Art. 183 ZGB; Arts. 28, 31 NAG; local jurisdiction for judicial separation of property. - A request for judicial separation of property is not subject to an autonomous forum rule; jurisdiction in Switzerland depends on the wife's Swiss domicile. The mere connection with concurrent protective measures under Art. 169 ZGB does not by itself establish the forum for Art. 183 ZGB. The home-court forum under the NAG is available only where Swiss matrimonial property law governs the spouses' property relations; if foreign law applies, jurisdiction based on the cantonal place of origin falls away. Where the record does not establish the existence of an independent Swiss domicile of the wife, the cantonal judgment must be set aside and the matter remitted for factual clarification (consid. 2-3).
bildet, wesentlich auf Ehebruch, zumal wiederholten, zurückzuführen ist. Es wäre unbillig, wenn z. B. bei Scheidung auf Grund eines einzigen, rechtzeitig zum Gegenstand einer Klage nach Art. 137 gemachten Ehe- bruchs das Maximum der Wartefrist von 3 Jahren gälte, während sie im Falle einer durch jahrelangen Ehebruch verursachten Zerrüttung; also grösserer Strafwürdigkeit der fehlbaren Partei, auf 2 Jahre limitiert sein sollte. Im vorliegenden Falle sind nach der Feststellung der Vor- instanz die fortgesetzten, schweren Verfehlungen gegen die eheliche Treue die hauptsächliche Ursache des Zusam- menbruchs der Gemeinschaft. Aber selbst wenn man Art. 150 im entgegengesetzten Sinne interpretieren und bei Scheidung in Anwendung von Art. 142 zwei Jahre als Maximum gelten lassen wollte, wäre angesichts des erwähnten, unqna.lifizierbaren Verhaltens der Parteien dessen Anwendung gerechtfertigt. Auf diese Dauer ist daher das Eheverbot für beide Parteien zu erhöhen, was, da Art. 150 von Amtes wegen anzuwenden ist (BGE 6911 352 f.), auch im Verfahren ohne Parteiverhandlung und öftentliche Beratung geschehen kann. 3. Urteil der H. Zivilabteilnng vom 27. Mai 1948 i. S. Nlggll gegen NiUUll. Gerichtliche Gütertrennung, Art. 183 ZGB. . GerichtaBtand ist der Wohnsitz der klagenden Ehefrau. -Zwi- en schweizerischen Eheleuten ist ein Begehren gegen den m England wohnenden Ehemann in der Schweiz nur im Falle selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau in der Schweiz beim dortigen Richter, nicht aber bei dem der Heimat zulässig (Art. 28, 31 NAG). Separation de bien8 iudieiaire, art. 183 00. For. Le for de l'action est celui du domicile de Ja femme deman- deresse. La. femme dont le mari habite I I Angleterre ne peut ouvrir action en Suisse que si elle y a un domicile indepen- dant. En ce cas, l'action doit 6tre porMe devant le juge de ce domicile et non pas devant le juge du lien d'origine (an. 28, 31 LRDC). ione giurliziale dei beni. Mt. 183 00. Foro. TI foro dell'azione e quello deI domicilio della mogIie attrice. Se il marito abita l'Inghilterra, la moglie pub promuovere mone in Isvizzera soltanto se ha ivi un domicilio indipendente. In questo caso, l'azione dev'essere intentata davanti al giudice di sifiatto domicilio e non davanti al giudice deI luogo di atti- llenz (art. 28, 31 LFDD). Ä. -Im April 1944 hatte der in London wohnende W. Niggli beim Richteramt Bucheggberg-Kriegstetten als dem Gerichtssta.nd der Heimat die Scheidungsklage ein- gereicht. Das die Scheidung aussprechende Urteil zog die Beklagte an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter, vor welchem der Prozess infolge Rückzugs der Kla.ge a.m l. Dezember 1947 als erledigt abgeschrieben wurde. Nach- dem. der Ehem.ann wieder nach London verreist war, ersuchte die ohne Mittel in der Schweiz zurückgebliebene Ehefrau den Richter um Erlass von Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 169 ZGB und gleichzeitig um Anordnung der Gütertrennung gemäss Art. 183 ZGB. Auf ersteres Begehren trat der Gerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten ein, wies dagegen dasjenige um Anordnung der Gütertrennung mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand. Auf Beschwerde der Ehefrau hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. Ja.nuar 1948 die Zuständig- keit bejaht und den Gerichtspräsidenten angewiesen, das Begehren der Ehefrau zur materiellen Beurteilung ent- gegenzunehmen. In seiner Begründung führt das Obergericht aus, Art. 183 ZGB enthalte keine Gerichtsstandsbestimmung ; die Kommentatoren nähmen Zuständigkeit des Richters am schweizerischen Wohnsitz des Ehemannes, bei ausländi- schem Wohnsitz desselben am schweizerischen Wohnsitz der Ehefrau an. Hier liege jedoch im internationalen Verhältnis ein besonderer Fall vor. Die beiden Begehren nach Art. 169 und 183 ZGB seien angesichts ihres gemein- samen Eheschutzzweckes trotz der verschiedenen sach- lichen Kompetenz (Art. 169 Gerichtspräsident, Art. 183
Familienraeht. N0 3. Amtsgericht) als eine Einheit zu behandeln; deshalb müsse auch die örtliche Zuständigkeit für beide Begehren eine einheitliche sein. Nach der bundesgerichtlichen Praxis befinde sich für Massnahmen nach Art. 169 ZGB auch im internationalen Verhältnis der Gerichtsstand am Wohnsitz des klagenden Ehegatten (BGE 54 II 243), der daher auch für das Begehren um Gütertrennung nach Art. 183 gelten müsse, und zwar ungea.chtet der wahr- scheinlichen Schwierigkeiten der Vollziehung bezüglich des in England liegenden ehelichen Vermögens. B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor- liegende Berufung des Ehemannes Init dem Antrag auf Aufhebung desselben, Abweisung der Beschwerde der Ehefrau und Bestätigung des Nichteintretensentscheids des Gerichtspräsidenten. Die Gesuchstellerin trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgerickt ziekt in Erwägung :
nach Art. 169 ZGB gehöre, für welche auch im inter- nationalen Verhältnis der Gerichtsstand des Wohnsitzes des klagenden Ehegatten gelte. Es kann hier dahingnstellt bleiben, ob diese Konnexität den Gerichtsstand für die Gütertrennung zu begründen vermöchte; denn für die eine wie die andere Massnahme ist der Gerichtsstand des schweizerischen Wohnsitzes des Petenten massgebend. Voraussetzung der Zuständigkeit im einen wie im andern Falle ist also, dass die Gesuchstellerin zur Zeit der Än- bringung ihres Begehrens im Amtsbezirk Bucheggberg- Kriegstetten Wohnsitz gehabt habe. Ein bloss vorüber- gehender Aufenthalt der Klägerin in Biberist vermöchte den dauernden Wohnsitz nur dann zu ersetzen, wenn sie den ausländischen Wohnsitz in London aufgegeben hätte (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Hiezu und zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes in der Schweiz wäre sie trotz Fortdauer der Ehe und des Wohnsitzes des Ehemannes in London gegebenenfalls befugt, wenn ihr nach Art. 170 ZGB die Berechtigung zum Getrenntleben zukäme (BGE
II 397). Wie es sich nun bezüglich der Frage des Wohnsitzes bei der Klägerin tatsächlich verhält, geht aus dem ange- fochtenen Entscheid nicht hervor. Im Rubrum desselben wird zwar die Klägerin als wohnhaft in Biberist be- zeichnet, ohne dass aber in Tatbestand oder Erwägungen diese Annahme durch irgendwelche tatsächliche Fest- stellungen gestützt würde. In der Eingabe der Klägerin vom 10. Dezember 1947 an den Gerichtspräsidenten wie auch in ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 1947 an das Obergericht dagegen ist in der Parteibezeichnung ihrem Namen als Ortsangabe beigefügt z. Zt. Biberist , was darauf schliessen lässt, dass sie selbst ihre Anwesenheit in Biberist nur als vorübergehenden Aufenthalt betrach- tete neben dem ein fester Wohnsitz in London oder andnrswo weiterbestand. In ihrer Antwort auf die vor- liegende Berufung endlich bezeichnet die Klägerin sich in der Parteianschrift denn auch als von Hersiwil (SO),
l Familienreeht. N° 3. Wt London , und beruft sich im Text der Antwort nioht mehr auf einen Wohnsitz in Biberist, sondern aUf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtspräsidenten als des heiimatlichen Riohters . (Ziff. 4: i. f.) Die genannten Indizien würden eher für eine Anerkennung des Stand- punktes des Berufungsklägers sprechen, wonach beide Ehegatten in London Wohnsitz hätten und die Ehefrau in Biberist keinen solchen besitze. 3. -Die vorstehend erwähnte Anrufung des Heimat- gerichtsstandes ist unbehelflich. Die güterrechtlichen Ver- hältnisse der Schweizer im Auslande fallen sowohl unter Art. 28 als Art. 31 NAG. Diese beiden Bestimmungen stehen jedoch zueinander im Verhältnis der lex generalis (Art. 28) zur lex specialis (Art. 31). Im Gegensatz zu Art. 28 enthält Art. 31 keine Gerichtsstandsbestimmung. Wie jedoch Art. 28 Ziff. 2 mit der Anwendbarkeit des inländischen Rechts auch den Gerichtsstand des Heimat- kantons verbindet, so ist analog die gleiche Verbindung des Gerichtsstandes mit der Anwendbarkeit des materiellen Rechts auch nach Art. 31 NAG als begründet und gewollt zu betrachten. Die Zuständigkeit des heimatlichen Rich- ters für eine güterrechtliche Massnahme ist mithin nur gegeben, wenn die im Ausland wohnenden schweizerischen Ehegatten dem schweizerischen Ehegüterrecht unter- stehen. Dies ist -nach Art. 31 Abs. I und 2 NAG - dann der Fall, wenn für ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht das ausländische Recht massgebend ist. Darüber, wo der erste eheliche Wohnsitz der Parteien sich befand, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellung. Immer- hin ist dieser, wenn er früher anderswo als in London gelegen war, später doch dorthin verlegt worden, weshalb infoIge. dieses Wohnsitzwechsels nach dem englischen internationalen Privatrecht nun englisches Recht als Recht des Domizils auf die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien anwendbar ist und nicht schweizerisches Recht (DICEY, Conflict of Laws, 1927, S. 718 Rule 186 ; SoHMlTTHOFF, English Conflict of Laws, 1945, S. 248 lit. / Familient'8eht. N. S.
B 249; a.A. allerdings WESTLAKE (übers. Gaule 1914), Traite de Droit International Prive S. 94, aber überholt durch den zitierten SCmuTTHOFF, der den Stand der Rechtsprechung von 1945 wiedergibt; CUBTI, Englands Privat-und Handelsrecht l. Bd. S. 27; GAUTSCH!, Über das internationale interne Ehegüterrecht, SJZ 16, 51, A. Schweizer im Ausland). Ist demnach für die güterrecht- lichen Verhältnisse der Parteien englisches Recht mass- gebend, so entfällt damit die Anwendbarkeit des schwei- zerischen materiellen Rechts und demgemäss auch der hievon abhängige Gerichtsstand des Heimatkantons. Auf seine Eigenschaft als Richter der Heimat lässt sich mithin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts- präsidenten nicht gründen, sondern nur auf den Wohnaitz der Klägerin in dessen Amtsbezirk. Auf Grund des vor- instanzlichen Entscheides lässt sich, wie ausgeführt, nicht beurteilen, wie es damit steht, weder was die rechtliche Möglichkeit der Begründung eines solchen, noch was die tatsächlichen Handlungen und die Willensmeinung der Klägerin anbetrifft. Die Sache muss daher an die Vor- instanz zurückgewiesen werden, damit sie tatbeständlich abkläre, ob ihre Annahme eines Wohnsitzes der Klitgerin in Biberist begründet ist, und gestützt auf das Ergebnis über die Zuständigkeitsfrage neu befinde. Demnach erkennt das Bunikagericht: Die Berufung wird in dem8inne gutgeheissen, dass das Urteil des Onrgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1948 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Tatbestandes im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die V.orinstanz zurückgewiesen wird.