Transport contract; applicable law and exclusion clauses; assignment of damage claims to insurers abroad; currency of damages. Mass transport contracts are governed, as a rule, by the law of the carrier's business seat; a contractual reference to foreign transport rules may merely incorporate those rules as contractual content. Exclusion clauses are interpreted restrictively; ambiguities are borne by the drafter. Where the insured, after payment by foreign insurers, expressly assigns all damage claims and the applicable foreign insurance law effects subrogation of the insurer to all third-party claims, including contractual claims, the insured's claims against the tortfeasor remain transferable and enforceable by the insurers. Damages are to be determined in the currency of the place of performance of the assigned claim (consid. I-II).
a Fa.m.ilienrecht. NI) 18. Falle entsprechend seiner Erbquote auf einen Drittel des Mehrerlöses. Auf diesen Betrag beschränkt sich die Ersatz- pflicht der Beklagten auch dann, wenn ihnen neben der Verletzung von Art. 404 Abs. 2 auch noch eine Verletzung von Art. 409 ZGB vorzuwerfen ist, d. h. wenn sie es ohne zureichenden Grund unterlassen haben, den Kläger vor der Veräusserung um seine Ansicht zu befragen. Wäre er befragt worden, so hätte er nämlich bestenfalls errei- chen können, dass die Veräusserung statt durch frei- händigen Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Ver- steigerung erfolgt wäre. Daher kann dahingestellt bleiben, ob von seiner Befragung zu Recht oder zu Unrecht ab- gesehen worden sei. Auch der Vorwurf, dass beim Frei- handverkauf die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung (Art. 426 ZGB) verletzt worden seien, erheischt keine nähere Überprüfung; da er darauf hinausläuft, dass die Liegenschaft überhaupt nicht oder jedenfalls nicht frei- händig zu Fr. 41,500.-hätte veräussert werden dürfen, und da die Veräusserung als solche, wie schon dargetan (Erw. 2), nicht verhindert werden konnte. Der Prozess- , ausgang hängt somit einzig noch davon ab, ob und wieweit die Steigerung ein günstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als der freihändige Verkauf. 5. - Wer Schadenersatz beansprucht, hat nach Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR den Schaden zu beweisen. Diesen Beweis betrachtet die Vorinstanz im vorliegenden Falle als gescheitert, weil ihr trotz der gerichtlichen Expertise, wonach die Liegenschaft im Frühjahr 1942 einen Verkehrswert von Fr. 45,000.-hatte, als ungewiss erscheint, dass bei der Steigerung mehr als Fr. 41,500.- gelöst worden wären. Dabei handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, die' gemäss Art. 63' Abs. 2 OG für das Bundesgericht massgebend ist. Dass aus der Verletzung von Art. 404 Abs. 2 ZGB ein Schaden entstanden sei, wird sich freilich kaum je zwingend beweisen lassen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 OR muss deshalb das Vorhandensein eines Obligatiooonrecht. N0 19. 81 Schadens als erwiesen gelten, wenn die Akten genügende Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Ein- tritt schliessen zu lassen, und wenn sich diesel' Schluss mit einer gewissen ÜberzeugungsgewaJ,t aufdrängt (BGE 40 II 354 ff., 43 Ir 55 E. 6, 60 Ir 131 ; vgl. auch tn Ir 389, 68 II 244, 72 Ir 399), m.a.W. es muss für den Scha- densbeweis genügen, wenn sich aus den konkreten Um- ständen eme hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass sich bei der Steigerung ein höherer Preis hätte erzielen lassen als beim durchgeführten Freihandverkauf. Das Bestehen einer solchen Wahrscheinlichkeit konnte die Vorinstanz hier verneinen, ohne den Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung zu überschreiten. H. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 19. Auszug aus dem Urtell der J. Zivllabtellnng vom 20. Januar 1948 L S. Schweizedsche Reederei A.-G. gegen Flome S. A . und Kons. Haftung aus If'rnhtvertrag:
82 Obligationenrecht. N° 19. Re8ponaabilitd derioonte da un contratto di trasporto. . .
Determinazione deI danno neUa moneta deI luogo, m CUl il credito ceduto dev'esser pagato (eonsid. 11). Ä. -Auf der Fahrt von Rotterdam nach Basel, beim Übergang aus dem Y sselhafen auf die Maas, sank am 26. Juli 1937 das der Reederei Alpina A.-G. gehörende, mit Personal der Schweizerischen SchleppschifIahrtsgenossen- schaft bemannte MotorschlfI Alpina 5 )). Es trug an Bord neben anderen Gütern 1903 Ballen schwedischer Zellu- lose, welche für die SocietA Nazionale Industria Applica- zioni (Snia) Viscosa in Mailand bestimmt waren. Zwischen dieser und der Schweizerischen Schleppschiffahrtsgenos- senschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Schweize- rischen Reederei A.-G., bestand ein Frachtvertrag, dessen Bedingungen u. a. vorsahen:
Auf Grund des Vertrages mit der Snia Viscosa liess die Schweizerische Schleppschiffahrtsgenossenschaft durch ihre Tochtergesellschaft, die Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij., die am 25. Juli über See in Rotterdam eingetroffene Zellulose (insgesamt 2lO0 Ballen) zum Wei- tertransport nach Basel auf die Alpina 5 und ein zweites Schiff übernehmen. Der Umschl erfolgte am 26. Juli im Ysselhafen unter Aufsicht und nach Weisungen des Schiffsfiihrnrs Breitbach der ( Alpina 5 , wobei auf dieser ein Teil der Ladung als Decklast gesetzt wurde. Gegen 18 Uhr trat das Schiff die Bergfahrt an. Wenig später ereignete sich der erwähnte Unfall. Die Zellulose- Fracht konnte teilweise geborgen und verwertet werden. Den Nettoerlös erhielt die Nederlandsch Zwitsersche Scheepvaart Mij. als Vertreterin der Schleppschiffahrts- genossenschaft. Von den zur Rettung von Schiff und Ladung entstandenen Havarie-grosse-Kosten entfielen nach der Dispache (Schadensrechnung) Hfl. 1802.20 auf die Snia Viscosa. Der Betrag wurde der Schweizerischen Reederei A. G. vom Landgericht Duisburg durch Ver- säumnisurteil vom 12. Juli 1939 zugesprochen, nachdem die Snia Viscosa die Klage unter Vorbehalt anerkannt hatte . B. -Für die verloren gegangene Zellulose wurde die Snia Viscosa von vier Versicherungsgesellschaften, mit denen sie eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, anteilsmässig wie folgt entschädigt : von der Fiume , Societa Anonima di Assicurn- zioni e Riassicurnzioni, Fiume, mit . . . Lit. 134,673.05 von der Le Assicurazioni d'Italia , Rom, mit 44,891.05 von der Italia , Societa di Assicurazioni Mari- time, Fluviali e Terrestri, Genua, mit .. II 29,927.30 von der Eidgenössischen VersicherUllgs-Aktien- Gesellschaft, Zürich, mit . . . . . . . . 89,782.05 total mit. . . . . . Lit. 299,273.45 Dabei zedierte die Snia Viscosa ihre Anspruche gegen die Schweizerische Reederei A.-G. Diese weigerte sich, den Schaden zu ü.bernehmen. Jedoch verzichtete sie, ebenso
an die Klägerin 2, 6,853.35 an die Klägerin 3, 20,560.10 an die Klägerin 4, je nebst 5 % Zins seit dem 8. Mai 1939. Obligationemecht. N° 19. 85 . D. Di? Beklagte legte Berufung an das Bundesge- rIcht em. SIe beantragt Abweisung der Klage, eventuell Verurteilung zur Zahlung von Lit. 299 273.45, umrechen- bar in Schweizerfranken zum Kurs am Tage der Rechts kraft des Urteils. Die Klägerinnen schliessen aufBestäti- gung des angefochtenen Erkenntnisses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. -Nach wie yor' bestreitet die Beklagte sowohl ihre Haftbarkeit für den der Snia Viscosa beim Untergang dnr (( Alpina . erwachsenen Schaden als auch, mangels emes rechtsgültIgen .Übergangs allfälliger Ansprüche der Geschädigten aus dem Frachtvertrag, die Sachlegitimation der Klägerinnen.
86 Obligationenrecht. No 19. Auftrages sich einer staatlichen Transportanstalt bediente. Daher sind die kantonalen Gerichte bei Ermittlung der Verantwortlichkeit der Beklagten zutreffend von 58 BSchG ausg8gangen. Und da diese Bestimmung als Be- standteil eines schweizerischen Vertrages erscheint, ist das Bundesgericht zuständig zur Überprüfung der ihr gegebenen Auslegung. Der ;Hinweis der letzteres in Abrede stellenden Klägerinnen auf BGE 58 II 436 ist, nachdem schweizerisches Recht als solches und nicht als Ersatz- recht Anwendung findet, gegenstandslos. 2. -(Grundsätzliche Bejahung der Haftbarkeit nach Massgabe von 58 BSchG und Art. 101 OR.) 3. -Die Beklagte hält den Einwand aufrecht, sie habe sich in den 19 und 20 der Transportbedingungen von der Schaqenersatzpflicht befreit. Prinzipiell ist solche Freizeichnung nach schweizerischem Recht möglich, so- weit sie nicht zwingenden Vorschriften über die Haftungs- verhältnisse oder über den Inhalt der Verträge im allge- meinen widerspricht. Wie es sich unter diesen Gesichts- punkten mit den angerufenen Bestimmungen verhalte, kann dahingestellt bleiben, da keine von ihnen den unter- liegenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit erfasst und vorhandene Unklarheiten oder Zweifel, wie die Beklagte in der Berufungsschrift anerkennt, zu ihren Lasten gehen müssen (vgl. BGE 50 II 543). (Wird für beide Freizeichnungsklauseln näher aus- geführt.) 4. -War somit die Snia Viscosa gegenüber der Be- klagten schadenersatzberechtigt, so bleibi' abzuklären, ob ihre daherigen Forderungen rechtsgültig auf die Klägerin- nen übergegangen sind. a) In den schriftlichen Quittungen für die erhaltenen Versicherungsleistungen erklärte die Snia Viscosa eigens die Abtretung aller ihr bezüglich des erlittenen Schadens zustehenden Rechte. Diese umfassen die Ansprüche gegen die Beklagte ; und zwar wurden sie, gemäSs dem klaren Wortlauf der Zessionen, zur Gänze übertragen, nicht nur im Umfange der ausgerichteten Vergütungen. Obligationenreoht. No 19. 87 b) Von den vier Schadensquittungen ist nur diejenige zugunsten der Eidgenössischen Versicherungs-A.-G. aus Mailand datiert. Jedoch lässt die gesamte Sachlage keine Ungewissheit darüber, dass auch die anderen drei Emp- fangsbescheinigungen in Italien ausgestellt worden sind. Die Zessionen unterstehen daher hinsichtlich der Form dem italienischen Recht, während für ihre materielle Gültigkeit grundsätzlich das Obligationenstatut, also vor- liegend das schweizerische Recht massgebend ist (BGE 62 II HO, 61 II 245 und dortige Verweisungen). Formelle Einreden werden von der Beklagten nicht erhoben. Die Bestreitung auf Grund von 27 der Trans- portbedingungen, wonach die Rechte aus dem mittels dieses Konnossements abgeschlossenen Transportvertra-. g ... ohne Einverständnis der Reederei nicht übertragbar SInd, wurde 'von der Vorinstanz als prozessual verspätet zurückgewiesen und bleibt deswegen auoh im Berufungs- verfahren unbeaohtlich. Dass aus anderen Gründen die eingeklagten Forderungen als solche nicht abtretbar gewesen seien, ist weder behauptet noch ersichtlich (vgl. Art. 164 OR). c) Indessen macht die Beklagte geltend, für eine Zession sei gar kein Raum gewesen, weil mit der Schadensdeckung durch die Klägerinnen alle konkurrierenden Ansprüche der Snia Viscosa gegen Dritte erlosohen seien. Denn ein gesetzlioher Forderungsübergang habe nicht stattgefun- den, da Art. 72 VVG den Versicherer nur in den Ersatz- anspruch subrogiere, weloher dem Geschädigten gegen Dritte aus unerlaubter Handlung zustehe, die Ansprüohe der Snia Viscosa gegen die Beklagte aber vertraglicher Natur seien; und anderseits gebe Art. 51 OR, falls er neben Art. 72 VVG überhaupt herangezogen werden könne, bei richtiger Auslegung den aus gleichem Grunde wie die Beklagte, nämlich wiederum aus Vertrag haftenden Klägerinnen keinen Rückgriff. Diese Argumentation setzt die ausschliessliche Anwend- barkeit schweizerischen Rechtes und insbesondere die Anwendbarkeit der genannten Normen voraus. Dasselbe
88 Obligationenrecht. N° ID. ha.t, allerdings mit abweichenden Folgerungen, die Vorin- stanz angenommen. Nun richtet sich zwar grundsätzlich das Erlöschen von Ansprüchen aus einem bestimmten Schuldverhältnis nach dessen Eigengesetz, das Erlöschen der Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwisohen der Snia Visoosa und der Beklagten also naoh schweizerisohem Reoht. Will man aber, wie die Beklagte, den Forderungs- untergang herleiten aus der Befriedigung des Gläubigers zufolge Tilgung eines anderen, selbständigen Sohuldver- hältnisses, das seinerseits dem ausländischen Recht unter- steht, so darf dieses bei der Beurteilung nioht ausser Acht gelassen werden. Denn für die Sohuldbefreiung der Beklag- ten genügt nicht die blosse Tatsache, dass Geldleistungen im Ausmasse der eigenen Verpflichtungen von den Kläge- rinnen der gemeinsamen Gläubigerin erbracht worden sind; wesentlioh ist-auch, unter welchem Titel das ge- schah, was eben, vorfrageweise zur an sich schweizerisch- rechtlichen Streitfrage, nach dem zutreffenden ausliilndi- schen Recht geprüft werden muss. Die Kompetenz dazu ist dem Bundesgericht in Art. 65 OG vorbehalten. Die Zahlungen, kraft welcher die Beklagte sich entlastet glaubt, wurden gemacht auf Grund von Versicherungs- verträgen, welohe eine italienische Industrieunternehmung in Italien mit drei italienischen Versicherungsgesellschaf- ten und der italienischen Agentur einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hatte. Die Be- ziehungen zwischen den Versioherern und der Versicherten sind . daher unzweifelhaft vom italienischen Recht be- herrscht. Der italienisohe Codioe di Commercio sohreibt, im Kapitel Dell'assicurazione contro i danni , unter Art. 438 Abs. 1 vor: ' L'assicuratore ehe ha. risarcito il danno 0 la. perdita. delle oosa aaSieurate e surroga.to verso i terzi nei diritti ehe per causa. deI dti.nno oompetono all'assicurato ... Anders als Art. 72 VVG kennt diese Bestimmung keine Beschränkung der Subrogation auf Ansprüche aus uner- Obligationenrooht. N0 ID. 89 . laubter Handlung; auch vertragliohe Anspruohe des Ver- sioherten gegen Dritte gehen an den zahlenden Versioherer über (vgl. BRUNETTI, Diritto Marittimo Privato, Bd. III/2 Nr. 1093 S. 822, Nr. 1098 S. 828). Ob nioht sohon deswegen die Legitimation der Klägerinnen gemäss BGE 39 II 76 anzuerkennen wäre, kann unerörtet bleiben. Denn jedenfalls ist angesichts dieser gesetzlichen Regelung dem Einwande der Beklagten gegen die Wirksamkeit der zusätzlich vorgenommenen rechtsgesohäftlichen Zessionen, auf welohe die Klägerinnen sich stützen, die Grundlage entzogen. Eigenart und Tragweite der von den Kläge- rinnen in Erfüllung italienischreohtlioher Versicherungs- venrä.ge geleisteten Zahlungen werden nicht berührt durch den Umstand, dass die Beklagte als Drittschuldnerin nach Massgabe eines anderen Reohtes haftet und belangt werden muss. Ist aber eine Subrogation zugunsten der Klägerinnen eingetreten, so sind -auch naoh schweize- rischer Rechtsauffassung, wie die Beklagte einräumt - trotz Befriedigung des Gläubigers dessen Ansprüche gegen Dritte nicht erloschen. II. -Eventuell ficht die Beklagte die Schadensfest- setzung insoweit an, als den Klägerinnen die Umreclinung ihrer Lireforderungen in Schweizerfranken ZlUll Kurs vom 26. Juli 1937 zugestanden wurde. Dabei verkennt sie aber nicht, dass die Entscheidung wesentlich von der rechtlichen Qualifikation des Klageanspruches, nämlich davon abhängt, ob die Klägerinnen eine an ihrem Domizil zu erfüllende gesetzliche Regressforderung oder eine ihnen abgetretene Schadenersatzforderung am Erfüllungsort Ba- sel geltend machen . Da entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht letzteres nach dem vorstehend Ge- sagten zutrifft, erscheinen die Berufungsvorbringen schon im Ausgangspunkt als unrichtig. Fehl geht sodann die Behauptung, dass, auch wenn der Klage .ein Schaden- ersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages zugrundeliege, die Währungs-Frage nicht nach dem Recht des Erfüllungsortes der ursprünglichen Forderung,
90 Obligationenrooht. N0 l . sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nun- mehrigen Geldleistung zu beurteilen sei. In BGE 50 II 32 f wurde keineswegs ein allgemeingültiger Grundsatz dieses Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit jenes Falles gerade darin, dass die eingeklagte Forderung nicht -wie hier -aus den ursprünglichen Verträgen abgeleitet wurde, sondern aus einem an deren Stelle getretenen Schuldbekenntnis .' Irrig ist endlich die Mei- nung der Beklagten, ein Zuspruch der Forderungen in SchweizerfrankeIi sei deswegen ausgeschlossen, weil Art. 84 OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuld- ner die.Befreiung in Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu aber nicht verpflichte. Denn die genannte Bestimmung und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 II 370, 54 II 317 ,51 II 307) können einzig auf Geldschulden Anwendung finden, die in fremder Währung begründet sind, während es sich vorliegend um eine in Schweizerwährung entstan- dene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage anfanglich die Schadenersatzleistung in italienischer Münze verlangte, wurde keine Neuerung der Ansprüche bewirkt (Art. 116 Abs. 1 OR). Die Klägerinnen setzten sich mit solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf eine Lirefordnrung statt auf die ihnen eigentlich zustehende Frankenforderung festgelegt zu sein. Jedoch haben die Vorinstanzen eine nachträgliche Änderung des Begehrens zugelassen. Und diese in Anwendung der einschlägigen kantonalen VorschrifteI . getrofIene Entscheidung kann nicht Gegenstand der Berufung sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Vgl. auch Nr. 18. -:-Voir aussi n° 18. Versieherungsvertrag. No 20. III. PROZESSRECHT PROC:EDURE Vgl. Nr. 15, 20. -Voir n OS 15, 20. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1948 1. S.
Helvetia Schweiz. Unfall-und HaJ'tpflichtversicherungs- anstalt gegen Richard Kuch und Konsorten. Berujungsjähiger ZwiscMnentscheid. Art. 50 GG. Erw. 1. Meldeklausel mit Verwirkwngsandrohwng bei U n laU1J6rlJichertr,ng: Vorbehalten ist genügende Entschuldigung (Art. 45, 98 VVG). Erw. 2. .-Entfällt die Meldepflicht bei sonstiger Kenntnis des VersIcherers? Erw. 3. -Der Kenntnis des Anspruchs (Art. 38 VVG) steht blosses KennenmÜSBen nicht gleich. Erw. 4. -Wann ist Unkenntnis der Versicherungs bedingungen ent- schuldigt ? Erw. 5. IMcisions incidentes 8U8ceptibles d,'fm rOO0Uf'8 en relorme. Art. 50 OJ (consid. 1). Diclaraflion obligatoire en caB de Bini8tre a'IJ6C menace de decManc6 du droit en matWre d' aBBUf'ance contre leB accidentB: Demeure reservee nne excuse suffisante (art. 45, 98 LCA) (consid. 2). -La declaration obligatoire tombe-t-elle lorsque l'assureur a eu connaissance du sinistre d'une autre maniere? (consid. 3). -On ne peut assimiler a. 1a connaissance effective du droit decoulant de l'assurance le cas Oll l'ayant droit aurait dft connaitre son droit (consid. 4). -Quand l'ignorance des condi- ditions d'assurance est-elle excusable f (consid. 5). DeciBioni incidentali 8U8Cdtibili di ncor80 per rilorma. Art. 50 OG. (consid. 1). Obbligo di dare avviBo del BiniBflro sotto comminatoria di decadenza dal diritto in materia di asBicwrazione conflro gli injorfluni: rimane riservata una BCusa sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (con- sid. 2). -Sussiste l'obbligo di dare avviso quando l'assicuratore ha. avuto conoscenza deI sinistro in altro modo ? (consid. 3). -Non puo essere assimilato aHa conoscenza effettiva deI diritto derivante dall'assicurazione (art. 38 LCA) il fatto che