Art. 46 VVG; contractual forfeiture period for insurance claims; effect of settlement negotiations and Art. 45 Abs. 3 VVG. Outside transport insurance, contractual clauses are invalid only insofar as they shorten the statutory limitation period; a forfeiture period equal to or longer than the statutory two-year period is permissible. A clause requiring judicial assertion of the claim demands actual filing of the action; debt enforcement or preparatory evidentiary steps are insufficient. Settlement negotiations may excuse a missed deadline only if they objectively render timely filing unreasonable and the action is brought promptly after their breakdown. Mere talks do not imply a tacit extension of the deadline. The insured must exercise due diligence also where counsel is involved; prolonged attorney inactivity does not per se excuse the lapse (consid. 2-4).
Versicherungsvertrag. N0 20. (ROELLI, ZU Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegen- über nicht durch. Eine solche Regel ist nur unter Vorbe- halt der Umstände des einzelnen Falles anzuerkennen, wie denn Art." 45 Abs. 1 VVG die Umstände ausdrücklich berücksichtigt wissen will und damit eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem die Police beim Vertragschluss ausgehändigt wurde (Art. 11 VVG), im allgemeinen grÖ8sere Strenge am Platze, so darf ein Dritter, dem ein Versicherungsanspruch erwächst, nicht ohne weiteres so behandelt werden, als seien ihm die Versicherungsbedin- gungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn auch gültige Verwirkungsklauseln sind solchen Anspruchs- berechtigten gegenüber mit Zurückhaltung anzuwenden. Konnte, wie dargetan, Emil Kuch die Police füglieh beiseite legen, oh.lle sich einer Nachlässigkeit bewusst zu sein, so ist sein Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre nicht eindeutig beantwortete Beweislastfrage (vgl. ROELLI, einerseits zu Art. 38 Anm. 3 S. 460, anderseits zu Art. 45 Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen. 6. -Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch und damit" an dem einzigen von der Beklagten geltend gemachten Verwirngsgrunde, so braucht endlich nicht geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu Ungunsten der mangels eines Begünstigten anspruchs- berechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungs- anspruches überhaupt oder im Sinne der Kürzung um den Anteil des Emil Kuch. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichtes des Standes Zürich vom 25. Februar 1948 bestätigt. 11. Uneß der ß. Zlvßahteßung vom 13. Mal 1848 1. S. Neuenhorger gegen eernele. Veraieh.emng81J6rlmg. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs. 2 VVG). Anwendung von Art. 46 Abs. 3 VVG bei unverschul- deter Versäumnis einer solchen Frist. Bedeutung von Ver- glaicbsverhandlungen. " Ocmtrat d'a88tWance. CIa.use prevoy Ilt un de1 de dOOheanoo (art. 6 al 2 LCA). Applica.tion da l'Mt. 46 1. 3LCA an cas d'inobservation d'un tel delai sa.ns mute du preneur ou de l'aya.nt droit. Port6e de pourparlers de tranBactions. " OQ1lJratto di a88icu . CIa.uso che prevede un termine di deca.denza. (art. 46 cp. 2 LCA). Applica.zione de1J'art. 45 cp. 3 LCA in ca.sod'inosservanza di un We tennine senm eolpa dello stipuIa.nte 0 dell'avente diritto. Portata dei negoziati di transazione. A. -Am 20. Mai. 1941 wurde das den Klägern gehö- rende Hotel Schiller in Ingenbohl von einer Feuersbru.nst betroffen. Gebäude und Mobiliar waren bei der Beklagten gegen Feuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90,000. Art. 32 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (A VB) bestimmte : 1 Die Forderungen aus dem Versicherringsvertmge verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs- pflicht begriindet. Entschädigu:ngstmrnche, die von der Gesellschaft abgelehnt und nicht binnen zwei Jahren, vom Eintritt des Schadensa.n gerechnet, dnh Kla.geerhebung gerichtlich geltend gemacht werden, sind erloschen. Vgl. VVG Axt. 46. B. -Nachdem die gemäss Vertrag beigezogenen Sach- verständigen den Mobiliarsch.a.den (ohne Berücksichtigung der bei einzelnen Poaten bestehenden Unterversicherung) auf '. 38,772.20 geschätzt hatten, zahlte die Beklagte eine Summe von Fr. 38,064.a aus. Die Kläger erklärten sich mit dieser Entschädigung nicht einverstanden. Am 11. Oktober 1941lieSsen sie der Beklagten durch die Pro- tekta mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berech- nung Fr. 58,672.40, die ihnen geschuldete Entschädigung demgemäss Fr. 47,000; sie seien jedoch bereit, auf. der Basis einer Entschädigung von Fr. "45,000 einen Vergleich 7 AB 74 n -1948
98 VersiohernngsvertrBg. N" I. ZU schliessen. Nach anfanglicher Ablehnung erklärte sich die Beklagte am 8. Dezember 1941 gegennber der l!'0- tekta bereit, Fr. 45,000 zu zahlen. Sie WIederholte diese Erklärung -auch gegenüber H. Lenggenhager un . Rech anwalt Dr. X., den spätern Vertretern der Klager, die höhere Forderungen stellten. Am 11. Januar 1943 schrieb sie Dr. X., sie halte das schon der Protekta und Leng- genhager gemachte Angebot ihm gegenüber bis zum 20. Januar 1943 aufrecht; faUs es bis dahin nicht ange- nommen werde, habe es als zurückgezogen zu gelten und gewärtige sie die gerichtliche Weiterverfolgung der Sache. Dr. X. nahm dieses Angebot nicht an, sondern stellte am 9. August 1944 beim Bezirksgerichtsprndium Sch das Begehren um Anordnung einer v01.'Sorgnchen ExpenISe und reichte nach dem Inisslungenen amtlichen VermIttlungs- versuch vom 3. Juli 1945 am 1. September 1945 beim Be- zirksgericht Schwyz Klage ein Init dem Begenn, e Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern über die bereIts bezahlten Beträge hinaus die (bereits Init Zahlungsbefehlen vom 8. Dezember 1942, 1. Dezember 1943 und 24. Novem- ber 1944 geforderte) Summe von Fr. 35,000 zu bezahlen, wovon rund Fr. 29,000 für Mobiliar-und rund Fr. 6,000 für Gebäudeschaden. Die Beklagte machte u. a. geltend, die Ansprüche der Kläger seien gemäss Art. 32 A VB ver- wirkt. a. Das Bezirksgericht wies die Forderung für - bäudeschaden ab, sprac dagegen den Klägern f Mob liarschaden eine Entschädigung von Fr. 26,736.20 uber die bezahlten Fr. 38,064.a hinaus zu. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte am 7. Juli 1947 den erst stanzlichen Entscheid grundsätzlich, ermässigte aber die noch zu zahlende Entschädigung auf Fr. 18,198.22. D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beng an das Bundesgericht erklärt Init dem Antrag, es seI auf die Klage wegen Verwirkung nicht einzutreten: e-:entuell seiaie materiell abzuweisen, ganz eventuell Sel die zuge- sprochene Summe herabzusetzen. VersioherungsVertrBg. N0 lll. 99 Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
100 VnertHg. N° SI. weise geltend gemacht, d. h. den Bichter um Schutz dieser Ansprüche ersucht, wie' Art. 32 Aha. A VB es deutlich fordert. Diesem 'Erfordernis ißt erst durch die Mitte 1945, d.h. mehr aJa1'wei Jahre nach Fristablauf erfolgte' An- rufung desVermittleramtes (vgl. BGE 50 TI 540 ff. E 2,3) und' die anschliessende Klageeinleitung beim Bezirksge- richt Genüge geschehen. Die Kläger. haben die streitigen Entschädigungsansprüche also verwirkt, es wäre denn, dass besondere Verhältnisse dem Eintritt dieser Rechts- folge entgegenstanden. ' ' 4. -' Auf Fristen, innert weloher bei Gefahr -des Rechts- verlustes Klage erhoben wef(len muss, können die Vor- schriften über Hinderung, Still tand und Unterbrech der Verjährung (Art. 134-138 OR) nicht entsprechend angewendet werden (vgl. BGE 49 TI 133/4, 61 n 156li . f), weil sonst die Festsetzung solcher Fristen ihren Zweck verfehlen würde, der darin besteht, Streitigkeiten über die betreffenden Anspnehe in. absehbarer Zeit zum. gericht- lichen Austrag zu bringen (vgl. BGE 50 TI 540). Dagegen gilt im Versicherungsvertragsrecht die Vorschrift, dass dort, wo der Vertrag oder das VVG den Bestand eines Rechtes aus der Versicherung an die Beobachtung einer Frist knüpft, der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs- berechtigte befugt ist, die ohne Verschulden versäumte Handlung , gegebenenfalls also die ohne Verschulden ver- säumte Klage, sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen (Art. 45 Abs .. 3 VVG). Ausserdem führt die Nichteinhaltung einer vertraglich vereinbarten KlagElfrist ,dann nicht Rechtsverlust, wenn der Versicherer für die Geltendmachung eines bestimmten Anspruohs eine Fristerstreckun.g zugestanden hat 'JIDd die Klage innert der treckten Frist angehoben wird, oder wenn er im konten Fall auf die Anrufung der Verwirkungsklausel überha.upt verzichtet hat. ' a) Unverschuldet im Sinne von Art. 45 Abs .. 3 VVG ist eine Fristversäumnis nicht nur dann, wenn Umstände, die der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte nicht Versi . N0 SI. ' 101 zu verantworteri hat, dieWa.hrung der Frist verunmög- lichten, 'sondern. auch dann, wenn es dem Versiche .; nehmer oder Anspruchsberechtigten zwar möglich, aber im Hinblick auf die gegebenen 'Unistände nach Treu d Glauben nicht zuzumuten war; die in Frage stehende Handlung vor Ablauf der :E'rist vorZunehmen. Klage zu erheben, ist dem Gläubiger in der 'Regel nicht zuzumuten, solange die Parteien ernsthaft über einen Vergleich ver- handeln. Während der Dauer von Verhandlungen, die auf eine aussergerichtliche Erledigung-des Streites abzielen, muss die Einreichung einer' Klage dem Gläubiger als un- nötig, ja sogar als unratsam ersoheinen; die Klageerhe- bung verursacht nicht Moas Kosten und Bemühungen, die sich beim Zustandekommen eines Vergleichs als unnütz erweisen, sondern sie' kann 'geradezu als unfreundlicher Akt wirken und die Verhandlungen stören. Deshalb gilt die Klagefristversäumnis im Sinne von Art. 45 Alls. 3 VVG als entschuldigt, wenn die Parteien über den Fristablauf hina.us oder dOch so lange ernstlioheVergleichsverhand.;. lungen führten, dass zwischen deren -Abbruch und dem FristaMaufnicht lllehr genügend Zeit blieb, um die Klage einzuleiten (BGE 49 TI 134 ff.). Anders verhält es sich nur, wenn der Versicherer dem Gläubiger genügend lange vor Fristablauf unzweideutig kundgegeben hat, dass die a.n.ge- bahnten Verhandlungen ihn von der Beobachtung der Klagefrist nicht entbinden sollen; in diesem Falle ist dem läubiger die, fristgerechte Klageanhebung ungeachtet schWebender Verhandlungen zuzumuten. - Sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt ißt eine wegen 'Vergleichsverhandlungen nicht fristgemäss angehobene Klage dann und nur dann, wenn sie ruich Abbruch der Verhandlungen so bald als tunllch eingereioht wird. Die Verg1eichsverhan.dlungen, die durch das Schreiben der Protekta vom 11. Oktober 1941 eröffnet wurden, gingen mit dem unbenülizten blaufder Frist zu Ende, welche, die' Beklagte dem Anwalt der Kläger in ihrem Schreiben vom 11. Januar 943 für die Annahme ihres
loa Versicherungsvertrag. N° al. damaligen Angebotes gesetzt hatte, also am 20. Ja.nuar 1943. Aus dem Schreiben vom 11. Januar 1943 ergibt sich mit aller Klarheit, dass die Beklagte im Falle der Nicht- ann.ahme ihres' Angebotes nicht weiter verhandeln wollte, sondern die gerichtliche Klage erwartete. Die Vorinstanz sagt freilich, die Verhandlungen seien gleichwohl weiter- geführt worden und haben sich noch über den am 3. Juli 1945 stattgehabten Vermittlungsvorstand hinaus erstreckt; Vergleichsverhandlungen haben vom Brand- ereignis an bis zum Vermittlungsvorstand mehr 'Ioder we- niger intensiv stattgefunden und seien auch nachher nochmals von Seiten derBeklagten aufgenommen worden . Diese Angaben sind jedoch so unbestimmt, dass sich ge- stützt darauf nicht beurteilen lässt, ob die Parteien wäh- rend dieser ganzen Zeit ernsthaft über einen Vergleich betreffend die streitige Mobiliarentschädigung verhandel- ten. An greifbaren Tatsachen stellt die Voriristanz in die- snm Zusammenhang nur fest, dass die Beklagte am 16. August 1945 unpräjudiziell für den Prozessfall neuer- dings einen Vergleich auf der Basis von Fr. 45,000 vor- schlug. Dies kann die Versäumnis der. am 20. Mai 1943 abgelaufenen Klagefrist selbstverständlich nicht entschul- digen. Bestimmte Tatsachen, aus denen geschlossen werden könnte, dass zwischen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 entgegen der von der Beklagten am 11. Januar aus- gesprochenen Absicht weiter über einen Vergleich verhan- delt wurde, werden im angefochtenen Entscheid nich"t festgestellt. Die Akten bieten denn auch keinerlei Anhalts- punkte für das Vorhandensein solcher Tatsachen, ja die Kläger haben solche Tatsachen nicht einmal behauptet, sodass kein Anlass besteht, die Sache zur Vervollständi gung des Tatbestandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen. Umständen ist davon auszugehen, dass zwi- schen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 keine Ver- gleichsverhandlungen mehr stattfanden. In diesen vier Monaten hätten die Kläger reichlich Zeit gehabt, die Klage einzuleiten. Die VoraussetzUllgen, unter denen Vergleichs- verhandlungen die Klagefristversäumnis entschuldigen, Versicherungsvertrag. N° 21.
sind daher im vorliegenden Falle nicht verwirklicht. b) ROELLI erklärt, im Einlassen auf Vergleichsverhand- lungen müsse nach Treu und Glauben die Erklärung des Versicherers gefunden werden, dass die Ausschlussfrist gegen. den Anspruchsberechtigten nicht von dem ursprüng- lich festgestellten Zeitpunkte, sondern erst von dem Mo- mente an laufen solle, in dem die Vergleicbsverhandlungen abgebrochen werden (Komm. zu Art. 45 VVG .Anm. 9 S. 551). Diese Auffassung ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn man die gepflogenen Vergleichsverhandlungen unter dem Gesichtspunkte von Art. 45 Abs. 3 VVG beIiicksich- tigt, wie ROELLI, nach dem Zusammenhang zu schliessen, das selber tun möchte. Sollen Vergleichsverhandlungen im Sinne dieser Bestimmung als Entschuldigung für die Klage- fristversäumnis gelten, dann muss vom Anspruchsberech- tigten folgerichtigerweise verlangt werden, dass er gemäss dieser Bestimmung die versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachholt, d. h. dass er, wie bereits gesagt, möglichst bald nach dem endgültigen Ab- bruch der Vergleichsverhandlungen klagt (vgl. BOE 49 II 135). Den Ausführungen ROELLIS ist aber auch dann nicht beizupflichten. wenn man annjmmt, er betrachte die geführten Vergleichsverhandlungen nicht bloss als einen Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 VVG, sondern er wolle sagen, der. Versicherer, der sich auf Vergleichsverhandlungen einlasse, gestehe damit dem An- spruchsberechtigten rechtsgeschäftlich eine Erstreckung der Klagefrist in dem Sinne zu, dass diese erst vom Ab- schluss der Verhandlungen an zu laufen beginne. Aus der blossen Tatsache, dass der Versicherer mit ihm über einen Vergleich verhandelt, darf der Anspruchsberechtigte nach Treu und Glauben'ein so weitgehendes Zugeständnis nicht ableiten, zumal da seine schutzwürdigen Interessen ge- nügend gewahrt sind, wenn er die Möglichkeit hat, die wegen Vergleichsverhandlungen versäumte Klage sogleich nach dem Scheitern dieser Verhandlungen nachzuholen. Der Entscheid BGE 32 II 659, auf den ROELLI sich beruft, kann seine Auffassung nicht stützen; dort hat das Bundes-
104 Versieher ..... 'ez!;tag. NO SI. gericht (übrigens vor dem Inkrafttreten des VVG) eine 80-: gleich nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen einge- reicnte Klage 8Js rechtzeitig erklärt und nur beiläufig be- merkt, nach Ansicht EHBENBERGS beginne die Verwir- lmngsfrlst überhaupt erst von diesem Zeitpunkte an zu laufen. Der von ROELLI angezogene 12 Aha. 2 des deut- schen VVG, wonach die vertraglich bestimmte Kla.gefrist erst beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungs- nehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat (vgl. dazu BBUCK, Privatver- sichero.ngsrOOht, 1930, S. 4:09; EHRENZWEIG, Versiche- rungsvertragsrooht, 1935, I S. 338 fi., 34:3 unten), besitzt im schweizerischen. VVG kein Gegenstück. Diesen Grund- satzauf dem Wege der Auslegung in das schweizerische Recht einzuführen,' ist UDlsoweniger am Platze, als die gesetzliche Mindestdauer der Klagefrist im schweizßrischen Recht viel länger ist als im deutschen (zwei Jahre gegen- über sechs :Monaten). J:m. vorliegenden Falle kann daher keine Rede davon -sein, dass idnh die Klagefrist deswegen, weil bis zum 20. Januar 1943 Vergleichsverhandlungen geführt wurden, bis zum 20. Januar 194:5 verlängert habe. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür dass die Beklagte den Klägern 'Vor Ablauf der Klagefrist sonstwie eine Erstrek- kung derselben zugestanden habe. -Würde übrigens auf Grund der Theorie RoJllLLIS. noch angenommen, dass die Klagefrist bis zum 20. Januar 194:li statt nur bis zum 20. M:a.i. 194:3 gedauert habe, so wäre damit den Klägern nicht geholfen, da sie erst :Mitte 194:li klagten (oben Erw.3). c) Ein vor Frista.blauf erklärter Verzicht auf die Anru- fung der Verwirkungsklausel ist ebensowenig dargetan wie eine damals gewährte Fristerstreokuf:lg. Es liegt aber auch nichts dafür vor, dass die Beklagte auf die ihr mit dem Fristablauf erwachsene Verwirkungseinrede nachträglich verzichtet habe. Namentlich dürfen ihre Stellungnahme im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme und ihr Vergleichsangebot vom 16; August 1941i'nicht so ausgelegt I .
Versiehezungsvertrag. N" Jl. 106 wei-den. Sie widersetzte sich der von den Klägern verlang- ten Beweisaufnahme" weil das Gutachten der gemäss Ver- trag beigezogenen Sachverständigen nicht rechtzeitig an- gefochten worden sei. Wenn sie dann gegenüber dem Gut- achten des vom BezirksgerichtspräsidenteJ;l bestellten Ex-. perten eine Oberexpertise . beantragte, so tat sie dies nur für alle. Fälle, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt auf- zugeben. Das Vergleichsangebot vom 16. August 194:5 er- folgte ausdrücklich unpräjudiziell für den Prozessfall . Es war ein. letzter, erfolgloser Vel'SUCh, eine friedliche Lösung herbeizuführen. Unter diesen Unden darf nicht angenommen werden, dass die Beklagte damit auf die ihr zustehende Verwirkungseinrede habe verzichten wollen. Die Behauptung der Kläger, dass später (während des Prozesses) nnue Verhandlungen geführt worde seien, ood dass die Beklagte dabei ihre frühere Offerte sogar erhöht habe, ist nicht nachgewiesen. Da die Beklagte an der Ver- wirkungseinrede vor' a.llen Instanzen festhielt, dürften übrigens die' angebnchen neuen Vergleich.sa.rigebote der Beklagten nur dann im Sinne eines nachträglichen Ver- zichts auf diese Einrede gedeutet werden, wenn klare In- dizien dafür vorlägen. dass sie so gemeint waren. Tat- sachen, die e4ten solchen Schluss erlauben würden, sind nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. d) Die Vorinstanz betrachtet die Klagefristversäumnis nicht bloss mit Rücksicht auf die geführten Vergleichsver- handlungen, sondern a.uch deswegen als entschuldigt, weil die Kläger durch nrlt der notwendigen Sorgf lt ausge- wählte sachkundige Personen vertreten und daher zur An- nahme berechtigt gewesen seien, die allfällig einzuhalten- . den Fristen würden gewahrt. Sie beruft sich auf ROELLI, der bei der Besprechung von Art. 4:5" VVG erklärt, der Versicherte habe das fehlerhafte Verhalten seines Anwaltes oder einer andern Hilfsperson nicht Zll: vertreten, sofem er selber daran kein Verschulden trage (S. liliO, 536 ff.). Wie es sich damit grundsätzlich verhalte, mag dahinge- stellt bleiben. Selbst, wenn man nämlich eine Handlung oder Unterlassung immer dann als entschuldigt ansehen
UrheDerrooht. N0 22. würde, wenn der Versicherte dafür nicht persönlich ver- antwortlich ist, so müsste die vorliegende Klagefristver- säumnis als unentschuldigt gelten, weil die Kläger es ge- schehen liessen dass ihr Anwalt anderthalb Jahre lang (vom 20. Januar 1943 bis 9. August 1944) überhaupt nichts unternahm und mit der Klageeinleitung sogar mehr als zwei Jahre über den Fristablauf hinaus zuwartete. Darin läge ein Verschulden der Kläger, selbst wenn sie den An- walt rechtzeitig mit den nötigen Instruktionen versehen hätten, was erst noch festzustellen wäre. Wer einen An- walt beizieht, darf sich deswegen an der betreffenden Sache nicht einfach desinteressieren, sondern muss zum Rechten sehen, wenn der Anwalt sie offensichtlich vernachlässigt. Es bleibt also dabei, dass die Kläger die streitigen Ent- schädigungsanspruche gemäss Art. 32 Abs. 2 A VB ver- wirkt haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons- gerichtes des Kantons Schwyz vom 7. Juli 1947 aufgeho- ben und die Klage li.bgewiesen. Vgl. auch Nr. 19. -Voir aussi n° 19. V. URHEBnRRECHT DROIT D'AUTEUR 22. Auszug aus dem UrteU deI' I. ZlvUabteUung vom 18. Mäl'z . 1948 i. S. SmSA, Schweiz. GeseUschaft der Ul'hebel' und Verlegel', gegen Koch. UrhdJeneehtsverhältnisse am Tonfilm, inabe80ndere an der Tonfilm- muailc. Die Auslegung des vor dem Aufkommen des Tonfilms geschaf- fenen URG führt zur Anerkennung eines selbständigen Urheber- rechts des Komponisten an der Tonfilmmusik. Die Konsequen- zen dieser Auslegung geben nicht -Anlass zur Annahme einer
Gesetzeslücke. Dem Komponisten, bezw. der Verwertungs- gesellschaft aJs seiner Rechtsna.chfolgerin steht daher ein besonderes Perzeptionsrecht für die Gestattung der öffentlichen Aufführung nach Art. 12 Ziff. 3 URG zu. Voraussetzungen für die .Annahme eine:r Gesetzeslücke (Erw. 1). RechtSnatur des Tonfilms-(Erw. 2). Ablehnung eines originären Urheberrechts des Filmproduzenten (Erw.3-5). Selbständiges Urheberrecht, nicht blosses Miturheberrecht gemäss Art. 7 URG, des Komponisten (Erw. 6). Verneinung einer Gesetzeslücke (Erw. 7). Rechtslage bei der Verwendung vorbestehender Musik (Erw. 8). Wochenschau und Renefilm (Erw. 9). Rechtslage im Bereich der rev. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Erw. 10). Droits d'auteur BUr k fi7;m sonore, notam BUr Ja muaique du fi7;m sonore. L'interpretation de la LDA ant6rieure a. l'apparition du film sonore, amene a. reconnaitre un droit d'auteur propre du com- positeur sur la. musique du film. Les consequences de cette interpretation ne justifient pas qu'on admette une la.cune de la loi. Le compositeur ou son ayant cause, la societ6 de per- ception, est des lors fonde a.. percevoir un droit special pour l'autorisation d'executer l'reuvre publiquement selon l'art. 12 eh. 3 LDA. Conditions pour admettre une la.cune de laloi (consid. 1). Nature juridique du film sonore (consid. 2). Pas de droit d'auteur originaire du producteur (consid. 3-5). Droit d'auteur propre, non pas seulement droit. d'auteur commUIi (art. 7 LDA) du compositeur (consid. 6). Pas de la.cune de la loi (consid. 7). Situation juridique en cas d'utilisation d'une musique pre- existante (consid. 8). ActuaIites et films-reclame (consid. 9). Situation juridique dans le domaine d'appIication de la Con- vention de Berne rev. pour la protection des reuvres Iitteraires et artistiques (consid. 10). Diritti d'autore sul film aonoTO, segnatamente BUlla m'U8ica del film 8onoro. L'interpretazione della. LDA, anteriore alla. comparsa deI film sonoro, induce a riconoscere un diritto d'autore proprio deI compositore sulla musica di un film. Le conseguenze di questa interpretazione non giustificano di ammettere una. la.cuna della. legge. TI compositore, 0 il suo avente causa (sodets. di sfruttamento), ha. qnindi . il dirino di :penpire emohnento speciaJe per l'autonzzazlOne di esegwre I opera m pubbhco a norms. dell'art. 12 cifra 3 LDA. Condizioni per aminettere una la.cuna della legge (consid. 1). Naturagiuridica deI film sonoro (consid. 2). Nessun diritto d'autore originale dei produttore del film (consid. 3-5). Diritto d'autore proprio, non soltanto diritto d'autore comune (art. 7 LDA) deI compositore (consid. 6). Diniego di una. la.cuna. deUa !egge (consid. 7). Situazione giuridica. in caso d'utiIizzazion di una musica preesistente (oonsid. 8). AttuaJits. e film di propaganda (oonsid. 9). Situazione giuridica nel camp? d'appIi- cazione della Convenzione di Berna riv. per 130 prot6Zlone delle opere letterarie cd artistiche (consid. 10). .