Art. 93 SchKG; wage garnishment for maintenance claims where the debtor receives free station or an unfixed cash wage. In enforcement of maintenance claims, the debtor’s subsistence minimum is not absolutely protected; he must tolerate an intrusion into it insofar as the claim is indispensable for the creditor and the debtor’s income does not suffice for both the debtor’s and the creditor’s subsistence needs. Where the debtor receives cash wage together with free board and lodging, only the cash wage, including pocket money, is attachable; the natural wage is not subject to garnishment. If the cash wage is not contractually fixed, the creditor may not merely estimate an alleged surplus over subsistence needs; the office must instead proceed on the basis of the employment relationship and later determine the attachable amount from the actual wage (consid. 2-3).
Sohuldbetreibungs und Konkmsreoht. N° S.
2. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1948 i. S.
Kilnzl.
Wie ist bei der Lohnpfändlung für UnterhaltBbeit'l'äge (Art. 93
SchKG) vorzugehen,
Lohn (Barlohn) vereinbart hat !
Sai8ie d6 8alair6 m garantie d'aZimentB (art. 93 LP).
Comment y proceder :
a) lorsque le debiteur touche un salaire en especes en sus du
logement et de la nourriture ?
b) en l'absenee d'une eonvention fixa.n.t le montant du saIaire
(sa.Iaire
en especes) ?
Pinnto Gi 8alario a garonzia Gi aZimmti. (m. 93 LEF).
Come procedere:
a) quando iI debitore percepisce un sa.lario in denaro, oItre l'a.Ilog
gio e il vitto.
b) in ma.nca.nza d'un contratto ehe :fissi l'ammonta.re deI sa.Ia.rio
(salario in denaro).
Jakob Künzi, der für seine Arbeit im landwirtschaftli-
chen Betrieb seiner zweiten
Frau freie Station, jedoch
angeblich keinen Barlohn erhält, hat für die vier Kinder
aus seiner geschiedenen ersten Ehe gemäss Scheidungs-
urteil monatliche
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 20.-zu
zahlen. Am 12. Juli 1947 betrieb ihn seine geschiedene
Frau für die in den letzten i5 Monaten verfallenen Unter-
haltsbeiträge von insgesamt (15 mal Fr. 80 ) Fr. 1200.-.
Im Beschwerdeverfahren über die in dieser Betreibung zu
vollziehende Lohnpfändung entscheidet das Bundesgericht
im Sinne folgender -
Erwägungen :
2. Der Rekurrent glaubt zu Unrecht. bei der Lohn-
pfändung sei ihm sein Notbedarf unter allen Umständen
zu wahren. In der Betreibung für familienreohtliche
Unterhaltsbeiträge, die
im letzten Jahr vor Anhebung
der Betreibung verfallen sind (BGE 71 m 176 E. 1).
muss sich
der Schuldner nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes einen Eingriff in seinen Notbedarfgefallen
Schuldbetreibunp-und Konkarsreoht. N0 2. '1
lassen, wenn die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger
unentbehrlioh sind
und den Betrag nioht übersteigen. den
der Schuldner bei gemeinsamen Haushalt aufwenden
müsste,
um den Notbedarf des Gläubigers zu decken
und wenn der Verdienst des Schuldners nioht ausreicht'
um seinen eigenen Notbedarf und die Zwangsbedüifniss
der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss
des Alimentengläubigers (d. h.
den aus dem Notbedarf
der ( engem Familie und einer Unterhaltsrate zusammen-
gesetzten
Notbedarf der ( weitem Familie) zu decken.
Vom Verdienst des Schuldners ist in solchen Fällen der
Bruchteil zu pländen, der dem Verhältnis zwischen dem
monatliohen Unterhalts beitrag einerseits und dem monat-
lichen
Notbedarf der weitem Familie anderseits entspricht
(BGE
67 Irr 138, 68 Irr 28, 106, 71 m 177 E. 3).
Bei Schuldnern, die Barlohn
neben freier Station
beziehen, kann die Lohnpfändung nur den Barlohn (ein-
schliesslich des sog. Tasohengeldes) ergreifen.
In Betrei-
bungen
für gewöhnliche Forderungen ist dieser insoweit
unpländbar, als der Schuldner ihn braucht, um die duroh
die
freie Station nicht gedeokten Zwangsbedürfnisse (den
Barnotbedarf) zu befriedigen (vgl.:
BGE 67 Irr 142 ff.).
In Betreibungen für Unterhaltsbeiträge ist von einem
solchen
Barlohn der Bruchteil zu pfänden, der durch den
monatlichen Unterhaltsbeitrag als Zähler und den monat-
lichen
Barnotbedarf einsohliesslich des Unterhaltsbeitrages
(d. h. den Bamotbedarf der weitem Familie) als Nenner
bestimmt wird, sofern der Barlohn geringer ist als diese
letzte
Summe. Der hieraus sich ergebende Eingriff in den
Barnotbedarf kann empfindlich ausfallen, doch ist dies
nur das Gegenstück zur Einbusse, die der Alimenten-
gläubiger deswegen erleidet, weil ihm jeder Zugriff auf
den Naturallohn verschlossen ist.
Ist der Lohn (Barlohn) des Schuldners mangels ver-
traglicher
Festsetzmtg nicht bekannt, so ist in der Be-
treibung
für gewöhnliche Forderungen gemäss Formular
Nr. 11 vorzugehen. In der Betreibung für Unterhalts-
8 Schuldbetreibungs und Konkursreoht. N0 s. beiträge jedoch, wo die Lohnpf"andung nicht unter allen Umständen nur gerade den Überschuss des Lohnes über den Notbeda.rf erfasst, sondern in einem vom wirklichen Lohn abhängigen Masse in: den Notbedarf eingreifen kann, erweist sich dieser Weg als ungangbar. Die (rein willkür- liche) Angabe des Gläubigers darüber, um welchen Betrag nach seinem Dafürhalten der Lohn des Schuldners seinen Notbedarf übersteige, erlaubt es in einer solchen Betrei- bung nicht, das gepfandete Lohnguthaben zu beziffern ; sie kann nur Verwirrung stiften. Der Gläubiger ist hier also lediglich anzu:fra.gen, ob er behaupten wolle, dass der Schuldner auf Grund des festgestellten Arbeitsverhält- nisses Lohn (Badohn) zu beanspruchen habe. Behauptet der Gläubiger dies, so sind alternativ zu pfänden (a) der Überschuss des Lohnes (Barlohnes ) über den N otbeda.rf (Bamotbeda.rf) der engem Familie und (b) der Bruchteil des Lohnes (Barlohnes), der dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Unterhaltsbeitrag einerseits und dem mo- natlichen Notbedarf (Barnotbeda.rf) der weitem Familie anderseits entspricht : der unter a erwähnte Überschuss für den Fall, dass der vnm Richter festzustellende Lohn- anspruch (Anspruch auf Barlohn) den Notbedarf (Bar- notbedarf) des Schuldners einschliesslich des Unterhalts- beitrages erreichen oder übersteigen sollte, der unter b genannte Bruchteil für den Fall, dass der Verdienst des Schuldners sich als geringer erweist. Der Umstand, dass beim eben geschilderten Vorgehen der gepfandete Forderungsbetrag zunächst nicht in ein absoluten Zahl angegeben kann, hindert die Verwertung des gepfandeten Guthabens nicht. Den Betrag zu be- stimmen, den er gegen den Arbeitgeber einklagen will, kann dem Ersteigerer bezw. dem Gläubiger überlassen werden, der gemäss Art. 131 Aha. 2 SchKG die Eintrei- bung der gepfandeten Forderung übernommen hat. Sobald dann ermittelt ist, wieviel der Schuldner wirklich verdient, lässt sich anhand der Pfandungsverfügung ohne weiteres auch der gepfändete Lohnbetrag errechnen. Zur " 11 Mb w . und l(O ). .. Ablieferung dieses Betrages (.naximaJ des eingekl8,gten Betrages) ist der Arbeitgeber des Schuldners zu verurteilen, gleichgültig, ob ein dritter Ersteigerer der Forderung oder 'auf Grund von Art. 131 Aha. .z SchKG der Gläubiger selber gegen ihn vorgegangen sei. Könnte der dritte Ersteigerer, wie die Vorinstanz annimmt, die gepfändete und verwertete Lohnforderung gegen den Arbeitgeber nur insoweit geltend machen, als sie den Notbedarf, des Schuld- ners übersteigt, so würde die Verwertung erschwert und der Erlös beeinträchtigt; der Alimentengläubiger, der sich aus irgend einem Grunde nicht entschliessen kann "- , die gepf"andete Forderung selber einzutreiben, ginge auf diese Weise des Vorteils verlustig, den die Rechtspreohung den Alimentengläubigem gegenüber den gewöhnlichen, Gläubigem versohaffen will. Der Entscheid BGE 63 m 116 ff., den die Vorinstanz anzieht, sprioht nioht für ihre Auffassung. Nach jenem Entscheide ist in Betreibungen, welche die .A.rmenbehö"rrJen auf Grund von Art. 329 Aha.
ZGB gegen unterstützungspfliohtige Verwandte der Empf"anger von öffentlicher Armenunterstützung führen, den Schuldnern bei der Lohnpfandung der Notbedarf voll zu wahren. Daraus folgt keineswegs, dass eine bestrit- tene Lohnforderung, die auf Betreibung des .A.Zimenten- gläubiger8 8elber nach den Regeln über die Lohnpfandung für Unterhaltsbeiträge gepfändet wurde, nioht in dem duroh die Pfändung bestimmten Umfange, sondern nur unter BeschJ:änkung auf den Übersohuss über den Not- bedarf geltend gemacht werden könne, wenn ein Dritter sie bei der Zwangsverwertung ersteigert hat. -Das Vorgehen nach Art. 131 Aha. 2 SchKG dürfte im übrigen dem Alimentengläubiger rege1mässig besser dienen als die Versteigerung der bestrittenen Lohnforderung, auch wenn diese letzte Massnahme nicht die nachteiligen Folgen hat, die die Vorinstanz ihr zusohreibt. 3. -Die Unterhaltsforderung,-für welche der Rekurrent betrieben wird, ist bis zum Betrage von (12 mal Fr. 80 ) Fr. 960.-bevorrechtet. Dass die gerichtlich festgesetzten
10 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 2. Beiträge von je Fr. 20.-für den Unterhalt der vier Kinder nötig sind, ist anzunehmen. Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen nicht. Das älteste Kind wird im Mai 1948 "erst 16 Jahre alt, sodass nicht angenommen werden kann, es verdiene seinen Unterhalt bereits selber. Es ka1lIl auch keine Rede davon sein, dass der Schuldner den Notbedarf der Kinder bei gemeinsamem Haushalt mit einem geringem Aufwand als je Fr. 20.-pro Monat zu bestreiten vermöchte. Dass die Vorinstanz von dem (auf Fr. 58.-pro Monat festgesetzten) Bamotbedarf eines alleinstehenden Mannes ausgegangen ist, den N ot- bedarf der Ehefrau also nicht berücksichtigt hat, wird im Rekurs nicht beanstandet, und es lässt sich dagegen praktisch auch nichts einwenden ; es verhält sich offenbar so, dlJ1SS die Ehefrau ihren Notbedarf direkt aus den Erträgnissen ihres Pachtbetriebes deckt. Wie hoch der Bamotbedarf eines alleinstehenden Mannes in ländlichen Verhältnissen zu beziffern sei, ist Ermessenssache und daher von der kantonalen Aufsichtsbehörde abschliessend zu beurteilen. Dass der Rekurrent neben der freien Station Barlohn zu beanspruchen habe, hat die Gläubigerin bereits behauptet. Das Betreibungsamt hat daher sofort die Lohnpf'ändung zu vollziehen, und zwar hat es nach der in Erwägung 2 Absatz 3 entwickelten Regel zu pf'änden a) für den Fan, dass der Barlohn des Schuldners (Taschengeld inbegriffen) gemäss richterlicher Feststellung den Betrag von (Fr. 58 80 ) Fr. 138.-pro Monat erreichen oder überschreiten sollte: den ganzen Über- schuss des Barlohnes über Fr. 58.-; daneben b) für den Fall, dass der Barlohn (Taschengeld inbe- grifien) gemäss richterlicher Feststellung weniger als Fr. 138.-pro Monat betragen sollte: 80/138 40/69 des Barlohnes. Hiedurch wird der Rekurrent nicht etwa zur Deckung des nicht bevorrechteten Teils der Unterhaltsforderung von Fr. 1200.-in seinem Notbedarf eingeschränkt werden. Beträgt sein Barverdienst weniger als Fr. 138.-pro Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 3.
Monat, so wirft die Pf'ändung pro Monat weniger als 40/69 von Fr. 138 Fr. 80.-und während des ganzen Pf'ändungsjahres somit weniger als Fr. 960.-ab. 3. Arret du 6 mars 1948 en la cause SocieUi immobUierc Buc des PAquis 3 S. A. Potllrsuite en realiaation de gage pour une creance de loyer garantie par des meubles donnbJ en nantissement par la locataire au moment de son dbparl. D n'y a pas Heu, dans une teIle poursuite, de dresser prealablement inventaire conformement a l'art. 283 LP. Pfandbetreioong für Mietzins auf Grund einer beim Auszug des Mieters erfolgten lJ'a'U8tverpfändttng von Möbeln. Solchenfa.Ils ist nicht vorerst ein Retentionsverzeicbnis gemäss Art. 283 SchKG aufzunehmen. Eaoouzione in via di realizzazione di pegno per 'In canone di loca- zione garantito da mobili dati in pegno daU'inquilino all'atto della BUa parlenZa. In una siffatta esoouzione non si deve erigere preventivamente un inventario giusta. l'art. 283 LEF. A. -Dame Benz etait locataire d'un appartement dans l'immeuble propriete de la S. I. rue des Paquis 3. Elle a evacue cet appartement le 4 novembre 1947, en y laissant des meubles et des effets personnels. La 9 da- cembre, la socieM bailleresse, creanciere d'un solde de loyer, a fait notifier a dame Benz une poursuite en rea- lisation d'un gage mobilier. La commandement de payer designait nommement, comme gage ( en mains de la creanciere , les objets laisses dans l'appartement. B. -Par acte du 21 janvier 1948, dame Benz a demande l'annulation de la poursuite. Elle soutenait que, la creance representant du loyer amere, la bailleresse aurait dft prealablement faire pratiquer un inventaire et que, faute par elle de l'avoir fait, la poursuite en realisation de gage est irreguliere et nulle de plein droit, conformement a la jurisprudence. L'AutoriM genevoise de surveillance a admis la plainte et annule la poursuite.