Art. 273 StGB; economic intelligence by informing foreign authorities of smuggling; the term business secret encompasses all facts of economic life worthy of secrecy, irrespective of truthfulness. Reporting smuggling to foreign customs may disclose such secrets and constitutes an encroachment on Swiss sovereignty; no exception exists for fiscal offenses. The offence is not excluded merely because the report concerns conduct violating foreign customs law; if the factual allegations are false, other offences such as false accusation may additionally be relevant (consid. 2).
10! Strafgesetzbuch; No 24. ches Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstan- deten Äusserung geradezu gereizt. Demmach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 24. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1948. i. S. Staatsanwaltsehalt des Kantons Basel-Stadt gegen Peneherek. Art. 273 StGB. Wer ausländischen Stellen Schmuggelgeschäfte anzeigt, macht sich des wirtscha.ftlichen Nachrichtendienstes schuldig. . . Art. 273 OP. Celui qui signale des a.fiaires de contrebande A des orga.nismes etrangers se rend coupable de service de renseigne- ments eoonomiques. Art. 273 OP. Colui ehe segnala ad un organismo straniero degli affari di contrabbando. si rende colpevole di spionaggio eco- nomico. A. -Am 24. Juli 1947 meldete der in Base wohnhafte Simon Pencherek den französischen Zollbehörden, der ebenfalls in Basel wohnende Ariste Heim habe für Fr. 500.- goldene Uhren gekauft und diese nach Frankreich ge- schmuggelt. Die Anzeige war falsch und wurde aus Rache . erstattet. Am 9. April 1948 teilte die Staatsanwaltschaft Basel Simon Pencherek mit, sie beabsichtige wegen wirtschaft- lichen Nachrichtendienstes Anklage gegen ihn zu erheben. Pencherek erhob Einsprache, worauf die Ueberweisungs- behörde am 14. Mai 1948 beschloss, das angehobene Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes einzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt : Art. 273 StGB habe die Bekämpfung der sogenannten Wirtschafts- spionage zum Gegenstand. Darunter falle an sich jeder Vorgang des Wirtschaftslebens, an dessen Geheimhaltung eine sich in der Schweiz aufhaltende Person ein schutz- würdiges Interesse habe. Im vorliegenden Fall beziehe sich-die Meldung indessen auf gewöhnliche Schmuggel- Str fgeBetzbuch. No 24.
tätigkeit. Darin die Verletzung schweizerischer Wirt- ßChaftsinteressen zu erblicken, gehe zu weit. Es lasse sich nicht mehr mit dem Zweck der Voi:schrift vereinbaren ' die Missachtung ausländischer Handelsschutzgesetze Wie von Zolleinfuhrvorschriften zu sichern. Die auf Wahrheit beruhende Anzßige von Schmuggel bei auswärtigen Behör- den i;iei nach dem geltenden Recht strafrechtlich nicht fassbar. Da der Beschwerdeführer eine unrichtige Mittei- lung gemacht habe, sei der Tatbestand-der falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 StGB in Betracht zu ziehen. Ariste Heim stehe überdies der Weg der Privatklage wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff StGB offen. B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats- anwaltschaft Basel-Stadt, die Ueberweisungsbehörde anzu- halten, die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes zunassen. Sie macht geltend, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse, dass die Verletzung ausländi- scher zollrechtlicher Bestimmungen geheimgehalten werde. Simon Pencherek ersucht um Abweisung der Be- schwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Gemäss. Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Orga- nisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht . Die Bestimmung deckt sich mit Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den Schutz der Sicher- heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (sogenanntes Spitzelgesetz). Die Vorinstanz anerkennt mit der bisheri- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesen Vor- schriften, dass der Ausdruck Geschäftsgeheimnis grund- sätzlich alle Tatsachen des Wirtschaftslebens umfasst, an, deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, ohne Rücksicht darauf, ob die Meldung. wahr ist oder nicht (BGE 65 I 49 ff, 333 ff; 71 IV 218 f.). Sie hält aber dafür, dass Art. 273 StGB nicht auch die-Anzeige
104 Strafgesetzbuch. N U. gewöhnlicher Schmuggeltätigkeit habe unter Stmfe stellen wollen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der wirtschaftliche Nachrichtendienst ist wie der politische und der militärische Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. die Ueberschrift zum 13. Titel des StGB), insbesondere. gegen dessen Gebietshoheit (Botschaft des Bundesrates zum Spitzel- gesetzt, BBJ 1935 I 743 ; .BQE 71 IV 218). Diese wird durch jede Spitzeltätigkeit, die Fabrikations-oder Ge-. schä.fneheimnisse preisgibt, beeinträchtigt, auch durch die .Anzeige von Schmuggelgeschäften.. .Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber den Spionen, die für den Zolldienst ausländischer Mächte arbeiten, eine. Vorzugsstellung eiIJ,- räumen wollte, fehlen. Hiezu bestand um.so weniger Anlass, als Uebertretungen fiskaJ.ischei: Gesetze in Frage stehen, für die gemäss Art; 11 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar 1892 die Auslieferung nicht bewilligt, a.lso keine Rechtshilfe geleistet wird, so dass hier der ausländischen Macht .Anga- ben verschafft werden, die ihr von den Behörden nach Gesetz verweigert werden-müssen, was einen besonders schweren Uebergriff in die Gebietshoheit der Schweiz bedeutet. Demna.ck erlcennt der Kassatioruikof : Der Beschluss der Ueberweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 14. Hai 1948 wird aufgehoben und die Sa.ehe an die Vorinstanz zurückgewiesen mit de.r Außa.ge, die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes zlizulassen. j'
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