Art. 61 Abs. 3 MFV; Begriff des Schrittempos beim linksseitigen Überholen einer haltenden Strassenbahn ohne Schutzinsel. Der Ausdruck 'Schrittempo' bzw. 'allure d'un homme au pas' ist nach seinem nächstliegenden Wortsinn auszulegen und bedeutet tatsächliches Gehtempo, ungefähr 5 km/h. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h oder mehr verstösst klar gegen die Bestimmung. Die französische Fassung bestätigt die wörtliche Auslegung; sachliche Überlegungen rechtfertigen keine Erweiterung des gesetzlichen Begriffs (consid. 1).
Motorfahrzeugverkehr. No 29. III. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES 29. Urteil des Kassationshofes vom 3. September 1948 i. S. Staatsanwaltsellaft des Kantons Luzem gegen Omlin. Art. 61 Abs. 3 MFV. Sohrittempo ( allure d'un homme au pas ) ist wörtlich zu verstehen. Art. 61 al. 3 RA. L'expression allure d'un homme au pas doit s'interpreter litteralement. Art. 61 cp. 3 RLA. L'espressione passo d'uomo dev'essere inter- pretata letteralmente. A. -Omlin führte am 25. Oktober 1947 kurz nach 11 Uhr in Luzern einen Autobus der städtischen Verkehrs- betriebe durch den Hirschengraben Richtung alte Kaserne. Auf der Höhe des Burgertores, wo sich eine Strassenbahn- haltestelle ohne Schutzinsel befindet, überholte er einen dort stehenden Tramwagen links mit einer Geschwindig- keit von 15-20 km/Std. Gleichzeitig kreuzte er einen Gesellschaftswann, wofür Platz genug vorhanden war. Indessen bremste der Führer des Gesellschaftswagens ab, so dass dieser von hinten durch einen Lastwagen, der zu nahe aufgeschlossen hatte, gerammt wurde, wodurch Sachschaden entstand. Omlin wurde der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG, Art. 46 und 61 Abs. 3 MFV beschuldigt, jedoch vom Amts- gericht Luzern-Stadt am 24. März 1948 freigesprochen. B. -Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten wegen Übertretung von Art. l Abs. 3 MFV an das Amts- gericht zurückzuweisen. . Der Angeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde. Motorfahrzeugverkehr. No 29. 119 Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 61 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge die haltende Strassenbahn beim Fehlen einer Schutzinsel nur links und nur in langsamer Fahrt (Schrittempo) über- holen. Omlin ist zwar links vorgefahren, aber nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 15 km/Std. Diese Ge- schwindigkeit ist an sich freilich nicht besonders hoch ; sie erlaubt im allgemeinen das Anhalten auf verhältnis- mässig kurze Distanz, besonders wenn der Fahrer von vornherein hierauf eingestellt ist. Unter den Verhältnissen, die hier vorlagen, verstösst sie aber gegen Art. 61 Abs. 3 MFV ; denn sie übersteigt offensichtlich erheblich blosses Schrittempo (allure d'un homme au pas); d. h. etwa 5 km/Std. (BGE 66 I 218). Anders kann der Begriff des Schrittempos nicht verstanden werden. Das geht nament- lich aus der Umschreibung im französischen Text klar hervor; aber auch die in BGE 66 I 2:i7 E. 2 einlässlich dargelegten sachlichen Gründe sprechen dafür, dass auf den nächstliegenden Wortsinn abgestellt wird. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 3 MFV an die Vor- instanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 17. -Voir aussi n° 17.