Art. 1 paras. 1 and 3 Ergänzungs-MStG; culpable non-payment of military tax is punishable only if two reminders are proven. Proof of service must be strict where receipt triggers a penal consequence. For an ordinary, non-registered letter, no presumption of receipt may be drawn if the authority relies on the addressee to disprove delivery. Mere internal forms or assertions by the authority do not establish dispatch or service; if the first reminder cannot be proved, conviction must fail.
IV. MILITÄRPFLICHTERSATZ TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE 30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1 G. .Juni 1948 i. S. Mabler. gegen Statlhalteramt Hoehdorf. Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG. Die schuldhafte ichtbe des Militärpflichtersatzes ist nur strafbar, wenn eine zwenhge Ma.hnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den Bewe1B. Art. Jer al. 1 et 3 LOTM. Le non- ement de Ia. ta.xe militaire n'est punissa.ble que si deux aomma.tions sont prouvees. Com- ment foumir cette preuve ? Art. Jo op. 1 e 3 LOTM. TI debitore ehe per colpa. propria. no ha. pa.ga.to la. t;assa milite.r0' e punibile solnto se sono prova.t1 due inviti su.ooesaivi. Come dev'esser fomita. queste. prova. ! .Aus den Erwä !Ungen : Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zahlung gemahnt wurde .. Der Sektionschef behauptet zwar, den Besehwtfdeführer das erste Mal am 12. August und s zweite Mal am 15. November 1947 gemahnt zu haben. Er gij t aber zu, da.ss bloss die zweite Mahnung durch eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der ersten M.8.hnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehm- la.ssung beigelegt hat, tun nicht einma! zwingend dar, dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post über- geben und noch weniger, dass er durch diese dem Be- schwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmög- lichen negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch ein- fachen nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt werden, wenn vom Empfänge der Eintritt einer für den Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abhängt (BGE 61 ;'IU' ' Wohnungsnot. N 31. 121 I 7 ft ; 70 I 65 ft). Ob, wie der Sektionschef behauptet, ordentlicherweise allgemein nur das zweite Mal mit eingeschriebenem Brief gemahnt wird, ist unerheblich. Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und praktisch sein. Zahlt f!tber ein P:ßichtiger auch auf die zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig, als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zwei- mal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Das angefochtene Urteil mu8s deshalb aufgehoben und die Sa.ehe zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz braucht keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben zu werden, weil die zweimalige Mahnung, wie sich aus dnr Vernehmla.ssung des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen werden kann und demnach nur die Freisprechung in Betracht kommt. V. WOHNUNGSNOT PENURIE DES LOGEMENTS 31. Urteil des Kassationshofes vom !8. Mai 1948 i. S. Brtlgger gegen Statthalteramt Snrsee.; Art. 23 MW. Zuwiderhandlung gegen den Erlass ist nicht schon die Niederlassung ohne vorausgegangene Bewilliguhg. Art. 23 APL. L'eta.blissement sans a.utorisa.tion prnble ne constitue pa.s une infra.ction l'arrete. Art. 23 DPA. La residenza. senza. a.utorizza.zione preventiva non costituisce un'Wre.zione a.l decreto. Im September 194 7 vermietete der Beschwerdeführer dem Gottlieb Duss, der von Adligens zuzog, eine