Art. 19 and 23 BMW; mere settlement without prior authorization is not punishable under the housing shortage decree. The decree criminalizes only intentional or negligent disobedience of a formal, enforceable order or other prohibited conduct expressly covered by the enactment. Aiding and abetting liability presupposes a punishable principal offence; if the principal act is not criminal, accessory liability falls away. A prior administrative inquiry or informal negative reply does not amount to a binding order within the meaning of the decree (consid. 2).
IV. MILITÄRPFLICHTERSATZ TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE so. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Juni 1948 i. S. Mahler. gegen Statthalteramt Boehdorf. Art. 1 Abs. 1 und 8 Erg. MStG. Die schuldhafte ichtbez.ahll1;11g des Militärpflichtersatzes ist nur stra.fba.r, wenn eme zwe!Illnge Mahnung nachgewiesen ist. Anforderungen an den BeweJS. Art. Jer aJ,, 1 et 8 LOTM. Le non-paiement de la taxe milita:ire n'est punissable que si deu:x: sommations sont prouvees. Com- ment foumir cette preuve 1 Art. Jo cp. 1 e 8 LOTM. II debitore ehe per colpa. propria no ha pagato Ia. tassa milita.r e punibile solnto se sono provat1 due inviti silcoossivi. Come dev'esser forruta. queste. prova ? A w den Erwäpngen : Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 Erg. MStG zweimal zur Zahlung gemahnt wurde. Der Sektionschef behauptet zwar, den Beschwerdeführer das erste Mal am 12. August und das zweite Mal am 15. November 1947 gemahnt zu haben. Er gij: t aber zu, dass bloss die zweite Mahhung durch eingeschriebenen Brief erfolgt sei. Für die Zustellung der ersten Mahnung fehlt es demnach an einem Beweis. Die leeren Formulare, die der Sektionschef seiner Vernehm- lassung beigelegt hat, tun nicht einmal zwingend dar, dass ein entsprechender Brief tatsächlich der Post über- geben und noch weniger, dass er durch diese dem Be- schwerdeführer zugestellt wurde. Eine Vermutung dafür in dem Sinne, dass der Adressat den in der Regel unmög- lichen negativen Beweis des Gegenteils zu erbringen hätte, darf bei Beförderung einer Mitteilung durch ein- fachen (nicht eingeschriebenen) Brief nicht aufgestellt werden, wenn vom Empfange der Eintritt einer für den Adressaten nachteiligen Rechtsfolge abhängt (BGE 61 i' Wohnungsnot. No 31.
1 7 ff; 70 1 65 ff). Ob, wie der Sektionschef behauptet, ordentlicherweise allgemein nur das zweite Mal mit eingeschriebenem Brief gema.hnt wird, ist unerheblich. Dieses Verfahren mag wegen der Kosten üblich und praktisch sein. Zahlt Q.ber ein Pflichtiger auch auf die zweite Mahnung hin nicht, so bleibt nichts anderes übrig, als ihn nochmals zu mahnen und sich den Beweis dafür durch Einschreibung des Briefes oder sonstwie durch Zustellung gegen Empfangsbescheinigung zu sichern. Der Beschwerdeführer hätte allerdings höchstwahrscheinlich auch nicht bezahlt, wenn er nachgewiesenermassen zwei- mal gemahnt worden wäre. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Nachweis der zweimaligen Mahnung formelle gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Das angefochtene Urteil mu8s deshalb aufgehoben und die Sache zurückgewiesen werden. Der Vorinstanz bra.ucht keine Gelegenheit zu weiteren Erhebungen gegeben zu werden, weil die zweimalige Mahnung, Wie sich aus dnr Vernehmlassung des Sektionschefs ergibt, nicht bewiesen werden kann und demnach nur die Freisprechung in Betracht kommt. V. WOHNUNGSNOT PENURIE DES LOGEMENTS :n. Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1948 i. S. Brftgger gegen Statthalteramt Sursee Art. 28 )JMW. Zuwiderhandlung gegen den Erlass ist nicht schon die Niederlassung ohne vorausgegangene BewilliguD.g. Art. 28 APL. L'etablissement sans autorise.tion p Ia.ble ne constitue pas une :infra.ction a l 'arräte. Art. 28 DPA. La. residenza senza. autorizzazione preventiva non oostituisce un'4ürazione al dooreto. Im September 1947 vermietete der Beschwerdeführer dem Gottlieb Duss, der von Adligens zuzog, eine
Wohnungsnot. No 31. Wohnung in seinem Hause an der Stadtstrasse in Sempach. Als der Mieter die Wohnung am 13. September beziehen wollte, widersetzte sich der Gemeindeammann von Sem- pach diesem Vorhaben. Doch bestanden Mieter und Ver- mieter darauf, dass die Wohnung bezogen werden dürfe. Der Gemeinderat von Sempach erstattete daraufhin gegen Brügger und Duss Strafanzeige. Er machte geltend, das Haus Brüggers sei wegen Reparaturbedürftigkeit in der Brandversicherung eingestellt worden und hätte nicht ohne vorherige Instandstellung bezogen werden dürfen; ausserdem. sei Duss nicht befugt gewesen, in die den Vorschriften über Wohnungsnot unterstellte Gemeinde ohne Bewilligung einzuziehen. Das Statthalteramt Sursee erliess gegen beide Angeschuldigte Strafbefehle. Duss un- terzog sich ; Brügger verlangte gerichtliche Beurteilung. Mit Urteil vom 8. April 1948 hat das Amtsgericht Sursee Brügger gestützt auf die Art. 19 und 23 des BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot (BMW) mit Fr. 100.- gebüsst. Dem Angeschuldigten sei bekannt gewesen, dass Duss keine Niederlassungsbewilligung besitze. Trotz des Widerstandes des Gemeindeammanns habe er sich beim Einzug des Duss in die Wol nung aktiv beteiligt und damit diesem bei der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des BMW vorsätzlich Beihilfe geleistet. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Brügger, ihn von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen, Der Kassationshof zieht in Erwägung : Das Amtsgericht erklärt den Beschwerdeführer weder der Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Vollziehungsverordnung zum BMW bezw. der Beihilfe hiezu, noch der Übertretung eines andern Tatbestandes des kantonalen Übertretungsstrafrechte schuldig. Das verurteilende Erkenntnis stützt sich vielmehr ausschliess- lich auf die-Art. 19 und 23 BMW. Nach Abs. 2 der letzten Vorschrift ist strafbar, wer sich vorsätzlich den gestützt auf diesen Beschluss getroffenen rechtskräftigen Verfü- Wohnungsnot. No 31.
gungen widersetzt, oder dessen Vorschriften in anderer Weise vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Da- durch, dass Duss ohne Bewilligung der Gemeindebehörde von Sempach in die gemietete Wohnung engezogen ist, hat er den Vorschriften deti Erlasses weder vorsätzlich noch fahrlässig zuwidergehandelt. Die Niederlassung in einer Gemeinde wird darin nicht von einer vorausgegan- genen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ab- hängig gemacht, noch der Bezug einer Wohnung ohne solche Bewilligung unter Strafe gestellt. Er hat nur zur Folge, dass der Bewerber um die Niederlassung dann, wenn diese ihm durch rechtskräftige Verfügung verweigert wird, zum Verlassen der Gemeinde aufgefordert werden kann, und, falls er dieser Aufforderung keine Folge leistet, Strafe zu gewärtigen hat wegen Nichtbeachtung der ihm gegenüber ergangenen Verfügung. Gegen Duss lag, als er am 13. September nach Sempach übersiedelte, auch keine rechtskräftige Verfügung vor, die ihm den Zuzug untersagt hätte. Dass die Gemeindekanzlei Adligenswil vor der Übersiedlung des Duss nach Sempach dort ange- fragt hatte, ob Aussicht vorhanden sei, dass dieser die Niederlassung erhalten könnte, und dass die Anfrage abschlägig beantwortet worden war, stellt keine derartige Verfügung dar. Es handelte sich dabei, wie das Amts- gericht in seinem Urteil zutreffend annimmt, und auch der Gemeinderat selbst angenommen hat, um die Antwort auf ein Gesuch um Auskunft, die Duss nicht hindern konnte, beim Gemeinderat selbst ein förmliches Gesuch um Niederlassung zu stellen. Die Verweigerung erfolgte erst durch die Verfügung des Gemeinderates vom 26. September 1947 und wurde rechtskräftig mit dem Ent- scheid des Regierungsrates vom 12. Januar 1948, mit dem dieser auf ein Wiederel'Wägungsgesuch der Gemeinde hin dem Beschwerdeführer die vorher bewilligte Nieder- lassung verweigerte. War aber Duss nicht deshalb strafbar, weil er am 13. September 1947 die im Hause des Beschwer- deführers gemietete Wohnung bezog, so durfte auch dieser
Verfahren. No 32. selbst nicht bestraft werden, weil er Duss da.bei vorsätzlich Hilfe geleistet ha.be. Denn die Bestrafung wegen Gehilfen- suha.ft setzt vora.us; dass sich ein Ha.upttä.ter strafbar gemacht hä.t. Die Anerkenntlng des Strafantrages durch Duss genügt da.für natürlich nicht. Die Sache ist deshalb zur Freisprechung des Beschwerde- führers von Schuld und Strafe a.n die Vorinsta.nz zurück- zuweisen. Demnach erkennt der KatJ8ationsko/: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sa.ehe zur Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe an das Amtsgericht von Sursee zurückgewiesen. VI. VERFAHREN PROcEDURE 32. Entseheid der gekammer vom 4. .Juni 1948 i. S. Held gegen Staatsanwaltsehaften der Kantone Bern, Graubftnden und Basel-Stadt. Art. 262/263 BStP. Die Zuständigkeit kann im interkantona.len Verhältnis nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer, sondern auch durch Verständigung unter den Kantonen anders als gemäss den Regeln des StGB bestimmt werden. Die An- klagekammer kann solche Vereinbarungen nur auf Ermessens- überschreitung prüfen. , Art. 262 et 263 PPF. En ca.s de conflit de for, il est loisible aux cantons mteresses de regler de concert. la competence, en derogeant aux regles du CP. La. Ch8.mbre d'accusation se borne A examiner s'ils ont abuse de leur pouvoir d'apprOOiation. Art. 262 e 263 PPF. Se esiste contestazione sul foro, i cantoni interessati possono regolare di comune accordo la competenza, derogando alle regole del CP. La Camera d'accusa si limita a esaminare se essi hanno abusato del loro potere diacrezionale. Dem Gesuchsteller werden folgende Strafhandlungen vorgeworfen : a) vier Betrügereien, ein Betrugsversuch, eine Zech- prellerei und eine Veruntreuung, begangen im Kanton Bern, mit einem Deliktsbetrage von insgesamt Fr. 460.-, Verfahren'. No 32. lllö b) eine einfache Körperverletzung, begangen im Kanton Basel-Sta.dt, . c). ein Einbruchdiebsta.hl, begangen im Kanton Grau- bünden durch Einschlagen eines Schaufensters und An- eignung von sechs Uhren im Werte von zusammen Fr. 874.-. Die drei .beteiligten Kantone haben sich da.hin geeinigt, dass die Strafverfolgung für sämtliche Delikte im Kanton Bern durchzuführen sei. Mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Bun- desgerichtes vom 15. :Mai 1948 beantragt der Gesuch- steller demgegenüber, es seien die Behörden des Kantons Graubünden als zuständig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bean- tragt l .bweisung des Gesuches. Die Ank"fagekammer zieht in Erwägwng :