Art. 268 Abs. 2 BStP; Nichtigkeitsbeschwerde gegen prozessleitende Verfügungen im Untersuchungsverfahren unzulässig. Entscheide, die bloss die Beweisaufnahme oder sonstige Instruktionsmassnahmen betreffen, sind keine mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Endentscheide. Der Kassationshof prüft nicht die Zweckmässigkeit solcher Anordnungen, sondern nur die gesetzliche Anfechtbarkeit; fehlt diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
'erfahren. No 32. selbst nicht bestraft werden, weil er Duss dabei vorsätzlich Hilfe geleistet habe. Denn die Bestrafung wegen Gehilfen- schaft setzt voraus; dass sich ein Haupttäter strafbar gemacht hat. Die Anerkennung des Strafantrages durch Duss genügt dafür natürlich cht. Die Sache ist deshalb zur Freisprechung des Beschwerde- führers von Schuld und Strafe an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Demnach erkennt der Kaasatiun,skof : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe an das Amtsgericht von Sursee zurückgewiesen. VI. VERFAHREN PROcEDURE 32. Butseheld der Anklagekamm.er vom 4. Juni 1948 i. S. Held gegen Staatsanw8Itsehafteu der Kantone Bem, Graubftndeu und Basel-Stadt. Arl. 262/263 BStP. Die Zuständigkeit kann im interkantonalen Verhältnis nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer, sondern auch durch Verständigung unter den Kantonen anders als gemä.ss den Regeln des StGB bestimmt werden. Die An- klagekammer kann solche Vereinbarungen nur auf Ermessens- überschreitung prüfen. Arl. 262 et .263 PPif'. En ca.s de conflit de for, il est loisible a.ux ca.ntons interesses de regler de concert la. competence, en derogea.nt a.ux regles du CP. La. Chlimbre d'a.ccusa.tion se borne a exa.miner s'ils ont a.buse de leur pouvoir d'apprecia.tion. Art. 262 e 263 PPF. Se esiste contesta.zione sul foro, i ca.ntoni interessa.ti possono regola.re di comune a.coordo la. competenza., deroga.ndo alle regole del CP. La. Ca.mera d'a.ccusa. si limita. a esa.mina.re se essi ha.nno abusa.to del loro potere discrezionale. Dem Gesuchsteller werden folgende Strafhandlungen vorgeworfen : a) vier Betrügereien, ein Betrugsversuch, eine Zech- prellerei und eine Veruntreuung, begangen im Kanton Bern, mit einem Deliktsbetrage von insgesamt Fr. 460.-, Verfahren. No 32. b) eine einfache Körperverletzung, begangen im Kanton Basel-Stadt, c) . ein Einbruchdiebstahl, gangen im Kanton Grau- bünden durch Einschlagen eines Schaufensters und An- eignung von sechs Uhren im Werte von zusammen Fr. 874.-. Die drei -beteiligten Kantone haben sich dahin geeinigt, dass die Strafverfolgung für sämtliche Delikte im Kanton Bern durchzuführen sei. Mit seiner Eingabe an die Ankla.gekammei: des Bun- desgerichtes vom 15. Mai 1948 beantragt der Gesuch- steller demgegenüber, es seien die Behörden des Kantons Graubünden als zuständig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bean- tragt 1 .bweisung des Gesuches. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: l. -Da der Gesuchsteller seinen Antrag nur damit begründet, dass er im Kanton Bern keine strafbaren - Handlungen begangen habe, während für die Bestimmung des Gerichtsstandes einzig massgebend ist, welche straf- baren Handlungen ihm vorgeworfen werden, ist fraglich, ob auf sein Gesuch überhaupt einzutreten sei. Diese Frage kann jedoch 9ffen bleiben ; denn das Gesuch ist auf jeden Fall sachlich unbegründet. 2. -Würde es sich bei den im Kanton Bern begangenen Betrügereien um gewerbsmäesigen Betrug handeln, so wäre die Zuständigkeit der bernischen Behörden auf Grund von Art. 148 Abs. 2 und 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne weiteres gegeben. wm man dagegen die Gewerbs- mässigkeit init dem Untersuchungsrichter von Biel von vornherein verneinen, so ist die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat der in Chur begangene Einbruchs- diebstahl (Art.. 137 Ziff. 2 letzter Absatz). In diesem Falle liegt die gesetzliche Zuständigkeit nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 bei den Behörden des Kantons Graubünden. Das konnte jedoch die beteiligten Kantone nicht hindern, sich auf den bernischen Gerichtsstand zu einigen. Die
126 Verfahren. No 32. interkantonale Zuständigkeit. in Strafsachen kann nämlich nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/ 263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen -(vgl. BGE 69 IV 39 anders als gemäss den Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des materiellen Strafrechts zu ermöglichen. D.er Entscheid darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens- sache. Bleiben die Kantone bei ihren Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts- standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die andern zur Anrufung der Anklagekammer legitimierten Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben, nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber- schreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Anklagekammer kommt in dieser Hinsicht keine andere Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig- keitsbeschwerde ebenfalls nur wegen Rechtsverletzung angerufen werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP . Es liegt im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkantonale Verständigun- gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge- schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu- tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne Ermessensüberschreitung annehmen, die Veriegung des Gerichtsstandes in diesen Kanton werde dadurch gerecht- fertigt, dass dort ausgesprochenermassen das Schwer- gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege. Demnach erkennt die Anklagekammer : Das Gesuch .. wird abgewiesen. Verfahren. No 33. 127 33. Urteil des Kassationshofes vom t. Oktober 19-18 i. S. Frick und Keller gegen A. G. für die Neue Zürcher Zeitung. Art. 268. Ab . 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die N10ht1gke1tsbeschwerde nicht gegeben. . Art. 268 al. 2 PPP. Le pourvoi en nullite n'est pas ouvert ccntre des decisions relatives a l'instruction. Art. 268 cpv. 2 !"!'F Il ricorso per cassazione non e proponibile contro le doo1S1om concernenti l'istruzione del processo. A. -Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am 15. November 1946 wegen eines am 5. November 1946 in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich ehr- verletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher und Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage ein. Im Verlaufe der Untersuchung anerkannte Dr. Gra- bemann, den Artikel verfasst zu haben. Am 30. April
verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant- wortlichen Organe der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung das Manuskript des Artikels einzureichen hätten, damit festgestellt werden könne, ob und welche Aenderungen daran eventuell vom Chefredaktor vorge- nommen worden seien. Die Strafkläger behaupten nämlich, dass Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei. Auf Rekurs der A.G. für die Neue Zürcher Zeitung hob das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juni 1948 die Verfügung des Untersuchungsrichters auf, mit der Begründung, dass sie gegen Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StßB verstosse. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Straf- kläger gegen diesen Entscheid führten, wurde vom Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich am 25. August 1948 mit der gleichen Begründung abgewiesen. B. -Dr. Frick und Keller führen gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes beim Bundesgericht Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Verfügung des Untersuchungsrichters zu bestätigen. Die A.G. für die Neue Zürcher Zeitung beantragt,