Art. 268 Abs. 2 BStP; Nichtigkeitsbeschwerde gegen prozessleitende Verfügungen und Beweisverfügungen unzulässig. Unter dem Urteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP ist nur der Endentscheid über Schuld, Strafe oder eine für den Ausgang präjudizielle Frage zu verstehen; Verfügungen, welche lediglich den Gang des Verfahrens oder einzelne Beweismassnahmen ordnen, sind nicht anfechtbar. Die Beschwerde kann nicht dazu dienen, eine solche Verfahrensanordnung als Bundesrechtsverletzung überprüfen zu lassen, solange dadurch nicht unmittelbar über eine materiellrechtlich präjudizielle Frage entschieden wird (consid. 1).
Verfahren. No 32. interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nämlich nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/ 263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen (vgl. BGE 69 IV 39) anders als gemäss den Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des materiellen Strafrechts zu ermöglichen. Der Entscheid darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens- sache. Bleiben die Kantone bei ihren Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts- standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die andern zur Anrufung der Anklagekamm.er legitimierten Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben, nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber- schreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Anklagekamm.er kommt in dieser Hinsicht keine andere Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig- keitsbeschwerde ebenfalls nur wegen Rechtsverletzung angerufen werden kann (Art. 269 Abs. l BStP). Es liegt im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkantonale Verständigun- gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge- schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu- tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne Ermessensüberschreitung annehmen, die Verlegung des Gerichtsstandes in diesen Kanton werde dadurch gerecht- fertigt, dass dort ausgesprochenermassen das Schwer- gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege. Demnach erkennt die Anklagekammer: Das Gesuch. wird abgewiesen. Verfahren. No 33.
verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant- wortlichen Organe der Aktiengesells !haft für die Neue Zürcher Zeitung das Manuskript des Artikels einzureichen hätten, damit. festgestellt werden könne, ob und welche Aenderungen daran eventuell vom Chefredaktor vorge- nommen worden seien. Die Strafkläger behaupten nämlich, dass Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei. Auf Rekurs der A.G. für die Neue Zürcher Zeitung hob das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juni 1948 die Verfügung des Untersuchungsrichters auf, mit der Begründung, dass sie gegen Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StßB verstosse. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Straf- kläger gegen diesen Entscheid führten, wurde vom Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich am 25. August 1948 mit der gleichen Begründung abgewiesen. B. -Dr. Frick und Keller führen gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes beim Bundesgericht Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Verfügung des Untersuchungsrichters zu bestätigen. Die A.G. für die Neue Zürcher Zeitung beantragt,
V erfahren. No 33. auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Das J .aSsationsgencht des Kantons Zürich hat die Frage, ob der Entscheid des Obergerichts Art. 27 Zifi. 3 Abs. 2 StGB verletze, frei überprüft. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassa- tionsgerichts, nicht gegen jenen des Obergerichts ergriffen worden. Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen Urteile gegeben. Unter einem Urteil ist bloss der (endgül- tige) Entscheid des erkennenden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechu:rig, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzugs usw.) oder über eine für ihren Ausgang präjudizielle Frage (Strafantrag, Vmjährung, Z11!6chnungs- f"ahigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozess- leitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage (Kassationshof 5. Dezember 194 7 i. S. Conti) oder die Anordnung oder Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Kassationshof 9. November 1944 i. S. Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo einzig über die Frage entschieden worden ist, ob der Untersuchungsrichter die am Prozesse nicht beteiligte A.G. für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel herauszugeben. Gegenstand dieser Verfügung ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Beweis- massnahme. Über die Frage, ob Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei, wird damit nicht entschieden, auch nicht bloss dem Grundsatze nach. Demnach erkennt der Ka88ationshof : Auf die Nichtiglreitsbeschwerde wird nicht eingetreten. nn RIMEIUES REUNIBS S. A., LAUSANNE '.! I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL