Art. 41 Ziff. 1 StGB; Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs, namentlich Persönlichkeit und Vorleben des Täters: Die Bewilligung des bedingten Vollzugs ist zu verweigern, wenn die Umstände der Tat und das Verhalten des Verurteilten auf fehlende Gewähr für künftiges Wohlverhalten schliessen lassen. Massgeblich sind insbesondere Hemmungslosigkeit, Skrupellosigkeit und das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit; die Vorinstanz verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, dessen bundesrechtliche Kontrolle sich auf Rechtsverletzung beschränkt. Die Beurteilung darf nicht auf einzelne, isolierte Elemente reduziert werden, sondern hat die Tat und den Täter in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Erw. nach Art. 41 Ziff. 1 StGB).
132 Strafgesetzbuch. No 39. in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines tech- nischen Mittels bedient, das leicht die Verviel:fältigung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt. Ob Art-. 27 StGB : wie Art. 55 BV (BGE 36 I 41, 42 I 81) -dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient, kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Be- schwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Ge- meindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden. Art. .27 will namentlich gerade in solchen Dingen die öffentliche Meinungsä.usserung privilegieren. 35. Auszug aus dem Urteil des Kassa ionshofes vom 24. Sep- ember 1948 i. S. Wal hert gegen Staatsanwal sehaf des Kantons Luzern. An. 21 118 StGB. Beginnt die Schwangere die Abtreibung schon ausznn; wenn sie einen Dritten a.nfrä.gt, ob er zur Ab- treibung bereit sei ! Art. 21 et 118 OP. La femme enceinte qui dema.nde a un tiers s'il est dispose a la faire a.vorter eommence-t-elle d'executer le delit reprime pa.r l'art. 118 CP ! An. 21 e 118 OP. La persona incinta.. ehe doma.nda ad un tt;rao se e disposto a. farla abortire comincia l' esecuzione del dehtto represso dall'a.rt. 118 CP ? .A. -Am 9. März 1946 nannte Walthert der schwange- ren Frau K., die sich. die Leibesfrucht abtreibe lassen wollte, gegen eille Entschädigung von Fr . .250.-die Adresse des Arztes Dr. B., der die Tat begehen würde. Frau K. begab sich ins Haus des Dr. B., traf diesen jedoch nicht und erfuhr durch seine Ehefrau, dass er nicht ab- treibe. Als Frau K. hierauf von Walthert das Geld zurück- verlangte, nannte er ihr Frau G. als angebliche Abtreiberin und begleitete sie zu dieser Frau. Als auch Frau G. den Eingriff ablehnte, riet er Frau K., die Abtreibung in Genf vornehmen zu l8.88en. Frau K. verfolgte jedoch ihre Absicht nicht weiter. Strafgesetzbuch NO 36. 133 B. -Am .2. Juli 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern W althert der Gehülfenschaft zum unvol- lendeten Versuch der Abtreibung nach Art. 25, 21 und 118 schuldig und verurteilte ihn. 0. -Walthert ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die. Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Hülfe, die er Frau K. auf dem Wege zur beabsichtigten Abtreibung der Leibesfrucht gelentet hat, sieht er als straflose Vorbereitungshandlung an, weil man nicht sagen könne, Frau K. hätte nach den Anfragen bei Frau Dr. B. und Frau G. ihre Absicht nicht mehr auf- geben können ; der Tatbestand beweise übrigens gerade das Gegenteil. D. :-Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausfüh- rungen des Obergerichts. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Wegen Gehipfenschaft zu einem Abtreibungsversuch kann der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, nur dann bestraft werden, wenn Frau K. einen solchen Versuch unternommen hat. Versuch setzt nach Art. .21 Abs. l StGB voraus, dass der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat , und zur Ausführung zählt di Rechtsprechung des Kassationshofes schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plane, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Wege zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (BGE 71 IV 211). Gemeint ist das Zurück, zu dem sich der Täter unbeeinflusst von ä.usseren, der Weiterverfolgung seiner Absicht in den Weg tretenden Schwierigkeiten entschliesst. . Der Be- schwerdeführer geht daher fehl, wenn er aus der Tat- sache, dass Frau K. schliesslich die Absicht der Abtrei- bung aufgegeben hat, ableiten will, ihr Entschluss sei noch nicht zur Tat reif gewesen, habe immer noch auf-
Strafgesetzbuch. N 35. gegeben werden können. Es waren äussere Umstände die sie von Dr. B. zu Frau G. führten und, als sie auch in dieser keine Helferin fand, vom geplanten Vergehen Abstand nehmen liessen. Allein damit ist an sich nicht gesagt, dass das, was sie getan hat, im Sinne der erwähnten Rechtsprechung bereits zur Ausführung der Tat gehörte. Mag auch Frau K. fest entschlossen gewesen sein, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so kann doch nicht gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem solchen Entschlu,sse erstmals in der Wohnung eines Arztes oder bei einer anderen ihr nicht näher bekannten Person meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe. Das würde voraussetzen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter solchen Umständen die Abtreibung auf erstes Begehren hin unverzüglich vorgenommen werde, etwa so, wie einem Kunden, der einen Laden betritt, normalerweise die gewünschte Ware anstandslos verkauft und sofort übergeben wird. Von solcher Geschäftsabwick- lung kann im Gebiete der unerlaubten Abt,reibungen nicht einmal dann die Rede sein, wenn -was im vorliegenden Falle nicht zutrifft -die angegangene Person grund- sätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbre- chens bereit ist, denn selbst in einem solchen Falle wird der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren genügend Musse bleibt, auf ihren Entschluss zurück- zukommen. Den letzten entscheidenden Schritt, wie ihn die Rechtsprechung verlangt, tut sie erst, wenn sie unter Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen lassen, sich dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Ein- griffs stellt. Hat somit Frau -das Vergehen nicht auszuführen begonnen, sondern bloss vorbereitet, so muss der Beschwer- deführer von der Anklage der Gehülfenschaft zu einem Abtreibungsversuch freigesprochen werden. . Strafgesetzbuch. No 36.
Alkohol enthielt, eine so starke Konzentration, dass der Sachver- ständige sie mit der Behauptung Kesslers, lediglich am Nachmittag des betreffenden Tages sieben bis acht Becher Bier getrunken zu haben, nicht vereinbaivn kann. B. -Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Kessler am 6. NQvember 1947 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr-. lässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu zwei- hundert Franken Busse. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1948 die Strafe auf vier Monate Gefängnis und Fr. 500.-Busse. Den bedingten Strafvollzug lehnte es ab. Es führte aus, im Abtreibungsprozess N. habe Kessler sich lügenhaft benommen. Im vorliegenden Verfahren bestreite. er wider besseres Wissen, am Nachmittag des 12. September 1947 mehr als acht Becher Bier getrunken zu hnben. Bei der