Art. 41 Ziff. 1 StGB; conditional suspension may be refused despite fulfillment of the formal prerequisites where the offender's concrete conduct and personality, assessed in light of the circumstances of the case, show such lack of restraint and recklessness that an unconditional sentence is still required. The judge may not rely on abstract general deterrence alone, but may consider the gravity of the offense and the offender's disregard for the safety of others; driving a motor vehicle in a heavily intoxicated state can, by itself, justify denial of probation (consid. 1-3).
Str fgesenbuoh. No 35. gegeben werden können. Es waren äussere Umstände die sie von Dr. B. zu Frau G. führten und, als sie auch in dieser keine Helferin fand, vom geplanten Vergehen Abstand nehmen liessen. Allein damit ist an sich nicht gesagt, dass das, was sie getan hat, im Sinne der erwähnten Rechtsprechung bereits zur Ausführung der Tat gehörte. Mag auch Frau K. fest entschlossen gewesen sein, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, so kann doch nicht gesagt werden, dass es für eine Frau, die sich mit einem solchen Entschlusse erstmals in der Wohnung eines Arztes oder bei einer anderen ihr nicht näher bekannten Person meldet, normalerweise kein Zurück mehr gebe. Das würde voraussetzen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter solchen Umständen die Abtreibung auf erstes Begehren hin unverzüglich vorgenommen werde, etwa so, wie einem Kunden, der einen Laden betritt normalerweise die gewünschte Ware anstandslos verkauft und sofort übergeben wird. Von solcher Geschäftsabwick- lung kann im Gebiete der unerlaubten Abtl"0ibungen nicht einmal dann die Rede sein, wenn -was im vorliegenden Falle nicht zutrifft -die angegangene Person grund- sätzlich gegenüber jedermann zur Begehung des Verbre- chens bereit ist, denn selbst in einem solchen Falle wird der ersten Fühlungnahme die Abtreibung in der Regel nicht auf dem Fusse folgen, sondern zuerst Zeit und Ort der Tat vereinbart werden, sodass der Schwangeren genügend Musse bleibt auf ihren Entschluss zurück- zukommen. Den letzten entscheidenden Schritt, wie ihn die Rechtsprechung verlangt, tut sie erst, wenn sie unter Umständen, die eine ungehinderte und ununterbrochene Verwirklichung ihrer Absicht voraussehen lassen, sich dem Abtreiber zur Vornahme des verbrecherischen Ein- griffs stellt. Hat somit Frau -das Vergehen nicht auszuführen begonnen, sondern bloss vorbereitet, so muss der Beschwer- deführer von der Anklage der Gehülfenschaft zu einem Abtreibungsversuch freigesprochen werden. . Strafgesetzbuch. No 36. 131 36. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1948 i. S. Kessler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zo.rieh. Art. 41 Ziff. 1 StGB. Voraussetzungen des bedingten Strafvoll- zuges. Ablehnung wegen Hemmungs-und Skrupellosigkeit des Verurteilten bei Begehung der Tat. Art. 41 eh. 1 OP. Conditions du su,rsis. Refus motive par 'absence de scrupules du conda.mne. Art. 41cifra1 OP. Condizioni della. sospensione condizionale della. pena. Rifiuto a motivo della mancanza di scrupoli del condan- nato. A. -Kessler führte am 12. September 1947 um 21.30 Uhr im Zustande starker Angetrunkenheit ein Personen- automobil von Zürich nach Wallisellen. Als er eine leichte Linksbiegung der alten Winterthurerstrasse in Wallisellen kurz nahm, stiess er auf der linken Strassenseite mit dem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Radfahrer Wilhelm Knecht zusammen und tötete ihn. Die Unter- suchung ergab, dass das Blut Kesslers 1,35 °/
Alkohol enthielt, eine so starke Konzentration, dass der Sachver- ständige sie mit der Behauptung Kesslers, lediglich am Nachmittag des betreffenden Tages sieben bis acht Becher Bier getrunken zu haben, nicht vereinbaren kann. B. -Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Kessler am 6. November 1947 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr- lässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu einer bedingt vollzieh- baren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu zwei- hundert Franken Busse. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Juni 1948 die Strafe auf vier Monate Gefängnis und Fr. 500.-Busse. Den bedingten Strafvollzug lehnte es ab. Es führte aus, im Abtreibungsprozess N. habe Kessler sich lügenhaft benommen. Im vorliegenden Verfahren bestreite. er wider besseres Wissen, am Nachmittag des 12. September 1947 mehr als acht Becher Bier getrunken zu hnben. Bei der
Strafgeeetzbuoh. N" 36. Einvernahme der Zeugin N. habe er geschwiegen, als die Zeugin wahrheitswidrig verneint habe, mit ihm befreundet zu sein. Trotzdem er am 24. Juni 1947 wegen Drohung mit Fr. 40;-gebüsst worden sei, habe er sich keine drei Monate später in einem Zustande an das Steuer gesetzt, der laut Gutachte:i;i als starke Angetrunkenheit bis leichter Rausch zu bezeichnen sei. Alle diese Einzelhandlungen ergäben zusammen ein Bild der Unaufrichtigkeit, der Hemmungslosigkeit, der rücksichtslosen Durchsetzung der eigenen und der groben Missachtung fremder Interessen, also eines Charakters, der keine Gewähr dafür biete, dass die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges den Ange- klagten von weiteren strafbaren Handlungen abhalten "'1irde. - 0. -Kessler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Gewährung des bedingten Vollzuges. Er macht geltend, es lägen keine besonderen Tatsachen vor, die aW: weitere strafbare Handlungen des Beschwerde- führers schliessen liessen. Seine Unaufrichtigkeit im Straf- verfahren .N. sei nicht wesentlich. Aus dem Umstande sodann, dass der Beschwerdeführer der Zeugin N nicht widersprochen. habe, könne nicht auf grundsätzliche Unaufrichtigkeit geschlossen werden, denn der Beschwerde- führer habe gemeint, sein Anwalt werde die nötigen Bemerkungen machen. Der Vorwurf, der Beschwerde- führer habe wider besseres Wissen bestritten, mehr Alkohol, . als die acht Becher Bier enthielten, genossen zu haben, sei unbegründet. Der Drohung, deretwegen der Beschwer- deführer verurteilt worden sei, habe das Bezirksgericht keine erhebliche Bedeutung beigemessen. Aus ihr und .dem Autofahren nach einem einmaligen grösseren Alkohol- genuss könne nicht auf Hemmungslosigkeit, rücksichtslose Durchsetzung der eigenen und grobe Missachtung fremder Interessen geschlossen werden un(I damit auf einen Charak- ter, der eine Besserung ohne . Vollzug der Strafe als aus- geschlossen erscheinen lasse. Diese Beurteilung überschreite :-.
Strafgesetzbuoh. N° 36. 137 die Grenze des Ermessens, widerspreche dem Zweck des bedingten Strafvollzuges. Tatsachen, die mit der began- genen strafbaren Handlung in keinem Zusammenhang stünden, dürften, wenn allgemein keine :Momente für die Begehung weiterer strafbarer Handlungen vorlägen, nicht - zur Verweigerung des Strafaufschubes führen. Unauf- richtigkeit des Beschwerdeführers genüge daher nicht, um anzunehmen, dass er ohne Vollzug der Strafe weitere Vergehen, insbesondere .Verkehrsdelikte, verüben-"'1irde. Der Beschwerdeführer habe einen sehr guten automobi- listischen Leumund, da er seit 1935 trotz fast täglicher Benutzung des Automobils nicht mehr gebüsst worden sei. D. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. No 36. Täters stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Straf- vollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter schon dureh die in der ausgesprochenen Strafe liegende Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich- keit verdient (BGE 73 IV 77, 84). 2. -Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in einem Zustande, der als starke Angetrunkenheit, wenn nicht sogar als leichte Rausch zu bezeichnen ist, ein Motorfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von einer solchen Hemmungs-und Skrupellosigkeit des Be- schwerdeführers, dass er den bedingten Aufschub der Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerde- führer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beherr- schung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt, dass das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines Wagens verzichten wollte, weniger oder keinen Alkohol trinken sollen. Durch sein Verhalten haj; er auf Leben und Gesundheit anderer so wenig Rücksicht genommen dass es dem Sinn und Geiste des Gesetzes nicht wider- spricht, ihn durch eine unbedingt vollzieh bare Strafe an . seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was nebenbei mitberücksichtigt werden darf (BGE 73 IV 80), durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungs- gefühl der Motorfahrzeugführer stärken kann. 3. -Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvoll- zuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter nach Art. 41 Ziff. l Abs. l StGB zusteht, so kommt nichts darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von Art. 41 Ziff. l richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und Strafgesetzbuch. N° 37.
Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Fahren in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine bedingt vollziehbare. Strafe von weiteren Vergehen und Verbrechen abhalten Hesse. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1948 i. S. Cottinelli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubilnden.
Arl. 48 Zi/f. 1 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht (Erw. 3). 3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Wie ist die Busse für eine gewerbsmäasig begangene Tat zu bemessen? (Erw. 4). Grundsätze für die Berechnung des aus dem Vergehen gezogenen Gewinnes (Erw. 5). 4. Art. 269 Abs. 1 BStP. In dubio pro reo ist kein Satz des eidgenössischen Rechts (Erw. 5 Abs. 1).
Art. 48 eh. 2 OP. Comment fixer l'a.mende lorsqu.e l'auteur fait metier de l'infraction ? (consid. 4). Principes applicables au calcul du gain tire de l'infraction (consid. 5). 4. Art. 269 al,. 1 PPF. Le principe in dubio pro reo ne constitue pas une regle du droit f0deml (consid. 5 al. 1 ).
Art. 48 cifra 1 cp. 2 OP. Fine di lucro (consid. 3). 3. Art. 48 ci/ra 2 OP. Commisurazione della n:ult:a .qua.nno l' tore fa mestiere dell'infrazione (cons1d. 4). Princ1p1 apphca.bih peJ calcolo del profitto procurato dall'infrazione (consid. 5). . 4. Art. 269 cp. 1 PPF. TI principio in dubio. pro reo non cost1- tuisce una regola del diritto federale (cons1d. 5 cp. 1). A. -Da während des zweiten Weltkrieges die Einfuhr von Veltliner Wein immer schwieriger wurde, mischte Paul Cottinelli als kaufmännischer und technischer Leiter der A.-G. J. Cottinelli in Chur solchen Wein mit billigeren