Art. 305 StGB; Unterlassung der Anzeige durch den zur Anzeige verpflichteten Beamten; Verhältnis zum kantonalen Amtspflichtdelikt. Wer aufgrund besonderer Pflicht eine strafbare Handlung nicht anzeigt, entzieht den Täter der Strafverfolgung auch durch Unterlassen. Art. 305 StGB erfasst damit die Verletzung der amtlichen Anzeigepflicht und schliesst die Anwendung einer bloss subsidiären kantonalen Amtspflichtnorm aus. Bei nahen Beziehungen zum Begünstigten kann der Richter nach Art. 305 Abs. 2 StGB von Bestrafung Umgang nehmen oder die Strafe mildern; ein Freispruch ist nicht zwingend. Nebenstrafen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich an die verurteilte Haupttat anknüpfen (consid. 1-3).
Strafgesetzbuch. No 42. mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter kommt dazu die Mitgliederliste, die der Handelsregisterfiihrer anzulegen und nachzuführen hat (Art. 94 HRegV). Keine jener Tatsachen ist im vorliegen- den Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mit- gliederliste hat der Registerführer mangels der Voraus- setzungen nicht angelegt, sodass auch in dieser Richtung eine unrichtige Beurkundung ausscheidet. Die Beschwerdegegner sind s01nit schon aus objektiven Gründen mit Recht von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Auf die Frage de8 subjektiven Tatbestandes braucht nicht eingetreten zu werden. 3. -Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen Anfertigung des fälschen Protokolls über die angebliche Gründungsversamiillung ist nach der rechtskräftigen Frei- sprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich. Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid vorbehalten, ob die gegenüber dem Handelsregisterführer begangene Täuschung nach Art. I des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht zu verfolgen ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 42. Urtefl des Kassationshofes vom 22. Oktober 1948 i. S. Stelner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem. Arl. 305 StGB, Begünstigung. . a) Unterlassung der Strafanzeige durch einen zur Anzeige ver- :pfiichteten Jagdaufseher ist nach Art. 305 StGB zu bestrafen; 56 luzem. EG StGB betreffend vorsätzliche Amtspflichtver- letzung ist nicht anzuwenden. b) Im Falle des Art. 305 Abs. 2 StGB hat der Richter die Wahl Gefängnis auszusprechen, die Strafe nach freiem Ermessen miUern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Strafgesetzbuch. No 42. IM Art. 305 OP, entraoo a Z'acti m pßnale. a) Le ga.rde cha.sse qui, contra.irement a seB Obligations de Ser- vice, neglige de denoncer une infraction est punissa.ble en vertu de l'art. 305 CP; le 56 de la. Joi lucernoise d'introduc- tion au CP -viola.tion intentionnelle des devoirs de fonction - ne s'applique pas. b) Dans le oas de Part. 305 al. 2, le juge peut soit prononcer l'emprisonnement, soit rßduire la peine, soit liberer le pre- venu. Art. 305 OP. Favoreggiamento. a) Il guardacaccia ehe, contra.ria.mente agli obblighi di servizio, omette di denunzia.re un'infra.zione e punibile in virtu dell'art. 305 9P ; . il 56 d.el!a Iegge !ucerne:re di ai; plicazione del CP -viola.zione mtellZlonale de1 doven d'uffimo -non e appli- cabile. b) Nel ca.so dell'art. 305 cp. 2 CP, il giudice puo, a. sua. scelta, pronunciare la detenzione, ridurre Ia. pena. o prescindere da. ogm pena.. A. -Robert Steiner war beeidigter Jagdaufseher und daher nach 59 des luzernischen Gesetzes vom 14. Juli 1930 über Jagd und Vogelschutz und 60 der Vollziehnngs- verordnung vom 31. August 1936 verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangende Jagdvergehen dem Statthalteramt anzuzeigen. Obschon er wusste, dass sein :Bruder Hermann am 23. Oktober 1947 widerrechtlich eine Rehgeiss ge- schossen hatte, unterliess er es, gegen ihn Anzeige .ZU erstatten. B. -Am 24. Juni 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Robert Steiner der Am:tspflichtverletzung nach Art. 56 EG z. StGB schuldig, büsste ihn mit Fr. 50.-, entsetzte ihn seines Amtes, erklärte ihn für drei Jahre als nicht wieder wählbar und schloss ihn für die gleiche Dauer von der Jagdberechtigung aus .. Zur Begründung führte es aus, an und ltir sich sei der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB er- füllt, doch umfasse diese Bestimmung den Fall nicht nach allen Seiten, denn sie schliesse das Merkmal nicht ein, dass der Beklagte als Beamter gehandelt habe. Daher müsse 56 EG z. StGB angewendet werden. Die Anzeige- pflicht habe bestanden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass Polizeibeamte ihre Funktionen gegenüber Angehörigen
Strafgesetzbuch. N" 42. nicht auszuüben brauchten. Das kantonale Recht kenne auch keine dem Art. 305 Abs. 2 StGB analoge Vorschrift, wonach der Täter von Strafe befreit werden könnte. Der Ausschluss von der Jagdberechtigung ergebe sich aus Art. 57 Zifi. l und Art 58 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz und 65 des kantonalen Jagdgesetzes, weil der Beklagte bereits am 7. März 1946 wegen eines Jagdvergehens zu Fr. 200.-Busse verurteilt worden sei. G. -Steiner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Er macht geltend, es dürfte nur Art. 305 StGB angewendet werden. Nach dieser Bestimmung aber müsse der Beschwerdeführer wegen naher verwandtschaftlicher Beziehungen zum . Begünstigten freigesprochen werden. Übrigens sei Art. 305 StGB nicht erfüllt, weil der Be- schwerdeführer keine positiven Handlungen zu Gunsten seines Bruders begangen habe und sein Amt ihn nicht verpflichtet haben könne, seinen Bruder anzuzeigen. Auf keinen Fall hätten die Nebenstrafen ausgesprochen werden dürfen, denn der Beschwerdeführer sei nicht einer Über- tretung des Jagdgesetzes schuldig befunden worden. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hält die Nichtigkeitsbeschwerde für unbegründet. Der Kassationshof zieht in Erwägung : l. -Nach Art. 305 Abs. l StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf- vollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 45 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Dieses Vergehen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch ein Unterlassen verübt werden. Freilich begeht nicht jeder es, der eine Anzeige unterlässt, da; eine allge- meine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur Strafgesetzbuch. N 42.
Kenntnis zu bringen, nicht besteht. Wer aber aus einem besonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet ist und diese unterlässt, verhindert damit rechtswidrig die Einleitung des Strafverfahrens, entzieht den Schuldigen im Sinne des Art. 305 StGB der Strafverfolgung. Das hat der Beschwerdeführer getan. Die Auffassung der Vorinstanz, seine Verwandtschaft mit dem Jagdfrevler habe ihn der Anzeigepflicht nicht enthoben, beruht auf der Auslegung der kantonalen Vorschriften über die Pflichten der Jagd- aufseher und bindet daher den Kassationshof; die gegen- teilige Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu hören, da mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur die Ver- letzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Art. 269 Abs. l BStP). 2. -Dass an sich der Tatbestand von Art. 305 StGB vorliege, anerkennt auch die Vorinstanz. Sie wendet diese Bestimmung bloss deshalb nicht an, weil sie dem Umstande nicht Rechnung trage, dass der Beschwerdeführer als Beamter gehandelt hat. Damit verkennt das Gericht, dass Art. 305 StGB . im vorliegenden Falle nur gerade deshalb zutrifft, weil der Beschwerdeführer Beamter war. Wäre er nicht Jagdaufseher gewesen, so wäre er nicht zur Anzeige verpflichtet gewesen. Durch die Anwendung von Art. 305 StGB wird also seiner Stellung Rechnung getragen. Die Begründung, mit der die Vorinstanz diese Bestimmung übergeht, um an deren Stelle 56 EG z. StGB anzuwenden, verstösst gegen Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. 56 EG z. StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer den seinem Amte oder Dienste obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich zuwiderhandelt, ist auch nicht etwa als konkurrierende Bestimmung neben Art. 305 StGB anzuwenden. Letzterer verpönt im vorliegende Falle gerade die Verletzung der Amtspflicht, sodass für die kantonale Vorschrift kein Raum mehr bleibt. Übrigens beansprucht diese auch nach ihrem Wortlaut nur subsi- diäre Geltung, nämlich bloss für den Fall, dass in der
168 Strafgesetzbuch. N° 42. Pflichtverletzung nicht ein Vergehen oder Verbrechen liegt . Es kann somit dahingestellt bleiben, ob 56 EG z. StGB überhaupt mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist, d. h. ob riicht die Bestinimungen des achtzehnten Titels des Strafgesetzbuches (Art. 312 :ff.) die strafbaren Hand- lungen gegen die Amtspflicht erschöpfend unschreiben, für kantonale Übertretungsstmfe wegen Amtspflichtver- letzung keinen Raum lassen. 3. -Wenn der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, kann nach Art. 305 Abs. 2 StGB der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen. Die Vorinstanz ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Beschwerde!Uhrer in Würdigung seiner Verwandtschaft mit dem Begünstig- ten freizusprechen. Die Freisprechung ist auch nicht deshalb . notwendig, weil Art. 305 StGB bloss Gefängnis androht, diese Strafe aber wegen des Verbotes, das Urteil zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (BGE 70 IV 222), im vorliegenden Falle nicht mehr ausgesprochen werden kann. Denn wenn Art. 305 StGB in das Ermessen des Richters stellt, entweder Gefängnis auszusprechen oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, liegt darin auch die Ermächtigung zu einer Zwischenlösung, zur Milderung der Strafe nach freiem Ermessen, eine Möglichkeit, die das Gesetz in anderen Fällen ausdrücklich wahlweise neben der Strafbefreiung vorsieht (z. B. Art. 20, 308 Abs. 2). Nicht verwehrt ist der Vorinstanz, den Beschwerde- führer unter den Vöraussetzungen von Art. 51 StGB seines Amtes zu entsetzen und ihm wie im angefochtenen Urteil die Wahlfähigkeit auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu entziehen. Der Entzug der Jagdberechtigung dagegen ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer keine Über- tretung begangen hat, für die Art. 58 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz diese Nebenstrafe vorsieht. Unlauterer Wettbewerb. N° 43.
Demn Uh erkennt der Kassationslwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur Anwendung von Art. 305 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE 43. Anszng ans dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1948 i. S. Preiswerk und Helbllng gegen Migros-Genossenschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zflrlch. Art. 14, lli UWG. Auch die Angestellten, Arbeinr und Beauf- tragten einer juristischen Person oder Kollektiv-oder Kom- manditgesellscba.ft können wegen unlauteren Wettnwt;rbes, den sie in Ausübung ihrer -dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begehen, bestra.ft werden. Art. 14 et 15 LOD. Sont aussi punissa.bles les emnoyes, onvriers ou manda.taires d'une personne juridique ou d une soCiete en nom collectif ou en. oomma.ndite pour les a.ctes de concurrence deloyale qu'ils oommettent dans l'accomplissement de leur travail. Art. U e 1/i LOS. Sono punibi c;he gl' piegati,.gli ?perai o i manda.tari di una persona givnd1c:a o h soCieta m nome collettivo o in acco:roa.ndita per gh att1 di con?Orren slealEJ commessi nell'esercizio delle loro incombenze di serv:iz10 o di a:ffari. Dr. Helbling, Vorsteher der Reklameabteilung der A.-G. für Nestle-Produkte, wurde am 10. Juni 1948 vom Ober- gericht des Kantons. Zürich wegen unlautenn Wetnbe werbes im Sinne von Art. 13 lit. b UWG gehusst, weil er für diese Firma ein Inserat hatte drucken und ein Plakat hatte anschlagen lassen, die irreführende Angaben über das Produkt Nescafe enthielten. In seiner Nichtigkeits- beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts machte er unter anderem geltend, als Angestellter mit