Art. 23 StGB, Art. 104 Abs. 1 StGB; Art. 43 Ziff. 1 and 3 JVG: attempt of a contravention is not punishable absent express statutory exception. Where the offence is defined by the use of a prohibited hunting method, completion occurs upon employment of that method for hunting purposes; success in the sense of killing, injuring, or actually encountering the animal is not required. Likewise, “anbohren”/smoking out a fox or badger den is complete once the object is inserted or the den is manipulated in the hunting manner proscribed, irrespective of whether an animal is present or alive (consid. V).
la Jagd und Vogelschutz. No 46. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Es war unzulässig, die Beschwerdeführer wegen untaug- lichen Versuchs (Art. 23 StGB) der Übertretung von Art. 43 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 JVG zu verurteilen. Der Versuch einer Übertretung ist nicht strafbar, wenn das Gesetz, was hier nicht zutrifft, nicht eine Ausnahme macht (Art. 104 Abs. 1 StGB). Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht aufgehoben werden. Denn die Handlungen der Beschwerdeführer sind in Wirklichkeit nicht blosse Versuche, sondern vollendete Übertretungen. Nach Art. 43 Ziff. 1 JVG ist strafbar, wer Selbstschüsse anlegt, explodierende Geschosse oder Stoffe zu Jagd- zwecken yerwendet oder :widerrechtlich Gift legt . Franz Rürlimann hat explodierende Stoffe zu Jagdzwecken nicht nur zu verwenden versucht, sondern tatsächlich verwendet. Dass er den Fuchs nicht erlegt oder gefangen hat, macht seine Handlung nicht zum blossen Versuch. Die "Über- tretung des Art. 43 Ziff. 1 JVG ist nach Sinn und Wort- laut der Bestimmung nicht erst vollendet, wenn der mit den explodierenden Stoffen verfolgte Zweck erreicht wird, sondern schon mit der Verwendung dieser Stoffe zu Jagd- zwecken. Auch kommt entgegen der Auffassung der Vor- instanz nichts darauf an, ob der Fuchs noch lebte oder nicht. Zu Jagdzwecken verwendet ist ein explodierender Stoff schon dann, wenn r in der Absicht gebraucht wird, ein Tier zu jagen ; ob sich tatsächlich ein solches im Wirkungsbereich der Explosion befindet und, wenn ja, ob es lebt, ist unerheblich. Nach Art. 43 Zi:ff. 3 JVG sodann ist strafbar, wer Füchse oder Dachse anbohrt oder ausräuchert . Das hat Anton Rürlimann nicht nur zu tun versucht, sondern tatsächlich getan. Auch hier kommt nichts darauf an, ob ein Fuchs oder Dachs im Loch war, und, wenn ja, ob er lebte oder nicht. Art. 43 Ziff. 3 JVG ist nicht wörtlich dahin auszulegen, dass das Tier selber angebohrt wer- Verfahren. No 47.
den muss. Füchse oder Dachse anbohren heisst, in der Absicht, sie zu jagen, einen Gegenstand nach Art eines Bohrers in den Boden einführen, insbesondere mit einem Stock im Bau des Tieres oder in einem Loche herum- stochern. Art. 43 Zi:ff. 3 will nicht das Leben eines tatsäch- lich vorhandenen Tieres schützen, sondern die erwähnte verwerfliche Jagdmethode um ihrer selbst willen mit Strafe bedrohen. VI. VERFAHREN PROCEDURE 4'1. Entseheid der Anklagekammer v.om 1. November 1948 i. S. X. gegen Sehweiz. Bundesanwaltsehaft. Art. 11, 14, 52, 214 BStP. Die Anklagekammer ist nicht zu.ständig zw Beu.rteilu.ng von Beschwerden gegen die Bundnwalt schaft (in casu Beschwerde gegen die Abweisung eines Haft- entlassungsgesuches). Arl. 11, U, 52, 214 PPF. La Chamhre d'accusation ne connait pas des recours contre des decisions du procureur generatde la Confederation (in casu, recours contre refus de mettre l'inculpe en liberte). Art. 11, 14, 52, 214 PPF. La Camera d'accusa non e competente a conoscere dei ricorsi contro le decisioni del procu:ra.tore generale della Confederazione (in concreto, ricorso contro il rifiuto di mettere in liberta l'imputato ). Nachdem der Untersuchungsrichter die Voruntersu- chung gegen X. als geschlossen erklärt und die Akten mit seinem Schlussbericht der Bundesanwaltschaft über- wiesen hatte, stellte X. bei dieser letztem das Gesuch, er sei aus der Raft zu entlassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1948 abgewiesen, führt er mit Eingabe vom 18. Oktober 1948 bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes Beschwerde mit dem Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihn auf freien Fuss zu setzen. Für den Fall, dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht
182 Verfahren. No 47. eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine Eingabe sei von der Anklagekammer als direkter An- trag auf Haftentlassung zu behandeln. Die Anklage- kammer verneint ihre Zuständigkeit. Grunde: Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersu- chungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird (Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von Art. 11 der Anklagekamm.er die Befugnis, über Beschwer- den gegen den Untersuchungsrichter zu entscheiden, und gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungs- richters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es, wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungs- richter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann. Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art. 104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenen- falls Anklage erhebt (Art. 125), und der während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung zum Erlass des Haftbefehls und mithin auch zum Ent- scheid über die Aufrechnrhaltung der Haft befugt ist (Art. 45 Ziff. l und 3), steht nicht unter der Aufsicht der Anklagekammer, sondern gemäss Art. 14 unter der Auf- sicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haft- entlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen Verfahren. N° 48.
Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers; denn in der Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1929 steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt verhängte Haft könne beim Justiz-und Polizeideparte- ment Rekurs erhoben werden (BBl 1929 II 599 . Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerde- instanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist die Anklagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu. 48. Entscheid der Anklagekammer vom 12. November 1948 i. S. Jngendanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die Vorfrage ob ein Beschuldigter, der wegen vor und wegen nach Erreich des achtzehnten Altersjahres bnga.ngennr strafbarer Handlungen verfolgt wird, für alle oder emen Tnil dano der Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch . das e1dgenossische Justiz-und Polizeidepartement zu entscheiden. Art. 351 et 372 OP. Dans un confli de for, .c'est au Departez:ient federa.1 de justioo et police. qu'1I appart1ent de demde;. s1 un inculpe qui a commis des infractions ava.nt et apres l age de dix-huit a.ns doit etre def6re pour toutes a. la juridiction penale des mineurs. Art. 351 e 372 OP. In ca.so di C? testazio!l fo , spetta. al Dipartimento federa.le di giustizia poh 1a. di ?emdere se , imputato, ehe ha. commesso delle infraz1om pnna. e dopo di aver compiuto i diciotto a.nni, denba essere .defernt? per tutte Ie infrazioni o solo per una. pa.rte di esse alla giurisdizione pena.le dei minorenni. Enrico Marsetti wird beschuldigt, zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in Basel verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist der Auffassung, dass er gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB von den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-