Art. 11, 14, 45 Ziff. 3, 52 Abs. 2, 104, 108, 125, 214 BStP; Zuständigkeit der Anklagekammer bei Haftentlassungsgesuchen. Die Beschwerde nach Art. 52 Abs. 2 BStP steht nur gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungsrichter offen. Verfügungen des Bundesanwalts unterstehen nicht der Aufsicht der Anklagekammer, sondern der Leitung und Aufsicht des Bundesrates; eine analoge Ausdehnung der Beschwerdebefugnis auf solche Verfügungen ist mit der gesetzlichen Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Die Anklagekammer wird vor Anklageerhebung erst mit Eingang der Anklageschrift zur einzigen Instanz in Haftsachen.
Verfahren. No ,7. eingetreten werden sollte, stellt er das Gesuch, seine Eingabe sei von der Anklagekammer als direkter An- trag auf Haftentlassung zu behandeln. Die Anklage- kammer verneint ihre Zuständigkeit. Grande: Nach Art. 11 Satz 1 BStP führt die Anklagekammer die Aufsicht über die Voruntersuchung, die vom Untersu- chungsrichter eröffnet, durchgeführt und geschlossen wird (Art. 108-119). Dementsprechend gibt der 2. Satz von Art. 11 der Anklagekammer die Befugnis, über Beschwer- den gegen den Untersuchungsrichter zu entscheiden, und gewährt Art. 214 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungs- richters. Ein Ausfluss dieser allgemeinen Regelung ist es, wenn Art. 52 Abs. 2 bestimmt, dass gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den Untersuchungs- richter bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann. Der Bundesanwalt, der die der Voruntersuchung vorausgehenden polizeilichen Ermittlungen leitet (Art. 104), die Voruntersuchung beim Untersuchungsrichter beantragt (Art. 108) und nach deren Abschluss gegebenen- falls Anklage erhebt (Art. 125), und der während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie zwischen dem Schluss der Voruntersuchung und der Anklageerhebung zum Erlass des Haftbefehls und mithin auch zum Ent- scheid über die Aufrechterhaltung der Haft befugt ist (Art. 45 Ziff. l und 3), steht nicht unter der Aufsicht der Anklagekammer,. sondern gemäss Art. 14 unter der Auf- sicht und Leitung des Bundesrates. Art. 52 Abs. 2 muss deshalb entsprechend seinem klaren Wortlaut dahin ausgelegt werden, dass wegen Abweisung eines Haft- entlassungsgesuches nur dann bei der Anklagekammer Beschwerde geführt werden kann, wenn das Gesuch vom Untersuchungsrichter abgewiesen worden ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweisung solcher Gesuche durch den Bundesanwalt ist mit der gesetzlichen Verfahren. N° ,8.
Ausscheidung der Aufsichtskompetenzen unvereinbar. Dies ist übrigens auch die Auffassung des Gesetzgebers; denn in der Botschaft des Bundesrates vom 10. September
steht ausdrücklich, gegen die vom Bundesanwalt verhängte Haft könne beim Justiz-und Polizeideparte- ment Rekurs erhoben werden (BBI 1929 II 599). Über Haftentlassungsgesuche nicht als Beschwerde- instanz, sondern als einzige Instanz zu entscheiden, ist die Anklagekammer erst berufen, wenn die Anklageschrift bei ihr eingegangen ist. Vorher ist die Sache im Sinne von Art. 45 Ziff. 3 nicht bei ihr hängig, sondern kommt ihr nur die Aufsicht über den Untersuchungsrichter zu. 48. Entscheid der Anklagekammer vom 12. November 19-18 i. S . .Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft. Art. 351, 372 StGB. In einem Streit um den Gerichtsstand ist die Vorfrage ob ein Beschuldigter, der wegen vor und wegen nach Erreichng des achtzehnten Altersjahres bngangen?r strafbarer Handlungen verfolgt wird, für alle oder emen TnII danoi: der Jugendgerichtsbarkeit untersteht, durch . das e1dgenossische Justiz-und Polizeidepartement zu entscheiden. Art. 351 et 372 OP. Dans un confiit de for, c'est au Departenent federal de justice et police qu'il appartient de dec1der. SI un inculpe qui a commis des infractions avant et apres l'age de dix-huit ans doit etre defere pour toutes a 1a juridiction pena.le des mineurs. Art. 351 e 372 OP. In ca8o C? testazio!l? ffii!. for , spetta a.l Dipartimento federale di giust1z1a e pohz1s di dec1dere se imputato, ehe ha commesso .delle infrazioni priID;8. e dopo di aver compiuto i diciotto anm, de:' ba essere deneri.t ? per tutte le infrazioni o solo per una parte d1 esse a.lla giurisd1Zlone penale dei minorenni. Enrico Marsetti wird beschu:Idigt, zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung des achtzehnten Altersjahres in Basel verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist der Auffassung, dass er gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB von den Behörden seines Wohnsitzes Binningen, die Staats-
184 Verfahren. No 48. anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dagegen, dass er von den Behörden des Tatortes zu verfolgen sei. Die Jugendanwaltschaft von Basel-Stadt ersucht die Anklage- kammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichts- standes. Die Anklagekammer zieht in Erwägung: Nach Art. 372 Abs. 3 StGB entscheidet bei Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche der Bundesrat, der diese Befugnis mit Beschluss vom 16. Juni 1942 dem Justiz- und Polizeidepartement übertragen hat. Die Gesuchstelle- rin scheint der Auffassung zu sein, diese Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn unbestritten ist, dass sich der Gerichtsstand nach Art. 372 Abs. l oder 2 StGB richtet. Dem ist nicht so. Art. 372 Abs. 3 will dem Bundesrat in Konfliktsfällen zwischen Kantonen die Sorge dafür übertragen, dass die Gerichtsstandsvorschriften der Ab- sätze l und 2 richtig, und dass sie immer dort, wo sie anwendbar sind, auch tatsächlich angewendet werden. Die Vorschriften sind verletzt nicht bloss, wenn sie un- richtig, sondern auch, wenn sie überhaupt nicht angewen- det werden, weil die kantonalen Behörden die Voraus- setzungen des Verfahrens gegen Kinder oder Jugendliche zu Unrecht nicht als gegeben betrachten, oder wenn eine von inen angewendet wird, wo sie nicht angewendet werden sollte, weil nicht dieses Verfahren am Platze ist. Bei Anständen unter Kantonen hat daher das eidgenössi- sche Justiz-und Polizeidepartement nicht bloss zu ent- scheiden, welcher der streitenden Kantone zuständig ist, sondern auch, ob ein Beschuldigter, der nach der Errei- chung des achtzehnten Altersjahres ein vorher begonnenes strafbares Verhalten fortgesetzt hat, für das ganze Ver- halten oder einen Teil desselben der Jugendgerichtsbarkeit untersteht. Zum Entscheid dieses Vorfrage ist die Sache dem Justiz-und Polizeidepartement zu überweisen, das sich mit Schreiben vom 10. November 1948 der Auffas- Verfahren. No 49.
sung der Anklagekammer angeschlossen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen, wo der Bundesrat zum Schlusse gelangt, dass die allgemeinen Gerichtsstands- vorschriften des Strafgesetzbuches anwendbar seien, sei es auf Grund von Art. 372 Abs. 2, sei es, weil die Sache nicht im Verfahren gegen Kinder oder Jugendliche zu erledigen ist, die Anklagekammer oder zweckmässiger- weise ebenfalls das Justiz-und Polizeidepartement den Gerichtsstand festzusetzen hat. Denn im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass bei Anwendbarkeit der allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig sind, wo Marsetti die strafbaren Handlungen ausgeführt hat. Dem'llßA'lt, erkennt die Anklagekammer : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 49. Entscheid der Anklagekammer vom 30. November 1948 i. S. Scamara gegen Bezirksgericht Ztlrieh.
Art. 346 Abs. 1 StGB. Schriftlich verübte Ehrverletzungen smd dort zu verfolgen, wo der Täter das Schriftstück erstellt und versandt hat (Erw. 2).