Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; self-favoring as unlawful advantage. 'Advantage' within the meaning of forgery provisions covers any improvement of position, not merely patrimonial gain. A benefit sought by falsifying a document in order to hinder a possible criminal investigation against oneself is unlawful, even though self-favoring is not punishable as such under Art. 305 StGB. The absence of independent punishability does not imply legal approval of the conduct; the intended impairment of criminal justice remains contrary to law (consid. 2). When the remaining elements of forgery are established, the offender is liable under Art. 251 StGB.
Strafgesetzbuoh. No 13. 13. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1948 i. S. Gmftnder gegen Stnatsanwahsehaft des Kantons Basel-Stadt. Art. 251 Ziff. 1.Abs. 1 StGB. In der Absicht, sich einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, handelt auch, wer mit der Urkundenfälschung eine Strafuntersuchung, in die er weg eines andern Deliktes gezogen werden könnte, erschweren will ( Selbstbegünstigung ). Art. 251 eh. 1 al. 1 OP. Celui qui, par un faux dans les titres, veut entre.ver une poursuite penale dans laquelle il pourrait etre implique pour un autre delit, agit dans le dessein de se procurer un avantage illicite. Art. 251, cifra 1, cp. 1 OP. Chi, mediante falsificazione di docu- menti, vuole intralciare un procedimento penale nel quale potrebbe essere coinvolto per un altro reato, agisce nell'intento di procacciarsi un indebito profitto. A. -A. Gmünd.er verkaufte im Januar 1947 in Basel verschiedenen Personen Teigwaren ohne Rationierungs- ausweise und zu stark übersetzten Preisen. Um zu ver- meiden, in eme Strafuntersuchung wegen "Übertretung
kriegswirtschaftlicher Vorschriften gezogen zu werden, unterzeichnete er in vier Fällen die von den Käufern verlangten Quittungen mit einem fälschen Namen. Ausser- dem bescheinigte er auf zwei dieser Quittungen : Cou- pons erhalten l , um seine Stellung in einem solchen Straf- verfahren zu verbessern. Das Strafgericht des Kantons' Basel-Stadt sprach ihn am 2. Juli 1947 in den zwei Fällen, wo er sich darauf beschränkt hatte, mit einem falschen Namen zu unter- schreiben, von der Anklage der Urkundemälschung (Art. 251 Zi:ff. 1 StGB) frei mit der Begründung, die Empfänger der Urkunden hätten über die Identität des Ausstellers nicht getäuscht werden können, da sie der Unterzeichnung zugesehen hätten. Dagegen erklärte es ihn dieses Verbrechens in den beiden andern Fällen schuldig und verurteilte ihn deshalb zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Es nahm an, er habe den unrichtigen Vermerk Coupons erhalten geschrieben in der Absicht, sich einen unrechtmässigen l Btrafgesetzbuob. No 13. 61 Vorteil im Sinne von Art. 251 Zi:ff. 1 StGB zu verschaffen
nämlich eine Besserstellung in einem allialligen kriegs- wirtschaftlichen Strafverfahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an welches die Staatsanwaltschaft dieses Urteil weiterzog, bejahte in seinem Entscheid vom 21. Januar 1948 wie die erste Instanz den Urkundencharakter der vier vom Angeklagten ausgestellten Quittungen. Jedoch stellte es nicht darauf ab, dass die Käufer durch die falschen Unter- schriften über die Identität des Urhebers nicht hätten getäuscht werden können. Vielmehr ging es davon aus, dass der Angeklagte in allen Fällen Dritte, nämlich die kriegswirtschaftlichen Kontrollorgane, in dieser Weise habe täuschen wollen. Es fand deshalb, er wäre bezüglich sämtlicher vier Quittungen wegen Urkundenfälschung strafbar, sofern er in der Absicht gehandelt hätte, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Unter Vorteil sei freilich auch jede Besserstellung zu verstehen. Der Angeklagte habe indessen nur seine eigene Besserstellung erstrebt, indem er eine alliällige Strafverfolgung gegen ihn selbst habe erschweren wollen. Dieser beabsichtigte Vorteil sei aber nicht unrechtmässig, da nach herrschender Lehre die Selbstbegünstigung straf- los sei. Der Angeklagte wurde daher vollständig frei- gesprochen. B. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrage, es aufzuheben und . die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Be- hörde zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt,. die Selbstbegünstigung sei an sich allerdings straflos, wie aus Art. 305 StGB folge; gleichwohl sei sie aber unrechtmässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Angeklagte sei daher nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Gmünder beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Strafgesetzbuch. lifo 'l3. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Mit Recht verstehen die Vorinstanzen unter dem Vorteil, von dem Art. 251 Ziff. 1 Abs. l StGB spricht, nicht nur einen Vermögensvorteil, sondern jede Besser- stellung. Eine solche hat nach ihren Feststellungen Gmün- der beabsichtigt, indem er durch das Fälschen der. Unter- schrift auf den vier Quittungen und durch die fälsche Angabe in zwei dieser Urkunden, die Coupons für die gelie- ferten Teigwaren erhalten zu haben, eine etwaige Straf- verfolgung wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des Krinswirtschaftsrechtes hat erschweren wollen. Und zwar hat er diesen Vorteil nur für sich selbst erstrebt, wie das Appellationsgericht weiter feststellt. Zu prüfen ist, ob die derart beabsichtigte Selbstbegünstigung unrecht- mässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs.1 StGB ist. Wenn es der Fall ist, so hat sich Gmünder der Urkundenf'äl- schung schuldig gemacht, da die weiteren in Art. 251 Ziff. 1 StGB aufgestellten Tatbestandsmerkmale nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind. Dem Appellationsgericht ist zuzugeben, dass nach Art. 305 StGB wegen Begünstigung nur strafbar ist, wer einen andern der Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe oder sichernden Massnahme entzieht. Wer sich selbst in dieser Weise begünstigt, ist deswegen nicht strafbar ; de!Ql. eine solche Handlung wird an sich nicht als stra.Iwü.rdig angesehen (vgl. Erläuterungen zum Vor- entwurf von 1908, S. 387 . Daraus folgt aber keineswegs, dass die Besserstellung, die er sich durch die Selbstbe- günstigung verschafft, auch rechtmässig ist. Vielmehr wird sie von der Rechtsordnung so wenig gebilligt wie diejenige, die das Ergebnis der Begünstigung durch einen andern ist. Daher ist die mit der Selbstbegünstigung beabsichtigte Benachteiligung der Strafjustiz ebenfalls als unrecht- mässig anzusehen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Gmünder wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bestrafe.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 14. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1948 i. S. Strebei gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 286 OP.
della competente autoritA superiore e,.in linea di massima,