II. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 8 und 14. -Voir nOll 8 et 14.
IHPRIMERIES REUNIBS S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
15. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i. S. Eimer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Art. 23, 119-StGB. Der Dritte, der einer Nichtschwangeren die
Frucht abzutreiben versucht, ist wegen untauglichen Versuchs
stra.fba.r (Änderung der Rechtsprechung).
Art. 23 et 119 OP. Le tiers qui pratique des manc:euvres abortives
sw une personne non enceinte est punissable pour delit impos-
sible (changement de jurisprudence).
Art. 23 e 119 OP. II terzo ehe pra.tica degli atti abortivi su di
una persona non incinta e punibile per reato impossibile (ca.m-
biamento della giurisprudenza),
A.. -Am 6. Juli 1948 verurteilte das Appellations-
gericht des
Kantons Basel-Stadt Eisa Elm.er in Anwendung
von Art. 119 Ziff. 1, Art. 22 und 23 Abs. 1 StGB wegen
Abtreibungsversuches
an Ida Ducros zu sechs Monaten
Gef"angnis.
Es erachtete zwar als wahrscheinlich, immerhin
aber (im Gegensatz zur ersten Instanz) nicht als erwiesen,
dass Ida Ducros zur Zeit der Tat schwanger gewesen
sei,
nahm jedoch auch für diesen Fall einen strafbaren
Versuch an. ;
B. -Die Verurteilte führt durch ihren Verteidiger
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage auf Freispre-
chung.
Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Kassa-
tionshofes und den klaren Wortlaut des Gesetzes, wonach
der Versuch der Abtreibung an einer Nichtschwangeren
straflos sei.
' 0. -Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
G AS 74 IV -1948
Strafgesetzbuch. No Hi.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-
- Nach Art. ll9 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer
einer Schwangeren mit ihrer Einwilligung die Frucht
abtreibt und wer einer Schwangeren zu der Abtreibung
Hilfe leistet
.
Wer einer Nichtschwangeren die Leibesfrucht abzu-
treiben versucht, begeht einen untauglichen Versuch
im
Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB. Untauglich ist er, weil der
Gegenstand, woran der Täter das Verbrechen ausführen
will, derart ist, dass die Tat an einem solchen Gegen-
stande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte .
Dabei kommt nichts darauf an, ob man als Gegenstand
des Verbrechens die Frucht oder den Körper der Frauens-
person an.sieht. Der Kassationshof hat bereits in BGE
70 IV 157 a.usgerührt, dass die gesetzliche Umschreibung
des
Versuchs am untauglichen Gegenstande in Art. 23
nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern an sich auch die
Fälle erfasst, wo ein Gegenstand, an dem das Verbrechen
ausgeführt werden könnte, 'ijberhaupt fehlt.
- -Aus der Verwendung des Ausdruckes Schwan-
gere in Art. ll 9 Zi:ff. 1 StGB h.a,t indes der Kassationshof
geschlossen, dass das Verbrechen der Abtreibung durch
eine Drittperson auch als Versuch nur an einer Schwan-
geren ausgeführt werden könne, der Versuch an einer
Nichtschwangeren
straflos sei (BGE 70 IV 9, 152). Diese
Auffassung geht darüber hinweg, dass Art. 119 wie die
anderen besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
nur den Ta.tbestand des vollendeten Verbrechens um-
schreibt. Aus
dieser Umschreibung allein darf nicht
geschlossen werden, dass der versuch am nicht vorhande-
nen Gegenstand oder an einem Gegenstande, der die zum
vollendeten Verbrechen gehörenden Merkmale nicht auf-
weist, straflos sei. Das Wesen des untauglichen Versuchesy
wie ihn Art. 23 StGB unter Strafe stellt, besteht gerade
darin, dass
der Täter irrtümlich glaubt, der Gegenstand
oder dessen gesetzliche Merkmale seien gegeben. Es
. 1
,
Sntzbuch. No UI.
s'i
verhält sich nicht anders, als wenn der Täter mit tauglichem
Mittel zu handeln wähnt, während es in Wirklichkeit
untauglich
ist; auch hier stellt er sich etwas vor, das zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, aber nicht vorhanden ist.
Um seines Verhaltens angesichts des vorgestellten Tat-
bestandes willen wird er bestraft. In BGE 70 IV 155
glaubte der Kassationshof, daμn eine Ausnahme machen
zu müssen; wenn das Gesetz eine Eigenschaft des Gegen-
standes des Verbrechens
besonders betnnt, insbesondere
wenn es
ihn einschränkend bezeichnet . Das bedeute;
dass
die Tat straflos zu bleiben habe, wenn sich ihre
Ausführung
nicht gegen einen Gegenstand in diesen
Schranken richte. Allein die Eigenschaften des Gegen-
standes gehören zur gesetzlichen Umschreibung des Tat-
bestandes, weil nur am Gegenstande der umschriebenen
Art das Verbjechen vollendet wenen kann, so z.B. die
Tötung oder Körperverletzung nur am Menschen
(Art. Ul ff., 123 :ff.), der Diebstahl nur an einer fremden
beweglichen Sache (Art. 137), die Unzucht mit Kindern
nur am Kind unter sechzehn Jahren (Art. 191), die--
Urkundenfälschung nur an der Urkunde (Art. 251,
Zi:ff. 5). Ob das Gesetz die Eigenschaften des Gegen-
standes erschöpfend eigens erwähnt oder ob sich einzelne
von ihnen aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen, ins-
besondere
aus dem die Handlung kennzeichnenden Zeit-
wort ergeben, so z.B. wenn in Art. l16 mit dem Worte
töten zugleich gesagt ist, dass sich die Handlung gegen
ein 'lebendes Kind richten muss, macht keinen Unterschied
aus. So
wäre z.B. nicht zu verstehen, wesh!"1b der Versuch
der Aussetzung an einer irrtümlich für hilflos gehaltenen.
Person straflos
sein sollte, weil Art. 127 den Gegenstand
des Verbrechens als einen Hilfiosen bezeichnet, wo-
gegen der mit Tötungsvorsatz abgegebene Schuss auf eine
Le che
als untauglicher Versuch vorsätzlicher Tötung
strafbar wäre, weil Art; lll bloss vom Menschen , nicht
vom lebenden Menschen spricht, und z. B. auch be-
straft werden muss, wer einen tatsächlich Hilfiosen in
'
68 Strafgesetzbuch. N° 15,
einer eingebildeten Gefahr im Stiche lässt (BGE 73 IV
168). Freilich waresnichtnötig,inArt.119StGB Schwan-
gere zu sagen, ergibt sich doch die Schwangerschaft als
Merkmal des. vollendeten Verbrechens schon daraus, dass
die Bestimmung von der Abtreibung einer Frucht spricht.
Allein diese pleonastische Ausdrucksweise ist darauf
zurückzuführen, dass das Wort Frau , dessen Verwen-
dung am nächsten gelegen hätte, in der Sprache des
Gesetzes nur die weibliche Person, die das sechzehnte
Altersjahr zurückgelegt hat, bezeichnet (Art. llO Zifi. 1
StGB) und sich andere Ausdrücke, z.B. Weib , ccFrauens-
person , weibliche Person nicht aufdrängten. Inwiefern
diese Auslegung des
Art. ll 9 Zifi. 1 gegen Art. 1 StGB
verstossen sollte, ist nicht zu :sehen: Der Umstand, dass
das Gesetz in anderen Fällen den Pleonasmus meidet,
verbietet sie nicht. Nichts la.g ferner, als z B. in Art.
ll6 vom lebenden Kinde zu sprechen, wo sich schon
aus dem Worte töten ergibt, dass das Verbrechen nur
am Lebenden vollendet werden kann, wogegen der Aus-
druck Schwangere ii in Art. 119 eine vernünftige Er-
klärung findet, ohne dass in ihm eine negative Entschei-
dung gegen die Strafbarkeit des Versuchs der Abtreibung
an einer Nichtschwangeren gesehen zu werden braucht.
Es bestand kein Grund, diese Entscheidung, wenn sie
hätte getroffen werden wollen, als Ausnahme von der
allgemeinen Bestimmung des Art. 23 in so verhüllter
Weise zu treffen, wo sie doch mit ... wenigen Worten aus:-
drücklich hätte getroffen werden können.
3. -
Der Kassationshof hat auch die Entstehungs-
geschichte des. Gesetzes herangezogen, ohne freilich in
BGE 70 IV 152 mehr entscheidend darauf abzustellen.
Allein
auch diese Erwägungen sind zu berichtigen. Wohl
-ersetzte die erste Expertenkommission in Art. 54 Abs. 2
und 3 des Vorentwurfes von Stooss aus dem Jahre 1894
das Wort Schwangere durch Frauensperson)), 'um
jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass der Dritte
sich auch durch. den Abtreibungsversuch an einer Nicht-
Strafgesetzbuch. N° 15. 69
schwangeren strafbar mache, im Gegensatz zur Nioht-
schwangeren selbst, die nach der Auffassung der Kom-
mission in Art. 14 audrücklich straflos erklärt werden
sollte (Protokoll 1 332 f. ). Doch das bedeutet nicht, dass
das Wort Schwangere die Bestrafung des Dritten für
den Abtreibungsversuch an der Niohtschwangeren nach
der Auffassung der Kommission wirklich ausgeschlossen
hätte ; die Kmnmission wollte bloss keine Zweifel aui-
kommen lassen. Nachdem sie später beschlossen hatte,
auch die Nichtschwangere bestrafen zu lassen (Protokoll
2 399 f.), führte sie bei nderer Gelegenheit in die Be-
stimmung über die Abtreibung (damals Art. 55) selber
wieder das Wort Schwangere ein, indem sie den ersten
Absatz, lautend: Wer eine menschliche Frucht vorsätz
lieh tötet ... )); abänderte in : Die Schwangere, welche
ihre Frucht vorsätzlich tötet ... . Bedenken, dass damit
die Nichtschwangere für den Abtreibungsversuch wieder
als straflos betrachtet werden könnte, äusserte sie nicht,
obschon gerade hier, wo Schwangere das Subjekt des
Vergehens bezeichnet, solche Bedenken eher am Platze
gewesen wären als dort, wo dieses Wort den Gegenstand
umschrieb. Die Änderung des Absatzes erfolgte aus
einem Grunde, der mit der Frage der Strafbarkeit des
Versuchs
an der Nichtschwangeren nichts zu tun hat
(Protokoll 2 497). So kam es, dass der nach den Beschlüssen
der Expertenko:mmission im März 1896 herausgegebene
Vorentwurf in Art. 56 sowohl von einer Schwangeren))
(Abs. 1 als auch von einer Frauensperson (Absätze
2, 4, 5,
7) sprach. Stooss legte der Verschiedenheit des
Ausdrucks keine Bedeutung bei, verwendete er doch in
seinem Berichte von 1901 in den Bemerkungen zu Art.
56 überhaupt nur die Bezeichnung .cc Frauensperson . In
die revidierten Vorentwürfe der Jahre 1901 bis 1903
wurde die Bestimmung unverändert übernommen, und so
gelangte das Wort Schwangere)) auch in Att. 68 Zifi. 1
des Vorentwurfes
von 1908, wogegen in den übrigen
Ziffern des
Artikels Frauensperson )) durch Frau ))
70 Strafgesetabuoh. NO 15.
ersetzt wurde. Es trifft also nicht zu, dass, wie der Kassa-
tionshof in BGE 70 IV 10 und 153 angenommen hat,
die Verwendung des Ausdruckes Schwangere im Tat-
bestand der aktiven Abtreibung im Vorentwurfe von,
auf den . ursprünglichen Beschluss der ersten Exper-
1 tenkommission zurückgeht, wonach die Nichtschwangere
für den Abtreibungsversuch straflos zμ lassen sei, und
dass dem spätem Beschluss der gleichen Kommission, die
sich
irrtümlich für schwanger haltende Frau doch auch
zu bestrafen, nicht Rechnung getragen worden ist. Eben-
sowenig hat die zweite Expertenkommission die Nicht-
schwangere oder sogar den Dritten straflos lassen wollen.
Wohl
vertrat GAUTIER bei der ersten Lesung in der zweiten
Expertenkommission die Meinung, das Wort Schwan-
gere in Art. 68 Ziff. 1 schliesse die Bestrafiing der Nicht-
schwangeren f1:ll' den-Abtreibungsversuch aus, und. kriti-
sierte die Verschiedenheit
der Ausdrucksweise, Aber er
beantragte nicht etwa, dass durchwegs Schwangere zn
setzen sei, sondern beanstandete im. Gegenteil, dass der
Fa.II unter Ziff. 1 nicht gleich behandelt werde wie die
andern Fälle. Sein Votum nrde init dem Hinweis beant-
wortet, dass die Frage schon ia der ersten Experten-
kommission behandelt worden sei, wobei freilich irrtüm-
licherweise nur auf den ersten, nicht auch auf den zweiten
Beschluss hingewiesen wurde. Damit war die Sache ohne
weitere Diskussion erledigt (Protokoll 2 186 f.). Der
bereinigte Vorentwurf vom August 1915 verwendete dann
durchwegs den Ausdruck Schwangere , soW'ohl bei der
aktiven wie bei der passiven Abtreibung (Art. 109 und
110). Aber nicht etwa weil man, was niemand in der
zweiten Expertenkommission postuliert hatte, den Ab-
treibungsversuch des
Dritten an der Nichtschwangenn
hätte straflos lassen wollen, sondern, wie GAUTIER in der
Kommission darlegte, weil der Ausdruck Frau nicht
passte, da man darunter nur die weibliche Person mit
zurückgelegtem sechzehntem Altenjahr verstehen wollte
(Protokoll 8 225). Es darf somit nicht geschlossen werden,
Strafgesetzbuch. N° 15.. 7l
dass die zweite Expertenkommission durch Zustimmung
zur abgeänderten Ausdrucksweise, die GAUTIER aiis-
drücklich nur . alS redaktioneller Natur bezeichnete, die
Ansicht gebilligt habe, der Abtreibungsversuch des Dritten
an der Nichtschwangeren sei nicht strafbar. Auch im
späteren Werdegang des Gesetzes vertrat niemand diese
Ansicht.
Im Gegenteil wurden die Abtreibungshandlungen
.an einer Nichtschwangeren im Nationalrat als Beispiel
eines untauglichen Versuchs erwähnt (Stenßull NatR,
Sonderausgabe 89), was freilich wie der Kassationshof in
BGE 70 IV 154 ausgeführt hat, weiter keine Bedeutung
haben ml .g, da damals die Bestimmungen über den Ver-
such, nicht jene über die Abtreibung erörtert wurden.
Sicher
ist, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes
nicht ergibt, dass man-durch Art. 119 StGB in
AbweichungvonArt. 23den voniDritten verübten Versuch
der Abtreibung an der Nichtschwangeren straflos erklären
wollte.
4.. -Die Auffassung, dass dieser Versuch straflos sei,
lässt sich auch nicht damit begründen, dass es ein erstaun-
licher Widerspruch wäre, die Frauensperson gemäss dem
eindeutigen Text von Art. 18 StGB bei bloss . vermeint-
licher Schwangerschaft straflos zu lassen, aber den Dritten,
. z. B. den nach den Regeln der Kunst vorgehenden ArZt,
zu bestrafen (BGE 70 IV 156). Dabei kann die Frage, ob
der Ausdruck Schwangere in Art. 118 der Bestrafung
der Nichtschwangeren im Wege steht, für hente oifen
bleiben. In dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck
das Su,bjekt der strafbaren Handlung, in Art. 119 dagegen
den Gegenstand, an dem sie ausgeführt wird. Die Gründe,
die für die Strafbarkeit des vom Dritten ausgeführten
Abtreibungsversuches an einer Nichtschwan.garen spre-
chen,
lassen sich daher nicht ohne weiteres auch auf den
Fall des Art. 118 übertragen. Allein an der verschiedenen
Behandlung
. wäre nicht Anstoss zu nehmen. Einmal
behandelt das Gesetz die Frauensperson, die ihre eigene
Frucht abtreibt, aus einleuchtenden Gründen ohnehin
72 Strafgesetzbuch. NO 16.
milder als den Dritten, und sodann ist dieser durchaus
nicht immer sachkundiger als jene. Schon eher läge ein
nicht zu verstehender Widerspruch darin, den Dritten
dann zu bestrafen, wenn er an einer Schwangeren ein
absolut untaugliches Mittel, z.B. harmlose Bäder, anwen-
det (BGE 70 IV 50), ihn dagegen straflos zu lassen, wenn
er an einer Nichtschwangeren Eingriffe vornimmt, die
deren Leben oder Gesundheit gefährden können.
An der Rechtsprechung, die den Dritten für den Ab-
treibungsversuch an der Nichtschwangeren straflos er-
klärt, kann daher nicht festgehalten werden.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom O. Juli
UMS i. S. Hofstetter und Stampßi gegen Käeh.
I. Art. 24 '4-bs. 1 B tGB, 4-natiftung. Dass der Haupttäter un-
bekannt IBt, schliesst die Bestrafung des wegen Anstiftung
Angeklagten nicht ohne weiteres aus.
2. Art. 29 ßtGB, .Antragsfrist. Der Antragsberechtigte kennt den
Täter mcht schon, wenn er eine bestimmte Person im Verdacht
hat, sondern erst, wenn er von deren Täterschaft überzeugt
sein darf.
I. .Art. 24 al. 1 OP, instigation. Il peut y avoir instiga.tion, encore
que l'auteur principal n'ait pas ete identifie.
2. Art. 29 OP, aelai pour porter plainte. Pour conn.altre l'auteur
d'une i?fracti ?n, il ne suffit pas de so?P90nner une personne
detenee ; il faut encore etre convamcu que c'est elle qui
a agi.
- .Art. 24 cp.1 OP, istigazione. L'istigatore e purubile quand'anche
l'autore principale non sia stato identificato.
2 . .Art. 29 OP, tennine per sporgere querela. Per conoscere l'autore
di un reato, non basta sospettare una persona determinata;
occorre altresi la convinzione ehe sia stata essa a agire.
A. -Paul Kä.ch, Arbeiter im Zeughaus Solothurn,
war Gemeindeschreiber in Bolken (Solothum) gewesen.
Im Jahre 1945 wurde er in diesem Amte nicht mehr bestä-
tigt. Er war der Auffassung, dass zwei Einwohner von
Bolken, Hofstetter und Stampfil, welche der gleichen
Strafgesetzbuch. No 16.
politischen Partei wie er angehörten, seine Wiederwahl
hintertrieben hätten. In der Folge wurden diese beiden
in einem anonymen Zettel, der sich bei einer Abstimmung
in einem Stimmcouvert fand, in ihrer Ehre angegrifien.
Feme:r
erhielt Hofstetter einen ebenfalls anonymen
Brief ehrenrührigen Inhalts. Die Verletzten hatten sofort
Käch als Verfasser oder Urheber dieser Schriftstücke im
Verdacht. Ein Gutachten, das in ihrem Auftrag am 23.
März 1946 erstattet wurde, bezeichnete Kürsener, der
wie Kä.ch im Zeughaus Solothum arbeitet, als Verfasser.
Darauf erhoben Hofstetter und Stampfil am 9. April
1946 gegen Kürsener und Käch Strafklage wegen Ehrver-
letzung.
B. -Das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten sprach
Kürsener mangels Beweises frei ; dagegen verurteilte es
Käch wegen vollendeter Anstiftung zu Verleumdung und
Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 400.-. ,
Das Obergericht des Kantons Solothurn, das als Appel-
lationsinstanz
nur n.Och über die Anklage der Verleumdung
bzw.
der Anstiftung dazu zu befinden hatte, sprach in.So-
weit nicht nur Kürsener, sondern auch Kä.ch frei ; dement-
sprechend setzte es die Busse für diesen auf Fr. 100.-
herab (Urteil vom 8. November 1947).
O. -Hofstetter und Stampfil einer-und Käch anderseits
führen gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeits-
beschwerde.
Hofstetter und Stampfil beantragen, das Urteil aufzuhe-
ben, soweit es Käch von Anstiftung zu Verleumdung
freispreche,
und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beanstanden die Auffas-
sung des Obergerichts, dass der Anstifter nicht selbständig
verurteilt werden könne, wenn der Haupttäter nicht fest-
gestellt sei.
Darin liege eine Verletzung des Art. 2 StnB.
Käch wendet sich dagegen, dass das Obergencht ihn
wegen Anstiftung zu Beschimpfung verurteile. Er macht
unter anderm geltend, die Gegenpartei habe die Antrags-
frist verpasst. -