Art. 123 nos. 1-3, Art. 18 para. 2, Art. 28 para. 5 StGB; foreseeability of consequences of an assault and requirements of an express waiver of complaint. Eventual intent exists where the perpetrator, by striking the victim violently in the face, accepts at least simple bodily injury as a likely consequence. By contrast, Art. 123 no. 3 presupposes that death is foreseeable as a special, considerable and proximate danger to life; this is not ordinarily the case for a brutal fist blow whose fatal consequences arise only through an atypical fall mechanism. For Art. 123 no. 2, the foreseeability threshold is lower and the matter may require further factual findings. A waiver of complaint is effective only if expressly and unequivocally declared; mere reconciliation does not suffice.
Strafgesetzbuch. No 18. zurückgewiesen, weil die vom Obergericht angerufenen Tatsachen für den daraus gezogenen Schluss nicht in :Betracht ko:mrö.en könnten. Zur Frage des weiteren Verfahren sprach er sich folgendermassen aus: Dem Obergericht muss anheimgestellt bleiben, ob es sich bei der neuen Entscheidung mit der Feststellung begnügen will, dass aus den vorliegenden Akten, abge- sehen von den nach dem Gesagten ausser Betracht fallen- den Tatsachen, etwas Nachteiliges über den Beschwerde- führer nicht hervorgeht, oder ob es der Frage des übrigen Verhaltens des Beschwerdeführers noch näher nachgehen will. Entschliesst es sich für das zweite, so ist es nicht darauf beschränkt, von Amtes wegen hierüber noch Erhebungen anzustellen. Es darf vom Beschwerdeführer verlangen, dass er den Beweis für die in Frage stehende gesetzliche Voraussetzung der Löschung, im Rahmen des Möglichen, durch Beibringung der dazu geeigneten Unter- lagen, Zeugnisse und Bescheinigungen selbst antritt. Das folgt, obwohl das StGB keine dem Art. 229 MStG ent- sprechende ausdrückliche Vorschrift enthält, schon daraus, dass die Löschung nicht von Amtes wegen, sondern nur .auf Gesuch des Verurteilten hin zu verfügen ist. Wo das Gesetz den Eintritt einer Rechtsfolge derart an ein beson- deres Gesuch knüpft und für die Anordnung dieser Folge bestimmte sachliche Voraussetzungen aufstellt, liegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Gesuchsteller auch -0b, diese Voraussetzungen zu belegen. Immerhin sollen die Anforderungen in dieser Beziehung nicht zu weit gehen, und es darf dem Gesuchsteller nicht praktisch Unerfüllbares zugemutet werden (s. auch Entscheidungen des Militärkassationsgerichts III Nr. 18 und S. 162). t l Strafgesetzbuch. No 19.
Strafgesetzbuch. No 19. mit den Händen herumfuchtelte und Duft seine Meinung sagte. Die beiden ersten Male wurde Gerber von Duft am Halse gepackt, dann durch den Küchenchef Bachmann von seinem Gegner getrennt und an seinen Platz zurück- geführt. Beim dritten Male griff Rohrbach ein, indem er, nachdem ihn Gerber wahrscheinlich mit den fuchtelnden Händen berührt hatte, plötzlich aufstand und Gerber einen brutalen Faustschlag von mittlerer Wucht auf den Mund versetzte. Gerber, ein fünfundfünfzigjähriger leicht gebauter Mann, dessen Standfestigkeit möglicherweise etwas herabgesetzt war, weil ein alter Blutungsherd im Kleinhirnmark bei ihm Neigung zu Koordinationsstö- rungen erzeugt haben kann, stürzte mit gestrecktem Körper auf den Rücken, als ob er Scharniere an den Absät- zen hätte. Er erlitt nicht nur Quetschungen an Mund, Kinn und Hinterhaupt und eine Hirnerschütterung, die ihn für einige Minuten bewusstlos machte, sondern durch Schleuderwirkung beim Sturz ausserdem feine Zerreis- sungen der weichen Hirnhaut, leichte Quetschungen der . Hirnrinde und Zerrungen am Hirnbalken, die durch eine Blutung unter die harte Hirnhaut mit nachfolgendem Hirndruck am 3. September 1947 zu seinem Tode führten. Das Ableben des Verletzten wurde durch eine sich ent- wickelnde posttraumatische Broncho.,. Pneumonie beschleu - nigt. B.-Am 1. September 1947 verlangte der Schwiegersohn Gerbers in dessen Namen die Bestrafung Rohrbachs wegen Körperverletzung, und am 10. September 1947 stellte auch die Witwe des Verletzten für sich und ihre minder- jährigen Kinder Strafantrag. Das Obergericht des Kantons Bern, das am 8. Juli 1948 als Appellationsinstanz urteilte, führte aus, dass der Ange- schuldigte nur den direkten Vorsatz gehabt habe, gegen Gerber tätlich zu werden, und den Eventualvorsatz, ihm eine einfache Körperverletzung zuzufügen. Den Tod Gerbers als Folge des Faustschlages habe er nicht gewollt, aber voraussehen können. Es hielt dem Angeschuldigten Strafgesetzbuch. No 19. 83 zugute, dass er durch Zorn über eine ungerechte Reizung zur Tat hingerissen worden sei, und verurteilte ihn gestützt auf Art. 123 Ziff. 3 und Art. 64 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten. 0. -Rohrbach führt gegen dieses UrteiL Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrage, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Er macht geltend, er habe den Tod Gerbers nicht voraa:isehen können. Nach Art. 124 StGB könnte er nur für das bestraft werden, was er verursachen wollte. Das sei eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Weder nach Art. 126 noch nach Art. 123 Ziff. 1 StGB dürfe er aber verurteilt werden, weil ein gültiger Strafantrag fehle. Der Verletzte habe sich nämlich nach dem Vorfall mit ihm ausgesöhnt; man habe sich gegen- seitig die Hand gegeben und sich entschuldigt. Gerber habe den Beschwerdeführer sogar zu einer Fl'asche Wein zu sich nach Hause eingeladen. D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen . Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. No 19. so nahe vor sich, dass er sie billigt. Bedeutsame Quetschun- gen im Gesicht, wenn nicht sogar Brüche an Kiefer, Zähnen oder Nasenbein, sind das Wenigste, was er als wahrscheinliche Folge des Schlages voraussieht. Dass der Beschwerdeführer im Zorne gehandelt hat, ändert nichts. Gerade weil er zornig war, kann es ihm recht gewesen sein, den Geschlagenen allenfalls im Gesicht zu verletzen. 2. -Der Beschwerdeführer hat sein,en Gegner nicht nur verletzt, sondern, ohne es zu wollen, getötet. Nach Art. 123 Ziff. 3 StGB ist auf seine Tat verschärfte Strafe angedroht, wenn er den Tod voraussehen konnte. Wer den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber voraussehen kann, führt ihn fahrlässig herbei. Das hat das :Bundesge- richt. bereits in Auslegung von Art. 119 Ziff. 3 StGB gesagt (BGE 69 IV 229). Dabei hat der Täter wie immer, wenn das Gesetz eine fahrlässige Tat strafbar erklärt, an sich für jede, nicht bloss für bewusste oder bloss für grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Allein wer den Tod eines Menschen als Folge einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzllllg voraussehen kann , handelt doch nicht schlechthin in gleicher Lage wie jemand, der ihn in einer nach den Umständen und seinen persönlichen Verhält- nissen pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht berücksichtigt (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB). Das ergibt sich aus der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, die Art. 123 Ziff. 3 androht. Dieses Mass wäre nicht zu verstehen, wenn es angewendet werden müsste, sobald dem Täter eine auch noch so entfernte Möglichkeit der Tötung erkennbar war. Auf fahrlässiger Tötung allein steht ja bloss Busse oder Gelangnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 117 StGB , und auch die vorsätzliche einfache Körperverletzung kann mit der Mindeststrafe von drei Tagen Gefängnis, in leichten Fällen sogar mit Haft oder Busse abgegolten werden (Art. 123 . . Ziff. 1 Abs. 1, Art. 66 StGB). Da kann es nicht der Wille des Gesetzes sein, die einfache Körperverletzung mit J ' . Strafgesetzbuch. NO 19. mindestens einem Jahr Gefa.ngnis zu sühnen, sobald sie / ideell mit einer durch leichteste Fahrlässigkeit herbeige- führten Tötung zusammentrifft. Das widerspräche dem Grundsatze des Art. 68, der beim Zusammnntre:ffen strafbarer Handlungen zwar die Erhöhung der Strafe verlangt, aber das Maas der Erhöhung in das freie Ermessen des Richters stellt. Freilich ist Art. 117 in erster Linie auf die Fälle abgestimmt, in denen jemand bei einer an sich erlaubten Handlung (Verkehr auf der Strasse usw.) unvorsichtig ist, während Art. 123 Ziff. 3 die Fälle trifft, in denen die fahrlässige Tötung die Folge vorsätz- licher Begehung einer strafbaren Handlung (vorsätzliche Körperverletzung) ist. Allein diesem Unterschiede ver- möchte eine nach der allgemeinen Regel des Art. 68 verschärfte Strafe auch Rechnung zu tragen. Wenn das . Gesetz es dabei nicht hat bewenden lassen, so erklärt sich das nur daraus, dass es in den Fällen des Art. 123 Züf. 3 die Voraussehbarkeit des Todes weniger leicht bejaht haben will als in den Fällen des Art. 117 die Fahrlässigkeit. Voraussehbar im Sinne jener Bestinnpung ist der Tod nur dann, wenn die Körperverletzung nach ihrer normalen Auswirkung das Leben des Verletzten in eine besondere, erhebliche und naheliegende Gefahr bringt, die der Täter bei Anwendung der nach den Umständen und seinen per- sönlichen Verhältnissen gebotenen Vorsicht (Art. 18 Abs. 3) erkennen kann. In 'diesem Sinne hat das Bundes- gericht auch den Begri:ff der Voraussehbarkeit na,ch Art. ll 9 Ziff. 3 ausgelegt (BGE 69 IV 231 ). 3. -:-Ist es nach der Erfahrung des Lebens durchaus möglich, dass jemand durch einen brutalen Faustschlag ins Gesicht, wie ihn der Beschwerdeführer seinem Gegner versetzt hat, getötet werde, so lässt sich doch nicht sagen, dass dieser Erfolg geradezu nahe liege, die Gefahr für das . Leben des Geschlagenen eine besondere, erhebliche sei. Der Sachverständige schliesst aus den Verletzungen, die der Getroffene im Gesicht erlitt, der Faustschlag sei ziemlich kräftig, von mittlerer Wucht, brutal, aber nicht
Strafgesetzbuch. No 19. gerade übersetzt gewesen. Dieser Auffassung widerspricht die Vorinstanz nicht. Solche Faustschläge aber werden, im erlaubten Wettkampfe wie im Streite, täglich ausgeteilt, ohne dass sie den Getroffenen zu töten oder auch bloss sein Leben ernstlich in Gefahr zu bringen pflegen. Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erlauben keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer ein einundvierzigjähriger grosser, fester, 85 bis 90 kg. schwerer Mann ist, machte seinen Schlag nicht wuchtiger, als er nach der Feststellung des Sachverständigen tat- sächlich ausfiel. Das Alter, der leichte Körperbau und die Angetrunkenheit des Gegners sodann mögen erklären, weshalb dieser durch den Schlag zu Fall kam, machten aber den Tod um nichts wahrscheinlicher als für jeden andern Menschen, der unter der Wucht eines Faustschlages auf den Rücken stürzt. Solche Stürze führen normaler- weise nicht zum Tode. Auch dann ist es nicht anders, wenn sie in einem geschlossenen Raume erfolgen, in dem TiSche, Bänke und dergleichen herumstehen. Tatsächlich hat denn auch Gerber die tödlichen Verletzungen an der weichen Hirnhaut, der Hirnrinde und dem Hirnbalken Iricht durch Anschlagen des Kopfes an einen Gegenstand, ja nicht einmal durch das Aufschlagen auf den Boden, sondern allein durch die Schleuderwirkung des Sturzes erlitten. Die Gefahr solcher Auswirkung eines Faust- schlages als erheblich zu bezeichnen, widerspräche der Erfahrung des Lebens. Übrigens bleibt offen, ob der Sturz oder dessen Heftigkeit nicht die Folge einer für den Beschwerdeführer nicht erkennbaren Verminderung der Standfestigkeit des Geschlagenen war, weil dieser infolge eines alten Blutungsherdes im Kleinhirnmark möglicher- weise unter Koordinationsstörungen gelitten hat. Art. 123 Ziff. 3 StGB kann mangels Voraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzung nicht angewendet werden. 4. - Nicht entschieden ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung (im L Strafgesetzbuch. No 19.
Sinne des Art. 122) voraussehen konnte und daher nach Art. 123 Zi:ff. 2 bestraft werden muss. Hier sind an die Voraussehbarkeit des Erfolges geringere Anforderungen zu stellen, da diese Bestimmung als Mindeststrafe bloss einen Monat Gefängnis androht, den Täter also nicht wesentlich strenger bestraft wissen will, als er auch nach Art. 125 für die fahrlässige Verursachung einer schweren Körperverletzung bestraft werden müsste. Art. 123 Zi:ff. 2 verlangt nicht, dass die Gefahr, dass der Misshandelte eine schwere Körperverletzung erleide, so erheblich sei und so nahe liege, wie die Gefahr der Tötung im Falle der. Ziffer 3. Wenn nach dem normalen Lauf der Dinge die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung als Folge der Tat nicht bloss ganz entfernt, sondern in etwelche Nähe gerückt war und der Täter nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen die Gefahr erkennen konnte, ist er nach Art. 123 Zi:ff. 2 zu bestrafen. Da die Vorinstanz die Tatsachen, die von Bedeutung sein können. um den Fall unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, vielleicht noch nicht erschöpfend festgestellt hat, ist ihr die Möglichkeit der Verurteilung nach Art. 123 Zi:ff. 2 offen zu halten. Dabei wird diese Bestimmung nicht bloss dann anzuwenden sein, wenn der Beschwerdeführer voraussehen konnte, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten so abspielen würden, wie sie sich abgespielt haben, d. h. dass er gerade jene Verletzung verursachen würde, die einge- treten ist. Es genügt, dass er überhaupt eine schwere Körperverletzung als Folge seines Faustschlages in das Gesicht Gerbers voraussehen konnte (vgl. BGE 73 IV 232). 5. -Falls die Voraussetzungen von Art. 123 Zi:ff. 2 nicht erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer nach Art. 123 Zi:ff. 1 zu bestrafen. Der Strafantrag, den diese Vorschrift voraussetzt, ist gültig gestellt. Ein Verzicht des Verletzten wäre nur beachtlich, wenn er ausdrUcklich erfolgt wäre (Art. 28 Abs. 5 StGB), d. h. wenn der Verletzte eindeutig und vorbehaltlos erklärt hätte, er sehe ein für allemal
Strafgesetzbuch. NO 20. da.von ab, die Bestrafung des Täters iu verlangen. Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, behauptet der Beschwerde- führer mit Recht nicht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 20. Arr6t de la Cour de cassation penale du 21 juin 1948 dans la cause Chopard. contre M:fniste:re publie dn eanton de Neucbätel. l. Alma "6 eo'n;/lance: Conditions da.ns lesquelles peut s'operer l compensation entre la. somme detoumee et une pntention que l'a.uteur peut fa.ire"va.loir contre .le lese (consid. 1). 2. Les allies beaux-:freres et belles-srnurs) ne sont pas des proches au sens de l'a.rt. 110 eh. 2 CP (consid. 2).