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II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
16. Auszug aus dem Ul'teD vom 9. Juni 1949 i. S. Tuch A.-G.
Stans gegen Regiemnus1'8t des Kantons NidwaJden.
Prohibitiver Charakter einer Gebühr für eine Ausverkaufsbewilli-
gung.
Caractere prohibitif d'nn emolument exige pour l'autorisation
d'nne liquidation.
Carattere proibitivo d'nna tassa richiesta per l'autorizzazione
d'nna liquidazione stagionale.
A. -Die Tuch A.-G. in Stans, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Moritz Odermatt, hat am 6. Januar 1949
die Polizeidirektion des Kantons Nidwalden um die Be-
willigung eines Saisonausverkaufes in der Zeit vom 22. Ja-
nuar bis 5. Februar 1949 ersucht. Das Gesuch bezog sich
auf Waren mit einem bisherigen Verkaufspreis von
Fr. 106,795.-: In der Folge reduzierte die Gesuchstellerin
den ZJl verkaufenden Warenbestand auf Fr. 35,745.-
(Ausverkaufspreis Fr. 30,036.-). Der Regierungsrat be-
willigte das Gesuch für Waren im Werte von Fr. 10,673.-,
weil nur saisonbedingte Waren Gegenstand eines Saison-
ausverkaufes bilden könnten. Für die Bewilligung aufer-
legte er der Gesuchstellerin eine Gebühr von Fr. 500.-.
B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen
die Tuch A.-G. und Moritz Odermatt, den Entscheid des
Regierungsrates aufzuheben
und den Beschwerdeführern
den Saisonausverkauf für die im ersten, eventuell die im.
zweiten Gesuch genannten Waren zu bewilligen. Even-
tuell sei die Bewilligungsgebühr unter Berücksichtigung
der Grösse des Ausverkaufs zu ermässigen. Es wird Ver-
letzung der Verordnung des Bundesrates vom 16. April
1947 über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen, des
Bundesgesetzes über den unlautern Wettbewerb und der
Art. 4 und 31 BV geltend gemacht. Die Verletzung der
Handels-und Gewerbefreiheit. No 16. III
genannten Verfassungsvorschri:ften wird u. a. darin er-
blickt, dass der Regierungsrat den Ausverkauf nur für
einen Teil der Waren bewilligt, und dass er für die Bewilli-
gung eine Gebühr bzw. eine solche in Höhe von Fr. 500.-
verlangt habe.
O. -Im Meinungsaustausch mit dem Bundesrat über
die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde wurde
festgestellt, dass die
Rügen der Verletzung der Ausver-
kaufsordnung und des UWG vom Bundesrat zu entschei-
den sind, ebenso die Rüge der Verletzung verfassungsmäs-
siger Rechte, soweit diese keine selbständige Bedeutung
hat, sondern zusammemant mit der Rüge der Missachtung
der Ausverkaufsordnung, dass dagegen das Bundesgericht
zuständig
ist zur Beurteilung der Rüge, die Erhebung der
Ausverkaufsgebühr sei verfassungswidrig.
Mit
Entscheid vom 22. März 1949 hat der Bundesrat
die Beschwerde, soweit sie in seine Zuständigkeit IaHt,
abgewiesen, soweit er darauf eintrat.
D. -Der Regierungsrat von Nidwalden hat in der
Vernehmlassung an den Bundesrat beantragt, die Be-
schwerde, falls darauf einzutreten sei, auch bezüglich der
Ausverkaufsgebühr abzuwenn.
Das Bundesgericht hat die Gebührenauflage . des. ange-
fochtenen Entscheides wegen Verletzung von Art. 31 BV
aufgehoben aus folgenden
Erwägungen:
4. -Gegenüber der Bemessung der Gebühr auf Fr. 500.-
wird eingewendet, sie sei angesichts des Umfanges der zum
Ausverkauf bewilligten Warenbestände übersetzt und
sachlich nicht mehr eine Gebühr, sondern eine Vermö-
gensabgabe . Der Regierungsrat hätte berücksichtigen
müssen, dass
innert der Ausverkaufsfrist nie der ganze
bewilligte
Warenbestand verkauft werden könne, sodass
die Gebühr
mehr als 5 % des in Frage stehenden Waren-
lagers darstelle und prohibitiv wirke.
Würde es sich um eine Gebühr im Rechtssinne handeln,
die
für eine bestimmte Tätigkeit der Verwaltung, hier
deren Kontrolltätigkeit, erhoben würde, so wäre die Rüge
der Verletzung von Art. 31 BV unbegründet. Denn Ge-
bühren wurden von der einschränkenden Wirkung des
Grundsatzes .
der Gewerbefreiheit stets ausgenommen
(BGE
41 I 266, BURCKH.A.RDT, Kommentar zu Art. 31 BV
S. 252 Iit. C). Die Beschwerdeführer machen aber dem
Sinne
nach geltend, die Gebühr habe in Wirklichkeit den
Charakter einer Taxe oder Gewerbesteuer. Dass dem so
ist, ergibt sich übrigens aus
der Vernehmlassung des Re-
gierungsrates,
wo von einer Fiskalmassnahme die Rede
ist und die Höhe der Gebühr damit gerechtfertigt werden
will, dass andere Gebühren und Steuern (Billetsteuer,
Warenumsatzsteuer)
noch höher seien. Vom Standpunkt
der Ausverkaufsordnung und des UWG steht der Erhebung
einer Taxe oder Gewerbesteuer nichts entgegen (BGE 48 I
457 f., BUROKHARDT,. Komm. S. 249, Kreisschreiben des
EVD zur Ausverkaufsordnung im BBI 1947 II 106 f.).
Das
ist auch die Auffassung des Bundesrates, der in seinem
Entscheid
ausführt: Art. 19 Abs. 2 UWG wahrt den
Kantonen das Recht, für Ausverkäufe und ähnliche Ver-
anstaltungen Gebühren zu erheben. Dieser Grundsatz wird
in Art. 25 Abs. 2 der Ausverkaufsordnung wiederholt. Das
Bundesrecht sieht keine Gebührenmaxima vor.
Durch die
Gebührenforderung verletzte somit
der Regierungsrat
weder das
UWG noch die Ausverkaufsordnung. Das
schliesst jedoch nicht aus, dass die Auflage dann, wenn sie
prohibitive Wirkung
hat, vor Art 31 BV nicht standhält.
5. -Die einem bestimmten Gewerbe auferlegte Abgabe
ist nach der Rechtsprechung dann prohibitiv, we sie Im
das betreffende Gewerbe einen angemessenen Geschäfts-
gewinn verunmöglicht
und deSsen Ausübung in Frage
stellt oder zum mindesten erheblich erschwert (BGE 41 I
266,43 I 257 und die dort genannten Entscheide des Bun-
desrates und des Bundesgerichtes, 60 I 188 f., 62 I 134,
Urteil vom 29. Januar 1937 i. S. Soc. coop. de Cons. de
Lausanne Erw. 4 ff.).
Der Regierungsrat hat die Auflage festgesetzt ohne
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 16.
Rücksicht auf den voraussichtlichen Umsatz oder Ertrag.
Auch die Beschwerde lässt nähere Angaben hierüber ver-
missen.
Es wird darin bloss ausgeführt, dass bei Ausver-
käufen
von der Art des hier in Frage stehenden nie das
ganze Lager verkauft werden könne und dass daher die
geforderte Abgabe bedeutend
mehr als 5 % des Inventar-
wertes darstellen würde. Das letztere wird richtig sein,
auch angesichts der verhältnismässig kurzen Ausverkaufs-
zeit
von 14 Tagen. Übrigens wird das vom Regierungsrat
nicht bestritten. Eine Gebühr in Höhe von mehr als 5 %
des (herabgesetzten) Inventarwertes steht mit den nor-
malerweise zu erwartenden
Einnahmen in keinem ver-
nünftigen Verhältnis
und verhindert praktisch den Aus-
verkauf.
Das Bundesgericht hat denn auch solch prohibi-
tive Wirkung angenommen bei Steuern von 5-10 % des
Bruttogewinnes (BGE
38 I 441, 43 I 256), während es
Steuern von 2-3 % des Umsatzes noch als zulässig be-
zeichnete (BGE
40 I 184, 62 I 134). Eine Steuer von
Fr. 500.-bei einem zu verkaufenden Warenlager von
Fr. 10,000.-stellt aber bedeutend mehr als 5 % des
Bruttogewinnes
dar. Nach KESSLER, Steuereinschätzungs-
erfahrungen
(3. Ergänzungsausgabe S. 57), kann im Tuch-
handel normalerweise
mit einem Bruttogewinn von 30 %
gerechnet werden. Davon entfällt ungefahr je die Hälfte
auf Unkosten und Nettogewinn. Die den Beschwerde-
führern auferlegte Abgabe macht aber bei solchen Ansätzen
mehr als 15 % des Bruttogewinnes aus. Der prohibitive
Charakter ergibt sich auch aus folgender Erwägung:
Wird mit Kessler von einem Nettogewinn von 15 % und
davon ausgegangen, dass dieser Gewin.n sich bei Inventur-
und Saisonverkäufen auf maximal 10-12 % ermässigt, so
würde sich
bei der Annahme, dass etwa die Hälfte des
Warenlagers
verkauft werden könnte, bei einem Inventar-
wert von Fr. 10,000.-ein Gewinn von Fr. 500.--600.-
ergeben.
Die kantonalen Verordnungen
über Ausverkäufe gehen
denn auch, wenn sie die zu erhebende Gebühr in Prozenten
8 AB 75 I -1949
des Lagerwertes (herabgesetzten Verkaufswertes) bestim-
men,
nicht über 1 -1,5 % desselben hinaus, (Aargau, Ver-
ordnung vom 5. März 1948, 1, St. Gallen, Verordnung
vom 23. Dezember 1947, Art. 12, Thurgau, Verordnung
vom
9. Februar 1948, 12). Der Ansatz von 1,5 % des
Verkaufswertes liegt bereits
an der obern Grenze und wird
jedenfalls bei Waren, die raschem Modewechsel
unter-
liegen und daher billig abgegeben werden müssen, nicht
überschritten werden dürfen. Den Kantonen ist allerdings
unbenommen, die Gebühr
statt in Prozenten des Lager-
wertes vom erzielten
Umsatz zu berechnen, wie das bei-
spielsweise Zürich
getan hat (Verordnung vom 6. Novem-
ber 1947, 6). In diesem Falle wird ein Ansatz von 5 %
der Bruttoeinnahmen als Maximum gelten müssen (Thur-
gau und Zürich kennen Gebührenansätze von 2 % des
Umsatzes).
III. AUSOBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
17. Auszug aus dem Urtell vom 9 .Juni 1949 i. S. Dr. A. Muhefm
gegen Obergericht des Kantons Ud.
Art. 33 BV und Art. IJ Ob. Best. z. BV. Darf für die Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberuies, die gestützt auf ein ausser-
kantonales Fähigkeitszeugnis erteilt wird, eine Abgabe von
Fr. 130.-erhoben werden ?
Art. 33 Ost. et IJ diBp. trans. OBt. Le canton qui admet a l'exercice
du barreau un avocat muni d'un diplÖIne d'un autre canton
a-t-ille droit da percavoir un emolument de 130 Ir. ?
Art. 33 OF e IJ diBp. trans. OF. TI cantone ehe ammette all'esercizio
dell'avvocatuxa un avvocato munito deI diploma d'un altro
cantone ha diritto di riscuotere uns. tasss. di 130 Ir. ?
Aus dem Tatbestand:
A. -Dr. Anton Muheim ist Inhaber des luzernischen
Fähigkeitszeugnisses
für Rechtsanwälte und betreibt in
Ausübung der wissenschaftlichen Berufs rten. N0 17.
der Stadt Luzern ein Advokaturbureau. Am 28. April 1947
ersuchte er das Obergericht des Kantons Uri, ihm die
Ausübung des Anwaltsberufes
im Kanton Uri zu gestatten.
Die Gerichtskanzlei
Uri teilte ihm am 29. Mai 1948 mit,
dass das Obergericht am 16. April 1948 folgenden Beschluss
über die Zulassung ausserkantonaler Anwälte gefasst
habe :
Zur Erlangung der allgemeinen Bewilligung ist erforderlich:
- Ein schriftliches Gesuch an das Obergericht.
- Die Vorlegung;
- Befähigupgsausweis;
- Leumundszeugnis der Heimatgemeinde ;
eines Zeugnisses der DiszipIinarbehörden derjenigen
Kantone, in welchen der Gesuchsteller bisher seinen
Wohnsitz hatte und seinen Beruf ausübte.
c) Die Erlegung einer Bewilligungsgebühr von Fr. 130.-
zusätzlich der Schreibgebühren und Kanzleiauslagen.
Das Obergericht entscheidet nach Prüfung der. Akten und all.
fälliger weiterer Erhebungen sowie nach eingeholter Vernehm-
lassung der kantonalen Prüfungskommission.
Am 25. November 1948 erteilte das Obergericht Dr.
Muheim die verlangte Bewilligung. Der Beschluss wurde
ihm am 16. Dezember 1948 gegen Nachnahme von
Fr. 134.-(Fr. 130.-Gebühr und Fr. 4.-Kanzleikosten)
zugestellt.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar
1949 beantragt Dr. Muheim, den Beschluss des Oberge-
richtes vom 25. November 1948 bezw. 16. April 1948 mit
Bezug auf die Gebühr aufzuheben. Zur Begründung wird
geltend
gemacht:
Gemäss 10 der urnerischen Verordnung über die Aus-
übung des Anwaltsberufes im Kanton Uri vom 12. Juni
1943 sei für die Bewilligung zur Berufsansübung eine
angemessene Gebühr)) zu bezahlen. Die vom Obergericht
erhobene Gebühr
von Fr. 130.-sei nicht mehr angemes-
sen.
Sie sei um Fr. 30.-höher als die Gebühr, welche der
Kanton für die Fürsprecherprüfungen verlange, und stehe
in keinem Verhältnis zur Beanspruchung des Obergerichtes
bei
der Prüfung des Gesuches. Sie falle auch bei einem Ver-