Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG; military service tax on parental assets—scope of 'parents' and assessment basis. The provision refers exclusively to father and mother and not to a stepparent. The taxable parental fortune is determined by the assets existing at the assessment date under the matrimonial property regime; mere future inheritance expectancies or potential claims to a surplus share are not to be taken into account. A claim to a marital surplus arises only upon dissolution of the marital property regime and therefore cannot reduce the tax base before that time.
162 Verwaltungs-und Disziplinarrooht. 23. Auszug aus dem Urteß vom 17 .Juni 1049 i. S. E. Militärpflichtersatz, Besteuerung des elterlichen Vermögens: Art. /) lit. A ZifI. 2 MStG stellt nicht auf die Anwartschaft des Ersatz- pflichtigen, sondern auf das gegenuJärtige Vermögen der Eltern ab. Tau d'e:reemption du service militaire, impOBition de la fortune des parents : Pour determiner la fortune imposable au sens de l'art. /) lit. Ach. 2 LTM, il faut prendre en consideration non pas las droits d'expectative du contribuable, mais bien la fortune actueUe des parents. TaBsa d'esenzione dal servizio milüare, imponibilitd della s08tanza dei genitori: Per determinare la sostanza imponibiIe a norma delI'art. () lett. A, cifra 2, LTM, non si debbono prendere in considerazione i futuri diritti successori deI contribuente, ma la sostanza attuale dei genitori. A. -Der Beschwerdeführer E. stammt mit drei Ge- schwistern aus erster Ehe seines Vaters. Aus dessen zweiter Ehe sind keine Kinder entsprossen. Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers zum Militär- pilichtersatz für 1947 wurde das elterliche Vermögen wie folgt angerechnet: Vermögen des Vaters und der Stiefmutter am
Fr. 110,666.- 83,000.- Fr. 193,666.- 24,200.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- 2. -Nach Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG unterliegt der Militärsteuer auch die Hälfte des Vermögens der Eltern des Pilichtigen im Verhältnis der Zahl ihrer Kinder. Unter den Eltern sind einzig Vater und Mutter des Pilichtigen zu verstehen (Urteil vom 22. November 1946 i. S. Sciboz, nicht veröffentlicht). Hier lallt somit neben dem Vermögen des Vaters des Beschwerdeführers nicht auch dasjenige der Stiefmutter in Betracht. Es fragt sich daher, wie gross am Stichtage (1. Januar 1947, Art. 33 MStV) das Vermögen des Vaters w,?-r. Massgebend ist, welche Vermögensrechte diesem damals auf Grund des ehelichen Güterrechtes zustanden (vgl. BGE 63 I 252 Erw. 2). Er lebt mit seiner zweiten Frau in Güterverbindung. Das Vermögen von Fr. 286,000.-, welches der Steuerberechnung zugrunde gelegt wurde, stellt das am Stichtage vorhandene eheliche Vermögen (im Sinne von Art. 194 Abs. 1, Art. 195 ZGB) dar; Sondergut der Ehefrau ist darin nach den Feststel- lungen der Vorinstanz nicht enthalten. Als Vermögen der Ehefrau kommt daher einzig ihr eingebrachtes Gut in Abzug, welches unbestrittenermassen Fr. 37,000.-be- trägt; der Rest des ehelichen Vermögens, im Betrage von Fr. 249,000.-, ist Eigentum des Mannes (Art. 195 ZGB). Wird die Hälfte von Fr. 249,000.-durch die Kinderzahl4 geteilt, so ergibt sich der Betrag von rund Fr. 31,000.-, den die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer als väter- liches Vermögen angerechnet haben. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als richtig. Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Anteil der Stiefmutter am Vorschlag sei in Abzug zu bringen. Er irrt . sich. Ein Anspruch der Stiefmutter (oder ihrer Erben) auf
164 Verwaltungs und Disziplinarrecht. einen Anteil an einem allfälligen Vorschlag (Art. 214 ZGB) entsteht erst im Zeitpunkt der Auflösung des ehelichen Vermögens. Solange die Güterverbindung dauert, kann von einem 'Vorschlag überhaupt noch nicht die Rede sein. Er ist erst zu berechnen, wenn das eheliche Vermögen zerf'aIlt, sei es infolge Auflösung der Ehe, sei es infolge Wechsels des Güterstandes. Massgebend sind nach dem Militärsteuerrecht die Verhältnisse zu Beginn des Steuer- jahres, hier also am 1. Januar 1947. In diesem Zeitpunkt war aber all das, was der Beschwerdeführer, zu Unrecht, schon heute als Vorschlag behandelt wissen möchte, noch ausschliesslich Vermögen seines Vaters. Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG nimmt auf die mutmasslichen Verhältnisse beim dereinstigen Erbanfall nicht Rücksicht. Der Gesetzgeber hat, in Abweichung von den ersten Ent- Würfen, nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das gegen- wärtige Vermögen der Eltern abgestellt. Die. Änderung ist nicht zuf'ällig, sondern beabsichtigt. Man wollte nicht auf einen Begriff der Anwartschaft verweisen, für dessen nähere Umschreibung auf die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes noch geltenden mannigfaltigen kantonalen Erbrechte hätte zurückgegriffen werden müssen. Vielmehr sollte eine für die ganze Schweiz gültige, einheitliche und einfache Ord- nung geschaffen werden (VSA 1923, S. 71 und Zitate). Auch heute, nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes, hat die getroffene Regelung ihren guten Sinn : Die Berück- sichtigung allfälliger Vorempfänge oder Verfügungen von Todes wegen müsste zu erheblichen praktischen Schwierig- keiten führen (BGE 59 I 238 f.). Gewiss wird das elterliche Vermögen auch im Hinblick auf die Anwartschaft besteu- ert. Ein weiterer Grund seiner Heranziehung ist aber der, dass Wehrpflichtige, die nicht persönlichen Militärdienst leisten müssen, eine Ersatzabgabe bezahlen sollen, die ihrer gegenwärtigen Lebensstellung, dem Aufwand für ihren Unterhalt entspricht und daher auch den Zuschüssen der Eltern hiefür Rechnung trägt (vgl. Botschaft des Bundes- rates, BBl1878 II S. 5(0). Nachdem im Gesetz der Begriff , BundesrechtlicheAbgaben. N0 24. 165 Anwartschaft bewusst ausgemerzt worden ist, kann im Erbanspruch offensichtlich nicht der einzige Grund der Besteuerung des elterlichen Vermögens gesehen werden. Es besteht daher kein Anlass, sich vom Wortlaut des Ge- setzes zu entfernen und dieses Vermögen nur insoweit heranzuziehen, als es dem Pflichtigen im Erbfall voraus- sichtlich auch tatsächlich zukommen wird. Demnach erkennt das BUnde8gerieht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 24. Urteil vom 6. Mai IM9 i. S. Immobilien-Handelsgesellschaft Merkurls A.-G. gegen eidg. Steuervcrwaltnng. Slempelabgabe auf Obligationen: Schuldscheine über gestundete Forderungen aus Kaufverträgen fallen nicht unter die Emis- sionsabgabe auf Obligationen. Droit de timbre BUr leB obligations : Des reconnaissances de dette po:t ant BUr des sommes , pnx de vente d'immeubles) pour le pm.ement desquelles un delal a eM accorde au debiteur ne SOllt pas soumises au droit d'emission sur les obligations. 'Diritto di bollo BUlle obbligazioni. Riconoscimenti di debito 'relativi asomme dovute .come prno vendita. di stabili. pel paga mento delle quah un termme e stato accordato al debitore non soggiacciono al diritto d'emissione suDe obbligazioni. A. -Am 22. Februar 1947 verkaufte die Imverhag Immobilien Verwaltungs GmbH. der Immobilien-Han- delsgesellschaft Merkuris A.-G. vier Bauparzellen. Beide Gesellschaften waren vertreten durch F. 0., die Käuferin zudem durch E. B. Ziffer 2 der Kaufbestimmungen lautet: c Der Kaufpreis beträ.gt ... zusammen Fr. X. und wird beglichen durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin Fr. X. Diese Schuld ist ab 1. März 1947 halbjährlich auf 1. September und 1. März. erstmals 1. September 1947, zu 4 % zu verzinsen und unter der Bedingung pünktlicher, d. h. innert Monatsfrist nach Verfall erfolgender Verzinsung gegenseitig für die Dauer v 3 Jahren ab 1. März 1947 unkündbar. Bei unpünktlicher Ver- zmsung oder nach Ablauf der 3 Jahre ist die Schuld jederzeit auf sechs Mona.te kündbar. Auf die Grundpfand-Sicherstellung wird vorläufig verzichtet. j)