Art. 11 Abs. 1 lit. c StG; Abgrenzung zwischen Darlehen und gestundetem Kaufpreis: Eine verurkundete Schuldanerkennung für den Kaufpreis begründet keine Emissionsabgabepflicht, wenn die Parteien nach dem Vertragsinhalt und den Umständen lediglich eine Stundung des Kaufpreises vereinbaren. Massgebend ist die wahre Parteimeinung beim Vertragsabschluss; eine Novation liegt nur vor, wenn der ursprüngliche Kaufpreisanspruch durch einen neuen Darlehensanspruch ersetzt werden sollte. Die spätere Errichtung grundpfändlicher Sicherheiten ändert den Rechtsgrund des ursprünglichen Schuldverhältnisses nicht rückwirkend. Unerheblich ist, ob die Vertragsgestaltung auch auf eine spätere Sicherung oder Finanzierung hindeutet, solange die bestehende Kaufpreisschuld fortbestehen soll (consid. 1-3).
Verwaltungs-und Diaziplinarrooht. einen Anteil an einem allfälligen Vorschlag (Art. 214 ZGB) entsteht erst im Zeitpunkt der AuflÖSUng des ehelichen Vermögens. Solange die Güterverbindung dauert, kann von einem" Vorschlag überhaupt noch nicht die Rede sein. Er ist erst zu berechnen, wenn das eheliche Vermögen zerfällt; sei es infolge Auflösung der Ehe, sei es infolge Wechsels des Güterstandes. Massgebend sind nach dem Militärsteuerrecht die Verhältnisse zu Beginn des Steuer- jahres, hier also am 1. Januar 1947. In diesem Zeitpunkt war aber all das, was der Beschwerdeführer, zu Unrecht, schon heute als Vorschlag behandelt wissen möchte, noch ausschliesslich Vermögen seines Vaters. Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG nimmt auf die mutmasslichen Verhältnisse beim dereinstigen Erbanfall nicht Rücksicht. Der Gesetzgeber hat, in Abweichung von den ersten Ent- würfen, nicht auf die Anwartschaft, sondern auf das gegen- wärtige Vermögen der Eltern abgestellt. Die. Änderung ist nicht zufällig, sondern beabsichtigt. Man wollte nicht auf einen Begriff der Anwartschaft verweisen, für dessen nähere Umschreibung auf die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes noch geltenden mannigfaltigen kantonalen Erbrechte hätte zurückgegriffen werden müssen. Vielmehr sollte eine für die ganze Schweiz gültige, einheitliche und einfache Ord- nung geschaffen werden (VSA 1923, S. 71 und Zitate). Auch heute, nach der Vereinheitlichung des Erbrechtes, hat die getroffene Regelung ihren guten Sinn : Die Berück- sichtigung allfälliger Vorempf"änge oder Verfügungen von Todes wegen müsste zu erheblichen praktischen Schwierig- keiten führen (BGE 59 I 238 f.). Gewiss wird das elterliche Vermögen auch im Hinblick auf die Anwartschaft besteu- ert. Ein weiterer Grund seiner Heranziehung ist aber der, dass Wehrpflichtige, die nicht persönlichen Militärdienst leisten müssen, eine Ersatzabgabe bezahlen sollen, die ihrer gegenwärtigen Lebensstellung, dem Aufwand für ihren Unterhalt entspricht und daher auch den Zuschüssen der Eltern hiefür Rechnung trägt (vgl. Botschaft des Bundes- rates, BBl1878 II S. 540). Nachdem im Gesetz der Begriff " BnndesreehtlieheAbgaben. N° 2'. 166 Anwartschaft bewusst ausgemerzt worden ist, kann im Erbanspruch offensichtlich nicht der einzige Grund der Besteuerung des elterlichen Vermögens gesehen werden. Es besteht daher kein Anlass, sich vom Wortlaut des Ge setzes zu entfernen und dieses Vermögen nur insoweit heranzuziehen, als es dem Pflichtigen im Erbfall voraus- sichtlich auch tatsächlich zukommen wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Besohwerde wird abgewiesen. 24. Urten vom 6. Mai 1949 i. S. Immobilien-HandelsgeseJlsebalt Merkurls A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung. Srempelabgaoo auf Obligationen: Schuldscheine über gestundete Forderungen aus Kaufverträgen fallen nicht unter" die Emis- sionsabgabe auf Obligationen. Drmt de, timbre, BUr les obligations : Des reconnaissances de dette portant sur des sommes (prix de vente d'immeubles) pour le paiement desquelles un delai a eM accorde au debiteur ne sont pas soumises au droit d'emission sur les obligations. Diritto di boUo BUlle obbligazioni. Riconoscimenti di debito 'relativi asomme dovute come prezzo di vendita di stabili, pel paga- mento delle quali un termine e stato accordato al debitore, non soggiacciono al diritto d'emissione sulle obbligazioni. A. -Am 22. Februar 1947 verkaufte die Imverhag Immobilien Verwaltungs GmbH. der Immobilien-Han- delsgesellschaft Merkuris A.-G. vier Bauparzellen. Beide Gesellschaften waren vertreten durch F. 0., die Käuferin zudem durch E. B. Ziffer 2 der Kaufbestimmungen lautet: Der Kaufpreis beträgt . . zusammen Fr. X. und wird beglichen durch Schuldanerkennung zugunsten der Verkäuferin Fr. X. Diese Schuld ist ab 1. März 1947 halbjährlich auf 1. September und 1. März, erstmals 1. September 1947. zu 4 % zu verzinsen und unter der Bedingung pünktlicher, d. h. innert Monatsfrist nach Verfall erfolgender Verzinsung gegenseitig für die Dauer v :1ll 3 Jahren ab 1. März 11)47 unkündbar. Bei unpünktlicher Ver- zmsung oder nach Ablauf der 3 Jahre ist die SchUld jederzeit auf sechs Monate kündbar. Auf die Grundpfand-Sicherstellung wird vorläufig verzichtet.
Verwaltungs. und Disziplinarreoht. Am 5. August 1947 schlossen die gleichen Parteien einen Kaufvertrag über zwei weitere Liegenschaften zum. Preise von Fr. Y. ; seine Ziffer 2 lautet, abgesehen von Kaufpreis und Daten, gleich wie oben. Die eidg. Steuerverwaltung erklärte, durch die beiden Kaufverträge seien Darlehen begründet worden, die nach Art. 11 Abs. 1 lit. c StG stempelpflichtig seien. Mit Ent- scheid vom 29. November 1948 wies sie den Einwand der Merkuris A.-G., es habe sich nur um eine Stundung des Kaufpreises gehandelt, zurück und stellte fest, dass jene auf den beiden Darlehen die Emissionsabgaben schulde. In der Einsprachehiegegen machte die Merkuris A.-G. geltend, die beiden Darlehen seien stempelfreie Hypothe- kar-Darlehen. Die Imverhag habe ihr für die Bezahlung des Kaufpreises bis zur Überbauung des verkauften Landes eine Frist von drei Jahren eingeräumt. Inzwischen sei die überbauung bereits beendigt und der Kaufpreis von Fr. X Y am 15. Dezember 1948 durch Übergabe von zwei Inhaberschuldbriefen an die Imverhag abgelöst worden. Am 24. Januar 1949 wies die eidg. Steuerverwaltung die Einsprache ab. Sie führte aus, darin werde ausdrücklich anerkannt, dass Guthaben aus Darlehensvertrag vorlägen. Die nachträgliche Sicherstellung durch Schuldbriefe ver- möge die Stempelpflicht nicht auszuschliessen ; massgebend sei der Rechtszustand im Zeitpunkt der Abgabefalligkeit, die mit der Verurkundung der Darlehensverträge am 22. Februar 1947 und am 5. August 1947 eingetreten sei. Vermutlich seien die Schuldbriefe im Hinblick auf die geltend gemachte Steuerforderung errichtet worden. B. -Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde beantragt die Merkuris A.-G. Aufhebung dieses Entscheides. Sie führt aus, aus den Kaufverträgen ergebe sich klar. dass sie von der Imverhag kein Darlehen erhalten habe. Es . sei keine Zahlung geleistet, sondern der Kaufpreis gestundet worden. Der Termin von drei Jahren sei ange- Bundesreehtlicha Abgaben. N0 24. 167 setzt worden, weil zur Zeit des Kaufsabschlusses wegen Material- und Arbeitermangels ungewiss gewesen sei, ob die 36 zu bauenden Wohnungen in sechs Monaten oder erst in zwei bis drei Jahren fertig erstellt und die Hypotheken errichtet werden könnten. Vor der Beendigung der Bauten habe keine Schatzung verlangt, ohne Schatzung keine Hypothek errichtet und ohne Hypothek die Kaufschuld nicht beglichen werden können. O. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben in Erwägung: Streitig ist einzig die Auslegung von Ziffer 2 der Kauf- bestimmungen in den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. August 1947: Wurde dadurch lediglich der Kaufpreis gestundet, oder wurde damit die Kaufpreis- schuld getilgt und durch ein Darlehen ersetzt ! Der Text der Verträge ist unklar, indem darin weder von Stundung noch von Darlehen gesprochen wird. Ent- scheidend ist die Meinung der Parteien beim Vertrags- abschluss, d. h. praktisch des F. 0., der dabei beide ver- trat. Die eidg. Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die Parteien mit jener Bestimmung den Kaufvertrag liquidieren wollten , und stützt sich hiefm vor allem auf den Ausdruck, der Kaufpreis werde durch die Schuldaner- kennung - beglichen , worunter nur seine Tilgung ver- standen werden könne. Angesichts der unklaren Ausdrucks- weise, deren sich F. O. sowohl in den Kaufverträgen als auch in den Rechtsschriften bedient, kann jedoch diesem einen Wort keine so entscheidende Bedeutung beigemessen werden; es ist auf den gesamten Inhalt der Regelung abzustellen unter Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen sie getroffen wurde. Sie ging dahin, dass der Kauf- preis nicht sofort bezahlt, sondern während dreieinhalb Jahren geschuldet und zu 4 % verzinst werde. Es scheint, dass die Käuferin nicht über die nötigen Mittel verfügte
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. und die Bezahlung daher aufgeschoben wurde, bis sie solche aus der verkauften Liegenschaft selbst bzw. aus deren hypothekarischer Belastung ziehen könne. Es ist glaubh.afb, . dass die lange Frist eingeräumt wurde, weil angesichts der vorgesehenen Verwendung für Wohnungs- bauten und der damaligen Schwierigkeiten auf dem Bau- markt nicht mit einer baldigen Fertigstellung gerechnet werden konnte. Die Zinsvereinbarung war die . natürliche Folge der langen Stundung. Die ganze Vereinbarung erklärt sich somit zwanglos als eine den besonderen Ver- hältnissen angepasste Regelung der Zahlungsbedingungen für den Kaufpreis; nichts spricht dafür, dass Gegenstand der Schuld nicht der Kaufpreis als solcher, sondern ein an dessen Stelle getretenes Darlehen wäre. Insbesondere ergibt sich das nicht etwa aus der -an sich überflüssigen -Schuldanerkennung ; sie bewirkte keine Neuerung der Kaufpreisschuld, sondern legte nur die Modalitäten für deren Erfüllung fest. Die eidg. Steuerverwaltung hat auf einen Novations- willen der Vertragspartner zuerst daraus geschlossen, dass diese ursprünglich einen Schuldbrief hänten errichten wollen, der gemäss Art. 855 Abs. 1 ZGB die Tilgung des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung bewirkt hätte. Allein gerade der Umstand, dass sie auf die Grundpfandsicherung vorläufig verzichteten , spricht dafür, dass sie einstweilen die zugrunde liegende Kauf- preisschuld beibehalten und erst später, mit der Errichtung des Schuldbriefes, 'die Novation vornehmen wollten; er bestätigt ihre Absicht, die Tilgung der Kaufpreisschuld zu verschieben bis nach der Erstellung der beabsichtigten Bauten, wovon die Neuschätzung der Liegenschaften und die Höhe der darauf zu errichtenden Hypotheken abhing. ---.: Da die Errichtung der Schuldbriefe von .Anfang an beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden, dass sie nachträglich erfolgt sei, um die Stempel pflicht zu umgehen. Unrichtig ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrechtliehe Abgaben. N° 25.
Einsprache den Darlehenscharakter der Verträge aner- kannt habe. Sie hat sich darin auf die Stempelfreiheit von grundpfändlich gesicherten Guthaben berufen und zur Begründung dieses neuen Standpunktes ausgeführt, es handle sich um Hypothekar-Darlehen. Das bezog sich ein- deutig auf den neuen Zustand, der am 15. Dezember 1948 durch die Errichtung von Schuldbriefen geschaffen wurde, nicht aber auf die vorher bestandene Sachlage, die dadurch noviert wurde. Mit Bezug auf diese wurde auch in der Ein- sprache ausdrücklich geltend gemacht, die Imverhag habe für die Bezahlung des Kaufpreises eine Frist von drei Jah- ren eingeräumt -also Stundung des Kaufpreises, nicht . Gewährung eines Darlehens. Die Konstruktion, wonach durch Ziffer 2 der Kaufbe- stimmungen die Kaufpreisschuld getilgt und durch Dar- lehen ersetzt worden sei, ist gekünstelt und wird den tat- sächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn auch jene Bestimmung unklar abgefasst ist, so ergibt sich doch aus der ganzen Sachlage, dass die Vertragsparteien damit lediglich den Kaufpreis stunden wollten und nicht an eine Novation und an die Begründung von Darlehen dachten. Aus den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. Au- gust 1947 lässt sich keine Stempelpflicht herleiten; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 25. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 i. S. AppenzeU- Ausserrhodisehe BÖl'gsehaitsgenossenseludt gegen eidg. Steuer- verwaltung. Wekrsteuer: Eine Bfugachaftsgenossenscbaft, welche der berufs- tätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirt- schaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuer- befreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB). Impdt de dejense nationale: Lorsqu'une socieM cooperative de eautionnement, dont le but est de venir en aide a 1a population d'uneertain territoire, accorde a ses membres un avantage 600- nomique, elle ne peut pretendre a l'exoneration da l'impöt pour causa d'utiliM publique (art. 16 eh. 3 AIN).