Gewinnungskosten im Steuerrecht; Naturalleistungen an ein Familienmitglied, das im Geschäft gelegentlich mithilft, sind nur abzugsfähig, wenn sie als geschuldetes Entgelt für die Mitarbeit geschuldet sind. Fehlt es an einem echten Schuldverhältnis und erscheint die Leistung als Ausdruck familiärer Gegenseitigkeit oder Freigebigkeit, liegt keine abzugsfähige Geschäftsunkosten vor. Bei losem, wirtschaftlich geringfügigem Mithilfen und wechselseitigen Handreichungen zwischen Haushaltsangehörigen ist ein Lohnverhältnis zu verneinen (vgl. Erw. 3).
la Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Pflichtigen, welcher aus Nachlässigkeit oder gar vorsätz- lich unrichtig deklariert hat, kann aber nicht der Sinn des Gesetzes sem. 5. -Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass in der ihr am 15. Februar 1943 eröffneten Steuerberechnung die endgültige Veranlagung vorbehalten war. Sie hat daher Init einer spätern Überprüfung ihrer Steuererklärung rech- nen müssen. Auf ihre im Jahre 1943 geleistete Zahlung kann sie sich nicht berufen; denn sie hat sie erbracht auf Grund einer Abrechnung, welche ausdrücklich als provi- sorisch bezeicp.net war. Davon, dass die Steuerbehörde diese Abrechnung stillschweigend als endgültig anerkannt habe, kann keine Rede sein. Sie war nicht verpflichtet, jenen Vorbehalt innerhalb der Verjährungsfrist von Zeit zu Zeit, etwa bei der Inangriffnachme der Veranlagungen für folgende Perioden, zu erneuern. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht gehört werden Init der Einwendung, sie habe sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit nicht mehr über alle Unterlagen für die Be- streitung der Mehrforderung der Steuerverwaltung ver- fügt. Nach Erhalt der provisorischen Einschätzung war es ihre Sache, sich die Beweise für ihren Standpunkt wenig- stens für die Dauer der damit neu beginnenden Ver- jährungsfrist zu sichern. Übrigens ist sie gesetzlich ver- pflichtet, ihre Geschäftsbücher und -korrespondenzen während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 962 OR, Art. 325 StGB). Demnach erkerl/nt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.
Verw l.tungs-und Disziplina.rreoht. umgekehrt im Krämerladen helfe, könne keine Rede sein ; er habe dazu keine Zeit und verstehe auch nichts von den Warenpreisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab in Erwägung: 3. -Der Wert des Brotes und Mehles, welches der Beschwerdeführer seiner Schwester Marie abgibt, könnte als Teil seiner Geschäftsunkosten nur abgezogen werden, wenn und sQweit es sich nicht nur um ein Entgelt für die Besorgung der Haushaltung oder um biosse Freigebigkeit des Bruders gegenüber der Schwester handelte, sondern um ein Entgelt, welches er ihr für ihre Mithilfe in der Bäckerei schuldet. Ein solohes Schuldverhältnis ist indes nicht anzu- nehmen. Einmal kann die Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei in der Tat, wie die Vorinstanz feststellt, nioht stark ins Gewicht fallen. Sie soll insbesondere. darin bestehen, dass die Schwester die den Bäckerladen auf- suchenden Kunden während der Zeit bedient, in welcher der Beschwerdeführer sein Brot nach auswärts verführt. Der Beschwerdeführer sagt aber selbst, dass von seinem Gesamtumsatz nur ein unbedeutender Teil auf den Laden entfällt. Die Sohwester, die ohnehin im Hause bleibt, wo . sie ihren eigenen berufliohen und häusliohen Geschäften naohgeht, versäumt also kaum etwas, wenn sie zwischen- hinein die wenigen Kunden in der Bäckerei bedient. Das- selbe gilt für die Reinigungsarbeiten und das Herausneh- men der Brote. Sodann ist auch die weitere Annahme der Vorinstanz, dass die Mithilfe der Schwester durch gele- gentliche Gegendienste des Besohwerdeführers aufgewogen wird, nicht widerlegt. Es mag riohtig sein, dass er nicht seinerseits bei der Bedienung der Kunden des Krämer- ladens aushelfen kann. Dagegen darf mit der kantonalen Steuerverwaltung, welche mit den Verhältnissen der Ge- schwister vertraut ist, angenommen werden, dass er die Schwester durch Handreiohungen bei schweren Arbeiten Registers ohen. N0 28. 183 (Transport von Kisten, Säcken) und ebenfalls bei der Be- sorgung des auswärtigen Kundendienstes unterstützt. Man hat es also mit gegenseitigen Geflilligkeiten zu tun, wie sie unter Mitgliedern der gleichen Familie oder auch zwischen Naohbarn üblioh sind. Die Naturalgaben des Beschwerdeführers an die Sohwester stellen unter diesen Umständen nicht, auch nicht teilweise, ein Entgelt für ihre Mitarbeit in der Bäckerei dar. Diese beiden Leistungen sind nicht voneinander abhängig in dem Sinne, dass die eine nur im Austausch gegen die andere erbracht würde. Die Stellung der Schwester gegenüber dem Beschwerde- führer lässt sich mit derjenigen einer gegen Lohn arbei- tenden Hilfskraft (Ladentochter oder Bäckergeselle ) nicht vergleichen. Jene Naturalleistungen können somit bei der Veranlagung des Beschwerdeführers nicht als Gewinnungs-. kosten behandelt werden. Vgl. auch Nr. 31. -Voir aussi n° 31. II. REGISTERSACHEN REGISTRES 28. Urrell der D. Zivllahtellnng vom 24. März 1949 i. S. Spar- und Lelhkasse Kirchherg gegen Regierungsrat des Kantons Dem. Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV). Verpfändung eines der Ehefrau zustehenden Na.mensschuld- briefs durch den Ehemann. . gistre joncier. Conditions de l'inscription da.ns Je rentre d crea.nciers (art. 66 1. 2 ORF) du crea.ncier au benefice dun drOlt de ga.ge sur une cMule hypothOOa.ire. Engagement par le mari d'une cMule hypothOOa.ire nominative appa.rtenant ala. femme.