Art. 66 GBV; entry of a pledgee in the creditor register for a pledged bond requires proof of the pledged right by production of the title. A pledge of a bond is perfected by delivery of the instrument; the pledge agreement, even if acknowledging receipt of the title, does not replace its production. For a pledged name bond, the bond and, where applicable, the pledge deed must be filed. The marital property regime is irrelevant to the validity of the pledge if the spouse entitled to dispose consents; such pledge does not, by itself, create a debt of the spouse under Art. 177(3) ZGB (consid. 3).
182 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. umgekehrt im Krämerladen helfe, könne keine Rede sein ; er habe dazu keine Zeit und verstehe auch nichts von den Warenpreisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab in Erwägung: 3. -Der Wert des Brotes und Mehles, welches der Beschwerdeführer seiner Schwester Marie abgibt, könnte als Teil seiner Geschäftsunkosten nur abgezogen werden, wenn und soweit es sich nicht nur um ein Entgelt für die Besorgung der Haushaltung oder um .blosse Freigebigkeit des Bruders gegenüber der Schwester handelte, sondern um ein Entgelt, welches er ihr für ihre Mithilfe in der Bäckerei schuldet. Ein solches Schuldverhältnis ist indes nicht anzu- nehmen. Einmal kann die Mitarbeit der Schwester in der Bäckerei in der Tat, wie die Vorinstanz feststellt, nicht stark ins Gewicht fallen. Sie soll insbesondere darin bestehen, dass die Schwester die den Bäckerladen auf- suchenden Kunden während der Zeit bedient, in welcher der Beschwerdeführer sein Brot nach auswärts verführt. Der Beschwerdeführer sagt aber selbst, dass von seinem Gesamtumsatz nur ein unbedeutender Teil auf den Laden entlallt. Die Schwester, die ohnehin im Hause bleibt, wo . sie ihren eigenen beruflichen und häuslichen Geschäften nachgeht, versäumt also kaum etwas, wenn sie zwischen- hinein die wenigen Kunden in der Bäckerei bedient. Das- selbe gilt für die Reinigungsarbeiten und das Herausneh- men der Brote. Sodann ist auch die weitere Annahme der Vorinstanz, dass die Mithilfe der Schwester durch gele- gentliche Gegendienste des Beschwerdeführers aufgewogen wird, nicht widerlegt. Es mag richtig sein, dass er nicht seinerseits bei der Bedienung der Kunden des Krämer- ladens aushelfen kann. Dagegen darf mit der kantonalen Steuerverwaltung, welche mit den Verhältnissen der Ge- schwister vertraut ist, angenommen werden, dass er die Schwester durch Handreichungen bei schweren Arbeiten Registersachen. N° 28. 183 (Transport von Kisten, Säcken) und ebenfalls bei der Be- sorgung des auswärtigen Kundendienstes unterstützt. Man hat es also mit gegenseitigen GelaIIigkeiten zu tun, wie sie unter Mitgliedern der gleichen Familie oder auch zwischen Nachbarn üblich sind. Die NaturaJgaben des Beschwerdeführers an die Schwester stellen unter diesen Umständen nicht, auch nicht teilweise, ein Entgelt für ihre Mitarbeit in der Bäckerei dar. Diese beiden Leistungen sind nicht voneinander abhängig in dem Sinne, dass die eine nur im Austausch gegen die andere erbracht würde. Die Stellung der Schwester gegenüber dem Beschwerde- führer lässt sich mit derjenigen einer gegen Lohn arbei- tenden Hilfskraft (Ladentochter oder Bäckergeselle ) nicht vergleichen. Jene Naturalleistungen können somit bei der Veranlagung des Beschwerdeführers nicht als Gewinnungs- kosten behandelt werden. Vgl. auch Nr. 31. -Voir aussi n° 31. n. REGISTERSACHEN REGISTRES 28. Urteß der n. Zivllabteilung vom 24. März 1949 i. S. Spar- und LellIkasse Kirchberg gegen Regierungsrat des Kantons Dem. Grundbuch. Vorau.ssetzungen der Eintragung des Pfandgläubigers an einem Schuldbrief im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2 GBV). Verpfändung eines der Ehefra.u zustehenden Na.mensschuld- briefs durch den Ehemann. . Regi8ere joncier. Conditions de l'insoription da.ns le rentre d crea.nciers (art. 66 a.l. 2 ORF) du crea.ncier a.u b6nefice d un drol de ga.ge sur une cMule hypoth6ca.ire. Engagement par le man d 'une cMule hypoth6ca.ire nominative appartena.nt a. la. femme.
1M VerwaJtungs-und Disziplinarrecht. Registro fondiario. Condizioni dell'iscrizione nel registro dei cre- ditori (art. 66 cp. 2 RRF) deI creditore d'un diritto di pegno su una ca.rtella ipoteca.ria. Costituzione in pegno d'nna. cartella ipoteca.ria nominativa appa.rtenente aHa moglie. Am 5. Mai 1948 schloss die 'Beschwerdeführerin als Pfandnehmerin mit Paul Bürki als Pfandgeber einen schriftlichen Pfandvertrag, laut welchem Bürki der Be- schwerdeführerin zur Sicherung eines ihm und Alexander Hug eingeräumten Kredites einen auf seine Ehefrau als Gläubigerin lautenden, die Liegenschaft des Paul Suter in Utzenstorf belastenden Namensschuldbrief verplandete. Frau Bürki unterzeichnete den Vertrag als die zustim- mende Ehefrau mit. Am 18. Mai 1948 reichte die Be- schwerdeführerin den Pfandvertrag dem Grundbuchamte Fraubrunnen ein mit dem Ersuchen, die Verpfandung im Gläubigerregister einzutragen. Das Grundbuchamt wies die Anmeldung am 21. Juni 1948 ab, weil Paul Bürki nicht Gläubiger des zu verplandenden SGhuldbriefs ist, sondern dessen Ehefrau, welche als Pfandgeberin auf- zutreten hat. Für den Fall, dass Frau Bürki obigen Schuld- brief zugunsten ihres Ehemannes verplandet, ist gemäss Art. 177 ZGB die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde notwendig . Am 17. November 1948 hat der Regierungsrat des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung abgewiesen, da das Faustpfand- recht der Beschwerdeführerin u.a. mangels Vorlegung des Schuldbriefs nicht nachgewiesen sei. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an ,das Bundesgericht hält die Beschwerdnführerin an ihrem Eintragungsbegehren fest. Der Regierungsrat und das Eidg. Justiz-und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Da8 Bundesgericht zieht in Erwagung: Nach Art. 66 der eidg. Grundbuchverordnung muss der Pfandgläubiger an einer Grundpfandforderung, der im Gläubigerregister eingetragen werden will, den Nachweis Registersachen. N0 28.
seines Rechts erbringen. Daraus leitet die Vorinstanz mit Recht ab, dass derjenige, der die Eintragung des Faust- pfandrechtes an einem Schuldbrief verlangt, seinem Gesuch den verplandeten SchuIdbrief beilegen muss. Zur Verplandung eines SchuIdbriefes ist nämlich in allen Fällen dessen Uebergabe an den Pfandgläubiger notwendig (Art. 900/901 ZBG, Art. 967 Abs. 1 OR; BGE 42 III 296 ff.). Der Beweis fÜr diese Uebergabe kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur durch Vorlegung des Titels geleistet werden, nicht auch durch Vorlegung eines Verplandungsvertrages, selbst wenn der Pfandgläubiger darin den Empfang des Titels bestätigt. Handelt es sich um die Eintragung eines Faustpfandrechtes an einem Namensschuldbrief, der nicht in den Formen des Wert- papierrechtes, sondern durch Uebergabe des Titels und Ausstellung einer besondern Verplandungsurkunde ver- plandet worden ist, wie es hier der Fall zu sein scheint, so ist die Verplandungsurkunde neben dem Titel vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin den verplandeten SchuIdbrief nicht einreichte, ist ihre Anmeldung zu Recht abgewiesen worden. Weitere Gründe, die verlangte Eintragung abzulehnen, bestanden dagegen nicht. Mit Zustimmung seiner Ehe- frau konnte Bürki den fraglichen Schuldbrief verplanden, wie inImer die güterrechtlichen Verhältnisse geartet sein mögen. Besteht zwischen den Eheleuten Bürki Güterver- bindung, und gehört der SchuIdbrief zum eingebrachten Gut der Frau, so konnte der Mann die Verplandung gemäss Art. 202 ZGB mit Einwilligung der Frau vornehmen. Besteht Gütertrennung oder ist der Titel Sondergut im Sinne von Art. 190 ff ZGB, so konnte die Frau kraft ihres Verfügungsrechtes (Art. 242 Abs. 1, Art. 192 Abs. 1 ZGB) den Mann zur Verpfändung ermächtigen. Beim Vorliegen von Gemeinschaftsgut ist die Befugnis des Mannes, den Titel mit Zustimmung . der Frau zu verpfänden, nach Art. 217 gegeben. Die Zustimmung der Vormundschafts- behörde war nicht erforderlich, da durch die Verplandung
186 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. des streitigen Schuldbriefs eine Verpflichtung der Ehefrau im Sinne von Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht begründet wurde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 29. Urteil der ll. ZhllabteUung vom 19. Mai 1949 i. S. Kaspar gegen Aargau, Regierungsrat. Grundbuch. Vormerkung des Gewinnanteilsrechtes der Miterben gemäBs Art. 619 ZGB. Wirkungen. Voraussetzungen der Lö- schung vor Ablauf der im Grundbuch angege nen Zeit. Registre foncnr. Annotation du droit des coheritiers a. une quote- part du gam conformement a l'art. 619 CC. Effets. Conditions requises pour la radiation de l'annotation avant l'expiration du temps indique dans le registre foncier. RegiatrQ fondiariQ. otazione deI diritto dei ooeredi ad una parte dell'utiIe, ooruormemente all'art. 619 CC. Effetti. Condizioni richieste per la cancellazione dell'annotazione prima delIa scadenza indicata neI registro fondiario. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober 1948 verkauften Rudolf und Marie Kaspar-Bertschi in Oberkulm ihrem Sohne Emil Kaspar-Widmer sieben land- wirtschaftliche Liegenschaften im Schatzungswerte von Fr. 27,420.-nebst landwirtschaftlichem Inventar zum Preise von Fr. 25,000.-. Die besondern Vertragsbestim- mungen sehen u. a. vor, dass der Käufer seinen Eltern ein Wohnrecht einräumt und sich verpflichtet, für ihren notwendigen Lebensunterhalt unentgeltlich aufzukommen. Zu den Liegenschaften, die Rudolf Kaspar verkaufte, gehörte das 9,07 a messende Waldgrundstück Grundbuch Oberkulm Nr. 1512 im Schatzungswerte von Fr. 270.-. Rudolf Kaspar hatte dieses am 23. Februar 1946 aus der Erbschaft seines Vaters zu Fr. 360.-erworben. Dabei war . im Grundbuch vorgemerkt worden Gewinnanteil auf 10 Jahre zu Gunsten der Miterben des Rudolf Kaspar- Bertschi gemäss 619 ZGB. Verkehrswert Fr. 414.- . Im Vertrage vom 1. Oktober 1948 wird hiezu bemerkt, ein Registersaohen. N° 29.
Gewinnanteil zu Gunsten der Miterben bestehe nicht, da. Rudolf Kaspar das zu Fr. 360.-erworbene Grundstück unter der Schatzung von Fr. 270.-verkaufe; die Vor- merkung werde daher zur Löschung angemeldet. Am 13. Oktober 1948 eröffnete das Grundbuchamt Kulm dem Urkundsbeamten, der den Eigentumsübergang, die Löschung des Gewinnanteilsrechts aufNr. 1512, das Wohn- recht und die gemäss Vertrag vom 1. Oktober 1948 neu zu errichtenden Grundpfandrechte auf Grund von Art. 142 EGzZGB und Art. 963 Abs. 3 ZGB zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet hatte, die Anmeldung ... betref- fend die Eintragung eines Kaufvertrages zwischen Kaspar- Bertschi Rudolf und seinem Sohn Emil ... auf Grundbuch Nr. 1512 habe abgewiesen werden müssen. Grund: Auf diesem Grundstück ist ein Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ZGB vorgemerkt. Vor der Eintragung des Kaufes haben die Berechtigten schriftlich zur Löschung der Vor- merkung einzuwilligen. Da der Kauf und Pfandvertrag noch andere Grundstücke umfasst, muss der ganze Ver- trag bis zur Erledigung dieser Frage abgewiesen werden . Gegen diese Verfügung führle RudolfKaspar Beschwerde und nach deren Abweisung durch Entscheide der Justiz- direktion und des Regierungsrates des Kantons Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, den ver- urkundeten Kaufvertrag wie verfasst einzutragen . Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg. Justiz-und Polizeidepartement Gutheissung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. -Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrs- wert erhalten, a sind die Miterben gemäss Art. 619 ZGB berechtigt, beim Verkauf des Grundstücks oder eines Teils davon binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnis- mässigen Anteil am Gewinn zu beanspruchen, sofern dieser Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt