Art. 10 BG vom 25. Juni 1903; Schwyz cantonal resolution of 29 April 1824 on renewal of the land right; proof of loss of cantonal citizenship through emigration and failure to renew. A loss of citizenship by lapse of the land right may be inferred only if the facts are established with sufficient certainty. Where the historical record is incomplete, decisive weight may be given to a consistent and long-standing practice of the competent cantonal authorities recognizing the family's citizenship status, especially where early post-1848 decisions confirm retention. An isolated later contrary administrative view does not outweigh a decades-long administrative practice. A spouse who lost Swiss citizenship by marriage nevertheless has a legitimate interest in a declaration where the answer determines the possibility of future re-admission.
Verwaltungs. und Disziplinarreoht. Eintragungen unzweifelhaft von ganz untergeordneter Be- deutung, zumal da als Gewinn im Sinne von Art. 619 von vornherein kein höherer Betrag als Fr. 414.--Fr. 360.- Fr. 54.:-in Frage kam. Den erwähnten Eintragungen steht daher nichts im Wege. Demnach erkennt das BundeBgerickt: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt Kulm ange- wiesen, den am 13. Oktober 1948 zur Eintragung angemel- deten Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Emil Kaspar im Sinne der Erwägungen in das Grundbuch einzutragen. Irr. SCHWEIZERBÜRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 30. Urteil vom I. April 1949 i. S. Mäehler und Bager gegen eldg. Justlz-und PoHzeidepartement. Schweiurbü'1'gerrecht: Anerkennung der Nachkommen eines in den dreissiger Jahren des 19. Jahrhunderts ausgewanderten Bürgers der schwyzerischen Gemeinde Wange:p. als Schweizerbürger. Anwendung des Beschlusses des schwyzerischen Kantonsrates vom 29. April 1824 betr. Erneuerung des Landrechtes. Nationalite Suiaa8: Reconnaissance, comme citoyens snisses, des descendants d'un ressortissant de Ia. commune schwyzoise de Wangen emigre a l'etranger entre 1830 et 1840. Application de l'arret8 du Conseil du canton de Schwyz du 29 avrll 1824 concernant Ie renouvellement du droit de cite cantonaI. Diritto di cittadinanza avizzera: Riconoscimento, come cittadini svizzeri, dei discendenti d'un attinente deI comune Svittese de Wangen emigrato all'estero tra il 1830 e il 1840. AppIicazione del decreto 29 a.prile 1824 deI Cantone di Svitto circa il rinnovo deI diritto di cittadinanza. cantonale. A. -Die in Ellwangen (Württemberg) wohnenden Be- schwerdeführer, die Geschwister Meinrad Philipp Mächler, geb. 1923, und Marianne Katharina, geb. 1926, seit 9. Mai
1948 verheiratet mit dem deutschen Staatsangehörigen Karl Friedrich Rager, machen geltend, von Bürgern der schwyzerischen Gemeinde Wangen abzustammen und daher von Geburt an Schweizerbfuger gewesen zu sein. Sie gehören folgender Linie an :
IM Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Mit diesem Pass reiste er Mitte Mai 1838 über RorSchach, Friedrichshafen und Ravensburg nach Ellwangen. Am 21. Mai 1838 bescheinigte das dortige königlich-wiirttem- bergische Oberamt seiner Braut Maria Catharina Barbara Gruber, welche sich , wie es in dem Dokument heisst, nach Wangen im Kanton Schwyz verheiraten will , die Entlassung aus dem wiirttembergischen Staatsverband. Am 12. Juni 1838 wurden die beiden getraut. Am 14. No- vember 1838 gebar die Ehefrau in Ellwangen das erste Kind, Hieronymus Meinrad. Im Jahre 1864 deponierte Johann Nepomuk Meinrad Mächler, der nun in Ellwangen niedergelassen war, auf der Amtskanzlei der March den für die Anerkennung des Landrechtes seiner Ehefrau notwendigen Betrag, als Er- , satz für eine früher von einem Dritten geleistete Hinter- lage. Der Bezirksrat der March stimmte dieser Land- rechts-Umwandlung zu. Im Jahre 1871 wurde Johann Nepomuk Meinrad Mächler auf sein Gesuch vom Regierungsrat des Kantons Schwyz aus dem Schweizerbütgerrecht entlassen. Gleichzeitig er- hielt sein SOhn Meinrad Josef, geb. 1842, von den schwy- zerischen Behörden einen Heimatschein. Im Jahre 1876 bewilligte das Zivilstandsamt Wangen demselben die Ehe- schliessung, mit der Zusicherung, dass die Braut nach Voll- ziehung der Ehe ls hierseitige Bürgerin anerkannt werde. Im Jahre 1896 ersuchte Meinrad Mächler, geb. 1877, ein Sohn des vorgenannten Meinrad Josef, um Entlassung aus dem Schweizerbfugerrecht, weil er Rechtsanwalt werden wollte und zu diesem Zwnke die deutsche Staatsange- hnrigkeit erwerben musste. Dem Gesuch wurde entspro- chen. In der Folge verlangte Rechtsanwalt Meinrad Mächler für seinen Bruder Franz Xaver, geb. 1882, die Ausstellung . eines Heimatscheins durch die Gemeinde Wangen. Mit Entscheid vom 26. Januar 1912 lehnte der Regierungsrat des Kantons Schwyz dieses Begehren ab. Daraufhin erwarb Schweizerbiirgerrooht. N° 30.
auch JOBef Karl Mächler, der Vater der Beschwerdeführer, rue deutsche Staatsangehörigkeit. Am 10. April 1915 hatte sich der schwyzerisehe Regierungsrat emeut Init zwei Söhnen des Meinrad JosefMächler, geb. 1842, zu befassen, nämlich Init Josef Meinrad, geb. 1886, und Franz Xaver, geb. 1882. Diesmal entschied er, dass die beiden das Schweizerbürgerrecht noch besässen. Im Jahre 1918 wurde dem Vater der Beschwerdeführer ein schwyzerischer Heimatschein ausgestellt. Auch seither wurden er, seine Frau und seine Kinder von den schwei- zerischen Behörden zunächst noch als Schweizer behandelt. B. - Am '13. Juni 1947 hat jedoch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entsc rieden, dass die Beschwerdeführer das Schweizerbütgerrecht und die Bür- gerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde Wangen nicht besässen. Es hat angenommen, Johann Nepomuk Meinrad Mächler sei im Jahre 1833 nach Deutschland aus- gewandert und habe die im Kantonsratsbeschluss vom 29. April 1824 vorgesehene Landrechtsemeuerung nie nach- gesucht; er und Init ihm sein Sohn Meinrad Josef, geb. 1842, hätten daher spätesten im Jahre 1843 das. Bürger- recht von Wangen und das schwyzerische. Landrecht ver- loren, weshalb seine Enkel und deren Nachfahren diese Biirgerrechte und demzufolge das Schweizerbürgerrecht nie erworben hätten. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende Verwaltungsgerichtsbeschwerde Init dem (berich- tigten) Antrag, es sei zu erkennen, dass Meinrad Philipp Mächler das Schweizerbütgerrecht besitze und dass auch Marianne Katharina Rager-Mächler es bis zu ihrer Ver- heiratung besessen habe. Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei ungewiss, ob der Kantonsratsbeschluss von 1824 bis zum 12. September 1848 (Annahme der Bundesverfas- sung) in Kraft geblieben sei. Sodann sei nicht bewiesen, dass Johann Nepomuk Meinrad Mächler schon vor dem 13. September 1838 definitiv aus der Schweiz ausgewandert sei. Jedenfalls aber werde die Annahme, er habe sein
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. schwyzensches Landrecht nicht binnen der zehnjährigen Frist erneuert, durch keinerlei Tatsachen auch nur glaub- haft gemacht. Es sei zu berücksichtigen, dass das Schwei- zerbürgerrecht der Familie Mächler von den zuständigen Behörden im Laufe von Jahrzehnten immer wieder aus- drücklich bestätigt worden sei. Diese Staatsakte seien nicht nichtig, auch wenn sie dem Kantonsratsbeschluss von 1824 widersprechen sollten. Die angebliche Verwirkung des Bürgerrechtes hätte vor hundert Jahren geltend gemacht werden müssen; heute sei dies nicht mehr zu- lässig. D. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hält demgegenüber an seinem Standpunkte fest. Ergän- zend führt es aus, wenn Johann Nepomuk Meinrad Mächler nicht schon im Jahre 1833 endgültig ausgewandert sei, so habe er dies doch spätestens im Frühjahr 1838 getan; er habe also das angestammte Landrecht mangels Erneuerung spätestens im Frühjahr 1848 verloren. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut in Erwägung :
Das Schicksal der Beschwerde hängt davon ab, ob Johann Nepomuk Meinrad Mächler das Bürgerrecht im Kanton Schwyz, das er unbestrittenermassen durch Ab- stammung erworben hatte, infolge seiner Auswanderung zwischen 1833 und 1848 verloren hat, und zwar mit Wir- kung auch für seinen Sohn Meinrad Josef, geb. 1842. Nur wenn dieser es am 12. September 1848, beim Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung, noch besessen hat, ist er Schweizerbürger geworden. In diesem Falle ist das Schwer- Schweizerbiirgerrecht. ND 30.
zerbfugerrecht, welches seit 1848 grundsätzlich unverlier- bar ist, auch auf die Beschwerdeführer übergegangen, die durch eheliche Abstammung in der Linie der Männer mit ihm verbunden sind. Die Entlassung Johann Nepomuk Meinrad Mächlers aus dem Schweizerbfugerrecht im Jahre 1871 hat den Status des damals längst volljährigen Sohnes Meinrad Josef nicht berühren können. Johann Nepomuk Meinrad Mächler ist nicht als Militär- person oder Student, sondern als Käser nach Deutschland ausgewandert; um den Verlust seines schwyzerischen Landrechts zu vermeiden, hätte er es daher gemäss Kan- tonsratsbeschluss von 1824 vor Ablauf von zehn Jahren seit der Auswanderung erneuern müssen, sofern er nicht erst nach dem 12. September 1838, d. h. später als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848, ausgewandert war lind wenn ausserdem die Bestim- mungen jenes Beschlusses, wie der Staatsarchivar des Kan- tons Schwyz glaubt versichern zu dürfen; für Kantonsab- wesende bis 1848 in Kraft geblieben sind. 3. -Johann Nepomuk Meinrad Mächler hat sich schon im Jahre 1833 einen Heimatschein ausstellen lassen, offen- bar zum Zwecke der Auswanderung. Jedoch ist nicht bekannt, wo er sich in der Folge bis im Frühjahr 1838 aufhielt. Es scheint allerdings, dass er schon in dieser Zeit- spanne, jedenfalls gegen deren Ende, in Ellwangen geweilt und dort seine nachmalige Ehefrau kennengelernt hat; denn diese hat ihm das erste Kind bereits am 14. November 1838 geboren. Sicher ist er aber erst nach dem 12. Mai 1838 endgültig ausgewandert; geht doch aus seinem an diesem Tage ausgefertigten Reisepass hervor, dass er damals noch (oder wieder) ( wonft in Wangen)l war. Es fragt sich weiter, ob er vor oder nach dem 12. Sep- tember 1838 die Heimat definitiv verlassen hat. Nach den Eintragungen im erwähnten Reisepass (Visum der zustän- digen Amtsstellen in Rorschach, Friedrichshafen und Ravensburg) ist er Mitte Mai 1838 (wieder) in Ellwangen eingetroffen. Kurz darauf, am 21. Mai 1838, wurde seine
198 Verwaltungs. und DiszipIiD l'1'tl6ht. Braut durch das, Oberamt Ellwangen aus dem württem- bergischen Staatsverband entlassen, und am 12. Juni 1838 wurde die Trauung vollzogen. Jedoch steht nicht fest, dass die Eheleute sogleich in Ellwangen Wohnsitz genommen haben. Es könnte dann als wahrscheinlich angesehen wer- den, wenn sie die Ehe in Ellwangen oder dessen Nähe geschlossen hätten. Der Ort der Trauung hat sich indes nicht feststellen lassen. Im Familienregister von Ellwangen ist nur deren Zeitpunkt angegeben, und auch in den Zivil- standsakten von Wangen findet sich kein diesbezüglicher Eintrag. Anderseits könnte aus der Bemerkung in der Ent- Iassungsurkunde vom 21. Mai 1838, wonach sich die Braut nach Wangen im Kanton Schwyz verheiraten will , sehr . wohl geschlossen werden, dass das erste eheliche Domizil Wangen war. Freilich liesse sich die Wendung auch dahin verstehen, die Braut sei entlassen worden im Hinblick darauf, dass sie künft;ig nnh Wangen zuständig (dort heimatberechtigt) sei. Nicht bestritten ist jedenfalls, dass das' erste Kind der Eheleute Mächler-Gruber am 14. November 1838 in Ellwangen geboren wurde und dass die Familie von dieser Zeit hinweg dort ansässig war. Da gegen bestehen zum mindesten ernsthafte Zweifel darüber, ob das Ehepaar sich daselbst wirklich, wie die Vorinstanz annimmt, schon vor dem kritischen 12. September 1838 niedergelassen hat . Die Frage wäre unter diesen Umstän- den wohl eher zu verneinen. Sie mag aber offen bleiben; denn auch im Falle iJn:er Bejahung ist die Beschwerde begründet. . 4. - Der Kantonsratsbeschluss von 1824 sagt nicht, in welcher Form. das Landrecht zu erneuern war. Nach dem Wortlaut des Heimatscheins vom 2. Mai 1833 für Johann Nepomuk Meinrad Mächler wäre die Eneuerung des Hei- matscheins erforderlich gewesen. Ein weiterer auf diesen Namen lautender Heimatschein ist .indes nicht beigebracht worden, und im vorgelegten ist eine Erneuerung nicht vermerkt. Auch ist Johann Nepomuk Meinrad Mächler auf dem im Bezirksarchiv March aufbewahrten Verzeichnis 8chweizerbürgerreoht. N0 30.
. der seit 1837 bis am 9. April 1841 ausgefertigten Heimat- scheine nicht aufgeführt, und für die folgende Zeit ist ein Verzeichnis nicht mehr vorhanden. Anderseits erklärt der Staatsarchivar des Kantons Schwyz, es habe anscheinend in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein Gewohnheits- recht bestanden, wonach die Erneuerung durch eine Ein- gabe oder ein Gesuch an den' Landrat und nach Notiz- nahme im Protokoll durch einen Eintrag ins Landrechts- buch zu geschehen hatte I). Es. hat sich jedoch herausge- stellt, dass im Bezirksarchiv March die Protokolle über di,e Verhandlungen des . für Bürgerrechtssachen zuständigen einfachen) Landrates gerade für die Zeitspanne 1838-1848 fehlen, und in den vorhandenen sonstigen Akten dieser Jahre sind irgendwelche Hinweise auf eine Erneuerung des Landrechts durch Johann Nepomuk Meinrad Mächler nicht gefiInden worden. Gleichwohl liegen genügend Indizien dafür vor, dass diese Erneuerung -immer vorausgesetzt, dass sie über- haupt erforderlich war -tatsächlich erfolgt ist: Nicht nur betrachteten sich Johann Nepomuk Meinrad Mächler, der angesichts des Wortlautes seines Heimatscheins vom 2. Mai 1833 mit der Notwendigkeit der Erneuerung rech- nen musste, und seine Nachkommen selbst auch noch nach 1848 als Bürger des Kantons Schwyz ; auch die dortigen für Bürgerrechtsfragen zuständigen Behörden gingen in der Folge in einer ganzen Reihe von Verfügungen davon aus, dass dieser Familie das Kantonsbürgerrecht erhalten geblieben sei. Diese einhellige und durch Jahrzehnte bei- behaltene Auffassung entspricht sicherlich der wahren Sachlage. Wichtig ist namentlich, dass mehrere Entscheide jener Behörden, in denen sie zum Ausdruck kommt, schon für die ersten Jahrzehnte nach 1848 nachgewiesen sind (Verfügungen von 1864, 1871, 1876). Demgegenüber kann nicht ins Gewicht fnllen, dass der schwyzerisehe Regie- rungsrat viel später, im Jahre 1912, eine andere Ansicht vertrat, dies umsoweniger, als er sie drei Jahre nachher wieder aufgab.
200 Verwaltungs. und DisZiplinarreeht. 5. -Somit kann die weitere Frage offen bleiben, ob eine Nichterneuerung des schwyzerischen Landrechtes durch Johann Nepomuk Meinrad Mächler überhaupt auch für seinen So Meinrad Josef -der beim Inkrafttreten der ersten Bundesverfassung erst sechs Jahre alt, also auf keinen Fall schon zehn Jahre ausserhalb des Kantons Schwyz wohnhaft war -und dessen Nachkommen den Verlust dieses Rechtes hätte zur Folge haben können. IV. ANSTÄNDE ZWISCHEN KANTONEN ÜBER BUNDESSTEUERN CONTESTATIONS ENTRE .CANTONS RELATIVES ADES IMPOTS FEDERAUX 31. ARAt du 15 juillet 1949 dans la ca.use Canton de NeuchateI contre Canton de Geneve. Taxe militai'l"e., Elle ne peut tre perl ue par le canton cl'origine, au sens de I art. 10 al. 2 LTM, que Iorsque Ie contribuable n'est pas domicilie en Suisse. . Notion du domicile en Suisse au regard des art. 10 LTM et 47 RTM. MilitärpfliChtersatz. Er kann nur dann vom Heimatkanton erho- ben werden, wenn der Pflichtige nicht in der Schweiz wolmt (Art. 10 Abs. 2 MStG). Begriff des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 10 MStG und 47 MStV. Tassa milita1"e. Pub essere riscossa daI cantone di attinenza a'sensi delI'art. 10 cp. 2 LTM solo quando il contribuente non e domi- ciIiato in Isvizzera. Nozione deI domicilio a norma degli art. 10 LTM e 47 RTM. A. -Le Dr Pierre Descreudres, ne en 1911, originaire de La Sagne (canton de NeuchateI), dont les parents habitent Anieres (canton de Geneve), a ete declare apte au service dans les services compIementaires et des l'annee 1934, i1 a figure au registre de la taxe militaire du canton de Geneve. Jusqu'en 1945, il a acquitte regulierement les bordereau x de taxe que le Service genevois de la taxe Anstände zwischen Kantonen über Bundessteuern. N° 31. 201 nillitaire lui a adresses. Ayant obtenu, en automne 1945, un conge d'un an pour se rendre en Australie, Descreudres a ete raye du registre des assujettis au paiement de la taxe militaire du canton de Geneve. Pendant les annees 1946 et 1947, i1 a acquitte sa taxe dans son canton d'ori- gine, soit le canton de NeuchateI. Le 19 mars 1947, Descreudres, qui avait constamment voyage sans residence fixe et ne s'etait presente a aucun consulat a,l'etranger, a annonce son retour a, Geneve. TI a depose ses papiers aupres des autorites communales d' Anieres, 011 demeurent ses parents, et i1 a ac quitte depuis 10rs ses impötscivils dans le canton de Geneve. TI a paye a, nouveau a, Geneve sa taxe militaire pour l'annee 1948. Toutefois, son sejour effectif a, Geneve a ete de breve duree et, en 1947 deja, Descreudres s'est rendu al'etranger, comme medecin au service de l'International Children's Emergency Fund. Au debut de 1948, i1 etait a, Budapest. En septembre de la meme annee, il a quitte cette ville pour se rendre a Beyrouth (Syrie), 011 il se trouve encore actuellement. Cette absence a,l'etranger a ete interrompue a, de frequentes reprises (environ tous Ies trois mois) par des sejours en Suisse. B. -Par lettre du 20 janvier 1949, le Service de la-taxe militaire du canton de NeuchateI a informe l'Administra- tion federale des contributions qu'en raison de l'absence prolongee de Descreudres a l'etranger, il considerait que ce contribuable devait acquitter sa taxe militaire dans son canton d'origine -soit celui de Neuchatei -, confone ment a. l'art. 10 al. 2 LTM. Devant I'opposition du canton de Geneve, qui, par decision du 9 mars 1949, a refuse d'admettre la pretention du canton de NeuchateI, ce dernier aporte la coritestation devant la Chambre de droit administratif du Tribunal federal en concluant a, ce qu'il soit prononce que la taxe militaire de Yannee 1949 de Pierre Descreudres est due au canton de Neuchatel. A l'appui de sa emande, le canton de Neuchatei a fait valoir ce qui suit: Sans doute Descreudres a-t-il depose