Art. 7 BMW; legal effect of a final decision on a tenant's objection against notice of termination. A decision declaring a notice invalid binds the parties and the authority as to the continued existence of the lease until the next admissible termination date, although it does not bar a later notice for a later date. A subsequent notice for the same termination date is without effect under the housing-shortage measures, since it would allow the final decision to be circumvented by unilateral action of the landlord. In constitutional complaints under Art. 4 BV, new factual allegations not raised in the cantonal appeal proceedings are inadmissible.
222 Staatsrecht. 35. Auszug aus dem Urteil vom 14. September 1949 i. S. Halb- heer c. Felehlin und Direktion der Justiz des Kantons Zürleh. BRB über MriBBnahmen gegen die Wohnungsnot vom 15. Olctobßt' 1941/8. Februar 1946 (BMW). Art. 7 BMW. Rechtskraft des Entscheides über die Einsprache. Unzulässigkeit nachträglicher Kündigung auf denselben Termin. Arr t8 du Oonseü fbMral instituant des meBUrß8 contre la penurie des logements, du 15 ocwbre 1941/8 fOOrier 1946 (APL). Art. 7. Force de chose jugoo de la dOOision rendue sur l'opposition du locataire. Inadmissibilite d'un conge subsequent pour la m ne date. DOF ehe iBtWu,iBce miaure per rimediare alla penuria degli aUoggi del 15 ottobre 1941/8 febbraio 1946 (DPA). Art. 7 DP A. Forza di cosa giudicata delIa decisione resa su oppo- sizione deI Iocatano. InammissibilitA di uns disdetta data. posteriormente per il medesimo termine. A. -Der Beschwerdeführer kündigte dem Beschwerde- gegner die Wohnung in der Liegenschaft zum grossen Kosthaus in Wald am 31. Dezember 1948 auf den 31. März 1949. Die Mieterschutzkommission erklärte die Kündigung mit Verfügung vom 13. Januar 1949 als ungerechtfertigt. Am 28. Februar kündigte der Beschwerdeführer dem Mieter die Wohnung neuerdings auf den gleichen Termin, und zwar im Wege der amtlichen Kündigung ( 289 H. zeh. ZPO). Der Mieter schlug Recht vor. Doch erklärte der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Hinwil die Kündigung als zivilrechtlich zulässig. Daraufhin erhob der Mieter am 31. März gegen die Kündigung beim Mietamt Einsprache. Dieses lud die Parteien zu einer Verhandlung vor. Da der Vermieter nicht erschien, schrieb die Kommission das Be- gehren des Mieters als durch Anerkennung des Vermieters erledigt ab ( 12 der kantonalen Verordnung über Mass- nahmen gegen die Wohnungsnot). Einen Rekurs hiegegen hat die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 1949 abgewiesen. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean- tragt, die Entscheide der Justizdirektion und des Miet- amtes von Wald aufzuheben und zu erkennen, dass auf Rechtsgleichheit (Rechtsverweigernng). N° 35.
die Einsprache des Mieters gegen die Kündigung wegen Verwirkung der Einsprachefrist nicht eingetreten werden könne; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die . Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen : Der Entscheid der Mieterschutzkommission, mit dem die auf einen bestimmten Termin erklärte Kündigung als unzulässig erklärt wird, hat gemäss Art. 7 BMW zur Folge, dass das Mietverhältnis, falls die Parteien nicht nachträg- lich etwas anderes vereinbaren, als auf unbestimmte Zeit erneuert gilt. Seine Wirkung besteht darin, dass das Miet- verhältnis aus mietnotrechtlichen Gründen fortdauert, bis es nach den Vorschriften, die für ein auf unbestimmte eit abgeschlossenes Mietverhältnis gelten, auf einen neuen, späteren Termin gekündigt werden kann. Der Entscheid entfaltet, wie die Rechtsprechung bereits anerkannt hat (BmcHMEIER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot im Jahre 1948, Zentralblatt für Staats-und Gemeindever- waltung Bd. 50 S. 150) zwar keine Rechtskraft für eine spätere, d. h. auf einen späteren Termin erklärte Kündi- gung. Er ist aber sowohl für die Parteien als IUr die Be- hörde selbst insoweit verbindlich, als das Mietverhältnis, abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten, bis dahin fortbesteht. Daraus folgt, dass die nach dem Entscheid erklärte Kündigung, mit der das Mietverhältnis wiederum auf denselben Termin gekündigt wird, für den Fortbestand des Mietverhältnisses bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin ohne Wirkungen bleibt. Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, dass ein rechtskräftiger Ent- scheid durch einseitiges Verhalten des Vermieters in seinen Wirkungen beiseite gestellt und dessen Rechtskraft ver- nichtet würde, weil die Behörde verpflichtet werden könnte, den rechtskräftig gewordenen Entscheid in rWiedererwä-
gung zu ziehen und eine rechtskräftig beurteilte Sache neu zu beurteilen. Das Mietamt Wald hat die erstmals am 31. Dezember
auf den. 31. März 1949 erklärte Kündigung als unzu- lässig erklärt ; sein Entscheid ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen worden und damit in Rechtskraft erwachsen, mit der Folge, dass das Mietverhältnis aus miet- notrechtlichen Gründen nach dem 31. März 1949 auf unbe- stimmte Zeit als erneuert zu gelten hat. Die nachträglich, am 28. Februar 1949, wiederum auf den 31. März ausge- sprochene Kündigung ist daher mietnotrechtlich ohne Rechtswirkungen und brauchte vom Mieter nicht mehr mit Einsprache angefochten zu werden. Der Vermieter macht zwar geltend, er habe die zweite Kündigung deshalb vorgenommen, weil sich ergeben habe, dass der Mieter nach der ersten Kündigung zu Klagen Anlass gegeben habe. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob eine erneute und rechtzeitige Kündigung auf denselben Termin, auf den eine erste Kündigung als unzu- lässig erklärt wurde, die Behörde bei veränderter Sachlage veranlassen könnte, den Entscheid auf Einsprache hin in Wiedererwägung zu ziehen. Denn die Behauptung, der Mieter habe nachträglich zu Klagen Anlass gegeben, ist neu, im kantonalen Rekursverfahren nicht geltend ge- macht worden. In der Rekursschrift ist sie nicht enthalten, und in der mündlichen Verhandlung, zu der der Vermieter nicht erschien, nicht geltend gemacht worden. Neue Be- hauptungen sind aber bei Beschwerden aus Art. 4 BV nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich. Bestand aber das Mietverhältnis gemäss dem Entscheid des Mietamtes nach dem 31. März 1949 als auf unbestimmte Zeit erneuert fort, so hat die Justizdirektion die Kündi- gung mit Recht als mietnotrechtlich unzulässig erklärt. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegrün- det. Rechtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 36.
La situazione giuridica, quale risulta da una sentenza, non pu essere modificata a danno di una parte senza Rverle dato Ia possibilita di essere udita sui motivi addotti contro Ia sentenza stessa (consid. 4-5). A U8 dem Tatbestand: Die kantonale Steuerverwaltung Bern hatte den Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren für einen beim Verkauf von Liegenschaften erzielten Vermögensgewinn von Fr. 1l,200.-steuerpflichtig erklärt. Die kantonale Rekurskommission, an die der Steuerpflichtige rekurrierte, setzte jedoch den Gewinn auf Fr. 5200.-herab. Den Entscheid der Rekurskommission zog die Steuer- verwaltung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Gericht holte eine Vernehmlassung der Rekurskom - mission ein ; dem Steuerpflichtigen hingegen gab es keine Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Steuerverwaltung auszusprechen. Mit Urteil vom 28. Februar 1949 hiess das Verwaltungs- gericht die Beschwerde gut und setzte den steuerbaren Vermögensgewinn auf Fr. 11,200.-fest. Dieser Entscheid beruht auf der Annahme, dass ein von der Rekurskommis- 15 AS 75 I -1949