Art. 4 BV; right to be heard in administrative contentious proceedings; a party’s legally determined position may not be worsened on appeal without prior opportunity to comment on the grounds invoked. The constitutional hearing right applies where the administrative measure does not require immediate decision and is not open to a simple reconsideration, and its infringement is formal, requiring annulment irrespective of any showing of material prejudice (consid. 3-5).
gung zu ziehen und eine rechtskräftig beurteilte Sache neu zu beurteilen. Das Mietamt Wald hat die erstmals am 31. Dezember
auf den. 31. März 1949 erklärte Kündigung als unzu- lässig erklärt; sein Entscheid ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen worden und damit in Rechtskraft erwachsen, mit der Folge, dass das Mietverhältnis aus miet- notrechtlichen Gründen nach dem 31. März 1949 aufunbe- stimmte Zeit als erneuert zu gelten hat. Die nachträglich, am 28. Februar 1949, wiederum auf den 31. März ausge- sprochene Kündigung ist daher mietnotrechtlich ohne Rechtswirkungen und brauchte vom Mieter nicht mehr mit Einsprache angefochten zu werden. Der Vermieter macht zwar geltend, er habe die zweite Kündigung deshalb vorgenommen, weil sich ergeben habe, dass der Mieter nach der ersten Kündigung zu Klagen Anlass gegeben habe. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob eine erneute und rechtzeitige Kündigung auf denselben Termin, auf den eine erste Kündigung als unzu- lässig erklärt wurde, die Behörde bei veränderter Sachlage veranlassen könnte, den Entscheid auf Einsprache hin in Wiedererwägung zu ziehen. Denn die Behauptung, der Mieter habe nachträglich zu Klagen Anlass gegeben, ist neu, im kantonalen Rekursverfahren nicht geltend ge- macht worden. In der Rekursschrift ist sie nicht enthalten, und in der mündlichen Verhandlung, zu der der Vermieter nicht erschien, nicht geltend gemacht worden. Neue Be- hauptungen sind aber bei Beschwerden aus Art. 4 BV nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich. Bestand aber das Mietverhältnis gemäss dem Entscheid des Mietamtes nach dem 31. März 1949 als auf unbestimmte Zeit erneuert fort, so hat die Justizdirektion die Kündi- gung mit Recht als mietnotrechtlich unzulässig erklärt. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegrün- det. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 36. 225 36. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1949 i. S. Bueh gegen Kantonale Steuerverwaltung Dem und Verwaltungsgericht des Kantons Dem. Rechtliches Gehör, Art. 4 BV.
Die durch einen EntscheId bestunmte Rechtsstellung emer Partei darf nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden, ohne dass sie Gelegenheit gehabt hat, sich zu den gegen diesen Ent- scheid geltend gemachten Gründen auszusprechen (Erw. 4-5). Droit d' re entendu, an. 4 Cst.
La situation juridique d'une partie, teIle qu'elle resulte. d'une decision, ne peut etre modifiee au detriment de cettt; le sns qu'elle ait eu l'occasion de se prononcer Bur les motIfs mvoques pour modifier la decision prise (consid. 4 et 5). Diritto d'es8fß'e udito, art. 4 CF.
La situazione giuridica, quaIe risulta da una sentenza, non pub essere modificata a danno di una parte senza averle dato la possibilita di essere udita sui motivi addotti contro la sentenza stessa (consid. 4-5). Aus dem Tatbestand: Die kantonale Steuerverwaltung Bern hatte den Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren für einen beim Verkauf von Liegenschaften erzielten Vermögensgewinn von Fr. 11,200.-steuerpflichtig erklärt. Die kantonale Rekurskommission, an die der Steuerpflichtige rekurrierte, setzte jedoch den Gewinn auf Fr. 5200.-herab. Den Entscheid der Rekurskommission zog die Steuer- verwaltung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Gericht holte eine Vernehmlassung der Rekurskom- mission ein; dem Steuerpflichtigen hingegen gab es keine Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Steuerverwaltung auszusprechen. Mit Urteil vom 28. Februar 1949 hiess das Verwaltungs- gericht die Beschwerde gut und setzte den steuerbaren Vermögensgewinn auf Fr. 11,200.-fest. Dieser Entscheid beruht auf der Annahme, dass ein von der Rekurskommis- 15 AS 75 I -1949
226 Staatarooht. sion als Auslageposten angerechneter Betrag ganz offen- sichtlich keine Aufwendung im. Sinne von Art. 84 des ber- nischen Steuergesetzes sei und dass somit die Rekurskom - mission diese. Vorschrift willkürlich ausgelegt habe. Der Beschwerdeführer heantragt in seiner staatsrecht- lichen Beschwerde die Aufhebung des Verwaltungsge- richtsentscheides wegen Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen im. Sinne folgender Erwägungen: 1./2. -.... 3. -Für das Verfahren in Verwaltungssachen hat zwar die Praxis den unmittelbar aus Art. 4 BV ßiessenden An- spruch auf rechtliches Gehör nicht wie für das Zivil-und Strafverfahren ganz allgemein, aber doch in iInmer zahl- reicheren Fällen gewährt. Unter diese Fälle hat sie schon vor Jahren die sog. Parteistreitigkeiten des öffentlichen Rechts (vgl. zu diesem Begriff : FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 265) einge- reiht. Ob der Anspruch darüber hinaus allgemein im. Ver- waltungsstreitverfahren zu gewähren sei, konnte das Bun- desgericht jeweils offen lassen (nicht publizierte Entscheide i. S. Schait vom 27. Oktober 1922, Erw. 2, S. 6; i. S. Com- mune d'Ayent vom 14. März 1930, Erw. 4, S. 1l/12; vgl. hiezu : BURCKHA.RDT, Kommentar zur BV, 3. Aufl., S. 53). Inzwischen hat nun aber das Bundesgericht mit dem Ent- scheide vom 14. Oktober 1948 i. S. Dame Chastel (BGE 74 I S. 249) die Voraussetzungen, unter denen in Verwaltungs- sachen dem Betroffenen ein unmittelbar aus Art. 4 BV ßiessender Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, neu umschrieben und zwar in der Weise, dass dieser Anspruch dem Betroffenen u. a. stets dann zuerkannt wird, si l'acte administratif considere n'est pas de ceux qui exigent nor- malement une d6cision immediate, et si la masure, une fois prise, n'est pas susceptible d'un nouvel examen . Diese Reohtsgleicbheit (Reohteverweigerung). N° 36. 227 beiden Voraussetzungen sind aber im. vorliegenden Falle gegeben. Einerseits handelt es sich um eine Streitsache, bei der die Verschiebung des Entscheides um einige Wochen keine Rolle spielen konnte, und anderseits kann das Ver- waltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehen, sondern nur auf ein Gesuch um neues Recht hin unter den in Art. 35 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 31. Oktober 1909 aufgeführten Voraussetzungen abändern. 4. -Der aus Art. 4 BV ßiessende Anspruch auf recht- liches Gehör schliesst in sich auch den Anspruch einer Partei darauf, dass ihre durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung nicht zu ihren Ungunsten verändert wird, ohne dass sie Gelegenheit gehabt habe, sich zu den gegen diesen Entscheid geltend gemachten Gründen auszuspre- chen (BGE 43 I S. 5; 64 I S. 148). Das Verwaltungsgericht hat somit Art. 4 BV dadurch verletzt, dass es auf Be- schwerde der Steuerverwaltung hin den Entscheid der kantonalen Rekurskommission zu Ungunsten des Be- schwerdeführers abänderte, ohne dass es diesem Gelegen- heit gab, sich ur Beschwerde der Steuerverwaltung zu äussern. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Verwaltungsgericht eine rein juristische Frage zu beurteilen hatte, die es auf Grund der Akten für spruch- reif erachtete; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, d. h. dessen Verletzung hat die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag (BGE 64 I S. 148/9 und dort zitierte frühere Entscheide). . 5. - Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Das Verwaltungsgericht darf den Entscheid der Rekurs- kommission zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht abändern, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde der Steuerverwaltung zu äussern. Auf die gegen den Inhalt des angefochtenen Entscheides gerich-
teten Rügen des Beschwerdeführers ist zur Zeit nicht ein- zutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt das Recht ge- wahrt, sie gegen den neuen Entscheid des Verwaltungs- gerichts zu erheben. 31. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1949 i. S. AHred- Scbindler-Fonds gelSen Graubünden, Staat und Steuerrekurs- kommission. Kantonales Steuerrecht. Willkür. Sofe ein Ste,uergesetz e teuerbe/reiung von Pe/rsonal/ürsorge- stt/lungen mcht ausdruckhch davon abhängig macht, dass das Stiftungsvermögen unmittelbar, also mit seiner Substanz der Pnrsonlfürsorge dien , muss es genügen, wenn es mitte'lbar, nnt semem Ertrag, dIesem Zwecke dient. Arbitraire. llJ:coneration de l'irnpOt cantonal en /aveur des /ondations dont le but est de pO'l'ter sooours au personnel d'une entreprise. Lorsque la loi fiscale cantonale ne subordonne pas expressement cette exoneration a la condition que la fortune serve immediate- ment, . c'est-a-dire pa l'utilisation du capital lui-meme, a secounr le personnel, il suffit que la fortune y serve mediate- ment, par l'utilisation de son produit. Diritto tributario cantonale. Arbitrio. Se la legge fiscale non subordina espressamente l'esonero deUe jondazioni di previdenza pel personale aHa condizione che il patrimonio della fondazione serva in modo immediato, vale a dire on la sostanza, a soccorrere il personale, bastache il patri- momo serva a qu.esto scopo in modo mediato, ossia col reddito. A. -Nach Art. 6 Ziff. 7 des bündnerischen Steuerge- setzes vom 16. Dezemper 1945 (StG) sind von der Be- steuerung ausgenommen: die nach Art. a ff. ZGB errichteten Stiftungen, deren Vermö- ge dauend für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Ar- beItern emer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und deren Einkommen au,sschliessIich für solche Zwecke verwendet wird. . B. -Im Jahre 1931 errichtete die Aufzüge-und Elek- tromotorenfabrik Schindler Cie. A.G. Luzern die Stif- tung Al:fred-Schindler-Fonds mit Sitz in Luzern mit dem Zweck der Fürsorge für das Personal der Stifterin im Falle von Krankheit, Alter, Invalidität und Tod. Das Vermögen Roohtsgleichheit (Roohnverweigerung). N° 37. 229 der Stiftung setzt sich zur Hauptsache aus Wertschriften, Schuldbriefen und Liegenschaften zusammen. Unter letz- teren befindet sich ein Chalet in Davos-Dorf im Steuer- wert von Fr. 18,000.-, das für einen jährlichen Mietzins von Fr. 960.-an den dort wohnenden Liftkontrolleur der Firma Schindler vermietet ist. Am 15. Mai 1948 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Stiftung für die Jahre 945/48 mit Fr. 18,000.-Vermögen. Die Stiftung erhob Einsprache mit dem Begehren um Steuerbefreiung gemäss Axt. 6 Ziff. 7 StG, wurde aber abgewiesen, von der kantonalen Steuerrekurskommission mit der Begründung: Eine Fürsorgeeinrichtung zugunsten dnr Arbeitneillller liege nicht mehr vor, wenn eine individuell bestimmte Minderzahl von Personen oder ein engerer Kreis von Berechtigten vorhanden sei. So verhalte es sich hier, den das Chalet sei nur zur Aufnahme des Platzkontrolleurs be- stimmt. Diese Vorsorge stehe in keinem Zusammenhang mit dem in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Fürsorge- zweck. Wie die Stiftung ausführe, werde das Chalet mit Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot zur Verfü- gung des Platzkontrolleurs gestellt. ..tibgesehen davon werde diese Wohnung nicht unentgeltlich, sondern, zu günstigen Bedingungen dem Arbeitnehmer überlassen. Im einen wie im andern Fall handle es sich demnach nicht um die Erfüllung eines in der Stiftungsurkunde vorge- sehenen Wohlfahrtszweckes, sondern um die Erfüllung eines Teiles des Anstellungsvertrages mit dem Platzkon- trolleur. Stelle dies auch eine (( sozial wohlmeinende Wohl- fahrtseinrichtung zugunsten des betroffenen Angestellten dar, so bilde diese Begünstigung keinesfalls die Erfüllung .einer Wohlfahrtsaufgabe, wie sie Art. 6 Ziff. 7 StG vorsehe. G. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Alfred-Schindler-Fonds, diesen Entscheid der bündneri- schen Steuerrekurskommission wegen Willkür aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.