Art. 6 Ziff. 7 StG GR; Art. 4 BV; tax exemption of personnel welfare foundations. Unless the cantonal tax statute expressly makes exemption dependent on the foundation's assets being used immediately, i.e. in their substance, for employee welfare, it is sufficient that the assets serve that purpose mediately through their yield. The decisive criterion is the exclusive use of income for welfare purposes; a restriction to assets directly devoted to the social purpose cannot be inferred from the wording or meaning of the provision. A refusal of exemption based solely on the fact that a single asset is leased to an employee on favorable terms is arbitrary (consid. 3).
teten Rügen des Beschwerdeführers ist zur Zeit nicht ein- zutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt das Recht ge- wahrt, sie gegen den neuen Entscheid des Verwaltungs- gerichts zu erheben. 3'7. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1949 i. S. AHred- Sehindler-Fonds gegen Graubünden, Staat und Steuerrelrurs- kommission. Kantonales Steuerrecht. Willkür. Sofe:r;n ein Ste.uergesetz e teuerbefreiung von Personal fürsorge- stiftungen mcht ausdruc!dlCh davon abhängig macht, dass das Stütungsvermögen ununttelbar, also mit seiner Substanz der Pnrson!1'lfürsorge dien , muss es genügen, wenn es mitte'lbar, Illlt semem Ertrag, diesem Zwecke dient. Arbitraire. Exoneration de l'impOt cantonal en javeur des jondations dont le but est de porter secours au personnel d'une entreprise. Lorsque la ,loi cale cantm:a:1e ne subordonne pas expressement cette exoneratlOn a la conditlOn que la fortune serve immediate- ment, . c'est-a-dire pa: l'utilisation du capital lui-mama, a secounr e personnel, Il suffit que la fortune y serve mediate- ment, par l'utiIisation de son produit. Diritta tributario cantonale. Arbitria. Se la legge fiscale non subordina espressamente l'esonero delle jondazioni di previdenza pd personale alla condizione ehe il trimonio della fondazione serva in modo immediato, vale a illre on la sostanza, a soceorrere il personale, basta ehe il patri- momo serva a questo scopo in modo mediato, ossia eol reddito. A. -Nach Art. 6 Ziff. 7 des bündnerischen Steuerge- satzes vom 16. Dezem,ber 1945 (StG) sind von der Be- steuerung ausgenommen: die nach Art. a ff. ZGB errichteten Stiftungen, deren Vermö- ge daue:r;nd für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Ar- beItern emer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und deren Einkommen au.sschliesslich für solche Zwecke verwendet wird. ' B. -Im Jahre 1931 errichtete die Aufzüge-und Elek- tromotorenfabrik Schindler Cie. A.G. Luzern die Stif- tung Alfred-Schindler-Fonds mit Sitz in Luzern mit dem Zweck der Fürsorge für das Personal der Stifterin im Falle von Krankheit, Alter, Invalidität und Tod. Das Vermögen Rechtsgleichheit ( j:everweigerung). N° 37. .229 der Stiftung setzt sich zur Hauptsache aus Wertschriften, Schuldbriefen und Liegenschaften zusammen. Unter letz- teren befindet sich ein Chalet in Davos-Dorf im Steuer- wert von Fr. 18,000.-, das für einen jährlichen Mietzins von Fr. 960.-an den dort wohnenden Liftkontrolleur der Firma Schindler vermietet ist. Am 15. Mai 1948 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Stiftung für die Jahre 1945/48 mit Fr. 18,000.-Vermögen. Die Stiftung erhob Einsprache mit dem Begehren um Steuerbefreiung gemäss Axt. 6 Ziff. 7 StG, wurde aber abgewiesen, von der kantonalen Steuerrekurskommission mit der Begründung: Eine Fürsorgeeinrichtung zugunsten dnr Arbeitnehmer liege nicht mehr vor, wenn eine individuell bestinlmte Minderzahl von Personen oder ein engerer Kreis von Berechtigten vorhanden sei. So verhalte es sich hier, deID,l das Chalet sei nur zur Aufnahme des Platzkontrolleurs be- stimmt. Diese Vorsorge stehe in keinem Zusammenhang mit dem in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Fürsorge- zweck. Wie die Stiftung ausführe, werde das Chalet mit Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot zur Verfü- gung des Platzkontrolleurs gestellt. bgesehen davon werde diese Wohnung nicht unentgeltlich, sonde zu günstigen Bedingungen dem Arbeitnehmer überlassen. Im einen wie im andem Fall handle es sich demnach nicht um die Erfüllung eines in der Stiftungsurkunde vorge- sehenen Wohlfahrtszweckes, sondern um die Erfüllung eines Teiles des Anstellungsvertrages mit dem Platzkon-:- trolleur. Stelle dies auoh eine sozial wohlmeinende Wohl- fahrtseinrichtung zugunsten des betroffenen Angestellten dar, so bilde diese Begünstigung keinesfalls die Erfüllung .einer Wohlfahrtsaufgabe, wie sie Art. 6 Ziff. 7 StG vorsehe. G. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der Alfred-Schindler-Fonds, diesen Entscheid der bündneri- schen Steuerrekurskommission wegen Willkür aufzuheben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
t30
.Aus den Erwärfunge:n,: 3. -Nach Art. 6 Ziff. 7 StG ist die Steuerbefreiung von Personalfnrgestiftungen an zwei Voraussetzungen ge- knüpft. Einmal muss das Vermögen der Stiftung dauernd für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern gewidmet sein, und ferner muss das Einkommen der Stif- tung ausschliess1ich für solche Zwecke verwendet werden. Dass der in Art. 2 der Stiftungsurkunde umschriebene Stiftungszweck diesen Anforderungen nicht entspreche, wird im angefochtenen Entscheid mit Recht nicht be- hauptet. Dagegen nimmt die Steuerrekurskommission an, dass der im Knnton Graubünden steuerbare Teil des Stif- tungsvermögens, das dem Platzkontrolleur vermietete ChaJet in Davos, hinsichtlich seiner Verwendung nicht dem Stiftungszweck und damit auch nicht dem in Art. 6 Ziff. 7 StG vorgesehenen Wohlfahrtszweck diene. Sie stellt dabei darauf ab, dass das Chalet zur Aufnahme eines einzelnen Angestellten bestimmt sei und diesem nicht unentgeltlich überlassen werde. Massgebend für die Steuerekurskom - mission ist also der Zweck, dem das Chalet unmittelbar dient. Nach Art. 6 Ziff. 7 StG setzt aber die Steuerbefreiung einer Personalfürsorgestiftung nicht voraus, dass ihr Ver- mögen unmittelbar, also nlit seiner Substanz, der Personal- fürsorge diene. Dies wird IUr eine solche Stiftung kaum je und höchstens für einen kleinen Teil ihres Vermögens, z. B. für ein ihr gehörendes Altersheim für frühere Ange- stellte und Arbeiter, der Fall sein. In der Regel wird das Vermögen vielmehr in verzinslichen Guthaben, Wert- schriften und Liegenschaften angelegt sein und bloss mittelbar; mit seinem Ertrag, dem Stiftungszwecke dienen. Sofern ein Steuergesetz nicht ausdrücklich bestimmt, dass das Stiftungsvermögen unmittelbar dem Wohlfahrtszweck dienen müsse, muss angenommen werden, es genüge für die Begründung der Steuerfreiheit, dass es mittelbar, mit seinem Ertrag, dem Wohlfahrtszweck dient (vgl. I. BLU- Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 37. 231 MENSTEIN, Komm. z. bern. StG, N. 15 c und 34 zu Art. 23; 8cHmIACHER, Luzerner StG N. 5 a. E. zu 3; MBVR 32 S. 349 ff. und 38 S. 174 ff.). Das bernische Verwaltungs- gericht hat seinerzeit die Steuerfreiheit von Gemeindever- mögen verneint, weil es nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken gewidmet sei, doch hat das Bundesgericht diese Auffassung, für welche die anwendbare, Bestimmung (Art. 7 Ziff. 2 bern. StG von 1918) keine Anhaltspunkte bot, als willkürlich erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom 16. Mai 1924 i. S. Burgergemeinde Thun und vom 31. Ok- tober 1924 i. S. Gemeinde Sigriswil). Nun erlaubt weder der Wortlaut noch der Sinn von Art. 6 Ziff. 7 bündner. StG den Schluss, dass eine Stiftung nur dann von der Steuer befreit sei, wenn ihr (ganzes) Vermögen unmittelbar dem Wohlfahrtszweck diene; der Wortlaut spricht vielmehr eindeutig für das Gegenteil, wird doch nicht verlangt, dass das Vermögen als solches dem Wohlfahrtszweck diene, sondern lediglich, dass das Einkommen der Stiftung aus- schliesslich für diesen Zweck verwendet werde. Die Steuer- rekurskommission hat aber nicht in Abrede gestellt, dass der Ertrag des Vermögens des Beschwerdeführers, wozu auch der Ertrag des im Kanton Graubünden steuerbaren Teils seines Vermögens, der Mietzins des Chalets in Davos, gehört, ausschliesslich für Zwecke der Wohlfahrt von An- gestellten und Arbeitern verwendet werde; sie hat die Steuerbefreiung einzig deshalb abgelehnt, weil das Chalet als solches nicht diesem Zweck diene. Da ein solches unmittelbares Dienen ganz o:ffensichtlich nicht Voraus- setzung der Steuerbefreiung ist, erweist sich der ange- fochtene Entscheid als willkürlich und ist wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.