Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB; paid vacation wages exceeding the statutory or contractual minimum do not constitute social benefits. The notion of social benefits and payroll must be interpreted uniformly for the entire field of application of the compensatory tax, according to legal criteria and not by free administrative discretion. Paid vacation is part of the employee’s remuneration because the vacation entitlement includes both leisure and continued salary payment; the employer’s voluntary grant of additional paid vacation likewise remains consideration for work performed and is not assimilated to social benefits or gratuities (consid. 1-3).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. stellung für bloss mögliche Verluste begründet, also zurückgelegtes Vermögen war, sodass es auf die Reali- sierung ankommt. Diese wäre hier vielleicht gegeben, wenn Darlehen eingelöst worden wären. Wie es sich damit verhält, ist vermutlich nicht untersucht worden. Und bei der Untersuchung über die Bewegung des Amor- tisationskontos ist der Rekurskommission vermutlich insofern ein Versehen unterlaufen, als sie eine Einlage in die Reserve als für die Gewinnberechnung unerheblich bezeichnete (S. 8 des Entscheides). Wenn der Rückstellung bereits in einem Umfange von Fr. 300,000.-geschäfts- mässige Begründetheit im Sinne des Steuergesetzes . ab- geht, so lässt sich für neue Zuweisungen die Geschäfts- mässigkeit nicht begründen. Neue Zuweisungen erscheinen als Rücklagen aus Gewinnen. Die Fr. 3000.-, die im Jahre 1943/44 dem Amortisationsfonds zugewiesen wur- den, sind auf jeden Fall bei der Gewinnberechnung anzu- rechnen. Sie rühren aus der Aufwertung ewes Grund- stücks her und stellen sich als Verbuchung einer bisher stillen Reserve dar. Sie fallen daher unter die Beträge, die in die Gewinnberechnung einzubeziehen sind (Ent- scheid Wisa-Gloria S. 8, Erw. 3). Im übrigen ist die Unter- suchung daraufhin zu ergänzen, .ob und inwieweit im Berechnungszeitraum eine Realisation der durch den Amortisationsfonds gedeckten Risiken stattgefunden hat. Aus den Akten geht hervor dass im Geschäftsjahre 1942/43 zwei, aus Darlehen eingetretene Verluste von zusammen Fr. 38,000.-aus dem Amortisationsfonds gedeckt wurden. Ob dagegen auch Darlehen verlustlos eingez.ogen wurden, was allenfalls als Realisierung in Betracht kommen könnte, ist den Akten nicht zu ent- nehmen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides an die kantonale Rekursinstanz zurückzuweisen. 4. -Nicht weiterzuverfolgen ist wohl die Frage, ob sich die Risiken, deren Sicherung die Reserve dient, im Verlaufe der Bemessungsperiode dadurch vermindert i i ., i
I' li J Bundesrechtliehe Abgaben. N° 44. 265 haben, dass infolge der allgemeinen Preisbewegung im Liegenschaftsmarkt der Wert der Unterpfänder zugenom- men hat. Abgesehen davon, dass hier, bei einer Rück- stellung aus . erworbenem Vermögen, die Besteuerung unter dem Gesichtspunkte des Freiwerdens der Reserve ausscheidet, wäre es kaum gerechtfertigt, anzunehmen, dass sich -nur wegen jener Veränderung des Liegen- schaftsmarktes -an der Begründetheit oder UnbegrÜll- detheit einer bisher anerkannten Rückstellung für Debi- toren etwas wesentliches geändert hätte. 44. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1949 i. S. Charles Veillon Confeetion S. A. gegen eidg. Steuerverwaltung. Ausgleichsteuer : Lohnzahlungen für Ferienzeit, die die obligato- rische oder die vertraglich vereinbarte Mindestdauer übersteigt, fallen nicht unter die sozialen Leistungen im Snnne von Art. 11, Abs. 4 AStB. ImpQt c0mpen8atoire: Les salaires payes pour des periodes de vacances excedant le minimum legal ou contractuel ne consti- tuent pas des prestations sociales au sens de l'art. 11 al. 4 Ale. Imposta compensativa: I salari pagati per dei periodi di vacanza ehe eccedono la durata minima legale 0 contrattuale non costituiscono delle prestazioni sociali a' sensi delI 'art. 11 cp. 4 DIC. A. -Nach Art. 11, Abs. 4 des Ausgleichsteuerge- setzes (AStB) kann die Ausgleichsteuer um höchstens einen Viertel herabgesetzt werden b) wenn die sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das eigene Personal in dem dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre 5 % der Lohnsumme überstiegen haben. Die Steuer darf auf keinen Fall um mehr als den Betrag dieses "Überschusses ermä.ssigt wer- den. B. -Die Beschwerdeführerin möchte auf die Sozial- leistungen nach Art. ll, Abs. 4, lit. b Beträge anrechnen lassen, die als freiwillige Ferienvergütungen bezeichnet werden. Es sind Gehaltszahlungen für Ferienzeit, die über die durch die regionale Arbeitsschutzgesetzgebung vorge-
Verwaltungs-und DiszipIinarrooht. schriebene Mindestdauer hinaus gewährt wird, sowie Fe- rienvergütungen an Arbeitskräfte, die nach ihren Arbeits bedingungen keine Ferien zu beanspruchen hätten. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Anrechnung dieser Ferienvergütungen abgelehnt und ihre Stellungnahme mit Einspracheentscheid vom 25. März 1949 bestätigt. Die Ausgleichsteuerkommission hatte sich mehrheitlich für die Anrechnung ausgesprochen. O. -Die Beschwerdeführerin erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt, den Einspracheent- scheid aufzuheben, festzustellen, dass die freiwillige Ferien- vergütung als snziale Leistung im Sinne von Art. 11, Abs. 4, lit b AStB zu gelten habe, und die Rückerstattung des entsprechenden Ausgleichsteuerbetrages anzuordnen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Ferien sind eine zum voraus bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender freier Tage, die der Erholung dienen und in denen der Dienstpflichtige den üblichen Lohn weiterbezieht. Der Ferienanspruch ist ein einheitlicher Anspruch gegen den Dienstherrn. Er richtet sich aber auf eine doppelte Leistung, nämlich die Ferien an sich (die Freizeit) und die Lohnzahlung. (TSCHUDI, Die Ferien im schweizerischen Arbeitsrecht S. 147; vgl. OSER-SCHÖNEN- BERGER, Obligationenrecht, Bem. 4 und 6 zu Art. 341). Festzuhalten ist hier, dass als Bestandteil des Ferienbegriffs die Weiterzahlung des Lohnes während der Ferien gilt. Erst die Lohnzahlung ermöglicht es dem Arbeitnehmer, die Ferien zweckentsprechend zu seiner Erholung zu verwenden. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in seinem Urteil betreffend das Basler Feriengesetz (BGE
I 31) ausdrücklich anerkannt. Bezahlte Ferien sind, nach schweizerischem Recht, wie der Lohn, mit eine Gegenleistung für die Hingabe von Arbeitszeit und Arbeitskraft im Dienste des Dienstherrn. Es besteht kein Grund, die hiefür erbrachten Zahlungen des Dienstherrn, für die Anwendung von Art. 11, Abs. 4, lit. b AStB, nicht als Lohn zu behandeln. ' 3. -Dies gilt auch für die Lohnzahlungen der Bec schwerdeführerin, die auf die Ferienzeit. entfallen, die das im Arbeitsschutzreglement der Stadt Lausanne (Art. 9) vorgeschriebene Mindestmass übersteigt. Denn auch diese Zahlungen fallen offensichtlich im wesentlichen unter' die Gegenleistungen für die im Dienste der Firma geopferte Zeit und Arbeitskraft. Zwar ist es richtig, dass die Be- schwerdeführerin die Ferienleistungen im Jahre 1944 zum Teil wenigstens individuen abstufte. Nach welchen Krite-
Verwaltungs. und Disziplinari'echt. rien sie dabei vorging, geht aus den Akten nicht hervor. Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man annimmt, dass die persönliche Haltung des Angestellten, vornehmlich seine Tüchtigkeit in der Arbeitsleistung Veranlassung zu den Abweichungen von der Norm gegeben hat. Indessen sind die Abweichungen (nach oben und nach unten) nicht bedeutend. Im allgemeinen hat die Beschwerdeführerin bezahlte Ferien von 7 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu 2 %-3 Jahren, von 14 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu 15 Jahren und von 21 Tagen bei einer Dienstzeit über 15 Jahre (in zwei Fällen) gewährt. Für die Bemessung der Feriendauer wird im Betriebe der Beschwerdefüh- rerin im wesentlichen auf die Dauer des Dienstverhält- nisses abgestellt, womit sich die bezahlten Ferien als Bestandteil der Gegenleistung für die Überlassung von Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Dass es sich bei der Gewährung bezahlter Ferien für das Personal der Beschwerdeführerin um eine Gegenlei- stung für die Zurverfügungstellung der Arbeit handelt, geht schlüssig auch aus der Feriendauer hervor. Sie hält sich im Rahmen dessen, was neue Arbeitnehmerschutz- gesetze, z. B. das Genfer und das Basler Feriengesetz und der Entwurf zum Zürcher Feriengesetz, Gesamtarbeits- und zahllose Einzeldienstverträge bestimmen. Demgegen- über sind die durch das Arbeitsschutzreglement der Stadt Lausanne obligatorisch vorgeschriebenen Ferien Mindest- ansätze, die unter Umständen nicht genügen, um dem Personal eines Betriebes 'in der heutigen Zeit mit ihrer gesteigerten Arbeitsintensität die Arbeitskraft zu erhalten (vgl. Urteil vom. 25. September 1947 i. S. Association suisse des maitres-relieurs, Erw. 4, nicht publiziert). Darauf, ob die das Obligatorium übersteigenden Ferien auf Grund vertraglicher Verpflichtung gewährt werden oder auf Freiwilligkeit beruhen, kommt es nicht an. Auch die freiwillige Gewährung bezahlter Ferien kann ihrer Natur nach Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete Arbeit des Arbeitnehmers, also Lohn sein, genau so wie
Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechts- anspruch hat, dem Lohn gleichgestellt werden und niemals als soziale Leistungen angesehen werden können (vgl. z. B. AHVG, Art. 5, Abs. 2). Es ist oben dargetan worden, dass nach den Umständen angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin ihrem Personal die zusätz- lichen bezahlten Ferientage als Entgelt für die geleistete Arbeit gewährt hat. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 45. Urteil der I. ZivUabteilung vom 28. Jnni 1949 i. S. Stiftung für PersonaHfil'sorge der Firma H. Obrist u. cie. gegen Regie- rungsrat des Kantons Basel-LaiJ.dschaft. Handelsregister; Eintragung der Stiftung. Eine PersonaJfürsorgestiftung, welche durch Vermögenswidmung mittels Begründung einer Forderung an die Stifterin errichtet wurde, ist rechtsgültig und daher im Handelsregister einzu- tragen. Registre du wmmerce ; t,nBCr'iption de la fondation. Une fondation de prevoyance pom-le personnel, dans laqueUe l'affectation des biens consiste dans Ia constitution d'une creanoo contre le fondateur, est juridiquement valable et doit tre inscrite au registre du commerce. Regist'l'o di commeroio; isc'l'izione della fondazione. Una fondazione di previdenza pel personale, il eui atto costitutivo prescrive ehe i1 patrimonio consistera. in un credito verso il fondatore, e giuridicamente valida e dev'essere iscritta nel registro di commercio. A. -Mit öffentlicher Urkunde vom 6. Juli 1948 errich- tete die Firma H. Obrist Cie. in Reinach eine Personal- fÜr80rgestiftung im Sinne der Art. a ff. ZGB, und dotierte diese mit einem Anfangskapital von Fr. 50,000.-, Wert 31. Dezember 1947, in Form einer Forderung an die Stif- terin (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Sie meldete die Stif- tung am 7. Juli 1948 beim Handelsregisterführer an und reichte gleichen Tags dem Vorsteher des kantonalen Ju-