Art. 3 ZGB; Art. 673 Abs. 3, 805, 862 Abs. 3 OR: a personnel welfare foundation may validly be endowed by assigning a claim against the founder; foundation law is governed by freedom of endowment, and no general federal rule requires prior segregation of the assets. The express mention in the revised Code of Obligations of claims in certain company forms does not create an exception by implication for other founders, nor may cantonal supervisory rules restrict the substantive federal freedom to found. A cantonal provision demanding segregation or security of the endowment, save for the statutory cases, is therefore contrary to federal law (consid. 2-4).
268 Verwaltungs-und Disziplina.ri'echt. rien sie dabei vorging, geht aus den Akten nicht hervor. Man wird aber kaum fehlgehen, wenn man annimmt, dass die persönliche Haltung des Angestellten, vornehmlich seine Tüchtigkeit in der Arbeitsleistung Veranlassung zu den Abweichungen von der Norm gegeben hat. Indessen sind die Abweichungen -(nach oben und nach unten) nicht bedeutend. Im allgemeinen hat die Beschwerdeführerin bezahlte Ferien von 7 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu 2 %-3 Jahren, von 14 Tagen bei einer Dienstzeit bis zu 15 Jahren und von 21 Tagen bei einer Dienstzeit über 15 Jahre (in zwei Fällen) gewährt. Für die Bemessung der Feriendauer wird im Betriebe der Beschwerdefüh- rerin im -wesentlichen auf die Dauer des Dienstverhält- nisses abgestellt, womit sich die bezahlten Ferien als Bestandteil der Gegenleistung für die Überlassung von Arbeitszeit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen. Dass es sich bei der Gewährung bezahlter Ferien für das Personal der Beschwerdeführerin um eine Gegenlei- stung für die Zurverfügungstellung der Arbeit handelt, geht schlüssig auch aus der Feriendauer hervor. Sie hält sich im Rahmen dessen, was neue Arbeitnehmerschutz- gesetze, z. B. das Genfer und das Basler Feriengesetz und der Entwurf zum Zürcher Feriengesetz, Gesamtarbeits- und zahllose Einzeldienstverträge bestimmen. Demgegen- über sind die durch das Arbeitsschutzreglement der Stadt Lausanne obligatorisch vorgeschriebenen Ferien Mindest- ansätze, die unter Umständen nicht genügen, um dem Personal eines Betriebes ,in der heutigen Zeit mit ihrer gesteigerten Arbeitsintensität die Arbeitskraft zu erhalten (vgl. Urteil vom. 25. September 1947 i. S. Association suisse des maitres-relieurs, Erw. 4, nicht publiziert). Darauf, ob die das Obligatorium übersteigenden Ferien auf Grund vertraglicher Verpflichtung gewährt werden oder auf Freiwilligkeit beruhen, kommt es nicht an. Auch die freiwillige Gewährung bezahlter Ferien kann ihrer Natur nach Gegenleistung des Arbeitgebers für geleistete Arbeit des Arbeitnehmers, also Lohn sein, genau so wie Registersachen. N0 40. 269 Gratifikationen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechts- anspruch hat, dem Lohn gleichgestellt werden und niemals als soziale Leistungen angesehen werden können (vgl. z. B. AHVG, Art. 5, Abs. 2). Es ist oben dargetan worden, dass nach den Umständen angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin ihrem Personal die zusätz- lichen bezahlten Ferientage als Entgelt für die geleistete Arbeit gewährt hat. 11. REGISTERSAOHEN REGISTRES 45. Urteil der I. Zlvilabteilung vom 28. luni 1949 i. S. Stiftung für PersonaHiirsorge der Firma H. Obrist u. cie. gegen Begie- rungsrat des Kantons Basel-Landsehaft. Handelsregister " Einllragung der Stiftung. Eine PersonalfürsorgestiftWlg, welche durch Vermögenswidmung mittels Begründung einer Forderung an die Stifterin errichtet wurde, ist rechtsgültig Wld daher im Handelsregister einzu- tragen. Registre du commeroo " insoription d6 la fondation. Une fondation de prevoyance pour le personnel, dans laquelle l'affectation des biens consiste dans la constitution d'une creanoo contre le fondateur, est juridiquement valable et doit 6tre inscrite au regisnre du commeroo. RegiBt'l'o di commercio; iBcrizione della fondazione. Una fondazione di previdenza pel personale, i1 cui atto costitutivo prescrive ehe il patrimonio consistera in un eredito verso il fondatore, e giuridicamente valida e dev'essere iscritta nel registro di commercio. A. -Mit öffentlicher Urkunde vom 6. Juli 1948 errich- tete die Firma H. Obrist Oie. in Reinach eine Personal- fürsorgestiftung im Sinne der Art. a ff. ZGB, und dotierte diese mit einem Anfangskapital von Fr. 50,000.-, Wert 31. Dezember 1947, in Form einer Forderung an die Stif- terin (Art. 3 der Stiftungsurkunde). Sie meldete die Stif- tung am 7. Juli 1948 beim Handelsregisterführer an und reichte gleichen Tags dem Vorsteher des kantonalen Ju-
2.70 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. stizdepartementes eine Stiftungsurkunde ein. Der Regie- rungsrat des Kantons Basel-Landschaft, als Aufsichts- behörde über die Stiftungen vom Handelsregisterführer mit der Angelegenheit befasst, verneinte unterm 14. De- zember 1948 die Zulässigkeit der Errichtung jener Stiftung durch Begründung einer Forderung und verbot die Eiri.- tragung im Handelsregister. Er argumentierte wie folgt : Das ZGB äussere sich nicht darüber, ob das Stiftungsver- mögen in einer Forderung an den Stifter oder an Dritte bestehen dürfe. Jedoch überbinde es der Aufsichtsbehörde eine gewisse Verantwortlichkeit, die sich nicht nur auf die Verwendung der Stiftungserträgnisse beschränke, sondern auch die Sorge für die Anlage und damit womöglich die Sicherung des Vermögens umfasse. Die Aufsicht gestalte sich schwieriger, wenn die zuständige Behörde jederzeit Über die wirtschaftliche Situation der Stifter firma orien- tiert sein müsse. Eine erhebliche Erleichterung ergebe sich durch Ausscheidung und selbständige Anlage des Stiftungs- vermögens, und die Aufsichtsbehörde habe keine Veran- laSsung, ihre Aufgabe zu erschweren. Dazu bestimme das revOR in Art. 673 Abs. 3, 805 und 862 Abs. 3, dass das Stiftungsvermögen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft in einer Forderung an die Stifterin bestehen dürfe. Daraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber der Auf- sichtsbehörde nicht verwehren wolle, für Stifter, die nicht eine der genannten Handelsgesellschaften darstellen, die Zulässigkeit einer analogen Regelung auszuschalten, weil anders die zitierten Vorschriften keinen Sinn hätten. Ver- gleichend sei 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes vom 7. Januar 1941 betreffend die Aufsicht über Stiftungen zu beachten, welcher lautet : Bei PersonaUür80rgestiftungen ist mit Ausnahme von den 'in Art. 673 Abs. 3, 805 und 862 Abs. 3 OR bezeichneten Fällen das Stiftungsvermögen vom Geschäftsvermögen des Unternehmens auszuscheiden oder sicherzustellen. Dieser Stellungnahme gemäss verweigerte der Handels- t:egisterfiihrer die Eintragung der Stiftung mit Verfügung vom 21. Dezember 1948.
B. -Die Stifterin beschwerte sich beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über das Handelsregister. Die Einsprache wurde aus Motiven, die sich mit denjenigen des regierungs- rätlichen Erlasses vom 14. Dezember 1948 deckeIl' durch Entscheid vom 28. Februar 1949 abgelehnt. Hiegegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Stiftung im Handelsregister eingetragen werden könne, und dem Han- delsregisterführer entsprechende Anweisung zu geben. In der Vernehmlassung bestätigt der Regierungsrat seine dar- gelegte Auffassung. Das eidgenössische Justiz-und Poli- zeidepartement beantragt Gutheissung der Beschwerde. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Stiftungsrecht des ZGB ruht auf dem Prinzip der Stiftungsfreiheit, auch hinsichtlich der Art des bei Er- richtung der Stiftung zu widmenden Vermögens. Dieses braucht daher nicht notwendig ausgeschieden zu sein, sondern kann grundsätzlich in einer Forderung an den Stifter oder an Dritte bestehen. Das ist in Lehre und Praxis unbestritten. Dabei wäre es in bezug auf das geltende Recht wohl gebneben, hätte nicht der Gesetzgeber die genannte Mög- lichkeit im revOR an drei Stellen (Art. 673 Abs. 3, 805, 862 Abs. 3) noch ausdrücklich erwähnt. Die an und für sich überflüssige Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit mochte nun gelegentlich zur irrigen Annahme verleiten, es sei damit eine Ausnahme von einer gegenteiligen Regel statuiert. Eine solche Meinung hatte indessen die Revision nicht, was auch das eidgenössische Justi -und Polizei- departement anerkennt. Ausserdem ermangelt eine unter- schiedliche Behandlung der Gesellschaften, wie der Re- gierungsrat sie vornehmen will, der inneren Berechtigung. Im Vordergrund steht bei der Ordnung der Personalfür- sorgestiftungen die Sicherheit der Destinatäre. Sie ist für Forderungen gegenüber einer Personengesellschaft (Kol-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. lektiv -oder Kommanditgesellschaft) keineswegs geringer als für Forderungen gegenüber einer A.-G., einer GmbH oder einer Genossenschaft; an sich nicht und wegen der immer vorhandenen unbeschränkten Haftung mindestens eines Gpellschafters. Wäre beabsichtigt gewesen, der Er- 'schwerung in der Aufsicht über Stiftungen der umstrit- tenen Art Rechnung zu tragen, dann hätte anlässlich der Gesetzesrevision die Widmung von Vermögen in der Form einer Forderung untersagt und nicht tieren ohnehin gege- bene Zulässigkeit bei einzelnen Gesellschaftstypen beson- ders festgelegt werden müssen, zumal Personalfürsorge- stiftungen bei A.-G., GmbH und Genossenschaft praktisch häufiger sind als bei Personengesellschaften. Nachdem aber das OR den vom Regierungsrat namhaft gemachten Ge- sichtspunkten sogar in den wichtigsten Fällen keine Be deutung beimisst, dürfen sie nicht auf dem Umwege über eine kantonale Verordnung für weniger wichtige Fälle und unter Beeinträchtigung des materiellen Rechts eingeführt werden; dies umsoweniger, als nach den vom eidgenös- sischen Justiz-und Polizeidepartement gemachten An- gaben Beschränkungen der Stiftungsfreiheit nicht einmal de lege ferenda (Entwürfe für Gesetze über die Aufsicht der PersonalfürsDrgeunternehmen sowie über die Arbeit im Handel und im Gewerbe) geplant sind. Es ergibt sich also, dass der vorinstanzliche Entscheid unhaltbar und 13 Abs. 3 des kantonalen Reglementes vom 7. Januar 1941 über die Stiftungsaufsicht bundes- rechtswidrig ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Handelsregisterführer des Kantons Basel-Landschaft angewiesen, die Stiftung für Personalfürsorge der Firma Obrist Oie. gemäss Stif- tungsurkunde vom 6. Juli 1948 einzutragen. t ! , Registersaohen. N° 46. 273 46. Urteil der J. Zivilabteilungvom 27. September 1949 i. S. Stockmann gegen Regierungsrat ObwaIden. Handelaregister; Wiedereintragung einer Kollektivgesellsckajt kann nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR. Registre du comnnerce. La reinscription d'une 800iete en nom collecti,j ne peut pas etre requise lorsque les affaires sont continuees par un des deux associes coniormement a. l'art. 579 CO. Regiatro di commercio. La reinscrizione di una 800ietd in nome wUettivo non puo essere chiesta quando uno dei due soci con- tinua l'impresa conformemente all 'art. 579 CO. A. -Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber der Kollektivgesellschaft Ovo-Chemie, Sarnen, Müssgens und Stockmann, chemische Produkte . Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer II übernahm Müssgens die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesell- schaft, während Stockmann von allen verfallenen und laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein sollte. Im weitern wurden die Höhe und die Modalitäten der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Ab- findung näher geregelt. Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni 1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 auf- gelöst und werde nach durchgeführter Liquidation ge- löscht ; Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter Müssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, Ovo- Chemie Sarnen, übernommen. Diese Eintragung wurde im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 ver- öffentlicht. B. -Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge- 18 Aß 75 I -1949