Art. 5 Abs. 1 und 2 BRB vom 11. November 1941; § 1 StUeG; § 4 StG: Eine Schweizerbürgerin verliert durch Eheschluss mit einem Ausländer ihr Schweizerbürgerrecht, sofern sie dadurch nicht unvermeidlich staatenlos wird. Ob der Ehemann ausländischer Staatsangehöriger war, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht des betreffenden Staates als Vorfrage. Übergangsvorschriften des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts können die Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen und ohne Willenserklärung der Betroffenen neu ordnen, sofern darin ein genügender persönlicher Anknüpfungspunkt liegt und keine völkerrechtliche Schranke verletzt wird. Ein früher irrtümlicher kantonaler Feststellungsentscheid hindert die bundesrechtliche Beurteilung nicht, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit für den Ehezeitpunkt feststeht.
Verwaltungs und Disziplinarrecht. des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen entsprechend, im allgemeinen abänderlich, wenn sie mit dem Gesetze nicht oder nicht mehr in Ein- klang stehen .. Anderseits kann es aber ein Gebot der RechtsBicherheit sein, dass eine administrative Verfügung, welche eine Rechtslage begründet oder festgestellt hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob eine Verfügung von der Behörde, weil materiell rechtswidrig, zurückgenommen oder abgeändert werden könne, hängt daher, soweit nicht positive gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber- stehenden Gesichtspunkte ab, des Postulats der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern Seite. Darnach bestimmt es sich, sei es für ganze Katego- rien von Verwaltungsakten, sei es für einzelne Akte, ob ein Zurückkommen seitens der Behörde zulässig ist (BGE 56 I 194, 74 I 445 und Zitate). Die Gesetzgebung über das Schweizerbürgerrecht be- stimmt nicht positiv, dass ein Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde, durch welchen festgestellt wird, ob eine Person Schweizerbürger ist, wegen materieller Ge- setzwidrigkeit nachträglich wieder aufgehoben werden kann; ebensowenig schreibt sie dessen Unwiderruflichkeit vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters. Immerhin ist zu beachten, dass das Gesetz (BRB vom 20. Dezember 1940 und vom 11. Novembre 1941, je Art. 2; vgl. auch den -während der Gültigkeit dieser Beschlüsse nicht anwendbaren -Art. 12 BG vom 25. Juni 1903 be- treffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe) die Nichtigerklärung des Er- werbs des Schweizerbürgerrechtes durch Einbürgerung oder Eheschluss nur ausnahmsweise, unter bestimmt um- schriebenen Voraussetzungen und während beschränkter Zeit, zulässt. Der Grund dieser Ordnung ist die Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit. Dieselbe Erwägung hat auch hier, wo es sich um einen Feststellungsentscheid Bohweizerbürgerrecht. N° 49. 289 handelt, obenanzustehen. Die Beschwerdeführerin hat sich in guten Treuen auf die formelle Anerkennung ihres Schweizerbürgerrechts durch die zuständige zürcherische Behörde verlassen und von dem so bestätigten Recht jahre- lang unangefochten Gebrauch gemacht. Sie hat Anspruch darauf, in ihrem Vertrauen auf die einmal getroffene amt- liche Feststellung ihrer schweizerischen Staatsangehörig- keit geschützt zu werden. Wenn die zürcherische Direktion des Innern bei ihrer Verfügung vom 24. Februar 1939 über- sehen hat, dass die Nachfahren des Hans Ulrich Schaufel- berger das angestammte Bürgerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila mangels der nach früherem kantonalem Recht erforderlichen Erneuerung verloren hat- ten, so war dieser Irrtum kein Grund, welcher es dem nachher zuständigen eidgenössischen Justiz-und Polizei- departement erlaubt hätte, nach neun Jahren den kanto- nalen Entscheid umzustossen. Die Verfügung der zür- cherischen Behörde mag sachlich unrichtig sein, ist aber dessenungeachtet materiell rechtskräftig und daher auch für die Bundesbehörde verbindlich. Demnach e;rkennt das Bu:ndeagericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht und die Bür- gerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Wila besitzt. 49. UrteU vom 23. September 1949 i. S. Wasservogel gegen eidg. JustIz-und PoUzeidepartement. Sehweiz61'bürgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin, die nach dem 27. Mai 1945 einen österreichischen Flüchtling heiratet. NationalitA auis8e: Nationalite de la Suissesse qui a epouse UD r6fugie autrichien aprils le 27 mai 1945. Cittadinanza BVizzera : Cittadinanza della donna svizzera che ha oontratto matrimonio oon UD rifugi8oto austriaco dopo il 27 mag- gio 1945. 19 AB 75 I -1949
290 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. A. -Katharina Horath, geboren den 14. Mai 1914 in Ingenbohl, durch ihre geschiedene Ehe mit Felix Von- eschen Bürgerin von Felsberg (Graubünden), heiratete am 28. Dezember 1946 den Rudolf Wasservogel. Dieser war ursprünglich Österreicher, wurde durch den . .Anschluss Deutscher und floh 1938 in die Schweiz, wo er sich seither aufhält ; als Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, verlor er die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der 11. Verordnung zum deutschen Reichs bür- gergesetz vom 25. November 1941, mit deren Inkrafttreten. Er wurde seither von. den schweizerischen Behörden als staatenlos behandelt. Deshalb wurde bei seiner Verehe- lichung angenommen, die Ehefrau behalte das Schweizer- bürgerrecht bis zum Erwerb einer anderen Staatsangehö- rigkeit. Im FamilienregisteI' von Felsberg wurde ihr ein eigenes Blatt eröffnet mit dem Vermerk: Der Ehemann, früher Österreicher, ist staatenlos. In der Folge warf das Departement des Innern des Kan- tons Graubündens die Frage auf, ob Rudolf Wasservogel nicht zur Zeit der Eheschliessung österreichischer Bürger gewesen sei und die Ehefrau mit der Heirat die österrei- chische Staatsangehörigkeit erworben und das Schweizer- bürgerrecht verloren habe. Gestützt auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, wonach Wasservogel ab 27. April 1945 die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und seine Ehefrau dieselbe durch die Heirat ebenfalls erworben hat, vertrat die Poli- zeiabteilung den Standpunkt, sie habe das Schweizer- bürgerrecht verloren. Die Bündner Behörden schlossen sich dieser Aufiassung an, ersuchten aber um einen Entscheid gemäss Art. 6 des BRB vom 11. November 1941, da Frau Wasservogel den Verlust ihres Schweizerbürgerrechts be- streite. B. -Am 25. März 1949 hat das eidg. Justiz-und Poli- zeidepartement erkannt, dass Katharina Wasservogel- Horath bei der Eheschliessung mit dem österreichischen Staatsangehörigen Rudolf Wasservogel das Schweizer- Schweizerbfirgerrooht. N° 49;
bürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Graubün- den und der Gemeinde Felsberg verlored hat und diese Bürgerrechte somit nicht mehr besitzt. O. -Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde stellt Frau Wasservogel-Horathden Antrag, die- sen Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass ihr Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde Felsberg von der Ehe- schliessung unberührt geblieben seien und zu Recht be- stünden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
Verwaltungs-und Disziplinarrooht. erster Linie geltend, die Anerkennung einer österreichi- schen Staatsangehörigkeit komme gar nicht in Frage, da Österreich bis zum Abschluss des vorgesehenen Staatsver- trages nicht als rechtlich konstituierter Staat gelten könne. Die Einwendung ist unbegründet. Die Republik Öster- reich ist als Staat konstituiert. Sie ist zwar heute noch kein völlig souveräner Staat. Ihre Souveränität ist durch weit- gehende Kontrollbefugnisse der Alliierten Kommission und ihrer Organe eingeschränkt. Das hindert den Staat Öster- reich aber nicht, staatliche Funktionen auszuüben, vor allem auch nicht, Staatsangehörige zu haben und deren Staatsangehörigkeit durch Gesetze mit verbindlicher Wir- kung zu ordnen. Die Befugnis seiner Organe zur Gesetz- gebung ist im Kontrollabkommen mit den alliierten Mäch- ten anerkannt. Die Kontrolle äussert sich lediglich darin, dass Gesetze vor ihrer Inkraftsetzung und Veröffentlichung von den zuständigen Kontrollbehörden genehmigt werden müssen (vgl. ADAMoVIcH: Österr. Verfassungsrecht, 4. Aufl., S. 43). -Darauf, ob der Staat Österreich die Rechtsordnung, die er sich unter der Kontrolle der alliier- ten Mächte gibt, bei Aufhebung der Kontrolle beibehalten wird oder nicht, kommt es heute nicht an. Massgebend ist, dass die Gesetze, die hier in Betracht fallen, zur Zeit der Verheiratung der Beschwerdeführerin mit Rechtswirksam- keit erlassen waren und Geltung hatten. übrigens erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin auch schon durch die Konsequenzen, zu denen sie führen würde, als schlechtweg unhaltbar; denn nach ihr müsste die Staats- angehörigkeit aller ehemaliger Österreicher, auch der im Lande selbst wohnenden, für Jahre ungeklärt bleiben. 3. Ob Rudolf Wasservogel am 28. Dezember 1946 die österreichische Staatsangehörigkeit besass, iSt hier nur als Vorfrage für den allein mit Rechtskraft ausgestatteten Ent- scheid über das Schweizerbürgerrecht seiner Ehefrau zu prüfen. Diese Vorfrage ist gemäss überninstimmender Auf- fassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nach österreichischem Recht zu entscheiden; denn ob jemand SobweizerbÖl'gerrenht. N° 49. 93 Angehöriger eines Staates ist, richtet sich nach der Rechts- ordnung dieses Staates (BGE 60 I 81, 74 I 349; vgl. MAKARov, Staatsangehörigkeitsrecht, S. 161). Insbeson- dere ist auch unerheblich, ob die Ordnung des anzuwen- denden ausländischen Rechtes schweizerischen Auffas- sungen von öffentlicher Ordnung entspricht oder nicht. Würde sie wegen Widerspruchs hiezu nicht beachtet, so vermöchte das nichts daran zu ändern, dass die Staatsan- gehörigkeit des Ehemannes und ihre Folgen für die Ehe- frau von dem zuständigen Staate nach seinem eigenen Rechte beurteilt würden; eine abweichende Beurteilung durch die schweizerischen Behörden hätte für den Ehe- mann keinerlei Wirkung, für die Ehefrau aber entweder Doppelbürgerrecht oder Heimatlosigkeit zur Folge -bei- des Zustände, die gerade dem schweizerischen Ordre publio widersprechen. Deshalb können auch die aus dem Ordre public hergeleiteten Einwendungen der Beschwerdeführe- rin nicht beachtet werden. 4. -Das österreichische Staatsbürgerschaft-überlei- tungsgesetz vom 10. Juli 1945 (StUeG) bestimmt in 1 : Oesterreichische Staatsbürger sind ab 27.5.45: a) die Personen, die sm 13.3.38 die österreichische Bundes- bürgerschaft besessen haben; b) die Personen, die in der Zeit vom 13.3.38 bis 27.4.45 bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30.7.25, BGB1 Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes-und Bundesbürger- Bchaft in der sm 13.3.38 geltenden Fassung die Bundesbürger- schaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundes- bürger (Abstammung, Legitimation, Ehe) erworben hätten ; alle diese Personen jedoch nur dann, wenn in ihrer Person vor dem 27.4.45 kein Tatbestand eingetreten ist, nrit dem nach den Bestimmungen des ln lit. b genannten Gesetzes der Verlust der Bundesbürgerschaft verbunden ist. Es ist unbestritten, dass Rudolf Wasservogel am 13. März 1938 österreichischer Bundesbfuger war, SQmit unter llit. a StUeG fällt. Dass der Vorbehalt des letzt- zitierten Absatzes -der sich auf den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung bezieht -auf ihn . zutreffe, wird nicht geltend gemacht.
294 VerwaltWlgS' und Disziplinarrecht. Dagegen gehen die Meinungen auseinander hinsichtlich der Tragweite jener Bestimmung. Während das eidgenös- sische Justiz- und Polizeidepartement darin eine impera- tive Regelung der österreichischen Staatsangehörigkeit erblickt, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nur eine Möglichkeit zu deren Wiedererwerb schaffen wol- len, der aber weiter eine Willenserklärung der darin um- . schriebenen Personen erfordere; hätte sie jene andere Meinung, so wäre sie völkerrechtswidrig und eine gestützt darauf ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen vorgenommene Zwangseinbürgerung ungültig. 5. -Die Auslegung, welche die Beschwerdeführerin dem 1 StUeG geben will, ist mit dessen Wortlaut und Sinn nicht vereinbar. Der Erwerb der österreichischen Staats- bürgerschaft ist im allgemeinen nicht im StUeG, sondern im StG 'geordnet. Das StUeG regelt seinem Titel gemäss nur den Übergang vom alten zum neuen Zustand -und zwar auf Grund der von der österreichischen Regierung vertretenen These der Kontinuität des österreichischen Staates, welche durch den ( Anschluss l) als blosse Okku- pation nicht unterbrochen worden sei (AnAMOVICH a.a.O., S. 37). Demgemäss werden grundsätzlich alle diejenigen als Staatsbürger erklärt, welche am 13. März 1938 Bundes- bürger waren, folgerichtig aber auch alle, welche bei Wei- tergeltung des früheren Bürgerschaftsgesetzes durch Rechts- nachfolge Bundesbjirger geworden wären; umgekehrt wer- den diejenigen ausgenommen, welche nach jenem Gesetze in der Zwischenzeit dieBundesbürgerschaft verloren hätten. Es kann keine Rede davon sein, dass das Gesetz lediglich . eine Möglichkeit zum Wiedererwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit habe schaffen wollen für diejenigen, die davon Gebrauch zu machen wünschen. Das trifft nur zu für den hier nicht in Betracht kommenden Fall von 4: Aufhebung gewisser auf Grund des alten Gesetzes vorgenommener Ausbürgerungen. Im übrigen spielt der Wille der Betroffenen nur bei der Neuerwerbung der Staats- bürgerschaft seitens langjähriger Einwohner gemäss 2 Sohweizerbürgerrecht. NG 49. 295 eine Rolle, die aber hier ebenfalls nicht in Frage steht. Für diese beiden Fälle setzt denn auch das Gesetz je eine Frist an zur Antragstellung bzw. Abgabe der Erklärung. Bei der Regelung der Normalfälle in 1 dagegen wird die Staatsbürgerschaft von Gesetzes wegen und ohne Rück- sicht auf den Willen der Betroffenen an das Vorliegen be- stimmter Tatbestände geknüpft : Besitz der Bundesbürger- schaft am 13. März 1938 (lit. a) oder Rechtsnachfolge durch Abstammung, Legitimation oder Ehe (lit. b). 6. -Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, eine solche imperative Regelung würde zu Zwangseinbür- gerungen führen, die völkerrechtswidrig und daher unzu- lässig seien. Während in Theorie und Praxis Einstimmigkeit darüber herrscht, dass kein Staat befugt ist, die Zuständig- keit zu einem fremden Staate zu regeln, gehen die Meinun- gen weit auseinander darüber, ob der Staat bei der Ord- nung der eigenen Staatsangehörigkeit an völkerrechtliche Schranken gebunden sei. Während das Bestehen solcher Schranken früher oft schlechtweg verneint wurde, wird es in neuerer Zeit eher bejaht; doch werden die Schranken in den verschiedensten Sätzen erblickt: im Verbot des Rechtsmissbrauches, im Erfordernis bestimmter, nament- lich personaler oder territorialer Anknüpfungspunkte, im Verbot der Zwangs-Ein-oder Ausbürgerung, im Grund- satz der gegenseitigen Achtung der Souveränität usw. (vgl. M:AKA.Rov, , Staatsangehörigkeitsrecht, S. 68 ff.). Wie das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt, erübrigt sich im vorliegenden Falle eine Stellungnahlne zu den ver- schiedenen Theorien, da die Ordnung von 1 StUeG nach keiner derselben als völkerrechtswidrig erscheint. Es unter- liegt keinem Zweifel, dass der neue österreichische Staat, sei es direkt oder indirekt -je nachdem der künftige Staatsvertrag, der seine völkerrechtliche Stellung regeln wird, auf der Annahme einer Okkupation oder einer Annexion beruhen wird (vgl. ADAMoVIcH, a.a.O., S. 37, N. 1) -, eine Fortsetzung des früheren bildet. Es ist daher
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. ohne weiteres gegeben, seine Staatsangehörigkeit an die- jenige des früheren im Zeitpunkt des Anschlusses anzu- knüpfen, zumal die durch diesen bewirkte Zugehörigkeit zum Deutschen Reich zweifellos mit der 1945. eingetre- tenen Lostrennung Österreichs vom letzteren dahingefallen ist. Die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürger- schaft an diejenigen Personen, die am 13. März 1938 österreichische Bundesbürger waren und seither keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, stellt offen- sichtlich keinen Rechtsmissbrauch dar und verstösst weder gegen den guten mauben noch gegen den Grundsatz der gegenseitigen Achtung der Souveränität; sie beruht auf einem personalen Anknüpfungspunkt, der sie vollauf rechtfertigt. Eine territoriale Beziehung wie Wohnsitz im österreichischen Staatsgebiet ist daneben nicht erforder- lich ; vielmehr ist es ganz natürlich, dass sie sich auch auf die ehemaligen Bundesbürger erstreckt, die im Ausland wohnen, aber keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Die Zustimmung der Betroffenen ist dazu so wenig notwendig wie beim Erwerb des Bürgerrechts durch Ab- stammung; Legitimation oder Ehe. 7. -Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Rudolf Wasservogel ab 27. Mai 1945 österreichischer Staatsbürger war. Dass er diese Staatsangehörigkeit seit- her verloren habe, wird nicht geltend gemacht; er besass sie also auch am 28. Dezember" 1946, als er die Ehe mit der Beschwerdeführerin einging. Diese hat dadurch gemäss 4 StG ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit erlangt und infolgedessen ihr Schweizerbürgerrecht ver- loren. Der Umstand, dass die schweizerischen Behörden da- mals irrtümlich annahmen, Rudolf Wasservogel sei staa- tenlos und seine Ehefrau behalte ihr Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 5 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941, ist unerheblich. Die Zivilstandsbehörden hatten weder über die Staatsangehörigkeit des Ehemannes noch der Ehefrau zu entscheiden ; mit der Eröffnung eines eigenen Blattes Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 60.
für die letztere zogen sie lediglich die Folgerung aus deren vermeintlichem Schweizerbürgerrecht. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf dessen Beibe- haltung; vielmehr ist das Zivilstandsregister auf Grund der nunmehr erfolgten Abklärung richtigzustellen. Auch darabf kann nichts ankommen, dass Rudolf Wasservogel von den schweizerischen Fremdenpo1izeibehörden als staa- tenlos behandelt wurde; denn dafür war massgebend, ob er über gültige heimatrechtliche Ausweisschriftenver- fügte. V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 50. Ardt du 3 juin 1949 dans la cause Bötel Terminus et Zaeh- ringerhof S. A. contre Fribourg. L'art. 2 al.l LT ne met pas obstacle a. ce que les cantons prelevent un impöt sur les transactions immobilieres constituees par le transfert du capital-actions d'une socieM immobiliere, alors meme que ce transfert a ete frappe du droit de timbre prevu a. l'art. 33 LT. Art. 2, AbB. 1 BtG hindert die Kantone nicht daran, die nach kantonalem Recht geschuldete Handänderungssteuer auf Lie- genschaften zu erheben in Fällen, wo die Handänderung in der Form entgeltlicher "Übertragung der Aktien einer Immo- biliengesellschaft durchgeführt wird und der Aktienumsatz der eidg. Stempelabgabe nach Art. 33 StG unterliegt. L'art. 2 cp.l LB non impedisce ai cantoni di prelevare un'imposta sulle transazioni immobiliari aventi per oggetto il trasferimento a titolo oneroso delle azioni di una societa. immobiliare, quand'an- ehe il trasferimento sia stato colpito dalla tassa di bollo prevista dall'art. 33 LB. A. -La Societe anonyme Hötel'Terminus et Zaeh- ringerhof (en abrege: la Societe) a eM constituee a Fri- bourg en 1932 avec un capital Bocial de 100000 fr. Elle a pour but l'exploitation de l'Hötel Terminus et Zaeh- ringerhof, a Fribourg, avec ses dependances et le mobilier .