Art. 4 ATO; distinction between work transport and commercial transport in a gravel business; transport of purchased gravel and sand may still qualify as work transport if it serves a non-transport business. The decisive criterion is whether the transport industry or the underlying business purpose predominates, assessed on all circumstances and the development of the enterprise (consid. 3). A gravel trader who, with own vehicles and own personnel, delivers both own-produced and purchased gravel to customers does not thereby necessarily conduct a transport business; the purchased material may be an integral complement to the business. Prior inconsistent administrative or party classifications are not binding for the legal qualification of the present transports (consid. 4-5).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. IV. AUTOTRANSPORTORDNUNG STATUT DES TRANSPORTS AUTOMOBILES 59. Urteil vom 19. Dezember 1949 i. S. Zehnder gegen Eidg. Amt für Verkehr. Unterstellung unter die Autotransportordnung (BB vom 30. Sep- tember 1938, AS 56, 1299): Gewerbsmässiger Verkehr und Werkverkehr im Kiesbandel. Umfang des Werkverkehrs, wenn der Inhaber eines Kieswerks neben dem aus der eigenen Grube gewonnenen auch den aus fremden Gruben zugekauften Kies mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal zu den Kunden transportiert. Assufettissement au Statut des transports automobües (AF du 30 septembre 1938, ROLF 56, p. 1359) : Transports profession- nels et transports prives dans le commerce du gravier. Etendue des transports prives lorsque le proprietaire d'une carriere de gravier transporte jusque chez le dient, au moyen de ses propres vehicules automobiles et de son propre personnel, non seule- ment le gravier provenant de Ba carriere, mais aussi du gravier achete dans 1es carriereB de tiers. Assoggettamento aU'ordinamento degli autotrasporti (DCF 30 set- tembre 1938, RULF vol. 56, page 1419) : Trasporti professionali e trasporti privati ne1 commercio della ghiaia. Estensione dei trasporti privati quando il proprietario d'una cava di ghiaia trasporta fino dal diente, mediante propri autoveicoli e pro- prio personale, non solamente Ia ghiaia proveniente dalla sua cava, ma anche ghiaia acquistata nelle cave di terzi. A. -Der Beschwerdeführer Zehnder betreibt seit vielen Jahren in Dübendorf ein Kiesgeschäft. Er beutet eigene Kiesgruben aus und kauft auch Kies und Sand von anderen Produzenten zu, um ihn weiterzuverkaufen. Daneben betrieb er früher eine Fuhrhalterei, eine Holz- und Kohlenhandlung und ein Restaurant. Beim Inkraft- treten der Autotransportordnung (BB vom 30. September 1938, nachstehend ATO genannt) verwendete er für seine verschiedenen Geschäftszweige drei Lastwagen, für die ihm provisorische Ausweise zur Ausführung gewerbsmäs- siger Transporte verabfolgt wurden. Im Bewilligungsgesuch hatte er den Werkverkehr auf 10 % seiner gesamten Trans- porte geschätzt, indem er nur den Transport aus der Autotransportordnung. N° 59.
eigenen Kiesgrube als solchen betrachtet hatte. Ein ander- mal bezifferte er ihn auf 70 %, offenbar unter Einbezug der Transporte für sein Handelsgeschäft; in späteren Verhandlungen vertrat sein Anwalt wieder die erste Auffassung. Am 18. September 1947 verkaufte Zehnder seine Liegen- schaften und sein Geschäft an Zweifel, wobei der Antritt auf den 1. Mai 1948 festgesetzt wurde. Nachträglich wurde gestützt auf eine Vereinbarung vom 29. April 1948 das Kieswerk aus dem Verkauf ausgeschieden; ferner behielt Zehnder einen Lastwagen für sich. Ziffer 5 der Vereinbarung lautet : Herr Zehnder verpflichtet sich, für die Dauer von sechs Jahre;n in den Bezirken Uster und Zürich kein Transportunternehmen IIllt Lastwagen zu betreiben .. Herr Zehnder.verpflichtet sich, fnrn er fremde Fahrzeuge benötlgt, Herrn Zweifel zu konkurrenbliche;n Preisen zu berücksichtigen. Solange während der glelChe Ze:t Herr Zweifel den Transportbedarf des Herrn Zehnder für. die Kiesgrube und den Kieshandel erfiillt, wird Herr Zehnder kernen zweiten Lastwagen anschaffen. Das eidgenössische Amt für Verkehr (EA V) genehmigte die Übertrngung der provisorischen Ausweise für gewerbs- mässigen Transport für zwei Lastwagen auf Zweifel und verwies Zehnder für den ihm verbliebenen dritten Last- wagen auf die Verwendung im Werkverkehr. Es stützte sich dabei auf eine von ihm vorgenommene Untersuchung über den Anteil des Werkverkehrs an den gesamten Transporten im bisherigen Geschäftsbetrieb, wobei es nur den Kiestransport aus der eigenen Grube als Werkver- kehr betrachtete. In der Folge war Zweifel nicht imstande, den Aufträgen Zehnders für Kiestransporte aus dessen eigener und aus Gruben dritter Lieferanten zu genügen. Zehnder stellte deshalb einen zweiten Lastwagen ein. B. -Mit Verfügung vom 19. Mai 1949 teilte das EAV Zehnder mit, der Transport des von ihm aus fremden Gruben gekauften Kieses und Sandes stelle gewerbsmäs- sigen Transport im Sinne des Art. 3 ATO dar und dürfe
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. nicht ohne Bewilligung ausgeführt werden; Zuwider- handlungen würden nach Art. 35 ATO geahndet. Es führte aus, während die Kiestransporte aus der eigenen Grube zweifellos Werkverkehr seien, sei der Transport des zugekauften Kieses gemäss der von Zehnder selbst vertretenen Auffassung als gewerbsmässig im Sne der ATO behandelt worden; nur gestützt hinrauf habe sein Betrieb als gewerbsmässiges Transportunternehmen gelten können, während er sonst dem gemischten Verkehr an- gehört hätte. Auf der gleichen Auffassung habe die Zu- stimmung zur Übertragung der Bewilligung auf Zweifel beruht; unter dem Zehnder vorbehaltenen Werkverkehr sei nur der Transport a'us der eigenen Grube verstanden worden. Dass auch die Parteien dieser Meinung gewesen seien, gehe aus der Vereinbarung hervor, worin sich Zweifel zur Ausführung der bei Zehnder anfallenden Transporte verpflichtet habe. Falls er dieser Pflicht nicht nachkomme, könne ihn Zehnder auf gerichtlichem Wege dazu anhalten. Jedenfalls könne Zehnder daraus kein Recht herleiten, selbst wieder zum gewerbsmässigen Trans- port zurückzukehren. O. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean- tragt Zehnder, diese Verfügung aufzuheben, eventuell ihm zu gestatten, zugekaufte Materialien an die Kundschaft zu verführen, soweit dies lediglich im Interesse eines vollständigen Assortimentes seines Kiesgeschäftes liege. Er macht geltend, er habe schon lange vor dem Inkrafttreten der ATO nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern auch Material zugekauft, um alle Wünsche seiner Kunden befriedigen zu können. Die zugekaufte Ware bestehe in gewaschenem Betonkies, Maurersand, Zementsand und Splitt, also gerade in den teureren, weniger transport- interessierten Sorten. Jedes mittlere Kieswerk müsse Material zukaufen. Der Beschwerdeführer führe die bean- standeten Transporte nur notgedrqngen selber aus, weil Zweifel seine Verpflichtungen nicht erfülle; schon das zeige, dass für seinen Kieshandel nicht das Transport- Autotransportordnung. N° 59. 367 interesse massgebend sei. Ob es sich um Transporte aus der eigenen Grube oder von zugekauftem Kies handle, sei belanglos ; es könne nicht der Sinn der ATO sein,. in die inneren Dispositionen des Betriebes einzugreifen und vorzuschreiben, welche Transporte der Inhaber mit dem eigenen Wagen ausführen dürfe und welche nicht; übrigens sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vorzugs- weise den zugekauften Kies mit dem eigenen Wagen führe und denjenigen aus der eigenen Grube durch fremde Transporteure befördern lasse. Es handle sich ausschliess- lich um die Bedürfnisse des Kiesgeschäftes und nicht um eine Umgehung der ATO. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei im vorliegenden Falle Werkverkehr auch für den zugekauften Kies anzunehmen. Ebenso nach dem vom EA V bevorzugten Kriterium der Investitionen.; denn der Beschwerdeführer habe in seinem Kieswerk mindestens Fr. 120000.-investiert, alsÜ"mehr als in den zwei Last- wagen. D. -Das EA V beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen: Die Untersuchung des Betriebes im Februar 1948 habe folgende Transportumsätze ergeben: 1939 1940 Transporte gegen Entgelt für Dritte Fr. 23 722.85 Fr. 10 997.45 Transporte von zugekauftem Kies. 24 325.- 8 000.- Kiestransporte aus eigener Grube. 8 542.35 7 309.45 Die Transporte aus der eigenen Grube seien also ver- hältnismässig gering ; zur Hauptsache seien die Fahrzeuge für entgeltliche Beförderungen für Dritte und Transporte für den eigenen Handel mit Kies beansprucht worden, beides ungefahr im gleichen Ausmass. Auf Grund dieser Sachlage seien die Transporte des zugekauften Kieses entsprechend den eigenen Anträgen des Beschwerdeführers als gewerbsmässig behandelt und der Betrieb grundsätzlich als gewerbsmässiges Transportunternehmen anerkannt worden. Da dem Beschwerdeführer die definitive Konzes- sion nach dem Anteil der gewerbsmässigen Transporte
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. nur für zwei Lastwagen hätte erteilt werden können, sei auch die Übertragung auf Zweifel nur hiefür bewilligt worden, während ein Lastwagen dem Beschwerdeführer für seinen Werkverkehr geblieben sei. Wären die Trans- porte von zugekauftem Kies entgegen der Praxis und dem eigenen Wunsch des Beschwerdeführers dem Werk- verkehr zugerechnet worden, so hätte der Betrieb, weil die entgeltlichen Transporte für Dritte keinen Lastwagen voll zu beschäftigen vermocht hätten, kaum mehr den Cha- rakter eines gewerbsmässigen Transportunternehmens auf- gewiesen, und der Beschwerdeführer wäre auf ein Gesuch um Ermächtigung zu gemischtem Verkehr zu verweisen gewesen. Er sei sich der Tragweite der Bewilligung, die seinem Antrag entsprochen habe, bewusst gewesen. Auf die Tradition seines Unternehmens könne er sich nicht berufen, da sich dessen Charakter mit dem Verkauf an Zweifel grundlegend geändert habe. Geblieben sei ihm nur das Kieswerk ; das EA V habe stets seine Berechtigung anerkannt, den dort gewonnenen Kies mit seinem Last- wagen im Werkverkehr zu führen. Selbstverständlich habe es auch nichts einzuwenden gegen die Weiterführung seines Kieshandels ; die mit diesem zusammenhängenden Transporte aber seien bewilligungspflichtig und müssten ihm mangels Bewilligung untersagt werden. Beim Handel mit Kies stehe das Transportinteresse im Vordergrund und werde der Transport zum Selbstzweck,. weshalb er als gewerbsmässig gelte. Die Behörde mische sich nicht in die inneren Dispositionen des Betriebes des Beschwerde- führers; dieser selbst habe ihn verstümmelt, indem er das Transportgeschäft veräussert habe. Trotzdem führe er nun neben dem Werkverkehr für die Kiesgrube auch wieder . Transporte für den Kieshandel, also gewerbsmässige, aus. Dieses Vorgehen verstosse wider Treu und Glauben, ebenso die Zumutung, die Bewilligungsbehörde habe sich seinem auf Opportunitätsgründen beruhenden Gesinnungswandel anzuschliessen. Dadurch würde eine durch nichts gerecht- fertigte Erhöhung des Fahrzeugbestandes in Dübendorf Autotransportordnung. N0 59.
herbeigeführt, was durch die Einstellung eines zweiten Lastwagens seitens des Beschwerdeführers bestätigt werde. E. -In der Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass sein Kieshandel nicht dem Transportgewerbe diene ; auf das Verhältnis zwischen Warenpreis und Trans- portlohn könne nichts ankommen. In der Botschaft vom 29. Juli 1949 zum Entwurf einer revidierten ATO erkläre der Bundesrat, in der Praxis werde die Freiheit des Werk- verkehrs streng respektiert und würden umstrittene Be- förderungen im Zweifel in der Regel als Werkverkehr behandelt. Die dem Beschwerdeführer gegenüber befolgte Praxis sei aber anderen Kieswerken gegenüber nicht gehandhabt worden, obwohl auch diese Kies von Dritten zukauften und im Werkverkehr transportierten. F. -In der Duplik führt das EA V aus, solange es um die grundsätzliche Anerkennung des Betriebes als gewerbsmässiges Transportunternehmen gegangen sei, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der Transport des zugekauften Kieses sei gewerbsmässig; jetzt aber, nach dem Verkauf des Transportbetriebes, sollte dieser Trans- port plötzlich Werkverkehr sein. Das sei er aber nicht nach den Kriterien, die das Bundesgericht aufgestellt habe. Der Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Kiesproduzenten, die ebenfalls Material zukauften, liege im Ausmass und darin, dass die Beförderung des gehandelten Kieses beim Beschwerdeführer auf dessen eigenen Wunsch als gewerbsmässig qualifiziert worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
370 Verwaltungs und Disziplinsrrooht. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Nicht zu beurteilen ist dagegen die frühere Behandlung des Be- schwerdeführers und seines Betriebes durch das EA V, sei es die Ausstellung der provisorischen Ausweise zu ge- werbsmässigem Transport für drei Lastwagen, sei es . die Genehmigtlllg von deren Übertragung auf Zweifel für zwei Lastwagen und die Beschränkung des dem Beschwer- deführer verbliebenen Teilbetriebes auf den Werkverkehr. Streitig ist einzig, ob dieser Werkverkehr nur die Kies- transporte aus der eigenen Grube oder auch die Transporte des für den Handel des Beschwerdeführers zugekauften Kieses umfasst. 2. -(Beweisfragen.) 3. -Gemäss Art. 4 ATO fallen unter den Werkverkehr Transporte von Sachen für die Bedürfnisse eines nicht dem Transportgewe.rbe dienenden eigenen Geschäftes oder Betriebes mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Perso- naL Es ist unbestritten, dass die Transporte des Beschwer- deführers mit eigenen Motorfahrzeugen und eigenem Personal für sein eigenes Geschäft ausgeführt werden; entscheidend ist, ob dieses Geschäft dem Transportge- werbe dient oder nicht. Sein früheres Transportunter- nehmen hat der Beschwerdeführer mit dem Verkauf an Zweifel aufgegeben und eine Konkurrenzklausel für sechs Jahre eingegangen; es wird nicht behauptet, dass er seit- her andere Transporte ausführe als die damals . vorbe- haItenen für seine Kiesgrube und seinen Kieshandel. Die Fuhren aus der ejgenen Kiesgrube werden vom EA V als Werkverkehr anerkannt, nicht aber die Transporte des zugekauften Kieses und Sandes. Hier beruft sich das EAV auf die besonderen Verhältnisse beim Handel mit Kies und Sand, wo das Hauptinteresse dem Transport- gewinn gelte und der Transport deshalb zum Selbstzweck werde; er drücke dem Geschäft den Stempel auf, so dass es als dem Transportgewerbe dienend zu betrachten sei. Das Bundesgericht hat im (nicht veröffentlichten) Urteil vom 29. Oktober 1948 i. S. Rohrer ausgeführt, dass die Autotransportordnung. N° 1S9. 371 Frage, ob in einem Geschäft oder Geschäftszweig Fabri- kation oder Handel oder aber dnr Transport im Vorder- grund steht, in jedem einzelnen Fall auf Grund der gesam- ten Verumständungen, vor allem auch der Entwicklung des betreffenden Geschäfts oder Geschäftszweigs, zu prüfen ist. Es hat auch gewürdigt, dass beim Handel mit Kies und Sand der Transport einen besonders wichtigen Kosten- faktor bildet und für die Erzielung des Gewinnes am stärksten ins Gewicht fallt, und dargetan, dass zwischen den beiden Extremen -einerseits Transport um seiner selbst willen, wobei der Handel lediglich die äussere Form bHdet, anderseits Beförderung zum Kunden im Dienste eines bestehenden Fabrikations- und Handelsgeschäfts - mannigfache Formen möglich sind, wo je nach den Um- ständen das eine oder andere Moment überwiegt; der Transport trete z. B. eher in den Hintergrund, wenn die Unternehmung auch eine gewisse Be-oder Verarbeitung des Materials besorge oder ausser mit Kies und Sand auch n;rit anderen Baumaterialien handle, dagegen in den Vor- dergrund, wenn sie den Handel mit Kies und Sand erst nach Inkrafttreten der ATO aufgenommen habe, um der Vorteile des Werkverkehrs teilhaftig zu werden. Unter diesen Gesichtspunkten, an welchen festzuhalten ist, kann der Entscheid im vorliegenden Falle nicht zwei- felhaft sein. Der Beschwerdeführer hat seit vielen Jahren nicht nur eigene Kiesgruben ausgebeutet, sondern auch in grossem Umfang Kies und Sand -namentlich die teure- ren, von ihm selbst nicht produzierten Sorten -zugekauft und an seine Kunden weiterverkauft; die dafür notwendi- gen Transporte konnte er bis zum Verkauf des Transport- geschäftes an Zweifel mit seinen eigenen Fahrzeugen aus- führen, während nachher der ihm verbliebene Lastwagen dafür nicht mehr ausreichte und für den zusätzlichen Bedarf die Berücksichtigung Zweifels vorgesehen wurde. Ein Unterschied zwischen den Transporten aus der eigenen Kiesgrube und denjenigen von zugekauftem Material lässt sich aus der Entwicklung des Geschäftes nicht herleiten ;
372 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. insbesondere wurde auch in der Vereinbarung vom 29. April
mit Zweifel ausdrücklich der Transportbedarf für die Kiesgrube und den Kieshandel erwähnt und gleich geregelt. Die Transporte von den dritten Lieferanten z den Kunden erweisen sich als ein notwendiger Bestandteil des Kieshandels, der seinerseits von jeher eine Ergänzung der Produktion aus der eigenen Grube bildete. Von einer Umgehung der ATO kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Betrieb des Beschwerdeführers schon lange vor deren Inkrafttreten (15. August 1940) in gleicher Weise geführt wurde ; so betreffen die vom EA V herangezogenen Zahlen der Jahre 1939 und 1940 zur Hauptsache den Geschäftsbetrieb vor diesem Zeitpunkt. Das Verhältnis der zuge kauften Kiesmengen zu den aus der eigenen Grube gewonnenen ist nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob beim Kieshandel das Interesse am Transport gegenüber demjenigen an der Ergänzung des bestehenden Kiesgeschäftes überwiege ; der Umstand, dass das Verhältnis schon vor Inkrafttreten der ATO ähnlich war, beweist jedenfalls, dass der Beschwerde- führer den Kieshandet nicht aufgenommen hat, um die Vorteile des Werkverkehrs zu erlangen. In diesem Zusam- menhang ist zu beachten, dass (nach den Feststellungen des EAV im Februar 1948) der mengenmässige Anteil des Kieses aus eigenen Gruben an den gesamten KiesJiefe- rungen des Beschwerdeführers im Jahre 1939 38,8 % und im Jahre 1940 58,0 % betrug. Zudem besteht das zuge- kaufte Material gerade in den teureren Sorten, bei denen die Transportkosten gegenüber dem Warenwert weniger stark ins Gewicht fallen, das Transportinteresse also ver- hältnismässig geringer ist. Dass dieses insbesondere ch dem Verkauf an Zweifel für den Beschwerdefuhrer mcht ausschlaggebend war, ergibt sich aus der atsache, dnss er es weitgehend dem Käufer überliess, mdem er SICh verpflichtete, keinen zweiten Lastwagen a. zuschaffen, so- lange jener seinen Transportbedarf erfülle. Nach den ganzen Verumständungen und insbesondere .. nach dem Werdegang des Geschäftes des Beschwerdeführers stellt Autotransportordnung. N° 59.
sein Kieshandel keinen dem Transportgewerbe dienenden Geschäftszweig im Sinne von Art. 4 ATO dar. 4. --.:.. Der entscheidende Grund für die Stellungnahme des EA V liegt darin, dass es anlässlich der übertragung der provisorischen Ausweise auf Zweifel die Beförderung des zugekauften Kieses zu den gewerbsmässigen Trans- porten gerechnet und gestützt auf diese Ausscheidung die übertragung für zwei Lastwagen bewilligt hat; es will an dieser Auffassung, die einem Antrag des Beschwerde- führers entsprochen habe, festhalten und empfindet es als Verstoss gegen Treu und Glauben, dass der Beschwerde- führer seinen Standpunkt ändere, je nachdem es sich für ihn jeweils als günstiger erweise. In der Tat hat der Beschwerdeführer die Transporte des zugekauften Kieses das einemal zum Werkverkehr gerech- net, das anderemal nicht. In seinem Bewilligungsgesuch vom 30. September 1940 gab r den Anteil des Werkver- kehrs an seinen gesamten Transporten mit 10 %, auf Rückfrage des EA V aber mit 70 % an; die Differenz beruht offenbar auf der verschiedenen Anrechnung der Transporte von zugekauftem Kies. Als im Jah...-e 1946 anlässlich der Auswechslung eines Lastwagens das EA V die Auffassung vertrat, beim Betrieb des Beschwerdefüh- rers liege gemischter Verkehr vor, widersprach dessen Anwalt und schrieb am 25. Mai 1946 dem EAV, Werk- verkehr sei nur die Ausbeute aus eigener Grube Wld der Betrieb weise alle Charakteristiken eines gewerbsmässigen Transportbetriebes auf. Das EA V anerkannte damals diesen Standpunkt nicht, sondern behielt eine eingehende Prüfung des Verhältnisses zwischen Werkverkehr und gewerbs- mässigen Transporten des Beschwerdeführers vor. Als der Beschwerdeführer nach dem Verkauf des Geschäftes um übertragung der provisorischen Ausweise auf Zweifel ersuchte, verlangte das EA V von ihm eine Aufstellung über seine Bruttoeinnahmen aus Transporten für Dritte gegen Entgelt einerseits und aus Werkverkehrstransporten (Holz-und Kohlenhandlung, Kiesgrube usw.) anderseits für die Jahre 1939, 1940 und 1946. line Zusammen-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. stellung vom 23. Dezember 1947 ergab folgende Prozent- zahlen : " 1939 1940 1946 Werkverkehr '. . . . . . . .. 65,51 66,92 77,66 Gewerbsmässige Transporte. . . . . .. 34,49 33,08 22,34 Es ist offensinhtlich, dass hier sowohl das EA V in seiner Fragestellung als auch der Beschwerdeführer in der Auf- stellung d.!e Transporte von zugekauftem Kies und Sand zum Werkverkehr gerechnet haben. Im Bericht über die Untersuchung des Betriebes des Beschwerdeführers im Februar 1948 werden dann aber diese Transporte den gewerbsmässigen zugerechnet, ohne dass hiefür eine Begründung gegeben wird. Gestützt darauf genehmigte das EAV am 16. Juni 1948 die übertragung der Ausweise für zwei Lastwagen auf Zweifel und bemerkte, der dritte könne von Zehnder wie bisher im Werkverkehr verwendet werden. Wenn der Beschwerdeführer somit seinen Standpunkt hinsichtlich der Transporte von zugekauftem Kies wieder- holt gewechselt hat, so hat er doch gerade im übertra- gungsverfahren nicht mehr behauptet, sie seien gewerbs- mässiger Verkehr, geschweige denn einen dahingehenden Antrag gestellt, wie das EA V geltend macht. In Ziffer 5 der Vereinbarung mit Zweifel vom 29. April 1948 brachte er klar zum Ausdruck, dass er für den ihm verbleibenden Betrieb der Kiesgrube und des Kieshandels seinen Last- wagen verwenden und, falls Zweifel seinem zusätzlichen Transportbedarf nicht genüge, einen zweiten Lastwagen anschaffen wolle. Von einer Irreführung des EAV, das unbestrittenermassen diese Vereinbarung kannte, kann deshalb keine Rede sein; es verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer heute diese Auffassung durchsetzen will, obwohl er früher zeit- weise eine andere vertreten hat. Das EA V hatte aus- drücklich eine eingehende Prüfung dieses früheren Stand- punktes vorbehalten und hat auf Grund der durchgeführten Untersuchung die streitigen Transporte dem gewerbs- Autotrausportordnung. N° 59. 376 mässigen Verkehr zugerechnet. Dabei ist es auch geblieben, als es - auf der Basis des endgültigen Verkaufs ohne das Kiesgeschäft -die Übertragung der provisorischen Ausweise für zwei Lastwagen auf Zweifel genehmigte. Das entsprach auch der in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehenen Lösung; denn die danach von Zweifel für den Beschwerdeführer aunzuführenden Transporte waren zweifellos gewerbsmässige Transporte - und zwar ohne Unterschied, ob es sich um zugekauften Kies oder solchen aus der eigenen Grube des Beschwerdeführers handelte. Die gleichen Transporte sind jedoch Werkverkehr, soweit sie vom Beschwerdeführer selbst mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal ausgeführt werden. Ob der Ent- scheid des EA V betreffend die übertragung der Ausweise richtig war und ob seine Grundlage durch die seitherige Entwicklung entfallen ist, braucht nicht untersucht zu werden; er unterliegt, wie bemerkt, der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht. Anderseits sind er und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen des EA V aber auch nicht massgeblich für die heute zu beurteilende Frage, wie weit die vom Besnhwerdeführer in dem ihm verbliebenen Geschäftsbetrieb durchgeführten Kiestrans- porte Werkverkehr und wie weit sie als gewerbsmässig der ATO unterstellt sind. 5. - Da der Handel "des Beschwerdeführers mit dem zugekauften Kies und Sand kein dem Transportgewerbe dienender Geschäftszweig ist und die zeitweise vom Be- schwerdeführer vertretene abweichende Auffassung nicht verbindlich ist, sind die betreffenden Transporte Werk- verkehr und als solcher gemäss Art. 1 Abs. 2 der ATO nicht unterstellt. Demnach erkennt des Bundesgericht: . Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die strei- tigen Transporte Werkverkehr sind.