Factory Act; determination of factory status; use of motors and permanent workforce as decisive criteria. A business is subject to the Factory Act when it employs a permanent labour force of approximately ten workers and uses motor-driven machinery, even if the workshop work is often carried out by only a smaller part of that workforce and the remaining workers are mainly deployed on construction sites. For the legal classification, the overall organization and equipment of the undertaking prevail over the fluctuating presence of workers in the workshop (consid. not specified).
82 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. abzuweisen. Wie es sich verhielte, wenn Schnyder seinem Unternehmen einen Nebenbetrieb, wie z.B. eine Schweine- mästerei, ein Milchhandelsgeschäft oder dergleichen anglie- dern sonte, oder wenn eine Erweiterung des Abnehmer- kreises einträte, braucht heute nicht entschieden zu werden, sondern wird, wenn eine solche Aenderung tat- sächlich eintritt, dannzuma! Gegenstand erneuter Prüfung bilden. DemfUJAih erkenm das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 12. Urteil der IL Zivilabtenung vom 27. Januar 1949 i. S. Hohl und Maggi gegen Thurgau, Regierungsrat. Für die Ehem/w, digkeit eines Verlöbten ist nach der Ha.ager Ehe- sohliessungsübereinkunft VOl'bßha,ltlos dessen Heimatrecht mass- gebend. D'apres 10. Convention de Ia. Haye pour regler les confiits de lois en matiere de mariage, l'tlg6 requiB potM' contract6r m,ariage est determin6 B80IlS reserves par 10. loi nationale du fia.noo. Secondo Ia. Convenzione den'Ais. per regoIa.re i confiitti di leggi in materia. di matrimonio, l'6ta richieata p61' contrarr6 matM- monio e stabiHta. senza. riserve da.lla legge n1 zionale deI fida.n- za.to. . Ende Oktober 1948 meldeten der Schweizerbürger Her- mann Hohl, geb. 1921, und die italienische Staatsangehö- rige Maria Maggi, geb. 26. vember 1932, beim Zivil- standsamte Hauptwil (Thurgau) ihr Eheversprechen zur Verkündung an. Am 2. November 1948 entschied der Regierungsrat des Kantons Thurgau als kantonale Auf- sichtsbehörde in Zivilstandssachen, dem Verkündgesuch sei keine Folge zu geben. Er nahm an, die Ehef"ahigkeit von Ausländern in der Schweiz beurteile sich gemäss Art. 7 (J: NAG grundsätzlich nach dem heimatlichen Rechte; soweit dieses das Ehemündigkeitsalter niedriger ansetze als Art. 96 des schweizerischen ZGB, könne es aber in der Schweiz keine Anwendung finden, weil die Vorschrift von Art. 96 Regi N° 12. 83 ZGB um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt sei. Diesen Entscheid fechten die Brautleute mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Eidg. Justiz-und Polizei- departement dagegen befürwortet unter Hinweis auf das Haager Eheschliessungsabkommen ihre Gutheissung. Das Bunde8gericht zieht in Etwägung: Das Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbe- reichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902' findet nach seinem Art. 8 Abs. I auf die Ehen Anwendung, die im Gebiete der Vertragsstaaten zwischen Personen geschlossen worden sind oder geschlossen werden sollen, von denen mindestens . eine einem tlieser Staaten angehört (mariages ceIebres sur 1e territoire des Etats contractants entre personnes dont une au moins est res- sorti!lnnte d'un de ces: Etats). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Sowohl die Schweiz, wo die Heirat stattfinden soll und der Bräutigam heimatberech- tigt ist, als auch Italien, das Heimatland der Bra.ut, sind Vertragsstaaten. Das Abkommen ist daher anwendbar. Als Staatsvertrag geht es dem von der Vorinstanz allein berücksichtigten internen schweizerischen Rechte vor. Nach Art. 1 des Abkommens bestimmt sich das Recht zur Eingehung der Ehe in Ansehung eines jeden der Ver- lobten nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaates), soweit nicht eine Vorschrift dieses Gesetzes ausdrücklich auf ein anderes Gesetz ver- weist. Das italienische Gesetz, das für die Braut das Gesetz des Heimatstaates bildet, enthält keine solche Verweisung. Art. 17 der Einleitungsbestimmungen des italienischen ce von 1942 (der Disposizioni sulla legge in generale) erklärt vielmehr für den Personenstand, die Handlungsf"ahigkeit und die familienrechtlichen Beziehungen ausdrücklich das Heimatrecht als massgebend (mit einer Art. 7 b NAG ent- sprechenden, hier nicht in Betracht kommenden Aus- nahme).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Art. 2 des Abkommens zählt abschliessend die Fälle auf, in denen das Gesetz des Ortes der Ehesohliessung den Ab- schluss einer naoh dem Heimatrecht zulässigen Ehe unter- sagen kann Der Fall, dass die Heirat gegen die am Ort der Eheschliessung geltenden Vonchri:ften über die Ehe'-. fähigkeit verstossen würde, ist hier nicht erwähnt. Für die Ehefähigkeit eines Verlobten ist daher nach dem Abkom- men ohne Vorbehalt sein Heimatrecht massgebend. Die Ehefähigkeit der Braut beurteilt sich demgemäss im vorliegenden Falle aussohliesslioh nach italienischem Rechte. Gemäss Art. 84 des italienischen ce ist die Frau' ehemündig, nachdem sie das vierzehnte Jahre erfüllt hat. Dieses Alter hat Maria Maggi überschritten. . Demnach erkennt das BUlnde8gericht : Die Beschwerde w4'd gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 2. November 1948 aufgehoben und das Zivilstandsamt Hauptwil ange- wiesen, dem Verkündgesuch der Beschwerdeführer Folge zu geben. III. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES; ARTS ET METIERS 13. UrieU vom 4. Februar 1949 i. S. Saccani gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Unter8tellung unter das Fabrikgesetz : Eine Bauspenglerei, die bei Verwendung von Motoren uernd 10 Arbeiter beschäftigt, unterliegt dem Fabrikgesetz, auch wenn die Werkstatta.rbeit meist nur drei bis fünf Arbeitskräfte in Anspruch nimmt und die übrigen Arbeiter hauptsächlich auf den Baustellen beschä.f- tigt werden .. A88'1.tiettiBBement a la loi sur Ze travaü aans les fabriq:ues: Une ' ferbIanterie qui utilise des moteurs et occupe en permanenoo , Fabrik. und Gewerbewesen. N0. 13. 85 100uvriers est soumise Alaloi BUr 1e tmvail dans les fabriques meme si le tmvail en atelier n'exige la plupart du tempsque l presenoo de 3, A 5 personnes et que las autras ouvriers sont occupCs essentlellement BUr les chantiers de construction. A88OfJgettamanto aUa Zegge sul laoorQ ndle fab'bricke : Un'azienda. di lattoniere, ehe utilizza dei motori e oceupa in modo perma- nente. dieci operai, e assoggettata alla legge sul la.voro neUe fabbrmhe ehe se il layoro nell'offieina esige per 10 piu 1a. di sol? tre a. em9ue rB?nt; e gli a.ltri operai sono OCCUpatl essenziahnente SUl ca.ntlen di costruzione. .A. -Der Beschwerdeführer betreibt in Balsthal ein Spengler-und Installationsgeschäft. Er beschäftigt in der Regel 10, gelegentlich bis 12 Arbeiter und verwendet Motoren mit insgesamt 15 bis 20 Pferdekräften. An elek- trisch betriebenen Maschinen werden aufgeführt: zwei doppelte Schmirgelmaschinen, eine doppelte Polierma- . schine, eine Säulenbohrmaschine, eine Kaltsägemaschine zwei Stanzmaschinen, eine Drehbank, ein Gewindschneid- und Fräsapparat, ein Ventilator für Rauchabzug, eine Hobelmaschine und eine Kreisschere für Bleohbearbeitung. Der Geschäftsbetrieb hat, nach der Betriebsbeschreibung und den Darlegungen der Parteien, den Charakter einer Bauspenglerei, in der die Bauteile, soweit nicht Fabrik- ,ware fertig auf den Bau geliefert wird und vom Spengler lediglich zu installieren ist, in der Werkstatt hergestellt ,oder vorbereitet werden. Daneben werden auch noch Me- tallwaren für den Verkauf hergestellt, vor allem Rohr- schellen; es soll sich hiebei im wesentlichen um Füll- arbeiten bei Auftmgslücken und in geschäftsflauen Zeiten :des Hauptbetriebes handeln. Die Art der Unternehmung bringt es mit sich, dass sich in der Regel eine Anzahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter auf Baustellen befinden, sodass in der Werkstatt hautig nur 3 bis 5 Arbeiter anzu- treffen sind. Immerhin kann es auch vorkommen, dass sich alle Arbeiter in der Werkstatt befinden, vor allem bei Regenwetter oder bei schwachem Gesch;ftsgang. . B.-Am 26.' FebrUar 1948 hat das Bundesamt für!n- . dustrie, Gewerbe und Arbeit die Unternehmung Eugen Sa.ccani dem Fabrlkgesetz unterstellt als Betrieb mit