Art. 1 Abs. 1 und 2 FG; Abgrenzung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe; Veredelung landwirtschaftlicher Rohprodukte. Die Landwirtschaft ist vom Fabrikgesetz ausgenommen, weil ihre typische Betriebsorganisation, Arbeitsverfassung und Hausgemeinschaft mit der industriellen Betriebsform nicht vergleichbar sind. Dagegen ist die selbständige Verarbeitung und Veredelung von Bodenprodukten grundsätzlich industriell, auch wenn sie saisonal geprägt ist und mit landwirtschaftlichen Lieferanten in enger wirtschaftlicher Beziehung steht. Entscheidend ist, ob die Veredelung innerhalb eines konkreten landwirtschaftlichen Hauptbetriebes erfolgt oder als losgelöste Unternehmung betrieben wird (consid. 2). Genossenschaftliche Organisation und vertragliche Bindungen an Lieferanten ändern an der Selbständigkeit des Betriebes nichts; auf Unzuträglichkeiten der Unterstellung ist nicht abzustellen (consid. 3).
Verwaltungs.. und Disziplinarrecht. ,hindert die Unterstellung nicht. EbellSo verhält es sich -bei Bauspengleraien, die sichilicht ausschliesslich Diit Arbeiten an' Baustellen abgeben. 2. Hier hat man es Diit einer Bauspenglerei zu tun die von einer Werkstätte aus betrieben wird. Nach Be- 'triebseinriclitnng und Arbeiterzahl Mt die Unternehmung zweifellos unter das Fabrikgesetz, da in dem Betrieb Motoren verwendet und dauernd etwa 10 Arbeiter be- schäftigt werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aussenarbeit die bni ihm die Werkstattarbeit weit überwiege. Indessen bezieht das Gesetz die AU8senarbeit induStrieller Betriebe 'ausdrücklich ein, soweit sie Diit Elem industriellen Betrieb im Zusammenhang steht (Art. 1 Abs. 2 FG). Der Be- ,schwerdeführer macht geltend, dass sich seine Unterneh- mung auch Diit Arbeiten im Hoch-und Tiefbau beschäftigt, ';bei 'denen aus Fabriken fertig ,auf die Baustelle gelieferte Bauteile in den Bau einzufügen seien und jeder Zusammen- hang Diit der, Werkstatt fehle. Es ist aber nicht nachge- wiesen, ja nicht einmal bestimint behauptet worden, dass 'diese Arbeit als besonderer Betriebsteil ausgeBchiedenist. in der.Weise, da die ihm zugeteilten Arbeitskräfte über- :' haupt nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die Diit dem Werkstattbetrieb in Zusammenhang stehen. Offenbar trifft. "es auch nicht zu. Denn nach da, eigenen Darstellung des . Beschwerdeführers ist anzunehmen, "dass mindestens gele- 'gentlich alle Arbeiter in derWerkatatt beschäftigt werden. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner weitern Ergänzung der 'Untersuchung. Eine solche hätte nur in Erwägung gezogen werden kÖnnen; wenn nach der Akten- . lage anzunehmen' wäre, dass bei durchschnittlich 10 Ar- beitern, die der Betrieb beschäftigt, mindestens 5 'aus- schliesslich einem nicht mdustriellen Betriebsteil zugewie- sen smd und dauernd ohne jeglichen Zusammenhang'Diit. Arbeiten beschäftigt werden; 'die von, der Werkstatt aus- 'gehen. In 'einem solchen Falle wäre eine Ausscheidung der in dem nicht industriell:n Betriebsteil beschäftigten Ar- Fabrik. und Gewerbewesen. NG U. 8t 'heitskräfte vorzunehmen gewesen. Wo aber eine Betriebs- teilung nicht besteht, zu der jeweilen vorhandenen Arbeit ohne Unterscheidung nach industriellem oder nicht indu- striellem Charakter die gerade verfügbaren Arbeitskräfte herangezogen werden, kommt es für die Frage der Unter- stellung unter das Fabrikgesetz auf die Gesamtzahl der Arbeiter an (BGE 62 1183 und das zit. Urteil Bolliger und Kern). 14. Urteil vom 4. Februar 1949 i. S. EmmentaHsehe Obstwein- genossenschaft Bamsel i. E. gegen Bundesamt ffir Industrie, Gewerbe und Arbeit. 1!abrik /68etz: l. Unterscheidung industrieller und landwirtschaft. licher Betriebe. 2. Mostereien sind vom Fabrikgesetz nicht ausgenommen. , Loi, 8'Uf" 113 travail dana leB jabriquea: 1. Distinction entre exploita- tion industrielle et exploitation agricole. 2. Las cidreries ne sont pas exclues de l'application de Ja. loi sur le travail da.ns les fabriques. Legge 8Ul laooro nelle labbricke : l. Distinzione tra aziende indu- stria.li e aziende agricole. 2. Le sidrerie non sono escluse daJl'applica.zione della legge sul lavoro neHe fabbriche. A. -Die Emmentalische Obstweingenossenschaft Ram- sei betreibt die Herstellung von Süss-und Gä.rmost und von . Obstsaftkonzentrat. Sie zählt zur Zeit IS6.Mitglieder, wo- von 90 % Landwirte. Die Unternehmung beschäftigt dauernd 36 Arbeiter, wozu im Herbst nooh 15 Saisonaus- hilfen kommen; sie verfügt. über elektrisohe Motoren von insgesamt 232 HP. An technischen Einrichtungen werden angegeben : Dampfkesselanlage, Trestertröcknetrommel, , Vakuumeindampfer für Konzentrat, Kälteanlage, Kohlen- säureimprä,gniermaschine. Flaschen-und Fasswäscherei, Flaschenpasteurisierung, Etikettiermaschine, Flaschenab- füllmaschine; ferner eine mechaniache Reparaturwerk- stätte und eine kleine Küferei als Hilfsbetriebe. Zur Zeit wird ein Neubau erstellt zur Aufnahme von Obstsilos und
Verwaltungs-und DiszipliD8l'l'OObt. neuer, weitgehend selbsttätiger Pressen. 1947 wurden 1 450 000 Liter Süssmost und 1 400 000 Liter Gärmost hergestellt. Das Lager vermag 1 500 000 Liter Süssm.ost und I 850 000 Liter Gärmost zu fassen. B. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat die Unternehmung dem Fabrikgesetz unterstellt als Betrieb mit 232 HP.El., einer Dampfkesselanlage und 36 Arbeitern. O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, die Unterstellung der Be- schwerdeführerin unter das Fabrikgesetz unter J osten- folge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Betriebe der Landwirtschaft, sowie solche des Handels und des Verkehrs gälten grundsätzlich nicht als industriell. Bei der Gärmosterei und bei der Süssmosterei handle es sich um die Verarbeitung eines Naturproduktes von beschränkter Haltbarkeit (Obst), wobei namentlich während der Obsternte im Herbst und in den Stosszeiten der Abfüllung im Sommer die volle Ausnützung der Ar- beitskräfte ohne die Behinderung möglich sein müsse, welche die Anwendung der Fabrikgesetzgebung auf die ihrer Natur nach unterstellungsfeindlichen Betriebe der Landwirtschaft notwendigerweise mit sich bringen würde. Die Obsternte lasse sich nicht dirigieren. Bei grossen Ernten und Föhn bestehe die Gefahr raschen Verderbs und es müsse durchgehend -auch nachts und am Sonntag - gearbeitet werden. um das dann anfallende Material zu bewältigen. Die besondere Art des landwirtschaftlichen Betriebes, welcher sich dem Rythmus der Jahreszeit mit dem Wechsel von guten und schlechten Ernten anzu- passen habe, beherrsche auch die Gärmosterei und Süss- mosterei -und schliesse eine Schematisierung, wie sie die Anwendung des Fabrikgesetzes besonders hinsichtlich der Arbeitszeit und Arbeitseinteilung notwendigerweise zur Folge haben miisstle, aus. Anderseits verlange die einwand- freie sterile Abfüllung von Siissmost in einem grösseren Betrieb gut eingearbeitete Fachleute; darum sei nicht zu Fabrik-und Gewerbeweeen. N° U.
vermeiden, dass in den Lieferungsstosszeiten, besonders an heissen Sommertagen, länger gearbeitet werden müsse. Die Mostereien seien mit der Landwirtschaft eng ver- bunden. Bei genossenschaftlichen Mostereien verarbeite der Betrieb in erster Linie das von den Mitgliedern gelie- ferte Obst, zu dessen Abnahme die Genossenschaft in der Regel statutarisch verpflichtet sei, wogegen die Mitglieder ihren Bedarf an Most und Obstsaft bei der Mosterei decken. Diese Beziehungen bedingten namentlich bei grosser Ernte und ungünstiger Witterung eine weitgehende Anpassung ohne Rücksicht auf die zeitliche Inanspruch- :nahme, vor allem Abnahme nach 6 Uhr abends und vor 7 oder 8 Uhr morgens, entsprechend den Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Produktionsbetriebe. Aus der bisherigen Praxis gehe hervor, dass die Land- wirtschaft und was mit der Landwirtschaft eng zusammen- hänge, nicht unterstellt werde, vor allem auch landwirt- schaftliche Hilfsbetriebe (BURCKHARDT, Bundesrecht Nr. 2816 I, Obst-und Weinbaugenossenschaft ; BBl. 191811 8. 454, Käsereien und Molkereien ; BBl. 1902 11 S, 48 a Abziehen und Umfüllen von Wein). Eine Unterstellung der Mostereien käme einem Einbruch in das landwirt- schaftliche Gebiet gleich, welches aus grundsätzlichen Er- vägungen und Erfahrungen dem Fabrikgesetz und seinen direkten und indirekten Auswirkungen bisher nicht unter- stellt gewesen sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
Verwaltungs ... und Disziplinarrecht, deshalb nicht in den' Bereich des Fabrikgesetzes fallen (BGE 74 IR 213). Hier steht in Frage die Unterscheidung von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben. Die. Beschwerdefiihrerin erhebt Anspruch auf die Ausnahme. der Landwirtschaft vom Fabrikgesetz. Der Anspruch wird hauptsächlich daraus. abgeleitet, dass sich der Betrieb- mit der Verarbeitung von Bodenprodukten befasst, deren Anfall in einem gewissen Umfang durch Einflüsse der Wit- terung bedingt ist und bei deren Abnahme zum Teil auf Bedürfnisse landwirtschaftlicher Betriebsführung Rück- sicht zu nehmen ist. (Die Ausführungen über die Lieferung des fertigen Produktes an die Kundschaft betreffen keine. Beziehungen zur Landwirtschaft und fallen daher hier von vorneherein ausser Betracht). 2. -Jene Beziehungen genügen indessen nicht, um die Verneinung des indlJStrlellen Charakters und die Ein- reihung der Unternehmung unter die vom Fabrikgesetz nicht betroffenen Betriebe der Landwirtschaft zu recht- fertigen. Die LandWirtSchaft ist in die Fabrikgesetzgebung nicht einbezogen, weil die Führung landwirtschaftlicher Betriebe in der Schweiz Voraussetzungen unterliegt, die von der- jenigen industrieller Betriebe wesentlich abweichen. Der Arbeiterschutz, wie er in der Fabrikgesetzgebung geordnet ist, würde auf die Verhältnisse der Landwirtschaft nicht passen. Die Fabrikgesetzgebung . ist auf Unternehmungen zugeschnitten, welche Arbeiter ausserhalb ihrer Wohn- räume beschäftigen, während die Landwirtschaft her- kömmlicherweise im allgemeinen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer in Haus-und Lebensgemeinschaft vereinigt. Vor allem aber snid die Betriebe der Landwirtschaft in.der Schweiz weit überwiegend Klein-und Mittelbetriebe Ulld sie entsprechen in Arbeitsorganisation und Betriebsführung denjenigen des Handwerks, sie arbeiten meist mit wenig fremden ,Hilfskräften und diese werden eingesetzt, um die Arbeit des selbst im Betriebe tätigen Meisters zu unter- stützen (vgl. BGE 74 I S. 214 f.). Darnach richtet sich
herkömmlicherweise die Arbeitsorganisation landwirt- schaftlicher Betriebe, Arbeitszeit, Arbeitseinteilung, Frei- 2eit usw. Diese Verhältnisse sollen von der Fabrikgesetz- gebung unberührt bleiben, was weiterhin zu der Beschrän- kung der Fabrikgesetzgebung auf industrielle Betriebe führt mit der Rückwirkung, dass von ihr die Landwirt- schaft überhaupt nicht erfasst wird, auch landwirtschaft- liche Grossbetriebe nicht, deren Arbeitsorganisation und :Betriebsführung sich unter Umständen von derjenigen durchschnittlicher schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe erheblich entfernen mag. Der Landbau, auf den es hier bei der Ausscheidung von Landwirtschaft und Industrie ankommt, ist ein Zweig der Bodenkultur, die wirtschaftliche Tätigkeit, durch die der Mensch die im Boden wirksamen Naturkräfte zur Erzeu- gung pflanzlicher Stoffe verwertet. Mit ihr verbindet sich die Viehzucht naturnotwendig. Landwirtschaft ist dem- nach Land-, Ackerbau und Viehzucht, als Zweig der volks- wirtschaftlichen Produktion, welche die Erzeugung pflanz- licher und tierischer Rohstoffe bezweckt -(so hiefür VON DER GOLTZ in Schönbergs Handbuch 11 S. 541/545, FEsCH, Nationalökonomie IV S. 642). Die Veredelung der Rohstoffe gehört nicht mehr zur Landwirtschaft. Sie ist eine industrielle Tätigkeit. Sie lallt daher jedenfalls dann nicht in den Bereich der vom Fabrik- gesetz ausgenommenen Landwirtschaft, wenn sie ausser- halb eines landwirtschaftlichen Gewerbes und ohne Ver- bindung mit einem solchen, als selbständige Unternehmung betrieben wird. Anders kann es sein, wenn ein Landwirt die Verarbeitung seiner Produkte selbst übernimmt und sie innerhalb eines landwirtschaftlichen' Betriebes durch- führt, wo also die Veredelung der Produkte mit der Pro- duktion verbunden ist. Hier wird die Veredelung in der Regel zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, wie sich denn auch Arbeitsorganisation und Betriebsführung des Nebengewerbes unter solchen Umständen nach den Be- dürfnissen des Hauptbetriebes und nach dessen Gewohn-
94 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. heiten werden richten müssen (vgl. dazu auch den BRB. vom 15. Juni 1923 über die Beschäftigung von jugend- lichen und weiblichen Personen in den Gewerben, Art. 4, lit. a, Ziff. 2, wo für solche Nebengewerbe ebenfalls auf die Verbundenheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb abgestellt wird). -Wie es sich verhält, wenn der Landwirt die Veredelung zwar nicht innerhalb seines eigenen Be- triebes durchführt, sich aber Landwirte zu gemeinsamer Verarbeitung oder Verwertung ihrer eigenen Produkte zu- sammentun, wie es etwa im Gebiet der Milchverwertung und im Weinbau vorkommt und wo demgemäss die Ver- bindung mit dem einzelnen Landwirtschaftsbetrieb gleich- wohl besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls recht- fertigt sich die Annahme eines Betriebes nicht industriellen Charakters dann nicht, wenn die Verarbeitung, Veredelung von Bodenprodukten in einer selbständigen Unterneh- mung, völlig losgeiöst vom einzelnen Landwirtschafts- betrieb stattfindet (vgl. AEREBoE, Allgemeine landwirt- schaftliche Betriebslehre S. 14; HOWALDj'LAUR, Landwirt- schaftliche Betriebslehre S. 91 ff., beB. S. 99). Dies gilt auch für die genossenschaftliche Produktion. Eine solche kann jedenfalls dann nicht von der Fabrik- gesetzgebung ausgenommen sein, wenn sie, wie hier, in selbständiger Unternehmung betrieben wird, losgelöst von den Landwirtschaftsbetrieben, deren Produkte sie verar- beitet. Die Selbständigkeit der Betriebsführung wird da- durch nicht berührt, dass wirtschaftliche Beziehungen mit. den Lieferanten vorhanden sind; solche Beziehungen kommen in dieser oder jener Form überall vor. Die daraus. sich ergebenden, meist vertraglichen Bindungen vermögen die Loslösung vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht. zu verhindern. Der genossenschaftliche Betrieb ist jeden- falls dann ein Gewerbe oder eine Industrie, wenn er selb- ständig produziert (vgl. auch den nicht publizierten Ent- scheid vom 29. Oktober 1936 i. S. Verband nordostschwei- zerischer Käserei-und MiIchgenossenschaften). "Übrigens bezieht die Beschwerdeführerin das Rohprodukt von sehr
weit her. sodass nicht einmal von einem unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Betrieben, von einem Hilfsbetrieb für die Bauernhöfe der Umgebung und der genossenschaftlichen Verwertung der Produkte dieser Höfe, gesprochen werden könnte. Der Umstand, dass sich der Anfall des Rohmaterials rsaisonbedingt im Zeitpunkt der Obsternte zusammen- drängt, dass der Verkehr mit den Lieferanten zum Teil durch die besonderen Betriebsverhältnisse der Landwirt- schaft bedingt ist und dass deshalb der Betrieb der Moste- reien in Arbeitszeit und Betriebsführung im Herbst um- gestellt und angepasst werden muss, ist kein Grund, die Unterstellung abzulehnen. Solche Verhältnisse kommen auch in andern Produktionszweigen vor (Konservenfabri- kation). Es ist gerade mit Aufgabe der Fabrikaufsicht. darauf hinzuwirken, dass bei derartigen Verumständungen die Mindestanforderungen beobachtet werden, die nach heutiger Auffassung als zum Schutz der Arbeiter notwendig erscheinen. 3. -Auf die Befürchtung, aus der Unterstellung könn- ten sich Unzukömmlichkeiten für den Betrieb ergeben, kann es nicht ankommen. Das Gesetz nimmt auf solche Befürchtungen nicht Rücksicht. Dies liegt in seinem Zweck, den ihm unterworfenen Betrieben diejenigen Beschrän- kungen aufzuerlegen, die als zum Schutze der Arbeiter unerlässlich angesehen werden. Sie erscheinen als die Mindestanfordenmg, die an die Betriebe gestellt werden muss. Anderseits kann die Fabrikaufsicht dem Unterneh- mer unter Umständen insofern von Nutzen sein, als sie auf Grund ihrer Erfahrung dazu beitragen kann, bei Durch- führung des Arbeiterschutzes Lösungen zu finden, mit denen ungünstige Auswirkungen nach Möglichkeit aus- geschaltet werden (vgl. auch BGE 55 I S. 201 und den nicht publizierten Entscheid vom 15. September 1935 i. S. Lutz). Auch der Umstand, dass die Unternehmung den Anfor- derungen des Arbeiterschutzes im Wege eines Gesamt-
98 Verwaltungs-und DiszipliDarreoht..
arbeitsvertrages in einzelnen Beziehungen genügt hat, ver-
mag die Unterstellung nicht zu verhindern. Die Unter-
stellung dient der fortlaufenden behördlichen Kontrolle
der Betriebsführung. Ihr unterliegen alle Betriebe, bei
denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie sind
ihr auch unterworfen, wenn sie im Arbeiterschutz
weitergehen, als es die staatliche Ordnung der Arbeit in
den Fabriken vorschreibt.
IMPIUMBlUBS REUNIB!I s. A., LAUSANNE
/
(RECHTSVERWEIGE:ß,UNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)