LLF.
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LResp.C.
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ORe.
OSSC.
PCF
PPF.
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RLA.
RLF.
RRF.
RTM.
StF .
Tar.LEF
LF sul lavoro nelle fabbriche (1.8 pjugno 1.914).
LF sulla protezioni delle marche dl fabbrica e di commercio, delle indi-
cazioni di provenienza di merei e delle distinzioni Industriali (26 set-
tembre 1890).
LF sul rapport! di diritto eivile dei domieillati e dei dimoranti (25 glugno
1.
LF sulla responsabiHtA civile delle imprese d! strade ferrate e di piroscafi
e deIIe poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzione dal servizio milltare (28 giugno 1878).
LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916).
LF sull'organizzazione giudiziaria (1.6 dicembre 1943).
Organizzazione milltare della Confederazione Svizzera (LF deI 12 aprile
1907).
Ordinanza ehe miti temJ?Oraneamente Je disposizioni sull'eseeuzione
forzata (24 gennalo 1.941).
Ordinanza sul registro di eommercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928).
LF di procedura civile (4 dicembre 1947).
LF sulla procedura penale (15 giugno 1934).
Regolamento d'esecuzione della legge federale sulle dogane del I ottobre
1925 (10 luglio 1.926).
Ordinanza d'esecuzione della legge federale deI 15 marzo 1932 sulla
circolazione degli autoveicoll e dei velooipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle
fabbriehe (3 ottobre 1919).
Regolamento per il rntro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolamento d'esooUZlone della legge federale sulla tassa d'esenzione
da! servizio milltare (26 giugno 1934).
LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927).
TarifIa applicablle alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento
(13 aprile 1948).
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Urteil der II. Zivllahteilung vom 3. Februar 1MB i. S.
Aaran und Altenrhein gegen Noger.
Einem Schweizerbfuger ist die Ehe mit einer als landesgefährlich
aus der Schweiz ausgewiesenen Ausländerin zu verweigern.
Art. 54 und 70 BV, 4 der IO betreffend Eheschliessung, 100 ff.
und 161 ZGB.
Il Y a lieu de refuser 8. un Suisse le droit de contracter mariage
avec une etrangere expuIsee de Suisse parce qu'elle presentait un
danger pour la. sOOuriM du pays.
Art. 54 et 70 Cst., 4 Convention internationale sur le mariage,
100 sv. et 161 00.
Si deve negare a uno Svizzero i1 diritto di contrarre matrimonio
con uno. straniera. espulsa dalla Svizzera perche pericolosa. alla.
sicurezza.
deI pa.ese. -
Art. 54 e 70 CF. 4 della. Convenzione internazionrue concernente
il matrimonio. 100 e sag. e 161 CC.
A. -Der Schweizerbfuger Heinrich Noger, dessen
frühere Ehe im Jahre 1945 geschieden wurde, will die
deutsche Staatsangehörige
Emma Dörner heiraten, mit
der er jahrelang ehewidrige Beziehungen unterhielt. Das
Standesamt Konstanz, wo das Verkündbegehren gestellt
wurde, ersuchte
am 27. März 1946 die Zivilstandsämter
von ThaI (St. Gallen) und Aarau, dem Heimat-und dem
Wohnort des Bräutigams, das Ehevorhaben gleichfalls zu
verkünden und alsdann ein Ehefahigkeitszeugnis auszu-
stellen. Gegen die Verkündung erfolgte
zunächst kein Ein-
spruch. Die aargauischen Behörden zogen dann aber in
Betracht, dass die Braut im Vorjahre in Anwendung des
Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) wegen national-
sozialistischer
Betätigung dauernd aus der Schweiz ausge
AB 75 II -1949
2 Familienreoht. N° 1. '
wiesen worden war (laut Entscheid des a. rgauischen Re-
gierungsrates vom 4. Juni 1945, vom ehig. Justiz-und
Polizeidepa.rtement bestätigt am 11. Augus 1945), und
verweigerten desha.lb da.s Ehefahigkeitszeugnfs. Eine Be-.
schwerde' des Bräutigams führte zur Anordnung des Ein-
spruchsverfahrens nach Art. 109 ZGB und Art. 167 ZStV
(BGE 72 I 354).
B. -Hierauf erfolgte Einspruch und Eheuntersagungs-
klage seitens der Heimat-und der Wohnsitzgemeinde des
Bräutigams.
Das Bezirksgericht Aa.rau hiess die Klage gut,
da.s Obergericht des Kantons Aargau wies sie mit Urteil
vom 15. Dezember 1947 ab.
O. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
der Kläger, die' am Antrag auf Untersagung des
beabsichtigten
Eheabschlusses festha.lten.
D. -Da.s Bundesgericht holte einen Bericht des Bundes-
rates ein, der ani 27. September 1948 erstattet wurde.
Das B'Il:ndesgericht zieht in Erwägung:
- -Da.s als Voraussetzung zur Trauung in Deutschland
nachgesuchte Ehefahigkeitszeugnis ist nichts anderes als
der Ausweis gemäss Art. 4 der internationalen Überein-
kunft betre:ffend Eheschliessung, dass das Heimatrecht des
Bräutigams dem vorliegenden Ehevorhaben nicht ent-
gegenstehe. Dieses Zeugnis darf ihm verweigert und dem-
gemäss der Ehea.bschluss in Deutschland (gleich einem sol-
chen
in der Schweiz) untersagt werden, sofern nach schwei-
zerischem
Recht irgendein Grund besteht, den Abschluss
dieser Ehe nicht zu gestatten.
- -Es kommt hier weder Eheunfähigkeit eines der
Verlobten, :poch ein Ehehindernis im Sinne von Art. 100:ff.
ZGB in Frage, noch ist angesichts der jahrelangen Bezie-
hungen
der Verlobten der Verdacht einer biossen Schein-
ehe begründet.
Eine solche müsste nach der neueren
Rechtsprechung
als nichtig gelten, weil mit dem Wesen
der Ehe unvereinbar, die dabei zur leeren Form herabge-
würdigt und zum Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch
die ausländische Braut missbraucht wäre (BGE 65 11 135,
6611226, 67 1274). Da sich der vorliegende Fall nicht so
darbietet, hält das Obergericht dafür, es bestehe kein
rechtlicher Grund, dem streitigen Ehevorhaben entgegen-
zutreten.
3.
-Dieser Schlussfolgerung ist in solcher Allgemeinheit
nicht beizustimmen. Ist die ausländische Braut dauernd
aus der Schweiz ausgewiesen, so steht sie unter dem Befehl,
den Schweizerboden nicht mehr zu betreten. Dieser Befehl
würde durch Ehelichung eines Schweizerbürgers vereitelt.
Denn dabei liesse sich nicht vermeiden, da.ss die Braut
nuninehr Ehefrau, das Schweizerbürgerrecht des Ma.nne
erwürbe und sich frei in der Schweiz niederlassen könnte.
Nach den unbedingten Vorschriften von Art. 54 Abs. 4 der
Bundesverfassung und von Art. 161 ZGB einerseits und
von Art. 45 BV anderseits Hessen sich diese mit dem Ehe-
abschluss von rechtswegen verbundenen Wirkungen nicht
mit dem Hinweis auf die Ausweisung der Braut ausschalten
(auch nicht auf Grund von Art. 2 Abs. 2 des Bundesrats-
beschlusses
vom 11. November 1941, was aus dem beim
Bundesrat eingeholten Bericht hervorzuheben ist). Die
Ausweisung bleibt nur rechtswirksam, wenn es nicht zum
Ehea.bschluss mit einem Schweizerbürger kommt. Die
Frage geht somit dahin, ob die Ausweisung, die mit dem
beabsichtigten Ehea.bschluss hinfallig würde, vor dem
Recht zur Ehe zu weichen habe, oder ob sie dieses Recht,
soweit eben die Ehe mit einem Schweizerbürger betre:ffend,
zu beschränken vermöge. .
Art. 54 Abs. 2 BV verpönt jede Beschränkung des Rechts
zur Ehe wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern
polizeilichen Gründen . Demgemäss kennt auch -da.s ZGB
keine polizeilichen Ehehindernisse.
Damit ist aber die
Frage,
ob der Vorrang dem Recht zur Ehe oder der gegen
die ausländische
Braut in Kraft stehenden Ausweisung aus
der Schweiz gebühre, nicht ohne weiteres zugunsten jenes
Rechtes entschieden. Die erwähnte Verfassungsnorm
Bchliesst nur aus, dass polizeiliche Massnahmen gerade
dazu getroffen werden, um einen Eheabschluss zu verhin-
dern oder zu erschweren. Eine ganz andere Frage ist aber,
ob Massnahmen, die durchaus nicht im Hinblick auf einen
Eheabschluss getroffen wurden, und die nach den sie be-
herrschenden Grundsätzen dauernd in Kraft stehen, nun
ihrerseits durch einen Eheabschluss in ihrer Wirksamkeit
beeinträchtigt, ja ausser Kraft gesetzt werden dürfen, wie
dies
bei der Verwirklichung des streitigen Ehevorhabens
der Fall wäre. Das ist grundsätzlich zu verneinen. Es ist
denn auch wiederholt entschieden worden, dass das Recht
zur Ehe sowenig wie das Recht auf freie Niederlassung aus-
geübt werden kann, wenn dies mit einem öffentlichrecht-
lichen
Gewaltverhältnis nicht zu vereinbaren wäre, sei es
etwa Schulpflicht, Strafuntersuchung, Haft, Anstaltsver-
sorgung, Internierung ausländischer Militärpersonen ( GE
68 I 81 E. 4). Hieran anknüpfend hat das BundesgerIcht
einer aus der Schweiz ausgewiesenen ausländischen Braut,
die unter Verweisungsbruch in die Schweiz eingereist war,
das Recht zur Trauung auf Schweizergebiet abgesprochen
(BGE 73 I 330). . .
Hier ist freilich eine Trauung im Auslande beabSIchtIgt,
was ohne Verweisungsbruch geschehen könnte. Gleichwie
aber bei einem Gewaltverhältnis dem Eheabschluss nicht
sowohl die mit der Trauung verbundenen Umtriebe ent-
gegenstehen als vielmehr die mit der Anstaltsordnung usw.
nicht iu vereinbarende Führung einer ehelichen Gemein-
schaft, so ist auch hier nicht die Trauungshandlung allein
ins Auge zu fassen, sondern die beabsichtigte Ehe mit ihren
Wirkungen, die eben die rechtskräftig als dauernd verfügte
nur durch die zuständigen Polizeibehörden widerruf-
liche Ausweisung
himallig machen müssten. Ist die Aus-
weisung (u.a.)
auf die Annahme gegründet, man habe es
mit einer die Landessicherheit gefahrdenden Person zu tun,
so ist damit gesagt, dass seitens der schweizerischen Be-
hörden alles zu vermeiden und zu nichts Hand zu bieten
sei, was dazu angetan wäre, dieser Person das Betreten des
Schweizerbodens oder gar eine schweizerische Niederlas-
sung zu ermöglichen. Unter solchen Umständen liefe die
AussteUung des Ehefähigkeitszeugnisses zuhanden des
Standesamtes Konstanz auf einen Eingriff der Zivilstands-
behörden bzw. der mit der Eheuntersagungsklage befassten
Gerichte in eine um der Landessicherheit willen getroffene
M:assnahme der hiefür zuständigen schweizerischen Be-
hörden hinaus. Das liesse sich, wie dargetan, nicht auf
Grund von Art. 54 BV rechtfertigen. Eine um der Landes-
sicherheit willen verfügte Ausweisung hat ihre Grundlage
auch ihrerseits in einer Verfassungsnorm (Art. 70 BV), und
es kann nach dem Gesagten nicht in Frage kommen, dem
Recht zur Ehe, wie es in Art. 54 Abs. 2 BV gegen polizei-
liche
Massnahmen geschützt ist, die Bedeutung eines An-
spruchs zu geben, vor dem eine nach Art. 70 BV gerecht-
fertigte Ausweisung zu weichen hätte. Dabei ist gleich-
gültig,
ob die Ausweisung durch den Bundesrat, eben kraft
Art. 70 BV, erfolgt ist, oder ob kantonale Polizeibehörden
(allenfalls
mit Bestätigung im eidgenössischen Rekursver-
fahren) sie in Anwendung des Gesetzes von 1931 verfügt
haben, sofern nur die Voraussetzungen zur Anwendung von
Art. 70 BV durch den Bundesrat vorgelegen hätten.
Trifft dies zu -worüber nötigenfalls eine Erklärung
des Bundesrates einzuholen ist -, so muss der beabsich-
tigte Eheabschluss als unzulässig gelten. Daher ist nach
vollzogener Ausweisung solcher Art eine nach Art. 4 der
Eheschliessungsübereinkunft nachgesuchte Bewilligung zur
Ehelichung der betreffenden Ausländerin einem Schweizer-
bürger nicht zu erteilen.
Gewöhnliche fremdenpolizeiliche
Gründe einer Auswei-
sung (d.h. Ablehnung oder Nichtverlängerung der Aufent-
haltsbewilligung), wie etwa das Fehlen von Ausweispapie-
ren oder Unterhaltsmitteln, vermöchten dagegen das Recht
zur Ehe nicht zu beschränken. Sie würden vielmehr durch
die Ehe mit einem Schweizerbürger ihre Bedeutung ver-
lieren. Wie es sich. nun mit der Ausweisung der Emma
Dörner verhält, bedarf noch der Abklärung, zumal die
Familienrooht. N0 2.
Akten des Ausweisungsverfahrens von den kantonalen
Gerichten nicht beigezogen wurden.
Die Sache muss somit zur Aktenergänzung ynd neuen
Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen werden.
Diesem steht anheim, die Ausweisungsakten (wenn mög-
lich) beizuziehen
und, falls diese den wesentlichen Sach-
verhalt nicht zweifelsfrei klarstellen, dem Berufungsbe-
klagten die Vorlegung einer Bescheinigung des Bundesrates
über das Fehlen eines unter Art. 70 BV fallenden, die Braut
als landesgefahrlich kennzeichnenden Ausweisungsgrundes
aufzugeben
oder selbst beim Bundesrate einen Bericht über
diese für den Ausgang der, Sache massgebende Frage ein-
zuholen.
Demnach erkennt iJa8 Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember
1947 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständi-
gung unP. Neubeurteilung an das Obergericht zurückge-
wiesen
wird.
2. Arret de la He CoUl' eivile du 10 fevrier 1949 dans la cause
M. contre Tuteur general de Geneve et dame W.-U.
Reconnai88ance d'un enfant naturel. Action en annulatian de la
rooonnaiBsance. Art. 304: CC.
En tant qu'll a. trsit s l'enfant na d'u,n commerce incestueux,
l'a.rt. 304: CC ne vise qu'iI. empnher le pare de l'enfant de recon-
naitre le fruit de son inceste.
A moins de pouvoir se mettre au Mnafice des dispositions du CO
sur les viees du consentement, l'auteur d'une recon.na.issanoe
n'est pas reoevable iI. en demander l'annula.tion pour cette
raison qu'il n'est pas le pare de l'enfant.
Anerkennung eines au88erehelichen Kindes. Anfechtung der Aner-
kennung. Art. 304: ZGB.
Art. 304: ZGB will (soweit in Blutschande erzeugte Kinder betref-
fend) nur verhindern, dass der Vater die Fruoht seines blut-
schänderischen Verkehrs anerkenne.
Wer ein aussereheliches Kind anerkannt ha.t, kann die Anerken-
nung nicht aus dem Grund anfechten, dass er nicht der Vater
sei, es wäre denn wegen eines Willensma.ngels nach. 0 .
Familienreeht. N0 2:
Riconosoitmento d'un figUo natu.rale. Azione di nulli,td. del ricono-
acimento. Art. 304: CC.
Nella misura. in oui si riferisoe a.l figlio incestuoso, l'art. 304: ce
. tende soltanto a impedire ohe II padre deI figlio riconosca. il
frutto deI BUO inoesto.
Chi ha. riconosoiuto un figlio natura.1e, non puo impugnare il
riconosoimento pel motivo ehe non a padre, a meno ehe possa.
invooare un vizio deI oonsenso a. norma. deI CO.
A. -La 28 mai 1945, dame W., alors demoiselle U.,
n6e
le 12 octobre 1927, originaire d'Allemagne, a mis au
monde. un enfa.nt du saxe mascuIin, prenomme Jean-
Roger, que Jacques M., ne le 7 juillet 1924, citoyen gane-
vois,
avait declare, le 20 ferner precedent, devant le
Juge da paix de Geneve, vouloir reconnaitre pour etre
le sien, en demandant que cette reconnaissance fftt trans-
crite sur les registres de l'etat civil.
Mention de cette reconnaissance a eM faite en marge
du registre des naissances de Geneve le 7 juin 1945. Le
4 du meme mois, l'autorit6 tuMla.ire de Geneve avait
nomme sieur Emile Metraux, Tuteur general, en qualiM
de tuteur de l'enfant, decision qui a et6 confirm6e le 28
aout 1947.
Le 20 ferner 1945, Jacques M. avait, d'autre part,
signe un acte par lequel, tout en se reconnaissant anou-
veau le pere de l'enfant a naltre, avait exprime son inten-
tion . d'epouser la mere plus tard et s'etait engage a
participer aux frais de couches at a contribuer a l'entra-
tien de l'enfant.
Le 12 octobre 1945, sieur Metraux aporte plainte
contra Jacques M. parce qu'il na versait pas la pension
promise. Une information fut ouverte mais elle aboutit
a un classement de l'afiaire ordonne par le Procureur
generalle 14 janviar 1946.
Au cours de l'instruction Jacques M. a declare a un
inspecteur de la Sftrete qu'il n'avait jamais eu de rela-
tions intimes avec delle U., que s'il avait accepte de
reconnaitre l'enfant, c'etait parce qu'ella avait promis
de l'epouser, et qu'en reaIite delle U. etait enceinte des
muvres de son pera, Emile U. TI a eonfume ses doolarations