Art. 28 Ziff. 2 NAG; Art. 469, 519 ZGB; Art. 8 ZGB, Art. 63 Abs. 2 OG; Anfechtung letztwilliger Verfügungen wegen Motivirrtums. Bei ausländischem Wohnsitz eines Schweizerbürgers gelangt schweizerisches Erbrecht zur Anwendung, wenn die ausländischen Kollisionsnormen nicht auf fremdes Sachrecht verweisen; schweizerisches Recht wirkt dann nicht bloss als Ersatz fremden Rechts. Ein Motivirrtum rechtfertigt die Ungültigerklärung nur, wenn er die Verfügung bestimmend beeinflusste und bei Kenntnis der wirklichen Sachlage wahrscheinlich eine Aufhebung oder Abänderung der Verfügung veranlasst hätte. Blosses Hoffen, Wünschen oder Befürchten genügt nicht. Das Bundesgericht ist an kantonale tatsächliche Würdigungen nicht gebunden, soweit diese auf allgemeiner Lebenserfahrung und praktischer Vernunft beruhen; die Beweislast trifft den Anfechtenden.
maximal bis Fr. 150000.-. Indessen ist der Beklagte gar nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen ; er kann sie behalten und muss sie sich nur zum wirklichen Ver- kehrswert am:echnen lassen, nicht zu einem Wert, den ein unvorsichtiger Käufer vielleicht bieten würde. Falls er sie aber sollte verkaufen wollen, dürfte ihm nicht zugemutet werden, einen solchen Käufer zu suchen und seine Schwäche auszunützen. Ob der wirkliche Wert, wie er vernünftiger- und anständigerweise vereinbart werden dürfte, 146000 Franken beträgt, ist eine Frage tatsächlicher Natur; die Vorinstanz hat sie auf Grund sachverständiger Schätzung bejaht, und dabei muss es sein Bewenden haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die vom Be- klagten gemäss Dispositiv 2 an die Klägerin zu bezahlende Summe auf Fr. 10947.a herabgesetzt wird. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. IH.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 41. Urteil der D. Zivilabteilung vom 18. November 1949 i. S. Müller und Konsorten gegen Wwe. Müller.
war und es sich zudem als wahrscheinlich erweist, dass der Erblasser bei Kenntnis der wirklichen Sachlage die Verfü gung eher aufheben als unverändert fortbestehen lassen möchte.
des Gewinnes meines Anteils an der Fabrik (40 %) und die anderen 50 % fallen meiner Familie zu . .Als Nachfolger und Leiter bestimme ich Bruder Ernst und soll Bruder Eduard die Kontrolle meines Teiles überwachen. Bei etwaigem Austritt aus der Firma ist mein Vertrag mit der Firma massgebend. Meine Hinterlagen beim Konsulat, Schmuck und Bankgutbaben sollen ebenfaJls wie oben verfügt verteilt werden (d. h. % : %). Falls meine Frau eine zweite Ehe eingeht, lallt die Nutzniessurig weg. Die Wohnungseinrichtung gehört meiner Frau, ausser Speise- zimmer mit Kristall und Tafelservice sowie. Perserteppiche, das von mir gekauft wurde, ebenfaJls sämtliche Ölgemälde, sollen der von mir gewünschten Teilung erfolgen. . Frl. Marija J aklin soll, wenn sie zur Zeit meines Ablebens noch im Betriebe tätig ist, eine monatliche Unterstützung von einem zweiten Gehalte zukommen. Dieses Testament unterzeichne eigenhändig, sowie die ganze VerIUgung von mir geschrieben wurde. sig. Alois Müller. Der Erblasser hatte beim erzbischöflichen Ehegericht in Zagreb Klage auf Scheidung von Tisch und Bett angehoben. Die Klage wurde mit Urteil vom 18. April 1944 abgewiesen, das in Rechtskraft erwuchs. Die Ehe war und blieb kinderlos. "pnter meiner Familie verstand der Testator, w unbestritten ist, seine Mutter und seine Geschwister. B. -Er wurde im Januar 1946 wegen kriegswirtschaft- licher Vergehen verhaftet. Am 15. März 1946 starb er im Spital von Zagreb an den Folgen einer Vergiftung, die er sich beigebracht hatte. O. -Die jugoslawischen Behörden verfügten am 10. Ap- ril 19 6 die Konfiskation des Vermögens des Erblassers. Sein Geschäftsanteil von 40% belief sich laut einer Bilanz vom 14. September 1946, worüber das schweizerische Konsulat von Zagreb am 29. Juni 1948 berichtete, auf Din. 617,728.50, nach Abzug einer Schuld auf netto Din. 169,912.-. "Dabei ist die ihm auferlegte Kriegsge- winnabgabe von Din. 1,900,000.-nicht in Rechnung gestellt. Das in der Schweiz befindliche Nachlassvermögen be- trägt nach amtlicher Feststelluhg netto Fr. 33,320.-. D. -Gegen Mutter und Geschwister des Erblassers
. 283 hat die Witwe beim Bezirksgericht Sargans auf Ungültig- keit des Testamentes wegen Motivirrtums geklagt. Damals war das ganze Vermögen des Testators noch frei)), heisst es in ihrer Nachtragseingabe an das Bezirksgericht, und er ging bei der Testamentserrichtung dayon aus, dass die Klägerin den ihr testierten Teil des Vermögens der Nutz- niessung erhalten werde. Nachdem nun aber das ganze Vermögen in Zagreb konfisziert und vom Staat eingezogen wurde, die Klägerin also diesbezüglich leer ausgeht, ist das Testament wegen Irrtum ungültig und die Erbfolge richtet sich nach Gesetz )). E. -Das Bezirksgericht Sargans hat die Klage abge- wiesen. Das Kantonsgerlcht von St. Gallen hat sie dagegnn mit Urteil vom 18. März 1949 gutgeheissen und das Testa- ment als ungültig erklärt. F. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten (ausser der Frau Ruckstuhl, die bereits am 10. November 1948 die Klage anerkannt hatte) mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
284 Erbrecht. N° 41. räumt Art. 28 NAG bei ausländischem Wohnsitze von Schweizerbürgern den dort geltenden Kollisionsnormen den Vorrang ein. Unterstellen aber diese Normen den Streitfall nic4t dem ausländischen Recht, so gilt schwei- zerisches nicht als vermuteter Inhalt des ausländischen Rechtes, sondern als solches, gleich als ob der Erblasser zuletzt in der Schweiz gewohnt hätte. 3. -Bei Verfügungen von Todes wegen richtet sich die Auslegung, wie allgemein anerkannt ist, nach dem wirklichen Willen des Erblassers. Die bei Rechtsgeschäften unter Lebenden massgebende Vertrauenstheorie spielt hie- bei keine Rolle. Dementsprechend ist auch für die Anfech- tung wegen Irrtums die wirkliche Auffassung des Erb- lassers zu berücksichtigen; der Irrtum braucht kein wesentlicher im Sinne der Art. 23 ff. OR zu sein, insbe- sondere ein Motivirrtum kein Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR. Vielmehr fällt jeder Motivirrtum in Betracht, sofern er für die Verfügung von bestimmendem Einfluss war. Das ergibt sich aus der weiten Fassung der Art. 469 und 519 ZGB und entspricht bewährter Lehre (vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf, Art. 494, S. 385 der 2. Auflage). Und wie zur Auslegung auch ausserhalb des Testamentes oder Erbvertrages liegende Momente herangezogen werden können, soweit sie dazu dienen, den Sinn der in gesetzlicher Form getroffenen Verfügungen klarzustellen (BGE 64 II 187, 69 II 382, 70 II 13), so sind auch zur Ermittlung der Beweggründe ausserhalb der Urkunde liegende Umstände zu beachten (BGE 72 II 233 Erw. 4). 4. -Hievon geht das Kantonsgericht zutreffend aus, und es ist ihm auch darin beizustimmen, dass für den Erblasser unter Umständen die Erwartung künftiger Er- eignisse von bestimmendem Einflusse sein kann und somit derartige Erwartungen als Beweggrund in Betracht fallen können (BGE 67 II 15). Das ist in 2078 Abs. 2 des deut- schen BGB ausdrücklich vorgesehen und hat auch in den erwähnten weit gefassten Bestimmungen des schweize-
rischen Erbrechtes Raum. Um von Irrtum sprechen zu können, muss man es indessen mit bestimmten, vom Erblasser als verlässlich betrachteten Erwartungen zu tun haben (vgl. zur allgemeinen IrrtUlnslehre v. TUHR, Allgemeiner Teil des schweizerischen OR, 23 II; zur vorliegenden Frage speziell OTTO FIsCHER, Der Fehlschlag von Erwartungen bei Verfügungen von Todes wegen, in Iherings Jahrbüchern für die Dogmatik des bürgerlichen Rechtes, Band 71, 187 ff.). Sind es blosse Wünsche, Hoff- nungen, Befürchtungen, die sich dann nicht verwirklichen, so kann von einem die Anfechtung rechtfertigenden Willensmangel nicht gesprochen werden. War der Erb- lasser sich der Ungewissheit seiner Vorstellungen über die (mutmassliche) Zukunft bewusst, und traf er die Ver- fügung dennoch, ohne sie an Bedingungen zu knüpfen und allenfalls durch Eventualverfügungen zu ergänzen, so nahm er eben die Entwicklung der Dinge in Kauf. Eine Frage für sich ist, ob auch unbewusste Erwartungen, insbesondere das Nichtbedenken aussergewöhnlicher Ereig- nisse, die dann eintreten, einen Motivirrtum zu begründen vermögen. Die Rechtsprechung zu 2078 des deutschen BGB hat diese Frage früher bejaht, später, grundsätzlich wenigstens, verneint (vgI. die Entscheidungen des Reichs- gerichtes in Zivilsachen 77, 165; 86, 206; Juristische Wochenschrift 1925 I 356 N. 10; dazu Fussnote von KIPp). Dieses Problem stellt sich zwar auch im vorJiegen- den Falle, es braucht jedoch nicht gelöst zu werden. Gleich- gültig wie die Antwort zu lauten hätte, ist hier ein die Ungültigerklärung rechtfertigender Motivirrtum entgegen dem vorinstanzlichen Urteil zu verneinen. 5. - Was den Erblasser zu seiner Verfügung bewog, ist allerdings an und für sich Tatfrage (BGE 69 II 75; F. GUiSAN, Bemerkungen hiezu im Journal des Tribunaux 1943 I 398, stösst sich an der Wendung pMnomene psychique , die jedoch auf ungenauer übersetzung des Textes psychischer Vorgang beruht). Gleichwie bei der Auslegung von Erklärungen ist aber das Bundesgericht
auch bei Ermittlung von Beweggründen nicht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG an die Feststellungen des kantonalen Urteils gebunden, soweit dieses sich nicht auf konkrete den gegebene Sachverhalt betre:ffende Beweise, sonde auf Überlegungen allgemeiner Art, mit andern Worten a die praktische Vernunft und auf die Lebenserfahrung stutzt (BGE 69 II 204 und 322). Hier liegen keine Äus- serungen des Erblassers über seine Beweggründe vor. Weder im Testamente selbst noch sonstwie hat er solche bekundet. Aus dem Eingang des Testamentes, woran die vo:mstanzlichen Ausführungen mit Stillschweigen vor- be1gehen, möchte man folgern, er sei sich der Unsicherheit der Zukunft einigermassen bewusst gewesen, sei also kaum von verlässlichen Erwartungen als bestimmender Grundlage seiner Verfügungen ausgegangen. Dass ein nachgelassenns Vermögen den Erben (längere Zeit) erhal- ten bleibe, kann denn auch naturgemäss nur gewünscht, gehofft werden, aber nicht wohl als sicher gelten. Jeden- fa ist der Beweislast, welche nach Art. 8 in Verbindung nut Art. 519 ZGB die Klägerin trifft, Rechnung zu tragen. Wenn das Kantonsgericht einfach aus dem Inhalte der testamentarischen Verfügungen schliesst, der Erblasser müsse von einer bestimmten Erwartung der erwähnten Art beherrscht gewesen sein, so kann dem nur beigestimmt werden, falls eine solche Erwartung bei vernünftiger Betranhtung und nach der Lebenserfahrung geradezu die unerlässliche, ohne weiteres anzunehmende Voraus- setzung letztwilliger Verfügungen des vorliegenden Inhaltes bildet. Das ist jedoch nicht der Fall. Wer die Ehefrau als Erbin neben Verwandten des elterlichen Stammes auf den Pflichtteil setzt und ihr lediglich an einem bestimmten ermö?ennkomplex, zudem mit auflösender Bedingung, eme teilweISe Nutzniessung einräumt, nimmt damit, sofern er keinen andern Willen bekundet, den Wegfall der Nutz- niessung wie auch der andern am betreffenden Vermögens- wert vorgesehenen Rechte beim Untergang oder Verlust dieses Wertes in Kauf. Davon geht auch Art. 484 Abs. 3
ZGB aus, der mindestens analog anwendbar ist, in dem Sinne, dass ein abweichender Wille des Erblassers, wenn auch allenfalls nicht notwendig aus dem Testamente selbst, so doch sonstwie als individueller, tatsächlicher Wille bewiesen werden müsste. Davon ist hier nicht die Rede. Übrigens stand ja der Erblasser mit der Klägerin in einem Ehetrennungsprozess, und er nahm bis zu seinem Tode keine Veranlassung, . das Testament aufzuheben oder zu ergänzen, obwohl die Zukunft mittlerweile noch unsi- cnerer geworden war. 6. -Stünde das Bundesgericht vor verbindlichen Tat- sachenfeststellungen, so wäre übrigens die Klage gleich- wohl nicht hinreichend begründet. Das Kantonsgericht umschreibt die ursächliche Bedeutung dnr von ihm an- genommenen Erwartungen des Erblassers dahin, dieser hätte, wäre er nicht von solchen Erwartungen ausgegangen, eine andere Verfügung zu Gunsten der Klägerin getroffen . In welchem Sinne, steht aber dahin. Ob etwa der Erb- lasser im Hinblick auf einen völligen Verlust des Geschäfts- anteils eine teilweise Nutzniessung der Klägerin am übrigen Vermögen hätte vorsehen wollen, oder ob er von einer solchen Beschränkung der Erbanspruche der ja durch den Geschäftsverlust mitbetroffenen Beklagten abgesehen hätte, ist ungewiss. Selbst wenn man indessen eine derartige Verfügung in Betracht ziehen wollte, liesse sich nicht be- stimmen, in welchem Masse er den Beklagten immerhin freies Eigentum belassen hätte. Nun rechtfertigt sich die Anfechtung eines Testamentes wegen Motivirrtums aber nur, wenn als wahrscheinlich dargetan ist, dass der Erb- lasser bei Kenntnis der Sachlage die angefochtene Ver- fügung lieber aufheben als unverändert fortbestehen lassen möchte. (Sie den nun bekannten Tatsachen anzu- passen, ist ja nach seinem Tode nicht mehr möglich, soweit die Auslegung keine Hilfe bietet). Diese Betrach- tungsweise kommt soweit wie möglich dem Grundgedanken der Anfechtung wegen Motivintums entgegen, wonach ungültig eine solche letztwillige Verfügung sein soll, die
288 Erbrecht. N° 42. der Erblasser selbst verwerfen würde, wenn er sich noch aussprechen könnte (DERNBURG, System des römischen Rechtes 468 Ziff. 2). Nach einer andern Auffassung wäre allerdings das Testament als ungültig zu erklären, sobald feststeht, dass der Erblasser beim Wegfall des Irrtums nicht so verfügt hätte, wie er es getan. Dabei könne der Frage nicht nachgegangen werden, was er, wenn er nicht im Irrtum befangen gewesen wäre, getan hätte (Reichsgericht in Zivilsachen 59, 33 ff., besonders 40, Mitte). Dem ist jedoch für das schweizerische Recht in solcher Allgemeinheit nicht beizustiinmen. Der Wille des Erblassers muss weitergehend als Richtschnur der Entscheidung dienen. Es ist darauf zu achten, ob eine Ungültigerklärung seinen Absichten gerecht würde oder ihnen zuwiderliefe. Dieser Gesichtspunkt liegt auch dem Art. 469 Abs. 2 ZGB zugrunde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons- gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. März 1949 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. 42. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 27. Oktober 1949 i. S. Gut gegen Gut.
eventuelle pretention future est autre chose que cette preten- tion elle-meme. 2. L'actwn en partage, par opposition a l'action en petition d'here- diM. Un proces en partage anMrieur ne s'oppose pas a une seconde action en partage relative a des biens decouverts apres coup.