Art. 604 ZGB; Art. 600 ZGB; res judicata and limitation in inheritance disputes: A request in an earlier partition suit to reserve possible future claims to later-discovered estate assets is not identical with a subsequent action asserting the actual partition claim once such assets have been found. The plea of res judicata fails where the identity of claims is lacking. Between co-heirs, while the estate community continues, the proper remedy is the partition action, not an inheritance action under Art. 598 ff. ZGB; such partition claims are not barred merely because an earlier partition process took place. Assets sold after the decedent's death are subject to real subrogation, so the proceeds enter the estate (consid. 2-3).
der Erblasser selbst verwerfen würde, wenn er sich noch aussprechen könnte (DERNBURG, System des römischen Rechtes 468 Ziff. 2). Nach einer andern Auffassung wäre a1lerdings das Testament als ungültig zu erklären, sobald feststeht, dass der Erblasser beim Wegfall des Irrtums nicht so )) verfügt hätte, wie er es getan. Dabei könne der Frage nicht nachgegangen werden, was er, wenn er nicht im Irrtum befangen gewesen wäre, getan hätte (Reichsgericht in Zivilsachen 59, 33 ff., besonders 40, Mitte). Dem ist jedoch für das schweizerische Recht in solcher Allgemeinheit nicht beizustfuunen. Der Wille des Erblassers muss weitergehend als Richtschnur der Entscheidung dienen. Es ist darauf zu achten, ob eine Ungültigerklärung seinen Absichten gerecht würde oder ihnen zuwiderliefe. Dieser Gesichtspunkt liegt auch dem Art. 469 Abs. 2 ZGB zugrunde. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons- gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. März 1949 auf- gehoben und die Klage abgewiesen. 42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteiluug vom 27. Oktober 1949 i. S. Gut gegen Gut.
eventuelle pratention future est autre chose que cette praten- tion elle-meme. 2. L'action en partage, par opposition a l'action en petition d'Mra- diM. Un proces en partage anMrieur ne s'oppose pas a une seconde action en partage relative a des biens decouverts apres coup.
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Das Obergericht verwarf diese Einreden, hiess die Klage gut und verurteilte deli Beklagten zur Zahlung von Fr. 1l,643,65 nebst Zins. Mit der" vorliegenden Berufung an das Bundesgericht hält der Beklagte an den erwähnten Einreden fest. Hier- über zieht das Bundesgericht in Erwägung: 2. -Im ersten Prozess hatten sich weder das Amts- noch das Obergericht zum Klagebegehren 15, ( es seien der Klägerin alle Ansprüche auf noch zu eruierendes Erb- schaftsvermögen gerichtlich zu wahren , in ihren Erwä- gungen ausgesprochen. Formell wurde dieses Begehren jedoch von der üplichen Formel des Dispositivs umfasst, wonach mit allen weitem Begehren die Parteien abge- wiesen sind. Gegen diese Abweisung ihres Begehrens Nr. 15 durch das Amtsgericht hatte die im übrigen obsiegende KIägerin nicht an das Obergericht appelliert. Die Rechts- kraft der Abweisung dieses Klagebegehrens beruht somit nicht auf bundesgerichtlichem, sondern auf kantonalem Urteil. Die Einrede der abgeurteilten Sache untersteht mit- hin nicht in ihrem ganzen Umfange dem Bundesrecht (BGE 16, 768; 56 II 207), sondern grundsätzlich dem kan- tonalen Recht, jedoch mit dem Vorbehalt, dass, falls ein bundesrechtlicher Rechtsanspruch in Frage steht und das kantonale . Gericht ihn in Gutheissung der exceptio rei iudicatae abgewiesen hat, das Bundesgericht im Berufungs- verfahren prüfen kann und muss, ob die Voraussetzung der Identität der Ansprüche und der Parteien erfüllt ist. Dahin ist der Sinn der Rechtsprechung über die Abgren- zung des Anwendungsgebietes des kantonalen und des Bundesrechts bezüglich dieser Einrede zusammenzufassen (BGE 16, 768; 17, 328; 30 II 543, 31 II 164, 56 II 206,
II 56,71 II 283; WEISS, Berufung, S. 25; BmcHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 81). Was vom Standpunkt des Bundesrechtes aus verhindert werden muss, ist, dass eine Partei der Möglichkeit beraubt werde, einen bundesrecht-
lichen Anspruch geltend zu machen, wenn dieser -nach dem hiefür massgebenden Bundesrecht -mit einem bereits rechtskräftig beurteilten Anspruch nicht identisch ist und damit die wesentliche Voraussetzung und ratio der Regel ne bi8 in idem fehlt (BGE 30 II 545). Die in BGE 34 II 626 ohne nähere Begründung vertretene Auf- fassung, wonach das Bundesgericht die Regel ( ne bis in idem immer dann, sogar von Amtes wegen, anzuwenden habe, wenn der im Streite liegende Anspruch bereits Gegen- stand eines rechtskräftig gewordenen kantonalen Entschei- des gebildet hat, geht über den Rahmen des Interesses hinaus, das dieser Regel vom Standpunkt des Bundes- rechts aus zukommt, und ist mit Recht von der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht beibehalten worden. Im vorliegenden Falle, wo die Vorinstanz die Einrede der abgeurteilten Sache verworfen hat, ist somit der Beru- fungskläger nicht berechtigt, die Frage vor Bundesgericht wieder aufzuwerfen. Wäre es übrigens anders, so müsste die Einrede mangels Identität der Ansprüche verworfen werden. Was von der Klägerin im früheren Prozesse im Rechtsbegehren 15 verlangt und von den Vorinstanzen abgewiesen wurde, ist eine vorsorgliche Wahrung eines allfalligen zukünftigen Teilungsanspruchs an neu zum Vorschein kommendem Erbschaftsvermögen, während sie im neuen Prozess diesen Teilungsanspruch selbst geltend macht. Das Recht hiezu hat sie ohnehin von Gesetzes wegen (Art. 604 ZGB); sowenig dieser gesetzliche Anspruch auf Teilung durch eine vorsorgliche Wahrung für den hypothetischen Fall verstärkt worden wäre, so wenig ist er durch die Ablehnung derselben aufgehoben bzw. die Klägerin von dessen Gel- tendmachung ausgeschlossen worden, nachdem nun die Voraussetzung -Auffindung neuen Erbschaftsvermögens eingetreten ist. Beim Gegenstand der früheren Abwei- sung und der heutigen Gutheissung handelt es sich mithin keineswegs um idem , weshalb die vorliegende Situation mit der fraglichen Einrede nichts zu tun hat.
Die Nichtigkeit des Grundgeschäftes und der Ausschluss der Rückforderung gemäss Art. 66 OR erstrecken sich nicht auf ein nachträgliches, unter besonderen Umständen abgegebenes Zahlungsversprechen. IUWeiti d'un contrat portant sur de l'or; repetition de la preatation faite d'avance. La nullite du contrat originaire et l'excIusion de Ia repetition conformement aPart. 66 CO ne s'etendent pas a une promesse de paiement subsequente. faite dans des circonstances parti- culieres. Illiceitd d'un contratto concernente dell'ara ; ripetizione della presta- zione fatta anticipatamente. La nullita deI contratto originario e l'esclusione delIa ripetizione a' sensi delI 'art. 66 CO non si estendono ad una promessa Busse- guente di pagamento fatta in circostanze particolari. Ä. -Im Mai 1947 übergab Pius Zäch dem Martin Zogg hundert Goldstücke zu 20 Dollar, damit er sie über die schweizerisch-österreichische Grenze. bringe und in Bregenz dem dort wohnenden Rabbiner Laufer aushändige. Zogg will Laufer nicht getro:ffen und in Bregenz zwanzig Goldstücke einem Walter Ganner überlassen haben, von welchem die Münzen aber nicht weitergeleitet, sondern ver- untreut worden seien. Die restlichen achtzig Goldstücke brachte Zogg in die Schweiz zurück. Er verkaufte sie zum damaligen Kurs von Fr. 155.-und verwendete den Erlös von Fr. 12,400.-für sich. Deswegen wurde er vom Be- zirksgericht Unterrheintal am 19. Dezember 1947 der Ver- untreuung schuldig befunden und bedingt zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Bereits am 8. Juli 1947 hatte Zogg schriftlich die Rückzahlung von Fr. 17,400.-nebst Zins an Zäch zugesagt. Auch im Strafprozess erklärte er sich