Art. 620 Abs. 1 ZGB; Begriff der Eignung zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes: Die Eignung setzt nicht nur die fachliche Befähigung, sondern auch jene persönlichen Eigenschaften voraus, die für die Betriebsführung erheblich sind. Massgebend ist, ob der Bewerber unter den gegebenen Übernahmebedingungen voraussichtlich bestehen kann; je schwieriger die wirtschaftlichen Verhältnisse, desto strengere Anforderungen sind zu stellen. Fällt dem Bewerber eine neigung zu übermässigem Aufwand oder die Fähigkeit zur notwendigen sparsamen Lebensführung ab, darf die Eignung verneint werden. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die Lebensführung und wirtschaftliche Tragfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG).
Untersuchungshaft -auch ohne Berücksichtigung einer inzwischen eingetretenen bedingten Entlassung -Unter einem Jahr bleibt, der Bevormundungsgrund des Art. 371 ZGB nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die Entmündigung aufgehoben. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 5. Urteil der H. ZivilabteUung vom 4. Mir 1949 i. S. Z. gegen Z. und Konnorten. Bäuerliches . Erbrecht. Begriff der Eignung zur Übernahme des Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Droit 8UCCeIJ8oral payaan. Aptitude a se charger de l'exploitation (art. 620 sI. 1 00). Diritto 8U00688oNO rurale.. Idoneita ad assumere l'esercizio delI's- zienda agricols (art. 620 cp. 1 00). Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte stu- diert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Be- triebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach dessen Tode, dass ihm der väterliche Hof (im Umfange von 9 Hektaren) nach bäuerlichem Erbrecht zum Ertragswert zugewiesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab. Erwägungen:
dass das bäuerliche Erbrecht dazu beitragen soll, einen lebensIähigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines Bewerbers ist also nur zu bejahen, wenn seine beruflichen Fähigkeiten und seine sonstigen Eigenschaften so beschaf- fen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei Übernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem Heimwesen behaupten können. Im vorliegenden Falle ist die berufliche Eignung des Bewerbers unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen Instanzen fest, der Kläger habe bisher einen Aufwand ge- trieben, der erheblich über seine Verhältnisse hinausgehe.
32 Erbrecht. N° 5. Auf gleichem Fusse weiterzuleben, könnte er sich, wie die kantonalen Instanzen annehmen, im Falle der Übernahme des väterlichen Hofes nicht gestatten. Die Bedingungen, zu denen er diesen Hof, einen kleinem Mittelbetrieb, über- nehmen müsste, sind freilich nicht näher abgeklärt. Na- mentlich steht nicht fest, dass er ihn über den Ertragswert hinaus belasten müsste. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse wären aber gemäss der Würdigung der ersten Instanz bei Übernahme des Hofes auf jeden Fall nicht rosig . Die Nebenbeschäftigung auf juristischem Gebiet, die er in Aus- sicht nimmt, brächte nach der Auffassung der kantonalen Instanzen mindestens vorerst noch keine nennenswerten Einnahmen ; die Vorinstanz erwartet beim Kläger von der Verbindung landwirtschaftlicher mit juristischer Tätigkeit überhaupt nur ungünstige Folgen. Um auf dem Hofe be- stehen zu können, wäre also, wie beide kantonalen Instan- zen betonen, eine bescheidene und sparsame Lebensführung unerlässlich. Im. Gegensatz zur ersten Instanz traut die Vorinstanz dem Kläger die zur Umstellung auf eine solche Lebensweise nötige Energie nicht zu. Sie schliesst vielmehr aus seinem Verhalten seit Anhebung der Klage, dass er sich ( von seinen bisherigen angenehmen Lebensgewohnheiten selbst unter zwingenden Verumständungen nicht lösen könne. Alle diese Feststellungen betreffen Tatfragen und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf Grund der Annahme, dass der Kläger wegen seiner Neigung zu übermässigem Aufwand auf dem Hofe sein Auskommen nicht fände, konnte die Vorinstanz seine Eignung zur Übernahme dieses Gewerbes ohne Ver- letzung von Bundesrecht verneinen. t IU. SACHENRECHT DROITS REELS
Le compte doit se rapporter a la. date de la restItutIon de la chose mame en cas de faillite de l'a.cheteur (consid. 3). 3. Indent6 d'usure (diminution de valeur) (consid. 4). Riserva deUa proprietd, Uquitlazione del conto a ncrma dell'arl. 716 aa. I. TI nolo dev'essere :6ssa.to equamente in ba.se. sI reale valore della cosa. (consid. 2). . . . 2. La. liquidazione del conto deve essere fa.tta. riport:and aJla. data della restituzione della. C088., anche in ca.so di fa.llimento deI compratore (consid. 3). 3. IndennitA pe! deprezza.mento (diminuzione di valore) (consid. 4). A. -Der Kläger Dreyfus hatte dem am 20. Januar 1945 in Konkurs geratenen Annaheim im März 1944 Maschinen zum Preise von Fr. 9568.-verkauft und sie ihm im fol- genden Monat unter eingetragenem Eigentumsvorbehalt geliefert, gegen eine Anzahlung von Fr. 4000.-. Im Kon- kurs machte er das vorbehaltene Eigentum geltend und stellte als Mietzins und Abnützungsentschädigung im Sinne von Art. 716 ZGB Fr. 4600.-in Rechnung, so dass zu seinen Gunsten noch Fr. 600.-in 5. Klasse zu kollozieren seien. Die Konkursverwaltung wollte ihm aber im Mai 1945 unter den erwähnten Rechtstiteln nur Fr. 1500.-zubilli- gen und verlangte demgemäss von der Anzahlung einen Teilbetrag von Fr. 2500.-zurück. Es kam nicht zur Eini- 3 AS 75 II -1949