Art. 243 Abs. 2 SchKG, Art. 128 Abs. 2 VZG; advance filing of the charge register in bankruptcy real-estate proceedings in exceptional danger cases. Although the charge register under Art. 125 VZG normally forms part of the collocation plan and is filed together with it, a gap exists where urgent realization is necessary and the full plan cannot yet be completed. In such cases, the charge register may be published separately as a preliminary component of the collocation plan. If the register is challenged, early realization requires authorization by the supervisory authority under Art. 128 Abs. 2 VZG. Mere uncertainty of secured creditors as to the status of their charges is not a sufficient countervailing interest where the estate is exposed to serious value loss.
100 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25. zu rechnen, sondern als vorweg aus dem Bruttoeinkom- men zu deckenden, den Nettolohn schmälernden Gewin- nungsaufwand zu bezeichnen. Das kann jedoch hier auf sich beruhnn bleiben (während es bei Lohnpfändung für Unterhaltsforderungen von Bedeutung wäre, da nur der nach vollem Abzug dieses Aufwandes sich ergebende Nettolohn der verhältnismässigen Kürzung nach der anerkannten Proportion, BGE 67 III 138, unterliegen könnte). Die feste Lohnpfändung ist zutreffend als Pfändung eines Überschusses verfügt worden, da eben schwankende Lohneinnahmen bestehen. Das Betreibungsa.mt wird für Ausgleichung der Mehr-und Minderbeträge zu sorgen haben (BGE 69 III 54). Allenfalls wird diese Pfändung durch eine solche bestrittener Ansprüche zu ergänzen sein. Das Betreibungsamt hat vorerst den Dienstherm zur Frage der BeachtUng der Vorschriften des HRAG anzu- hören. Erkennt der Dienstherr dem SchllIdner ergänzende Ansprüche zu, so wird sich dies auf die Abwicklung der festen Lohnpfändung auswirken. Andernfalls (oder ausser- dem) kommt eine Pfändung bestrittener Ansprüche aus dem HRAG in Frage. Das Betreibungsamt hat sie von sich aus vorzunehmen, falls es solche Ansprüche ernstlich als gegeben ansieht, sonst nur auf Verlangen des Schuldners oder eines der pfändenden Gläubiger. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8kammer.- Der Rekurs wird abgewiesen. 25. Entscheid vom 23. November 1949 i. S. Konkursamt Biel. Konkur8. Liegenschaft des Schuldtner8. Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondem Gefahrs- fällen vor dem übrigen Kollokationsplan aufgelegt werden (Art. 243
SchKG; Erweiterung der geln von Art. 592 KV). Wird es angefochten, so kann vorzeItIge Verwertung nu,r mIt Bewilligung der Aufsiehtsbehärde nach Art. 128
VZG statt- finden (Erw. 1-3). Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 25. 101 Lastenverzeichn.is und Steigerungsprotokoll. Im letztem (gegebe- nenfalls in dem diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegen- stände genau zu UlDSehreiben (Erw. 4). FaiUite, immeubles du debiteur. Lorsqu'il y a peril en la demeure, l'etat des eharges (art. 1250Rl) peut etre depose avant le reste de l'etat de collocation (an. 243 aI. 2 LP ; extension des regles posees a. l'art. 59 al. 2 OOF). S'il est attaque, une realisation antieip6e ne peut avoir lieu qu'avec l'autorisation des autorites de surveillance, selon l'art. 128 aI. 2 ORl (consid. 1-3).. . Etat des eharges et proces-verbal des eneberes. Tous les biens doivent etre designes avec precision dans le proces-verbal des encheres (le cas echeant dans l'etat descriptif qui est joint au proces-verbal) (consid. 4). FaUimento, stabili del debitore. In caso di pericolo, l'eleneo degli oneri (art. 125 RRF) puo essere depositato prima della rimanente graduatoria (art. 243, cp. 2, LEF ; estensione delle regole previste dall'art. 59 ep. 2 Reg.Fall.). Se esso e :impugnato, si pub procedere ad una realizzazione anticipata soltanto con l'autorizzazione delle autoritB. di vigi- lanza, secondo l'art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1 3). Elenco degIi oneri e verbale d'incanto. Tutti i beni debbono essere designati con precisione nel verbale d'incanto (eventualmente neUa descrizione annessa al verbale) (consid. 4). A. -Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna A.-G. in Biel, die sich seit dem 26. Juli 1949 im Konkurs befindet, war einige Monate zuvor von einem Grossbrand betroffen worden. Das den Konkurs verwaltende Konkurs- amt Biel möchte sie so bald wie möglich verwerten, um sie nicht wachsendem Verderb anheimfallen zu lassen oder weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung solchen Verderbes treffen zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in der Lage, den ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit aufzustellen. Es hat sich hiefiir angesichts der verwickelten Verhältnisse (zumal wegen der sog. Sparverträge) durch die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der Frist des Art. 247 SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen lassen. Anderseits hat es das Lastenverzeichnis erstellt und am 5. Oktober 1949 dessen Auflage als (vorweggenom- menen) Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfech- tungsfrist bis zum 15. gl. M. bekanntgemacht. B. -Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihly, Gläu- biger der letzten Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht )
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 25. von Fr. 32,588.95 (abgesehen von der im allerletzten Range stehenden Forderung der Gemeinde für KanaIisationsbei- träge), beschwert mit dem Antrag, die gesonderte vorzei- tige Auflegung des Lastenverzeichnisses sei aufzuheben, und (eventuell) dieses Verzeichnis sei in verschiedenen (näher bezeichneten) Punkten zu berichtigen und dem- entsprechend neu aufzulegen. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 1. November 1949 in Anwendung von Art. 125 VZG gutgeheissen : Wenn danach das Lastenverzeichnis einen Bestandteil des Kollokationsplanes zu bilden habe, so sei damit auch gesagt, dass es gleichzeitig mit dem übrigen Kollokationsplan aufzulegen sei, also nicht vorher geson- dert aufgelegt werden dürfe. D. -Diesen Entscheid zieht die amtliche Konkursver- waltung namens der Masse an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Auflage des Lastenverzeichnisses ohne gleichzeitig Auflage des Kollokationsplanes sei aUSIlahms- weise zu bewilligen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
wenigstens andere Lasten als fällige Grundpfandforderun- gen in Frage stehen (BGE 40 III 11, 41 III 27, siehe auch BGE 71 III 73). Immerhin ist mitunter ungesäumte Ver- wertung von Liegenschaften dermassen geboten, dass ihr nur Interessen besonderer Art entgegenzustehen verdienen. Fehlt es an solchen, und lassen sich die Steigerungsbedin- gungen einwandfrei für jeden möglichen Ausgang der Lastenbereinigung einrichten, so wäre eine Verschiebung der Verwertung nicht" angebracht. Derartigen Fällen trägt Art. 128 Abs. 2 VZG Rechnung, ähnlich wie die im Pfän dungsverfahren geltende Vorschrift von Art. 41 VZG. Als Verschiebungsgrund genügt bei solch aussergewöhnlicher Dringlichkeit nicht das blasse Interesse von Grundpfand- gläubigern, über den Bestand ihrer eigenen und der diesen vorgehenden dinglichen Rechte orientiert zu sein, um da-. nach ihr Verhalten als Steigerungsinteressenten bestimmen zu können (BGE 72 III 27 und dort erwähnte Entschei- dungen). 2. -Hier ist kein Zweifel, dass man es mit einem Aus- nahmefall im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG zu tun hat. Die vom Brande heimgesuchte Liegenschaft nimmt na- mentlich in den Wintermonaten wachsenden Schaden, und die Erstellung eines genügenden Schutzdaches würde Fr. 10,000.-kosten, wofür die Brandversicherungsanstalt nicht aufkommen will. Rasche Verwertung ist somit gebo- ten, zumal die Belastung auf den Tag der Konkurseröffnung den amtlichen Schätzungswert mit Einschluss der Brand- entschädigung bereits um mehr als Fr. 70,000.-übersteigt. Es ist, vorderhand wenigstens, kein berechtigtes Interesse erkennbar, das der vorzeitigen Verwertung entgegenstünde. Der Beschwerdeführer Ihly beruft sich nur auf seine Unsi- cherheit über den Bestand der Pfandlasten, was nach dem Ausgeführten in einem solchen Fall grosser Wertgefähr- dung unbeachtlich ist. 3. -Die Vorinstanz sieht indessen einen unüberwind- lichen Hinderungsgrund in der Unmöglichkeit, jetzt schon den ganzen Kollokationsplan aufzustellen, wozu die Kon-
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 26. kursverwaltung, zumal wegen der vielen sog. Sparverträge, einige Monate braucht. Nach Art. 125 Abs. 2 VZG bildet das Lastenverzeichnis im Konkurse des GrundeigentÜID.el'S einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass in der Regel der ganze Kollo- kationsplan auf einmal aufzulegen ist. Doch gilt dies nicht ausnahmslos. Man denke an die Behandlung nachträglicher Konkurseingaben (Art. 251 SchKG) und an den Fall. dass die Konkursverwaltung eine im Kollokationsplan be- strittene Ansprache nachträglich im Prozesse anerkennen will (Art. 66 der Konkursverordnung). Namentlich aber räumt Art. 59 Abs. 2 KV der Konkursverwaltung ganz allgemein die Befugnis ein, die Verfügung über einzelne Ansprachen, die sie noch näher abklären will, bis nach Auf- legung des übrigen Kollokationsplanes zurückzustellen und später durch entsprechende Ergänzung des Planes nach- zuholen. In allen diesen Fällen kommt es zu gesonderter Auflegung einzelner Teile des Kollokationsplanes, wobei die Frist zur Anfechtung jeweilen von der Bekanntmachung der einzelnen Änderung oder Ergänzung an läuft. Einzelne Kollokationsverfügungen vor der Auflegung des Kolloka- tionsplanes als solchen zu treffen, überschreitet freilich den Rahmen von Art. 59 Abs. 2 KV. Im Hinblick auf ausser- gewöhnliche Gefahrs:fälle wie den vorliegenden muss diese Vorschrift jedoch als lückenhaft erscheinen. Die Lücke ist in Anlehnung an Art. 243 Abs. 2 SchKG und Art. 128 Abs. 2 VZG dahin auszufüllen, dass in solchen Ausnahme- fällen das Lastenverzeichnis auch schon vor dem übrigen Kollokationsplan, als vorausgenommener Teil desselben, aufgelegt werden darf, eben um dann die gebotene vor- zeitige Verwertung zu ermöglichen. Diese kann ja unmög- lich ohne Lastenverzeichnis stattfinden, und was Art. 128 Abs. 2 VZG betrifft, so lässt sich über das allfällige Bestehen berechtigter Gegeninteressen erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses endgültig befin- den; denn nun erst weiss man, ob und all:fällig welche La- sten bestritten werden. Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26.
Dem Vorgehen der Konkursverwaltung steht auch nicht entgegen, dass bis auf weiteres offen bleibt, wer als Kur- rentgläubiger anzuerkennen sein wird. Natürlich ist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses jedermann, der eine Kurrentforderung eingegeben hat, vorläufig legitimiert (sofern überhaupt Interessen der Kurrentgläubiger auf dem Spiele stehen, vgl. Art. 127 VZG). Sollte das Lastenverzeichnis nicht unangefochten blei- ben, so wäre Init Rücksicht auf jede einzelne Bestreitung die Frage nach einem erheblichen Gegeninteresse zu prü- fen und, falls die Konkursverwaltung solche Interessen verneint, die Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 128 Abs. 2 VZG einzuholen. 4. -Die Eventualanträge der Beschwerde sind gleich- falls nicht begründet. Gewiss lässt das Lastenverzeichnis, so wie es aufgelegt wurde, einiges zu wünschen übrig. Es sind aber keine Fehler zu finden, die dessen Aufhebung rechtfertigen würden. Die Faustpfandforderung der Kan- tonalbank an dem nicht der Gemeinschuldnerin gehörenden Schuldbrief ist eindeutig anerkannt (weshalb eine nur gegen den SchuldbriefeigentÜID.er gerichtete Klage dem Be- schwerdeführer schwerlich etwas einbringen könnte; vgl. BGE 64 III 65). Im übrigen sind zwar weder die erst am Schlusse unter den Anmerkungen erwähnte Zugehör noch die fälligen Feuerversicherungssummen (für die Liegen- schaft einer-und die Zugehör anderseits) ausdrücklich auf Seite 2 des Lastenverzeichnisses unter lit. a als Objekte der anschliessend unter lit. b aufgeführten Grundpfandrechte angegeben. Doch ist wohl nichts anderes gemeint ange- sichts der einschlägigen bundes-und kantonalrechtlichen Vorschriften. In Frage kommen auch nicht etwa besondere Berechtigungen einzelner Pfandgläubiger auf die Zugehör (bzw. auf die auf diese entfallende Versicherungssumme), sondern höchstens deren Pfandfreiheit zugunsten der all- gemeinen Masse. Dies wird aber niemand ernstlich anneh- men, obschon dem Buchstaben der Art. 60 KV und 125 Abs. 1 am Schlusse VZG nicht nachgelebt wurde. Streitig-
106 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26. keiten darüber könnten übrigens auch nachträglich noch ausgetragen werden (BGE 55III 39) auf Grund einer spä- tem Ergänzung des Lastenverzeichnisses, sofern unver- sicherte Gli!-ubiger sich entschliessen sollten, eine solche zu verlangen. Für die Steigerung dagegen ist freilich genaue Umschreibung der Steigerungsobjekte im Steigerungspro- tokoll bzw. Beschrieb II unerlässlich. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde des Ernst Ihly ab- gewiesen. 26. Arrnt du 12 novemb:re 1949 dans la-canse Soeiete de Banquc sufssc ct eonsorts. SelplA38trede titre8, d6p6t8, atVoirs en banque (art. 91, 98 a1. 1 et 275 LP, 292 CP).
und 275 SchKG, 292 StGB).
Gültigkeit des sog. Gattungsarrestes (Erw. 1).
Mass der Auskunftspflicht der Banken gegenüber dem Betrei bungsamt (Erw. 2 a).
Das Amt kann die arrestierten Sachen in Verwahrung nehmen, darf jedoch hiezu keine Gewalt anwenden (Erw. 2 b).
Beruht die Forderung des Arrestgläubigers nicht auf einem vollstreckbaren Titel, so darf das Amt dem die Mitwirkung ver- weigernden Dritten nicht Strafe androhen (Erw. 3). SequMtro di titoli, depositi, atVeri in banca (an. 91, 98 cp. 1 e 275 LEF, 292 CP).
Validita deI cosiddetto sequestro generico (consid. 1).
ObbIigo delle banche di ragguagliare l'Ufficio; portata di quest'obbligo.
L'Ufficio ha il diritto di prendere in custodia gIi oggetti seque- strati, ma non puo fare uso della foma a questo scopo (con- sid. 2 b). Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.
Se il sequestro e decretato per un credito che non si fonda su un titolo esecutivo, l'Ufficio non puo. commjna.re una pana al terzo che rifiuta la SUa collaborazione (consid. 3). A. -Executant une ordonnance de sequestre du 5 janvier 1949, l'Office des poursuites de Lausanne a, le meme jour, informe le Credit suisse et la SocieM de banque suisse, a. Lausanne, qu'il sequestrait en leurs mains, a. concurrence de 57000 fr., toutes les valeurs pouvant revenir au debiteur, Giuseppe Giacoma, notam- ment especes, titres, depots, avoirs en compte de banque ou en safe. L'avis portait interdiction de disposer aes biens et valeurs sequestres; il invitait les banques a fournir un etat detaille des avoirs qu'elles detenaient et a. preciser si le debiteur etait titulaire d'un safe. Le Credit suisse a ecrit, le lendemain, a. l'Office qu'il avait pris note de l'avis. La Societe de banque suisse n'a pas repondu. Le president du Tribunal du district de Lausanne ayant admis, le 10 fevrier 1949, une plainte du creannier tendant a ce que l'Office fut invite a. inventorier les bIens sequestres et a. les prendre sous sa garde, ce dernier a somme les deux banques, le 5 mai, de lui faire savoir, dans les dix jours, si elles detenaient des actifs quelconques pour le compte de Giacoma et, dans l'affirmative, de lui en fournir la liste detaillee et de les mettre a. sa disposition. Signalant les peines prevues par l'art. 292 CP, il ajoutait qu'en cas d'insoumission, illes denoncerait au june nal. B. -La Societe de banque suisse et le Cremt SUlsse, a. Zurich, ont porte plainte contre cette decision, en concluant a. son annulation. Deboutes les 27 mai et 20 juillet 1949 par les autorites vaudoises de surveillance, ils recourent au Tribunal federal. Oonsidirant en droit: L -De meme que I'ordonnance de sequestre du 5 janvier 1949, le proces-verbal et l'avis aux banques ne designent les objets sequestres que par leur genre : espe-