Art. 283 et seq. SchKG; landlord’s lien after official removal and sale of the pledged goods. The landlord’s retention right is not extinguished by the enforcement office’s taking the retainable movables into custody, since the landlord cannot resist such removal nor demand their return; the same applies, mutatis mutandis, to the sale proceeds, provided they have not yet been distributed. Under Art. 107(4) SchKG, third-party claims may still be asserted against the proceeds until distribution. A request for inventory may therefore be admitted even after realization. Heating-cost contributions fall within the scope of the landlord’s retention claim (consid. 1-3).
Schuldbetreibungs und Konkl1nl1'ooht. N0 9. 9. Entseheid vom 7 .Juni 1949 i. S. Stalder. RetentiQ1l,8f'eMt des Vermieters (Art. 283 f. SchKG). Wegen vornusgegangener a.mtlinr Verwshrung der retinierbaren Gegnde t;fa.s Benrelbungsrunt die Aufna.1une eines RentlOnsverzelChnisses mcht ablehnen; ebensowenig wegen benlts erfoner. Verwertung dieser Gegenstände Zugunsten von Pfandungsglaublgern, solange der Erlös noch nicht verteilt ist. Retentionsrecht für Heizkostenbeiträge. oit da rßtentit;m bailleur (art. 283 et suiv. LP). L once des p )UrsU1tes. ne peut refuser de prendre inventaire des bIens somms au drOlt de retention pour la raison qu'illes aurait deja pris sous sa garde; iI ne peut egalement, tant que le produit de. ces bi s n'a pas te. distribue, refuser l'inventaire pour la raIS?n qu ils on eM reahses au. profit des crOOnciers saisissants. DrOlt de retentIOn pOUl' les frais du, chauffage. Dfritto. di tenzio dal locatore ( t. 283 e seg. LEF). L uffiClO d eseCUZlOne non puo nfiutare l'erezione dell'inventario dai beni sonetti a ritenzione pel motivo che 1i ha gia. presi in sua . custodia, e neneno, fino a tanto che il ricavo di qu.esti bem non e stato rlp8.rtito, pel motivo ehe sono stati reaIizzati a favore dei creditori procedenti. Diritto di ritenzione per le spese di riscaldamento. Vogt, der nicht in seinem Miethause, sondern anderswo in Bern wohnt und sich seit Beginn des Jahres 1949 zur Kur in Leysin aufhält, liess seinen Mieter Mast, der mit dem Mietzins für die Monate Januar bis März und mit Heizkostenbeiträgen im Rückstand war, anfangs April durch seinen Bruder besuchen und erhielt von diesem am 6. April den Bericht, dass alle nicht unbedingt notwendigen Gegenstände aus der Wohnung Masts verschwunden seien. Am folgenden Tage ersuchte Vogt das Betreibungsamt Bern um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses. Gemäss Retentionsurkunde vom 21. April fanden sich beim Reten- tionsvollzuge vom 9. April 1949 in der Wohnung des Schuldners keine dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände vor, weil alle prandbaren Einrichtungsgegen- stände am 8. März ins Gantlokal verbracht und am 1. April zugunsten des Rekurrenten und anderer Pf'andungsgläu- biger verwertet worden waren. Eine nachträgliche Re- tention dieser Sachen bzw. des (noch unverteilten) Er- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9. 29 löses lehnte das Betreibungsamt ab, da das diesbezüg- liche Gesuch verspätet ist I). Hierauf führte Vogt Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Steigerungserlös aus den von anderer Seite gepfändeten Einrichtungsgegen- ständen in das Retentionsverzeichnis aufzunehmen und im Anschluss daran das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. Die kantonale Aufsicb.ts- behörde hiess die Beschwerde am 13. Mai 1949 gut. Nachdem das Betreibungsamt dem Rekurrenten am 24. Mai mit Formular Nr. 21 Frist zur Bestreitung des von Vogt beanspruchten Retentionsrechts am Erlös aus den zu seinen Gunsten geprandeten Einrichtungsgegenständen gesetzt hatte, zog der Rekurrent den ihm hiedurch bekannt gewordenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Reten- tion dieses Erlöses sei aufzuheben oder wenigstens auf die reine Mietzinsforderung zu beschränken und damit soweit aufzuheben, als nebst der Mietzinsforderung, auch Heizungszuschläge und Heizungskostenanteile ... gel- tend gemacht werden I). Die Schuldbetr.-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
3() Schuldbetreibungs und Konkurereeht. N0 9. , würde, wenn er es auszuüben Wünsclit i , d. h. wenn einem unmittelbar vor der Wegschaffung gestellten Begehren um Aufnalu)1e eines Retentionsverzeichnisses nicht entspro- chen würde, solange sich die wegzuschaffenden Gegenstände noch in den Mieträumen befinden. Da Vogt kein Reten- tionsbegehren stellte, bevor das Betreibungsamt das piänd-' bare Mobiliar Masts in Verwahrung nahm, wäre hienach das Retentionsrecht Vogts an ,diesem Mobiliar mit dnr Wegschaffung am 8. März 1949 untergegangen. Der Rechts- auffassung des Rekurrenten ist jedoch nicht beizupflichten. Vielmehr ist an der Rechtsprechung festzuhalten wonach die Tatsache, dass das Betreibungsamt gepiändete oder arrestierte inrichtungsgegenstände in Verwahrung nimmt, das RetentIOnsrecht des Vermieters-daran in keiner Weise inträchtigt (BGE 48 TII 1(6). Nur diese Auffassung wird dem Umstande gerecht, dass der Vermieter sich der Wegschaffung durch, das Betreibungsamt nicht widersetzen und auch nicht Rückverbringung der vom Betreibungsamt weggeschafften Gegenstände verlangen kann. Der Vermie- ter kann also das Retentionsrecht an den vom Betreibungs- amt verwahrten Gegenständen ausüben, wie wenn sie sich noch in den Mieträumen beiänden. Dass Vogt es unter- liess, sein Recht schon vor der Wegschaffung durch das Betreibungsamt geltend zu machen, würde ihm nur dann schaden, wenn er mit seiner Säumnis darauf ausgegangen wäre, die von anderer Seite angehobenen Betreibungsver- fahren zu stören (BGR 67 ITI 68). Ihm solche Arglist vor- zuwer::e , verbietet sich jedoch schon deswegen, weil er unstreItIg vor Erhalt der Retentionsurkunde von den gegen Mast hnngigen Betreibungen überhaupt nichts ge- wusst hat. 2. -Ebensowenig wie die Wegnahme zur amtlichen Vnrwahrung lässt die Verwertung der retinierbaren Gegen- ,stande zugunsten von PIändungsgläubigern das bis dahin nicht ausgeübte Retentionsrecht ohne weiteres unter- gehen. Nach Art. 107 Abs. 4 SchKG können Drittanspra- chen an gepiändeten Gegenständen auch noch am Erlös SchuldbetreibllJlgS-und KoIlkurereeht. No, 9. 31 geltend gemacht werden, solange dieser nicht verteilt ist. Dieser Grundsatz gilt für das Retentionsrecht" des Ver- mieters so gut wie für andere Drittansprachen. Das Reten- tionsbegehren, das Vogt nach der Verwertung, aber vor der Verteilung des Erlöses stellte, wardemnaohnicht ver- spätet. Von einer Verwirkung des Retentionsrechts könnte im vorliegenden Falle übrigens auch dann nicht die Rede sein, wenn man annähme, für das Retentionsrecht des Vermie- ,ters gelte nicht schlechthin das gleiche wie für andere Drittansprachen. Die Verwertung der aus der Wohnung Masts weggeschafften Einrichtungsgegenstände erfolgte wie schon die Wegschaffung selber hinter dem Rücken des Vermieters, der, wie bereits erwähnt, nichts von dEm PIändungen wusste und daher keinen Grund hatte, mit solchem Eingreifen des Betreibungsamtes zu rechnen. Um sich vertragstreu zu verhalten, hätte der Mieter den Ver- mieter von den drohenden Massnahmen verständigen müssen, damit er seine Rechte wahren k )nne. Einem auf diese Weise hintergangenen Vermieter müsste in entspre- chender Anwendung von Art. 284 SchKG allermindestens erlaubt werden, binnen 10 Tagen naoh der Verwertung anstatt des nicht in Frage kommenden Rückverbringungs- begehrens das Begehren um Aufnahme eines Retentions- verzeichnisses zu stellen und so die Retention des Erlöses aus den verwerteten Einrichtungsgegenständen zu erwir., ken selbst wenn das Retentionsrecht nach der Verwertung regnlmässig 'nicht mehr geltend gemncht werden könnte. Diese Frist hat Vogt eingehalten. Wollte man schliesslich -die Frage, ob das Retentions- recht noch am Verwertungserlös geltend gemacht werden könne, mit der Vorlnstanz als solche des materiellen Rechts betrachten, so wäre der angefochtene Entscheid deswegen zu bestätigen, weil die Aufnahme eines Reten- tionsverzeichnisses aus materiellen Gründen nur dann abgelehnt werden darf, wenn sich auf Grund der Akten unzweifelhaft ergibt, dass das beanspruchte Retentions-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9. recht nicht besteht (BGE 48 III 149 E. 2, 72 III 36 und dort zit. Entscheide), ewe Voraussetzung, die hier nach dem Gesagten keinesfalls erfüllt ist. 3. -Der .Berücksichtigung der Heizkostenbeiträge wider- setzt sich der Rekurrent zu Unrecht (BGE 63 11 381, 72 III 37). Demnach erkennt die 8chuldbetr.-'U. Konhurslcammer: Der Rekurs wird abgewiesen. IMPRJMERiES REUNIES S. A., LAUSANNE
SehuliUJetreibungs-und Konkursreeht. Poursuite et rannte. I. KREISSCHREffiEN DES BUNDESGERICHTS. CmCULAlRES DU TRffiUNAL FEDERAL. 10. Krelsschreihe Circulaire, Cireolare No 31 (12.7.1949.) Führung des Betreibungsbuches in Kartenform. Tenue du fichier remp1a9ant le registre des poursuites. Tenuta deI registro delle esecuzioni mediante schede. I Das nach Art. 28 Ziff. 2 der Verordnung Nr. I zum SchKG obligatorisch zu führende Betreibungsbuch sollte nach bisheriger Auffassung der Oberaufsichtsbehörde (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts) ein gebundenes Buch sein. Darauf ist denn auch das von der Drucksachen-und Materialzentrale der Bun- deskanzlei bisher einzig herausgegebene Formular (grosser Bogen) eingerichtet. Im Jahre 1933 hat die Oberaufsichts- behörde es abgelehnt, einem Betreibungsamt der Stadt Zürich die Führung des Betreibungsbuches auf losen Blättern (Karten) zu gestatten (vgl. den betreffenden Geschäftsbericht des Bundesgerichtes). In den letzten Jahren sind jedoch einige grössere Betreibungsämter ver- schiedener Kantone mit ausdrücklicher oder stillschwei- gender Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde dazu übergegangen, das Betreibungsbuch im Durchschreibe- verfahren, zugleich mit dem Zahlungsbefehl, anzulegen, 3 AB 75 m -1949