Art. 262 SchKG; qualification of a claim as Masseschuld and competence of supervisory authorities; mass debts are excluded from the collocation plan and are to be dealt with outside the collocation procedure. The determination whether a claimed obligation is a mass liability is inseparable from the merits and falls within the jurisdiction of the civil or administrative authority competent to decide the claim itself, not the SchKG supervisory authorities (consid. 1-2). The action against the estate is not subject to a statutory limitation period; however, the bankruptcy administration may notify the claimant that distribution will proceed unless suit is brought within a reasonable time, and may react to undue delay by procedural means (consid. 3).
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 14. gerung nicht ohne weiteres abstellen, da es Von sich aus nicht wissen kann, ob die Pfandung noch zugunsten der gleichen Personen besteht wie zur Zeit des ffandungsvoll- zugs. Diese Regeln sind im vorliegenden Falle nicht befolgt worden. Das BetreibJIDgsamt Riviera hat es versäumt, dem Betreibungsamte Grenchen bei Stellung des Verwertungs- auftrags alle ihm bekannten Pfandigungsgläubiger anzu- geben, und das Betreibungsamt Granchen hat die Rück- frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der ihm übermittelten Unterlagen geboten war. Ane Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine gepfandet war, hätten freilich auch dann nicht benach- richtigt werden können, wenn die beiden Ämter sich an die erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betraibungsamt Riviera dem Betreibungsamte Grenchen nicht Kenntnis geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste. Das Betreibungsamt Granchen hätte also die Steigerung den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass. es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes Wangen zu pfanden hatte, oder wenn es dies durch Nach- schau in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine Pflicht des mit der Verwertung beauftragten Amtes zu Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden Gegenstände bereits in einer andern Betreibung gepfandet habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt Grenchen sich auch ohne solche Nachforschungen an die ffandung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern sollen, ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen. 4. -Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer- tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern dem Betreibungsamte Wangen a. A. abliefern sollen, da es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete Maschine in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan- .1 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16. 57 gener Betreibungen gepfändet war. Die Regel, wonach der Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu- liefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten, wenn Pfandungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen, die in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei- bungen vollzogen worden sind. Mit Bezug auf diesen Punkt liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei- fen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass. 15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner. Masseverbindliehlooiten (Art. 262
SchKG) sind nicht im Kollo- kationsplan zu verzeichnen. Erw. 1. 'Ober das Vorliegen einer solchen Verbindlinit haben au :h dann nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheIden. wenn SICh der Ansprecher auf Art. 22
oder 25
der BankennachIass-VO vom 11. April 1935jArt. 51 der VO vom 24. Januar 1941 beruft. Erw.2. Die Klage gegen die Masse ist unbefristet. doch kann die Kon- kursverwaltung dem Ansprecher die Verteilung ohne . ück sicht auf die beanspruchte Vorab-Deckung androhen fur den Fall, dass er nicht binnen angemess6Jler Frist klage. Erw. 3. Les dettes ae Za mas8e (art. 262 al. 2 LP) ne doivent pas figurer a. l'etat de colIocation (consid. 1). . Les autorites de surveillance n'ont pas ä. se prononce1." sur l'eXlS- tence ou Ja non-existence d'une dette de cette nature mame si le pretendu creancier invoque !'art. 22 aI. 2 ou l'art. 25 al. 2 de l'ordonnance du TF du 11 avril 1935 concernant la procedure de concordat pour les bauques et les caisses d'epargnejart. 51 OCF du 24 janvier 1941 (consid .. 2). ..,. L'action contre la masse n'est soulllls6 ä. aucun delal, malS I admi- nistration de la faillite peut menacer le creancier de proceder ä.la distribution sans tenir compte de sa pretention d'etre paye par prelevement s'n n'ouvre pas action dans un delai convenable (consid. 3). 1 debiti della massa (art. 262 cp. 1 LEF) non debbono essere iscritti in graduatoria (consid. 1). Le autorita. di vigilanza non debbono decidere se un siffatto debito esista 0 no anche quando l'asserto creditore invoca l'art. 22 cp. 20 l'art: 25 cp. 2 dei rego amento 11 aprile 1935 ?Oncerne:.;tte Ja procedura deI concordato per l bauche e le c dl rlSparmlO j art. 51 dell'ordinanza 24 gennalO 1941 (consld. 2). . L'azione contro la massa non e soggetta ad alcun termme, ma l'amministrazione dei fallimento puo minacciare il creditore di procedere alla ripartizione senza tenere conto delIa sua prenesa d'essere pagato a titolo preferenziale, se non promuove aZlone entro un termine adeguato (consid. 3).
58 Schuldntreibungs. und Konkunireeht. N0 15. A. -Die Bumax Werke A.-G. iIi Diirrenäsch zogen den Rekurrenten, mit Zustnung des Sachwalters, als Anwalt zur Durchführung ihres Nachlassverfahrens bei. Der vor- schlagen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kam nIcht zustande. In dem hierauf über die Schuldnerin eröff- neten Konkurse verlangte der Rekurrent für seine rest- liche Honorarforderung Vollzahlung, da es sich nach Art. 25 Aha. 2 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen, die hier nach Art. 51 der bundesrätlichen Ver- ordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende lIiI- derungen der Zwangsvollstreckung analog anwendbar sei, um eine Masseverbindlichkeit handle. Das Konkursamt lehnte dies am 12. Mai 1949 ab und erklärte, die in Frage stehende Forderung (soweit sie im hängigen Moderations- verfahren geschützt werde) in 5. Klasse kollozieren zu wollen. . B. -Mit der dagegen geführten Beschwerde hatte der Rekurrent in erster Instanz Erfolg. Die vom Konkursamte (namens der Konkursmasse) angerufene obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte jedoch mit Entscheid vom 27. Juli 1949 die Verfügung des Konkursamtes. Sie ging davon aus, dass es in den Zuständigkeitskreis der Auf- sichtsbehörden falle, eine an sich unbeßtrittene Forderung als (gemäss ihrem Rang aus dem Nettoergebnis der Ver- wertung des Konkursvermögens zu begleichende) Kon- kursforderung oder als (vorweg im Sinne von Art. 262 Abs. 1 SchKG aus dem Bruttoerlös zu begleichende) Massever- bindlichkeit zu qualifizieren. Im übrigen hielt sie (unter Hinweis auf lLuB, Die Bedeutung der Verordnung über das Nachlassverfahren von Bauken und Sparkassen ... in der Festgabe für Fritz Gootzinger S. 137 dafür, Art. 25 Abs. 2 der erwähnten Verordnung sei auf die Forderung des Rekurrenten nicht anwendbar. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende, am Beschwerdeantrag auf Kollozierung der rest- lichen. Honorarforderung als Masseverbindlichkeit fest- haltende Rekurs. Schuldbetreibung -und Konkursreoht. N° 15. 59 Die 8chuldbetreibungs-'Und Konhurskammer zieht in Erwägung:
Der Rekurrent glaubte seinen dahingehenden An- spruch auf dem Beschwerdewege geltend machen zu kön- nen, und die Vorinstanzen sind auf die . Frage nach der. Qualifizierung der Forderung -Konkursforderung oder Masseverbindlichkeit -eingetreten. Indessen waren sie dazu nicht zuständig. Wie neulich entschieden worden ist, hängt die Frage nach der Qualifizierung einer Forderung als Konkursforderung oder. Masseverbindlichkeit mit ihrem Bestand und Rechtsgrunde zusammen. Sie ist daher rich- tigerweise von den zur Beurteilung des Bestandes der For- derungzuständigen Zivilgerichten oder Verwaltungsbe- hörden (-gerichten) zu beurteilen. Jedenfalls bedarf es zur Geltendmachung einer Masseverbindlichkeit, die von der Konkursmasse nicht als solche anerkannt wird (auch bei unbestrittener Forderung nach Bestand und Höhe), immer eines gegen die Masse zu erwirkenden Urteils jener zur materiellen Beurteilung zuständigen Behörde (BGE 75 m 22). Der Rekurrent ist daher auf den Weg der Klage gegen die Masse zu verweisen, und es ist auf die gegen das Kon- kursamt (als Konkursverwaltung) geführte Beschwerde nicht einzutreten. An dieser Betrachtungsweise ändert Art. 25 Abs. 2 der Bankennachlassverordnung vom H. April 1935 (vgl. auch Art. 22 Aha. 2 daselbst) nichts. Ob man es mit einer Ver- bindlichkeit der dort vorgesehenen Art zu tun habe, muss
SChuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 15. im Streitfalle eben von den Gerichten oder sonstigen Be- hörden beurteilt werden, denen die Entscheidung über die im einzelnen Fall geltend gemachte Forderung zusteht. Hier ist al1,erdings diese Frage nicht streitig; dagegen will die Konkursmasse jene Vorschrift der Bankennachlassver- ordnung nicht uneingeschränkt hinsichtlich eines andern Schuldners als einer Bank oder Sparkasse zur Anwendung bringen. Sie hält dafür, und die Vorinstanz stimmt ihr in Anlehnung an den erwähnten Autor darin bei, als Masse- verbindlichkeiten könnten nur solche während des Nach- lassverfahrens eingegangene Verbindlichkeiten gelten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erhaltung des Vermögens begründet wurden, was hier nicht zutreffe. Die Entscheidung dieser Frage muss jedoch gleichfalls der zur materiellen Beurteilung der Forderung selbst zustän- digen Behörde vorbehalten bleiben. In BGE 63 m 91 wurde offen gelassen, inwiefern die erwähnten Vorschriften der Bankennachlassverordnung analog auf jedes Nach- lassverfahren bezw. auf jeden Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretung angewendet. zu werden verdienen. Die Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangs- vollstreckung vom 24. Januar 1941 sieht nunmehr zwar in Art. 51 die analoge Anwendung jener Verordnung für den Inhalt und die Wirkungen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) ausdrück- lich vor. Ob diese Umschreibung jedoch die hier streitige Qualifizierungsfrage mitumfasse, und ob sich die VOIi der Vorinstanz getroffene Unterscheidung nach dem Zweck der Verbindlichkeit rechtfertige, gegebenenfalls selbst dann, wenn jenes bejaht wird, sind eben Fragen, die zweifellos erhoben werden dürfen und im Streitfalle wiederum nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden sind. Was end- lich vorzukehren ist, wenn die Klage gegen die Masse vor- erst nicht zu einem die Forderung qualifizierenden Urteil fiihren sollte, ist in BGE 75 III 23 unten/24 dargetan. 3. -Im angeführten Präjudiz wurde dem Ansprecher eine Frist zur Klage bei der zuständigen Behörde ange- Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 16. 61 setzt. Eine Rechtsgrundlage für die Befristung einer solchen Klage ist jedoch nicht zu finden. Wird sie angehoben, noch bevor das Konkursvermögen ohne Rücksicht auf die vom Rekurrenten beanspruchte Vorab-Deckung verteilt ist, und dringt er mit der Klage durch, so wird das Urteil beachtet werden müssen. Jedenfalls hat die Konkursver- waltung, wenn sie von der Hängigkeit einer solchen Klage Kenntnis erhält, einer allfälligen Gutheissung derselben Rechnung zu tragen. Dagegen ist sie nicht gehalten, mit der Verteilung zuzuwarten, wenn der Rekurrent mit der Klageerhebung zögert. Die Masse kann sich gegenüber einem zögernden Ansprecher unter gegebenen Voraus- setzungen mit einer Provokations-oder negativen Fest- stellungsklage behelfen. Ausserdem steht ihr zu, dem An- sprecher ohne weiteres zu eröffnen, sie werde über seinen Anspruch hinweggehend zur Verteilung schreiten, falls er nicht binnen angemessener Frist Klage gegen sie erhebe. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Ent- scheid der Vorinstanz aufgehoben und auf die Beschwerde des Rekurrenten gegen das Konkursamt nicht eingetreten wird. 16. Arrnt du l er octobre 1949 en la. cause Viscolo. FaiUite. Etat de coUocation. Transaction entre l'administration de la faillite et un creancier gagiste aux termes de Iaquelle celui-ci retire son intervention moyennant que l'objet du gage lui soit abandonne en paiement. Creance colloquee parmi les creances garanties par gage, avec I'observation affaire liquidee . . Droit pour les creanciers de la faillite d'attaquer cette transaction sous reserve de l'art. 237 eh. 3 LP (art. 66 al. 3 OF). D!ou, suppression des mots affaire liquidee et mention, s Ja colonne des observations, de la transactIOn et de son obJet. Konkurs, KoUokationsplan. . Vergleich zwischen der KonIrur: verwalnung .und emern Ptand- gläubiger, des Inhalts, dass dieser seme Emgabe gegen Über- lassung des Pfandgegenstandes an Zahlungsstatt. zurückziehe. Kollozierung der Forderung unter den pfan?gesIChnen For- derungen, mit der Bemerkung AngelegenheIt erledigt .