Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16.
On ne peut en effet nier que l'observation en question
ne ffit de nature a. induire en erreur les interesses. L'inter-
pretation la plus plausible etait que la creance de Grand-
champ ne pouvait plus etre contestee parce qu'iI s'agissait
d'une affaire detinitivement liquidee par l'administration
de la faiIlite -ce qui n'etait precisement pas le cas. Vu
cette inexactitude ou en tout cas cette obscurite sur un
point important, iI s'imposait d'ordonner que, pour ce qui
concerne la creance Grandchamp, l'etat de collocation
corrige
par la suppression de la remarque susmentionnee
ffit depose
a. nouveau afin que tous les interesses pussent
se prononcer
sur la collocation en pleine connaissance de
cause.
A
la verite, pour cela, il ne suffit pas de supprimer la
mention affaire liquidee en regard de l'intervention
Grandchamp. TI apparaitrait alors que, si l'etat de collo-
cation
n'est pas attaque, Grandchamp pourrait faire
valoir
sa creance entiere, c'est-a.-dire pretendre non seule-
ment au produit du gage, mais encore au dividende pour
'le decouvert. Or il entend au contraire se contenter du
gage seul. Si l'etatde collocation renseigne exactement les
creanciers
a. ce sujet, iI est possible que ceux-ci ne l'atta-
quent pas, alors qu'iIs le feraient dans l'ignorance de la
transaction intervenue. TI convient certes de maintenir teIle
quelle
la collocation de Grandchamp, sans quoi celui-ci
n'aurait plus la faculM, si l'etat est attaque, de faire valoir
sa creance entiere. Mais iI faut mentionner, dans la colonne
des observations, l'existenee
et l'objet de la convention
conclue avec GraIidchamp,
de maniere que chaque crean-
eier sache que, s'iI attaque inutiIement l'etat de eollocation,
il s'expose non seulement aux frais de proces, mais a. ce
que
sa part au dividende, eomme celle de tous les autres
ereanciers, soit reduite a. due concurrence. Le nouvel etat
de collocation a. deposer doit donc etre complere par la mention de la transaction. Le creancier Froidevaux, qui a deja attaque l'etat de collocation, n'a naturellement pas
a intenter action a. nouveau, ce dont il y a lieu de I'aviser.
Schuldootreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
Par ce8 motifa, la Ooombre des pour8'Uitea et des jaiUite8
'fYTO'TWnOO :
Le recours est admis en ce sens que l'Office des faiIlites de
l'arrondissement de Lavaux est inviM a deposer a nouveau,
en ce qui concerne la creance Grandchamp, l'etat de
collocation corrige par la suppression, dans la colonne des
observations,
de l'annotation affaire liquidee , et com-
pIere par l'indication, dans cette meme colonne, de l'objet
de la trans action intervenue avec Grandchamp -avis
etant donne au creancier Froidevaux qu'iI n'a pas besoin
d'ouvrir action a. nouveau.
17. Entscheid vom ö. Oktober 1949 i. S. Schreiber.
Der Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) lässt die bei der
Konkm:seröffnung hängig gewesenen, durch sie aufgehobenen
BetreihlIDgen (Art. 206 SehKG) nicht wieder aufleben (Aen-
derlIDg
der RechtsprechlIDg).
La revoeation de la faülite (art. 195 LP) ne fait pas revivre les
poursuites qui etaient pendantes au moment OU elle a eM pro-
noneee et qu'elle a fait tomher (art. 206 LP). (Modification de
la jurisprudence.)
La roooca del fallimento (art. 195 LEF) non fa rivivere le esecu-
zioni ehe erano pendenti allorche esso fu pronunciato e ehe
fece eessare (art. 206 LEF). (Cambiamento della giurisprudenza.)
A. -über Hermann Schreiber, Fabrikant in Grenchen,
wurde
am 6. Juli 1948 der Konkurs eröffnet. Der Schuldner
verständigte sich dann mit den Gläubigern über eine Ab-
findungsquote.
Die Gläubiger zogen hierauf ihre Kon-
kurseingaben zurück. Das führte zum Widerruf des Kon-
kurses am 21. Dezember 1948.
B. -Der Gläubiger Max Überschlag, der den Schuldner
im Januar 1948 betrieben hatte, liess sich, bevor er di
Konkurseingabe zurückzog, vom Schuldner eine Erklärung
ausstellen, wonach er die bis dahin hängig gebliebene Ab-
erkennungsklage fallen liess.
Auf Grund dieser Erklärung
erlangte Überschlag die Abschreibung des Aberkennungs-
5 AS 75 Irr -1949
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
prozesses. Hierauf stellte er beim Betreibungsamte das
Fortsetzungsbegehren. Das Amt entsprach diesem Be-
gehren durch Pfändungsankündigung.
O. -Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Hin-
weis auf das Konkursverfahren und den auf ausserge-
richtlichem Nachlassvertrag
beruhenden Konkurswider-
ruf.
D. -Die ka:ntonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
am 30. August 1949 abgewiesen, weil kein eigentlicher
Nachlassvertrag vorliege und der Konkurswiderruf als
solcher die zur Zeit der Konkurseröffnung hängig gewe-
senen Betreibungen wieder aufleben lasse.
E. -Diesen Entscheid zieht der Schuldner im Sinne der
Beschwerde an das Bundesgericht weiter. J
Die Schuldbetreib'Ungs-'Und Konhurskammer
zieht in Erwäg'Ung:
- -Auf Art. 312 in Verbindung mit Art. 317 SchKG
kann sich der Rekurrent nicht berufen. Diese Vorschriften
gelten nur für den eigentlichen, behördlich bestätigten
Nachlassvertrag. Der sog. aussergerichtliche Nachlassver-
trag ist nichts anderes als eine Reihe privater Abmachun-
gen. Diese können für sich allein nicht zum Widerruf des
Konkurses Anlass geben. Vielmehr hat der Schuldner, falls
kein Nachlassvertrag im Sinne von Art. 317 SchKG zu-
stande gekommen ist, die Erklärung sämtlicher Gläubiger
beizubringen,
dass sie ihre Konkurseingaben (vorbehaltlos)
zurückziehen.
Auf solche Erklärungen der Gläubiger
(worunter des
Max Überschlag) stützt sich denn auch der
im vorliegenden Fall ausgesprochene Konkurswiderruf.
Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht geprüft, welche Wir-
kungen dem Widerruf des Konkurses im allgemeinen, beim
Fehlen eines Nac.!llassvertrages, zukommen.
-
Die Auffassungen darüber sind geteilt. Nach der
einen Ansicht bleibt es auch nach dem Widerruf des Kon-
kurses bei der nach Art. 206 SchKG durch die Konkurs-
eröffnung bewirkten Aufhebung der damals hängig gewe-
.
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
senen Betreibungen (so BLUMENSTEIN, Handbuch, 614
Mitte).
Die Gegenmeinung findet sich (von JAEGER, zu
Art. 195 SchKG, N. 2) dahin ausgedrückt, die in Art. 206
SchKG vorgesehene Wirkung der Konkurseröffnung trete
erst dann endgültig ein, wenn der Konkurs zur eigentlichen
Durchführung gelange. Diesen Satz hat sich zwar die
Rechtsprechung nicht in solcher Allgemeinheit zu eigen
gemacht. Sie lässt bei Einstellung und Schliessung des Kon-
kurses nach Art. 230 SchKG, wobei es gleichfalls nicht zu
dessen Durchführung kommt, die bei Konkurseröffnung
hängig gewesenen
Betreibungen nicht wieder aufleben,
ausgenommen wenige
bestimmt gekennzeichnete Sonder-
fälle.
Dagegen ist mehrmals die Ansicht ausgesprochen
worden, bei
Widerruf des Konkurses sei Fortsetzung der
durch dessen Eröffnung aufgehobenen Betreibungen neuer-
dings statthaft (BGE 22 S. 691, 40III 344, 42 III 119).
Es ist angezeigt, diese Frage nochmals zu überprüfen,
zumal von den erwähnten Entscheidungen nur die erste
einen Fall von Konkurswiderruf zum eigentlichen Gegen-
stand hatte und damals der besondere Fall einer Pfandver-
wertungsbetreibung in Frage stand, deren Fortsetzung zu
gestatten auch aus materiellrechtlichen Gründen als richtig
befunden wurde.
An der bisherigen Betrachtungsweise, auf die sich die
Vorinstanz stützt, kann nicht festgehalten werden. Art. 206
SchKG sieht nicht vor, dass die mit der Konkurseröffnung
ausser Kraft getretenen Betreibungen im Fall eines Kon-
kurswiderrufs dann wieder aufleben. Auch Art. 195 SchKG
bietet für eine solche Wiederherstellung der alten Betrei-
bungen keine Handhabe. Es ist darin gegenteils bestimmt,
dass der Schuldner wieder in die Verfügung über sein Ver-
mögen eingesetzt werde. Frühere Pfändungen sind nicht
vorbehalten. Bei dieser Sachlage kann eine an den Aus-
druck Widerruf anknüpfende Wortinterpretation nicht
massgebend sein ( Widerruf revocation bedeutet offen-
bar mehr als Aufhebung oder Einstellung und will sagen,
dass
das ganze Verfahren rückgängig gemacht werCLe, ähn-
68 Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 17.
lieh wie der Widerruf des Konkurserkenntnisses wegen
Inkompetenz des Gerichtes oder wegen Mängeln des
Ver-
fahrena
zweifellos ein Wiederaufleben der früheren Rechts-
verhält bewirkt" soweit dies faktisch noch möglich
ist , wie es in BGE 22 S. 691 heisst). Beim Konkurswider-
ruf wird die Gültigkeit des Konkurserkenntnisses keines-
wegs nachträglich
in Frage gestellt; sie steht gar nicht zur
Diskussion. Der Konkurswiderruf gründet sich auf neue,
erst im Verlaufe des Konkurses, unter Umständen erst in
einem vorgerückten Stadium desselben, eingetretene Vor-
kommnisse.
Es bestehen auch keine innern Gründe dafür, die frühem
Betreibungen nach dem (infolge Nachlassvertrages oder)
infolge
Rückzuges sämtlicher Konkurseingaben ausge-
sprochenen Widerruf des
Konkurses wieder in Kraft treten
zu lassen. Mit der Konkurseröffnung greift eine General-
liquidation Platz,
an der alle Gläubiger derselben Klasse
(Art. 219 SchKG) mit gleichen Rechten beteiligt sind, ganz
gleichgültig,
ob sie den Schuldner zuvor betrieben hatten.
Die Vorrechte, die einzelnen Gläubigern aus Gruppenvor-
rang gemäss Art. HO, IH SchKG erwachsen sein mögen,
wie
auch Vorteile anderer Art, z. B. wegen Unterbleibens
eines Rechtsvorschlages, fallen
mit der Konkurseröffnung
dahin. An dieser Sachlage will der Widerruf des Konkurses
nichts ändern, da er, wie dargetan, die Gültigkeit der Kon-
kurseröffnung nicht in Frage stellt, vielmehr nichts anderes
als
einen Beendigungsakt besonderer Art eines gültigen
Konkursverfahrena bildet. Nach seinem Grund und Zweck
beendigt
der Konkurswiderruf q.en Konkurs und damit die
(eben
nur noch als Generalliquidation zu Recht bestehende)
Zwangsvollstreckung
überhaupt, hinsichtlich aller vom
Konkurse betroffenen, auch der zuvor in Betreibung ge-
setzten Forderungen. Den Gläubigem, die den Schuldner
vor dem Konkurse betrieben hatten (ohne dass es bereits
zur Verwertung gekommen wäre, Art. 199 Abs. 2 SchKG),
steht somit nicht zu, nach dem Konkurswiderruf auf die
frühere Betreibung zurückzugehen. Vielmehr war das sei-
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 1'1. 69
nerzeit gestellte Betreibungsbegehren mit der Konkurs-
eröffnung
wirkungslos geworden bzw. dann in der Kon-
kurseingabe aufgegangen, so dass es mit deren Rückzug
und dem hierauf erfolgten Konkurswiderruf sein Bewenden
haben muss.
Dass praktische Gründe eine andere Lösung
nahe legen
oder gar nötig machen, kann nicht zugegeben werden. In
aller Regel erfolgt der Rückzug der Konkurseingaben in
der Meinung, dass die für die betreffenden Forderungen
hängige Zwangsvollstreckung aufhören soll.
Der 'dem Sy-
stem des Gesetzes zu entnehmenden Lösung entspricht
also
auch der mutmassliche Wille der Beteiligten (worüber
im Einzelfall Erhebungen anzustellen den Betreibungs-
behörden
im übrigen nicht zusteht). Vor trölerischem Ver-
halten des Schuldners können sich die Gläubiger schützen,
indem sie die
Konkurseingaben erst zurückziehen, nach-
dem sie vereinbarungsgemäss abgefunden oder für die ihnen
zukommende Abfindung sichergestellt sind oder wenig-
stena (für unbestrittene Forderungen) schriftliche Schuld-
anerkennungen bekommen haben, die ihnen nötigenfalls
in einer neuen Betreibung rasch zu provisorischer Rechts-
.
öffnung verhelfen werden.
Bei Einstellung des Konkurses
nach Art. 230 SchKG hat
die Praxis gewisse bestimmt umschriebene Ausnahmefälle
anerkannt, in denen die frühem Betreibungen sollen fort-
gesetzt werden können. Von diesen Tatbeständen (vgl.
BGE 27 I 373, 32 I 369, 35 I 215 Sep.-Ausg. 4 S. 137, 9
S. 139, 12 S. 15; BGE 51 III 217) liegt hier keiner vor,
weshalb ihre Erheblichkeit bei Konkurswiderruf nicht zu
prüfen
ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die in der Betreibung
Nr.
201-1948 ergangene Pfändungsankündigung aufge-
hoben.