Art. 167 StGB; creditor preference by disposition in enforcement proceedings: the loss certificate must have been issued to the creditor whom the debtor intended to prejudice. A provisional loss certificate is sufficient. The offense does not require a causal nexus between the debtor's act and the creditor's loss. The favored creditor may incur accomplice liability (consid. 1-2).
Strafgesetzbuch. No 22. Änderung schon der Umstand, dass seit der Begutachtung durch den Bezirksarzt von Hinwil nahezu vier Jahre ver- strichen sind. Der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers kann sich seither verändert haben. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen wäh- rend zweieinhalb Jahren in er Arbeitserziehungsansta t gewesen ist. Die Erfahrungen, die bei diesem Erziehungs- versuch gemacht worden sind, bewegen den Sachverstän- digen möglicherweise, den Beschwerdeführer anders zu beurteilen, als ihn der Bezirksarzt von Hinwil im Jahre 1945 beurteilt hat. Von Bedeutung wird ferner sein, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Versuchs schon bald nach Entlassung aus der Anstalt, in einem Zeitpunkt, wo er unter Bewährungsprobe gestanden, erneut gestohlen hat. Diese Tatsache kann den Schluss zulassen, dass die erneute Einweisung in die Anstalt nicht das geeignete Mittel sei, ihm beizubringen, dass er ausschliesslich vom Ertrage ehrlicher Arbeit zu leben hat. Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 StGB verlangt den Vollzug der erkannten Strafe, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit vorsätzlich ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Das Gesetz hält in diesem Falle -im Gegensatz zu den Fällen von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 -die Rückversetzung in die Anstalt nicht für angezeigt. Wenn das auch nicht ausschliesst, dass die neue Strafe wiederum aufgeschoben und durch Arbeits- erziehung ersetzt werde, so kommt in Art. 43 Ziff. 5 Abs. 2 doch der Gedanke zum Ausdruck, das während der Probe- zeit begangene vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen lasse grundsätzlich ernsthaft zweifeln, dass der bedingt Entlassene durch Erziehung zur Arbeit gebessert werden könne. Umsomehr darf sich der Richter in einem solchen Falle nicht mit dem früheren Gutachten begnügen, son- dern hat erneut den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und dessen Arbeitsfähigkeit durch einen Sach- verständigen untersuchen zu lassen. Das Obergericht hat das zu tun und nachher neu zu urteilen. , Strafgesetzbuch. No 23.
Strafgesetzbuch. No 24. er sich eine Sache aneignet, die er gegen Bezahlung eines unter ihrem Werte liegenden Geldbetrages an sich ziehen dürfte. Das angefoc.htene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das Obergericht hat die Strafe nach dem Betrage zu bemessen, den der Beschwerdeführer der Aiutana-Bankgenossen- schaft im Augenblick der Tat für die veruntreuten Möbel noch geschuldet hat, nicht nach dem Wert, den die Möbel damals hatten. 24. Auszug aus d;m Urteil des Kassationshofes vom i. Oktober 1949 i. S. Lötseher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 167 StGB, Bevorzuf Ung ein68 Gläubigers.
Rothenburg dem Schuldner Peter Lötseher am 24. Mai 1948 auf den folgenden Tag die Pfändung an. Ehe es sie vollziehen konnte, erhielt es folgendes Schriftstück : Quittung. Peter Lötseher sen. Tannenfels verkaufte sämtliches Heu an Tochter Hermine für Fr. 100.-. Diese 100 Fr. gebraucht er für den vierteljährlichen Zins. - Rothenburg, den 21. Mai 1948. Peter Lötseher. Dieses Heu war Fr. 250:-wert. Der Betreilungsbeamte pfändete es am 25. Mai 1948 mit dem Hinweis auf den Eigentums- anspruch der Hermine Lötseher. Weiter pfändete er ver- schiedene andere Sachen im Schätzungswerte von zusam- men Fr. 2700.-, die alle von Dritten zu Eigentum ange- sprochen wurden, sowie von dem während eines Jahres fällig werdenden Lohne des Schuldners Fr. 50.-pro vier- zehn Tage. Der Betreibungsbeamte stellte fest, dass der Schuldner nichts andres Pfändbares besitze. Der Pfändung schlossen sich gestützt auf Art. 111 SchKG fünf weitere Gläubiger mit Forderungen vcm zusammen Fr. 19,200.- an, darunter auch Hermine Lötsclier mit Fr. 2740.-. B. -Im Strafverfahren, das auf Anzeige des Betrei- bungsbeamten durchgeführt wurde, erklärte das Amts- gericht Hochdorf am 7. Juli 1949 Peter Lötseher der Be- vorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Hermine Lötseher der Gehülfenschaft dazu schuldig. Es verurteilte Lötseher zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, seine Tochter zu einer Busse von Fr. 20.-. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dadurch, dass der zahlungsunfähige Peter Lötseher seiner Tochter vor der Pfändung das Heu um Fr. 100.-statt Fr. 250.- verkauft habe, habe er sie zum Nachteil der Betreibungs- gläubiger bevorzugt, die das Heu, zum mindesten teil- weise, als Pfändungsobjekt hätten in Anspruch nehmen können. Die Gläubiger fünfter Klasse seien so um den Betrag der Differenz geschädigt worden, weil die gesamte Forderung der Vorrechtsgläubiger nur um Fr. 100.- herabgesetzt worden sei statt um Fr. 250.-. Nach Art. 167 StGB sei jede auf Gläubigerbegünstigung abzielende