Art. 201 Abs. 1 StGB; Merkmale der Zuhälterei: Für den Tatbestand ist nicht erforderlich, dass der Täter die gewerbsmässige Unzucht veranlasst, fördert oder schützt. Zuhälter ist vielmehr, wer sich bewusst ganz oder teilweise aus dem unsittlichen Erwerb einer anderen Person unterhalten lässt, indem er deren Verdienst als Einkommensquelle ausbeutet (consid. 1-2). Der ursächliche Zusammenhang zwischen unsittlichem Erwerb und Unterhalt liegt vor, wenn der Täter den Unterhalt gerade deshalb aus den Prostitutionserlösen bezieht und nicht selbst pflichtgemäss für seinen Bedarf sorgt. Auch der arbeitsfähige Ehegatte kann Täter sein, wenn er bewusst auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, um vom Erwerb der prostituierten Ehefrau zu leben (consid. 2).
Strafgesetzbuch. No 26. Abwehr für nutzlos halten können und gute Gründe ge- habt, mit Rücksicht auf ihre im Nebenzimmer schlafenden Kinder Lärm zu vermeiden. Dass sie sich nicht hat hin- geben wollen, hat sie dem Beschwerdeführer durch Flehen und Bitten, er solle von ihr ablassen, zu verstehen gegeben. Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist er sich bewusst gewesen, dass sie mit dem Beischlaf nicht einver- standen war. Die objektiven und subjektiven Merkmale der Notzucht sind somit erfüllt. Demnach erkennt der Kassationslwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 26. Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1949 i. S. General proknrator des Kantons Bern gegen S. Art. 201 Aba. 1 StGB. Merkmale der Zuhälterei. Art. 201 al.1 OP. Elements de l'.infraction. Art. 201, cp.1 CP. Elementi del reato. .A. -S., geb. 1911, hat keinen Beruf gelernt. Er ist als arbeitsscheuer, liederlicher Mann bekannt. Er arbeitete nur unregelmässig, verrichtete oft nur Gelegenheitsar- beiten, insbesondere auch vom Frühjahr 1942 bis Früh- jahr 1943. Vom 31. Mai 1943 bis im März 1945 verdiente er als Kohlenträger insgesamt Fr. 4576.40. und erhielt als Wehrmann von der Lohnausgleichskasse Fr. 1812.55. Vom Frühjahr 1945 bis im Februar 1946 hatte er keinen Ver- dienst. Vom Jl'ebruar bis 14. Oktober 1946 nahm er als Provisionsreisender Fr. 1532.50 ein. Er hielt sich tagsüber und abends oft in Wirtshäusern oder sonstwo ausserhalb der ehelichen Einzimmerwohnung/auf. Seine Ehefrau be- nutzte diese, um durch gewerbsmässige Unzucht das unge- nügende und zeitweise fehlende Einkommen ihres Ehe- mannes zu ergänzen. Ihr Gewerbe brachte monatlich etwa Fr. 600.-ein. Sie verbrauchte diesen Verdienst und den ' t . ' Strafgesetzbuch. No 26. 119 ihres Ehemannes zur Bestreitung der Kosten des gemein- samen Haushaltes, der ehelichen Wohnung und ihres Auf- wandes für Schmuck und Kleider. Wenn S. Geld nötig hatte, gab sie es ihm. Er wusste, welches Gewerbe sie ausübte, und liess sie im grossen und ganzen gewähren. Als sie am 19. April 1946 mit einem Kunden, der den be- zahlten Preis zurückverlangte, Streit hatte und S. zufällig dazu kam, unterstützte er sie und misshandelte den Kun- den, bis das Erscheinen einer Polizeipatrouille S. veran- lasste, seinem Gegner das Geld vor die Füsse zu werfen. B. -Am 22./31. Januar 1948 wurde S. dem Amts- gericht von Bern unter der Anschuldigung, er habe sich seit 1940 der Zuhälterei im Sinne von Art. 201Abs.1 StGB schuldig gemacht, zur Beurteilung überwiesen. Das Amts- gericht sprach ihn am 19. Mai 1948 der gewerbsmässigen Kuppelei schuldig, verurteilte ihn zu zehn Monaten Ge- fängnis und Fr. 200.-Busse und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Das Obergericht des Kantons Bern, vor dem der appel- lierende Angeschuldigte Freisprechung, die Staatsanwalt- schaft dagegen Verurteilung wegen Zuhälterei beantragte, sprach S. am 17. November 1948 frei. Es fÜhrte aus, der Tatbestand der Zuhälterei sei nicht erfüllt, weil S. seine Ehefrau nicht ausgebeutet bzw. unter Druck gesetzt oder zur gewerbsmässigen Unzucht angehalten oder ermuntert, noch ihr bei der Ausübung ihres Gewerbes Schutz gewährt habe. Auch Kuppelei liege nicht vor. Es sei nicht nachge- wiesen, dass sich S. jeweilen aus der Wohnung entfernt habe, um seiner Frau das Gewerbe zu erleichtern, und ob darin, dass er sie im. grossen und ganzen gewähren liess, ein Vorschubleisten zu erblicken sei, möge dahingestellt bleiben, denn es fehle jedenfalls das Merkmal der Gewinn- sucht ; es sei durchaus möglich, dass S. seine Ehefrau aus Gleichgültigkeit, Liederlichkeit, Faulheit oder Bequem- lichkeit habe gewähren lassen. 0. -Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
120 Strafgesetzbuch. N° 26. Obergerichts sei aufzuheben, soweit S. von der Anschuldi- gung der Zuhälterei, begangen seit Mai 1942, freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ober- gericht habe Art. 201 Abs. 1 StGB fälsch ausgelegt. D. -S. bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
J Strafgesetzbuch. N° 26.
aus ihm einen Vorteil zieht, macht ihn nicht zur Einkom- mensquelle, so der Freund, der sich von der Dirne einmal zum Essen einladen oder ein Geschenk geben lässt. Das Gesetz verlangt sodann, dass der Täter sich von der Person, die das unzüchtige Gewerbe ausübt, ganz oder teilweise unterhalten lässt, und zwar müssen die Unter- haltsleistungen gerade darin ihren Grund haben, dass der Täter es versteht, den unsittlichen Erwerb der andern Person zu seiner Einkommensquelle zu machen. Dass dieser ursächliche Zusammenhang nötig ist, ergibt sich aus dem Worte cc unter in der Wendung unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbes ... 1 (en exploitant, sfruttando ). Er fehlt, wenn dem Unterhaltenen gegenüber der anderen Person ein Rechtsanspruch auf ihre Leistungen zusteht, den er nicht in der Absicht hat entstehen lassen, ihre Unzucht als Einkommensquelle auszubeuten, statt selber für seinen Unterhalt zu sorgen. Nicht Zuhälter sind daher z. B. das erwerbsunfähige Kind, dessen Mutter seinen Unterhalt aus dem Ertrage der Unzucht bestreitet, und der in Not geratene Blutsverwandte, der sich von der Un- zucht treibenden Person gestützt auf Art. 328 ZGB unter- stützen lässt, wohl aber der arbeitsfähige Ehemann, der es vorzieht, seinen Bedarf ganz oder teilweise aus dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau zu decken, statt pflichtgemäss (Art. 160 Abs. 2 ZGB) durch eigene Arbeit für sich und sein Weib zu sorgen. 2. - Frau S. hat einen Teil ihres unsittlichen Erwerbes zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes und der ehelichen Wohnung verwendet. Objektiv hat sie somit aus diesem Erwerbe an den Unterhalt des Beschwer- degegners beigetragen, ja in der Zeit, da S. überhaupt nichts gearbeitet hat, ist sie für diesen Unterhalt sogar allein aufgekommen. Aber auch subjektiv ist der Tat- bestand von Art. 201 Abs. 1 erfüllt. Der Beschwerdegegner hat nicht nur gewusst, dass seine Ehefrau gewerbsmässige Unzucht trieb und den Erwerb daraus für den Unterhalt beider Ehegatten verwendete, sondern er hat das auch
Strafgesetzbuoh. No 27. gewollt, denn nach der Feststellung des Obergerichts hat er seine Gattin im grossen und ganzen gewähren lassen, statt wie ein pflichtbewusster Ehemann gegen ihr Treiben einzuschreiten .. Anderseits hat er nur unregelmässig, ja vom Frühjahr 1945 bis im Februar 1946 überhaupt nichts gearbeitet, obschon es ihm nach der Lage auf dem Arbeits- markt möglich gewesen wäre, dauernd Arbeit zu finden, die seinen Fähigkeiten entsprochen hätte. Das kann nur dahin ausgelegt werden, dass er bewusst und gewollt zeit- weise die Arbeit gemieden hat, um als Schmarotzer aus dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau zu leben. Er ist denn auch als arbeitsscheu bekannt. Wie sehr er am Ein- kommen seiner Ehefrau aus gewerbsmässiger Unzucht interessiert gewesen ist, zeigt sein Verb.alten vom 19. April 1946. Daran ändert nichts, dass er damals seine Ehefrau und ihren Kunden bloss zu.Iallig angetroffen hat. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung des S. wegen Zuhälterei an die Vorinstanz zurückgewiesen. 27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1949 i. S. Schwer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt. I. Art. 237 StGB schützt auch die Fussgänger (Erw. 3). 2. Verhältnis von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Erw. 5). I. L'art. 237 OP protege aussi les pietons (consid. 3). 2. Rapport entre l'art. 237 eh. 2 OP et les dispositions sw l'homi- cide et les lesions corporelles par negligence (consid. 5). I. L'art. 237 OP protegge ancbe i pedoni (consid. 3). 2. Relazione tra l'art. 237 cifra 2 OP e le disposizioni sull'omicidio e le lesioni corporali per negligenza (consid. 5). A. -Die sechzigjährige Martha Minatelli überschritt am Nachmittag des 25. Juni 1948 in Basel bei der Einmündung l... Strafgesetzbuch. No 27.
der Strasse In der Breite die Fahrbahn der Zürcherstrasse leicht schräg von Nordwesten gegen Südosten. Von rechts näherte sich ihr ein mit ungefähr 50 km/h gegen Birsfelden fahrendes Personenautomobil. Dessen Führer Wilhelm Schwer war es möglich, schon von weitem zu sehen, dass die Frau die Fahrbahn betreten hatte und sie überqueren wollte. Trotzdem bremste er erst kurz bevor er sie erreichte. Er konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Das Automobil warf mit der linken Seite der vorderen Stossstange die Frau zu Boden und verletzte sie so schwer, dass sie mehrere Monate lang arbeitsunfähig war. B. -Am 18. Januar 1949 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Schwer wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) und fahr- lässiger schwerer Körperverletzung (.Art. 125 Abs. 2 StGB) zu Fr. 60.-Busse. Am 15. März 1949 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil. 0. -Schwer führt gegen das Urteil des Appellations- gerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, Art. 237 StGB tteffe nicht zu, weil, wenn eine Gefährdung überhaupt vorliege, nicht der Verkehr, son- dern ein Fussgänger gefährdet worden sei. Der Beschwerde- führer habe auch keine fahrlässige Körperverletzung be- gangen. Wäre er dieses Vergehens schuldig, so dürfte daneben nicht Art. 237 StGB angewendet werden, denn die Bestimmung über die Körperverletzung gelte auch die vorausgegangene Gefährdung der verletzten Person ab. D. -Der Präsident des Appellationsgerichts und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : 3. -ObjektiV trifft Art. 237 Zi:ff. 2 StGB zu, wenn der Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gehindert,