Art. 26 Abs. 3 MFG; Überholen vor Strassenkreuzungen: Das Verbot ist nicht erst verletzt, wenn der Überholende die Kreuzungsfläche der Fahrbahnen erreicht. Massgebend ist der frühere Zeitpunkt, in welchem der Führer wegen der bevorstehenden Einmündung seine Aufmerksamkeit auf die Kreuzung richten muss. Dieser Punkt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach Geschwindigkeit und Verkehrsverhältnissen; wer schnell fährt, hat früher abzubrechen. Das Verbot dient dem Schutz vor den besonderen Gefahren des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsströme, auch von rechts kommender und einbiegender Fahrzeuge (consid. 2 und 3).
Motorfahrzeugverkehr. No l!S. II.MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES 28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober 1949 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Kümin. Art. 26 A . 3 MFG. Wer vor Strassenkreuzungen überholen will, muss sem Vorhaben spätestens dort beenden können, wo er seine Aufmerksamkeit auf die Kreuzung zu richten hat. Art. 26 al. 3 LA. Le conducteur qui veut depasser avant une croisee de routes doit pouvoir terminer sa manreuvre au plus tard. au moment ou il doit porter son attention sur la croisee. A . 26, CJ 3 LA. Il conducnte ehe vuole oltrepassare prima d'un mcrocio deve poter termmare la sua manovra al pfü tardi 18. dove deve volgere la sua attenzione all'incrocio. A.. -Kümin fuhr am 27. November 1948 kurz nach Mittag auf einem Motorrad durch die etwa 8 m breite Mai- hofstrasse in Luzern aus nördlicher Richtung stadtein- wärts. Als er im Begriffe war, mit 45 bis 50 km/h unter Einhaltung von bloss etwa 35 cm Abstand einen 40 bis 50 cm vom rechten Trottoir entfernt fahrenden Traktor mit Anhänger zu überholen, näherte sich aus der von rechts einmündenden beidseits mit Trottoirs versehenen Weggismattstrasse ein Motordreirad. Der Führer des Traktors, in der irrigen Meinung, das Motordreirad bean- spruche den Vortritt, verringerte die Geschwindigkeit und schwenkte leicht nach links. Dadurch stiess das überho- lende Motorrad, obschon Kümin auf einer Strecke von 3,9 m scharf abbremste, mit dem linken Vorderrad des Traktors zusammen. Die Stelle des Zusammenstosses liegt auf der verlängerten Linie des nördlichen Randes der Fahr- bahn der Weggismattstrasse. B. -Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragte gegen Kümin eine Busse von Fr. 20.-wegen Übertretung von Art. 25 und 26 MFG und Art. 46 MFV, mit dem Vor- wurf, Kümin habe den Traktor im Bereiche einer Strassen- Motorfahrzeugverkehr. No l!8.
einmündung mit zu geringem Abstand und zu schnell überholt. Da Kümin den Strafantrag nicht annahm, wurde die Sache dem Amtsgericht überwiesen. Dieses verurteilte den Beschuldigten am 19. Juli 1949 zu einer Busse von Fr. 10.- wegen Überholens mit ungenügendem Abstand (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG, Art. 46 Abs. 3 MFV). Dass er an ver- botener Stelle überholt habe, verneinte es mit der Begrün- dung, dass sein Vorhaben knapp vor der Strasseneinmün- dung beendet gewesen wäre, wenn er nicht wegen des plötzlichen Linksschwenkens des Traktors hätte brem.Ben müssen. Zur Strasseneinmündung sei nur die Fahrbahn, nicht auch das Trottoir zu rechnen. Das Linksschwenken des Traktors habe Kümin nicht voraussehen können. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und das Amtsgericht unter anderem anzu- weisen, Kümin auch wegen Überholens im Bereiche einer Strasseneinmündung zu büssen (Art. 26 Abs. 3 MFG ). Zur Begründung wird geltend gemacht, die Einmündung beginne nicht erst in der verlängerten Linie der Nordseite der Weggismattstrasse, sondern von dieser aus Ifuks früher . Kümin habe zu überholen begonnen, als er bereits in der dafür gesetzlich verbotenen Zone gewesen sei. Dass er plötzlich habe abbremsen müssen, entlaste ihn nicht, denn er habe nicht schneller fahren dürfen, als dass er sein Fahrzeug noch habe beherrschen können, besonders . auch gegenüber allen vernünftigen Vorkehren des vor ihm auf die Einmündung zu fahrenden Traktors. Wäre er lang- samer gefahren, so hätte ihn das Linksschwenken des Traktors nicht so überrascht, dass er nicht mehr recht- zeitig und genügend abbremsen konnte, um den Zusam- menstoss zu vermeiden. Ausserdem hätte er dann erkannt, dass er vor der Strasseneinmündung nicht mehr überholen könne. Dass er überrascht worden sei, habe er sich selber zuzuschreiben und entlaste ihn daher nicht. Der Traktor habe wegen' des aus der Weggismattstrasse kommenden
128 Motorfahrzeugverkehr. No 28. Fahrzeuges nach links schwenken müssen. Gerade bei sol- cher Lage verbiete Art. 26 MFG das Überholen. D. -Kümin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend, da nach der verbindlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz feststehe, dass das Überholen vor der Strasseneinmündung beendet gewesen wäre, wenn der Traktor nicht in unvorhergesehener Weise plötzlich nach links abgebogen hätte, verletze das ange- fochtene Urteil Art. 26 MFG nicht. Der Beschwerdegegner sei noch nicht in der verbotenen Zone der Strasseneinmün- dung gewesen, als er zu überholen begonnen habe. Bei den gegebenen Strassen-und Verkehrsverhältnissen habe er auch annehmen dürfen, dass er das Überholen vor der Ein- mündung beenden könne. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
geben könne, das Verbot des Überholens über diese Fläche hinaus auszudehnen, sondern ob und inwieweit diese Aus- dehnung zum Schutze der über die anstossenden Fuss- gängerstreifen gehenden Personen nötig sei. Unter ersterem Gesichtspunkte behandelt das zitierte Urteil das Problem nicht abschliessend. Der heute zu beurteilende Fall zeigt, dass das Überholen an Strassenkreuzungen nicht bloss deshalb gefährlich ist, weil der Überholende einem von links kommenden Fahrzeug die zum Anhalten verfügbare Strecke verkürzt oder es am Abbiegen nach rechts hindert. Auch der von rechts aus der Querstrasse kommende Ver- kehr und die nach links oder rechts in die Querstrasse ein- biegenden Fahrzeuge schaffen Gefahren, die das Verbot des Überholens an Strassenkreuzungen rechtfertigen. Zum Beispiel kann der Führer des zu überholenden Fahrzeuges bei einer Kreuzung genötigt sein, sich leicht der Strassen- mitte zu nähern, um besser in die von rechts kommende Seitenstrasse zu sehen oder einem von dort her auftau- chenden Fahrzeug auszuweichen. Dadurch läuft er Gefahr, mit dem überholenden Fahrzeug zusammenzustossen. Auch kann das zu überholende Fahrzeug die Sicht vom über- holenden auf das von rechts kommende und die Sicht von diesem auf das überholende Fahrzeug behindern, wodurch beide oder alle drei der Gefahr eines Zusammenstosses aus- gesetzt werden. Ganz allgemein gesprochen ist an Strassen- kreuzungen, wo gleichzeitig von drei oder mehr Seiten her Fahrzeuge sich dem gleichen Punkte nähern können, die Möglichkeit eines Unfalles so gross, dass sie nicht durch überholende Fahrzeuge noch vergrössert werden darf. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 64 II 31 7 den gesetz- geberischen Grund des Verbotes des Überholens an Stras- senkreuzungen in den besonderen Gefahren gesehen, die das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen für den Verkehr schafft. Wo schon die Strassenkreuzung hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Tüchtigkeit des Führers stellt, soll dieser sich nicht durch Überholen weitere Sorgfaltspflichten aufbürden und andere Strassen- 9 AS 75 IV -1949
130 Motorfahrzeugverkehr. No 28. benützer, insbesondere den Führer des überholten Fahr- zeuges, dessen Aufmerksamkeit ebenfalls durch die Stras- senkreuzung in besonderem Masse in Anspruch genommen ist, zusätzlichen Gefahren aussetzen. Dem Art. 26 Abs. 3 MFG ist daher nicht schon nachgelebt, wenn der Führer das Überholen im Augenblick beendet, wo er die Kreu- zungsfläche der beiden Fahrbahnen erreicht. Er muss sein Vorhaben schon dort fertig ausgeführt haben, wo er seine Aufmerksamkeit auf die Strassenkreuzung zu richten hat. Wo sich diese Stelle befindet, hängt von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere auch von der Geschwin- digkeit des überholenden Fahrzeuges ab ; wer schnell fährt, muss auf die Kreuzung aus grösserer Entfernung acht geben, als wer sich ihr langsam nähert. 3. -Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hätte der Beschwerdegegner das Überholen des Traktors mit Anhänger knapp vor Erreichung der verlängerten Linie des nördlichen Randes der Fahrbahn der Weggis- mattstrasse, wo nach Auffassung der Vorinstanz die Stras- seneinmündung beginnt, beenden kl;lnnen, wenn er nicht vorher wegen des Linksschwenkens des Traktors auf einer Strecke von 3,9 m 13charf hätte bremsen müssen. Damit steht fest, dass der Beschwerdegegner selbst dann, wenn er ungehindert hätte weiterfahren können, das 'Überholen erst beendet hätte, als er sich bereits im Gefahrenbereich der Einmündung befand und snine Aufmerksamkeit auf diese richten musste. Denn ein pflichtbewusster Motor- radfahrer, der mit 45 bis 50 km/h auf eine Einmündung zmährt, darf nicht erst knapp auf der Höhe der Seiten- strasse auf diese achten. Er darf damit nicht einmal bis zu der Stelle zuwarten, an welcher der Beschwerdegegner wegen des Traktors zu bremsen begonnen, sich also noch in ungehemmter Fahrt hinter oder neben dem zu über- holenden Gefährt befunden hat. Schon wesentlich früher hätte der Beschwerdegegner das Überholen beendet haben müssen, um dem Vorwurf der Übertretung von Art. 26 Abs. 3 MFG zu entgehen. Die Vorinstanz hat ihn wegen Motorfahrzeugverkehr. No .1!9.
Widerhandlung gegen diese Bestimmung zu bestrafen. Wenn vielleicht nicht bewusst und gewollt, hat er zum mindesten fahrlässig gehandelt, da er bei pflichtgemässer Überlegung hat erkennen können, dass er in den Gefahren- bereich der Einmündung gerate, ehe das überholen beendet sein werde. 4. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 19. Juli 1949 aufge- hnben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur.ückgewiesen. 29. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1949 i. S. BamnßlUl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. l. A:t 39 Abs. 3 MFV. Beim Gebrauch der Nebella.mpe darf der Führer des Motorwagens statt der Scheinwerfer die Markier- lichter einschalten, wenn sie aus mindestens 30 m Entfernung t sichtbar sind (Erw. 1 und 2). 2. Art. 18 Abs. 3, Art. 20 StGB. Fahrlässigkeit ? Rechtsirrtum, zureichende Gründe ? (Erw. 3). 1. Art. 39 al. 3 RA. Le conducteur d'u.ne voiture automobile qui emploie Ia lampe a brouillard peut, au lieu des phares, allumer les feux de position, s'ils sont bien visibles 8. 30 m. au moina (consid. 1 et 2). 2. Art. 18 al. 3 et 20 OP. Negligence ? Erreur de droit raisons suffisantes ? (consid. 3). ' l. Art. 39, op. 3 RLA. Il conducente d'u.n autoveicolo ehe fa uso del faro fendinebbia, puo accendere, invece dei fari, i fanaletti di posteggio, se sono ben visibili ad almeno 30 m. (oonsid. l e 2). 2. Art. 18, op. 3, e 20 OP. Neg1igenza ? Errore di diritto, motivi sufficienti ? (consid. 3). A. -Baumann führte am 6. Januar 1949 um 18.00 Uhr bei dichtem Nebel ein Personenautomobil auf der 7,2 m breiten Strasse von Oberentfelden gegen Suhr. Als Be- leuchtung hatte er die Markierlichter und eine stark blen- dende Nebellampe eingeschaltet, die auf einem etwa 20 cm hohen Ständer über der tossstange angebracht war. Der