Art. 13 StGB; Art. 11 StGB; scope of the expert's role and diminished responsibility in cases of homosexual acts with minors; the expert determines the biological-psychological facts, whereas the court alone assesses whether the legal requirements of diminished responsibility are met. Homosexuality, even if rooted in disposition or accompanied by sexual-neurotic traits, does not per se justify Art. 11 StGB; diminished responsibility requires proof that the offender needed an unusual effort of will to master the sexual drive and was thereby impaired in self-determination (consid. 1-2).
Verfahren. N° 32. ist, nicht nur ihm, sondern auch seinem Vormund zu eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel ein- legen kann. Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vor- instanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Be- schwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post über- gebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abge- geben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf sie einzutreten. IMPRJJllERIBS RBUNIES S. A., LAUSANNE I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 33. Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember 1949 i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Strafgesetzbuch. NO 33. Wegen dieser ausgeprägten Charaktereigentümlichkeiten sei W. zwar nicht als abnorm veranlagt, als Psychopath, zu bezeichnen. Hingegen hätten sie ohne Zweifel dazu bei- getragen, dass er mit Schwierigkeiten des Lebens im allge- meinen und solchen des Sexuallebens im besonderen nur mühsam fertig geworden sei und sie vielfach gar nicht zweckmässig zu erledigen verstanden, sondern sie aus der bewussten geistigen Verarbeitung verdrängt habe. Schon die Art, wie er mit dem resignierten Ausdruck so fügte ich mich darein die unerwünschte Notlösung der Berufs- wahl durch den Vater angenommen habe, sei charakteri- stisch für ihn. So sei er dann wohl immer im Leben auftre- tenden Schwierigkeiten lieber ausgewichen, als eine den Wünschen möglichst entsprechen9.e Erledigung anzustre- ben. Vor allem scheine er zur Befriedigung des Sexualtriebes nicht eine seinen Wünschen entsprechende Befriedigung durch Heirat gefunden, sondern sich mit Gelegenheiten begnügt zu haben, die mit geringerer affektiver Anstren- gung zu erreichen gewesen seien, wodurch er aber in eine sexualneurotische Geistesverfassung geraten sei. Immerhin dürfe wohl mit Sicherheit angenommen werden, dass er gewusst habe, mit seinen unzüchtigen Handlungen an Knaben nicht nur etwas Unschickliches, sondern etwas strafrechtlich Verbotenes zu begehen. Er habe auch ohne Zweifel diese Gelegenheit zur Befriedigung des Sexual- triebes gesucht und Bootfahrten und Sonnenbäder als bequeme und ohne Aufsehen erreichbare Mittel dazu benützt. Dass er sich mit Knaben anstatt mit Mädchen verfehlt habe, dürfte ausser durch eine homosexuelle Ver- anlagung wohl auch durch mehr oder weniger bewusste Überlegungen verursacht gewesen sein, indem das Mit- nehmen von Knaben ein geringeres Risiko gewesen sei, entdeckt zu werden, besonders nachdem er. sich vergewis- sert gehabt habe, dass sie schon sexuell aufgeklärt gewesen seien und daher nicht mehr hätten verführt werden kön- nen. W. habe seine Delikte bei klarem Bewusstsein und mit Überlegung begangen und müsse zur Hauptsache für sie l Strafgesetzbuch. No 33. 147 als zurechnungsfähig betrachtet werden. Trotz seiner aus- geprägten Charaktereigenschaften hätte er .nicht unbe- dingt auf eine solche Art der Sexualbefriedigung verfallen müssen. Da aber diese unverschuldeten Charaktereigen- schaften doch offenbar schon in früher Jugend sein Sexua.1- leben im Sinne einer neurotischen Entwicklung beeinflusst hätten und das Zustandekommen der Delikte durch seine sexualneurotische Geistesverfassung erleichtert gewesen sei, dürfe ihm doch wenigstens eine leichte Verminderung der Zurechnungsrähigkeit für die in Frage stehenden Delikte zugesprochen werden. Seine Angabe, dass er seine Delikte gefühlsmässig nicht als so schlecht zu empfinden vermöge, dürfte wohl stimmen, da sie ihm eben den Genuss verschafften, der die Ansprüche seiner sexualneurotischen Geistesverfassung befriedigt habe. B. -Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur- teilte W. am 24. Juni 1949 wegen wiederholter Unzucht mit Kindern nach Art. 191 Zi:ff. 2 StGB unter Annahme voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu achtzehn Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Luzern, an das W. appel- lierte mit dem Antrage, es sei verminderte Zurechnungs- fähigkeit anzunehmen und die Strafe auf ein Jahr Gefäng- nis herabzusetzen, erkannte am 19. Oktober 1949 in glei- chem Sinne wie die erste Instanz. Zur Begründung führte es aus, auch wenn die vom Psychiater angenommene eu rotische Veranlagung des Angeklagten tatsächlich bestehe, handle es sich dabei doch nicht um einen Sachverhalt, der verminderte Zurechnungsf"ähigkeit nach Art. 11 StGB begründe, sondern er sei lediglich nach Art. 63 StGB zu berücksichtigen. O. -W. führt gegen das Urteil des Obergerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, es sei aufzu- heben und die Sache sei zur Ausfällung eines milderen Urteils an das Obergericht zurückzuweisen. Unter Beru- fung auf das psychiatrische Gutachten macht er geltend, das Gericht hätte Art. 11 StGB anwenden sollen.
Strafgesetzbuch. No 33. Der Kassationshof zieht in Erwägung :