Art. 251 Ziff. 1 StGB; false signature on a title as material forgery; unlawful advantage. A person who signs a document in the name of another commits Urkundenfälschung in the narrow sense when the writing is a title under Art. 110 Ziff. 5 StGB and the false signature creates the appearance that the named person is the author. For this form of forgery, it is not necessary that the document also contain a false certification of an otherwise truthful statement. The requisite intent exists if the act is directed at obtaining any unlawful advantage; a pecuniary benefit is not required (consid. 1-2).
166 Strafgesetzbuch. No 39. 39. Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1949 i. S. Koch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrleh. Art. 251 Ziff. 1 StGB. .. . . . Unterzeichnu,ng eines Mietvertrages uber em Automobil mit dem Namen eines andern ist Fälschen, nicht Falschbeurkundu,ng. Absicht, sich einen unreohtmässigen Vorteil zu verschaffen. Art. 251 ek.1 OP. Celui qui signe u.n oontrat de looe.tion d'u.ne .autonobne en a:ppo- sant le nom d'u.n tiers commet un fe.ux ; il ne s e.git pas d u.ne fe.usse constate.tion dans un titre. Dessein de se proourer un e.vante.ge illioite. Art. 251, ci,fra 1, OP. Chi fuma un contre.tto di locazione d'un'autnmobile e. nendo il nome d'un terzo commette un falso; non s1 tratta d una false. e.ttestazione in 1Ul atto. Scopo di prooaocie.re a se un indebito profitto. A. -Koch war. kaufmännischer Angestellter der Zentrumgarage in Wädenswil. Einige Tage vor dem 12. Oktober 1946 telephonierte er an die Garage Pellizzola in Zürich, gab f'älscblicherweise an, dass er es im Auftrage der Zentrumgarage tue, und fragte, ob ein Wagen zu mieten sei. Am 12. Oktober 1946 entwendete er dem Garagechef der Zentrumgarage, K. Riederer, aus dessen Rocktasche den Führerausweis. Darauf sprach er in weissem Arbeitskleid in der Garage Pellizzola vor, gab sich mittelst des Führerausweises als Riederer aus, mietete im Namen der Zentrumgarage ein Automobil und unter- schrieb den Mietvertrag p. Central Garage Wädenswil K. Riederer . Am gleichen und am folgenden Tage fuhr Koch, der selber keinen Führerausweis besass, mit dem gemieteten Wagen in Zürich und Umgebung herum. Am 13. Oktober stiess er infolge übersetzter Geschwindigkeit mit einem anderen Automobil zusammen, wobei der von ihm geführte Wagen sich überschlug und verbrannte. B. -Am 15. Februar 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Koch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB und wegen Strafgesetzbuch. No 39.
fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne. von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis. Es nahm an, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift sei nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt gewesen, dem Vermieter zu beweisen, dass Mieter der Inhaber der Zentrumgarage sei. Darin liege eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Der gefälschte Miet- vertrag sei deshalb Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff. 5 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB. C. -Koch führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Ober- gericht zurückzuweisen, damit es ihn von der Anklage der Urkundenfälschung freispreche und bloss wegen fahrläs- siger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteile. Er bestreitet, dass er sich mit dem Mietvertrag einen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft habe und dass in der falschen Unterschrift eine Falschbeur- kundung im Sinne von Absatz 2 liege ; auch sei die fälsche Unterschrift für die Erreichung des vom Beschwerde- führer angestrebten Erfolges nicht kausal gewesen und habe nach seiner Absicht gar nicht kausal sein können. D. -Die Staatsanwaltschaft; des Kantons Zürich hält die Beschwerde für unbegründet. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Strafgesetzbuch. No 39. mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerde- führers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem Fahrzeugausweis versehene Chef der Zentrumgarage , Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt, so hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber annimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen. Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identi- tät des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht not- wendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139 ; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aus- steller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tat- sachen sind erlogen. Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in erster Linie auch die Urkundemälschung im engeren Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeich- nete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung bewei- sen. Damit steht objektiv die Urkundemalschung fest. Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falschbeur- kundung in sich schliesse, ist nicht nötig. Strafgesetzbuch. No 40.