Art. 264 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 20 StGB: A deliberate shot fired at a dog as punishment for disobedience constitutes animal cruelty when it causes unnecessary pain and injury. A disciplinary purpose does not exclude unlawfulness. An alleged error of law is only excusable if the actor had sufficient grounds to believe the act was permitted; reliance on foreign literature or a minority practice among animal owners is insufficient where the unlawfulness is readily recognizable. Questions of evidentiary appreciation and the need for an expert opinion fall within cantonal procedural law and are not reviewable in nullity proceedings (consid. 1-3).
168 Strafgesetzbuch. No 39. mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerde- führers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem Fahrzeugausweis versehene Chef der Zentrumgarage , Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt, so hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber a.nnimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen. Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Identi- tät des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht not- wendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139 ; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall der Falschbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aus- steller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tat- sachen sind erlogen. Art. 251 Züf. 1 stellt jedoch nicht nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in erster Linie auch die Urkundemalschung im engeren Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieht, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeich- nete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im Sinne von Art. llO Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der Fall; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung bewei- sen. Damit steht objektiv die Urkundemalschung fest. Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falschbeur- kundung in sich schliesse, ist nicht nötig. Strafgesetzbuch. No 40.
170 Strafgesetzbuch. No 40. A. -Als der Vorstehhund Mosers am 4. Oktober 1948 auf der Feldjagd zwischen Seedorf und Lobsigen Miene machte, in einem nahen Walde zu verschwinden, vermut- lich um Rehe zu hetzen, und den Zurufen seines Herrn nicht Folge leistete, lud dieser sein Jagdgewehr mit einer Schrotladung Nr. 7 (2 % mm) und schoss aus 70 bis 80 m Entfernung auf den Hinterteil des Hundes, um diesen für seinen Ungehorsam zu bestrafen. Der Hund bellte auf und floh Richtung Seedorf, wo er bei den ihm völlig unbekannten Eheleuten Ruchti auf der Laube Zuflucht suchte. Er hinkte und blutete an einem Hinterbein und in der Gegend des Afters. Treppe, Laube und Küche der Eheleute Ruchti wurden mit Blut verschmiert. Nach einiger Zeit holte Moser den Hund und erklärte, er werde noch mehr auf ihn schiessen, wenn er ihm nicht gehorche. Das Tier hinkte noch. zwei Tage lang. B. -Am 24. Mai 1949 erklärte das Obergericht des Kantons Bern Moser der Tierquälerei schuldig und büsste ihn mit Fr. 400.-. Zur Begründung führte es aus, unter Misshandlung im . Sinne von Art. 264 Ziff. 1 StGB sei die unnötige Verur- sachung von Leiden und Schmerzen zu verstehen. Der dem Tier zugefügte Schmerz müsse erheblich sein ; nicht jede in einem vernünftigen Rahmen bleibende Züchtigung sei Tierquälerei. Es dürfe aber nicht nur der physische Schmerz berücksichtigt werden ; auch die Zufügung psychischer Qualen stelle unter Umständen Tierquälerei dar. Im vorliegenden Falle sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der Hund sei durch mindestens zwei Schrotkugeln an einem Hinterbein. und in der äusserst empfindlichen Aftergegend verletzt worden. Die eine Wunde habe bewirkt ' dass das Tier zwei Tage lang hinkte. Der Blutverlust müsse erheblich gewesen sein, sonst wäre es nicht nötig gewesen, der Blutspuren wegen Treppe, Laube und Küche des Hauses Ruchti aufzuwaschen. Der Umstand dass das Tier weit weg von seinem Herrn geflohen sef und i ganz unbekannten Leuten Zuflucht gesucht habe, lasse
Strafgesetzbuch. No 40. 171 auf beträchtliche körperliche Schmerzen und grosse Angst schliessen. Die Zufügung solcher Leiden habe mit einer in vernünftigem Rahmen bleibenden Züchtigung nichts mehr zu tun. Auch der subjektive Tatbestand der' Tier- quälerei sei erfüllt; Moser habe die dem Tier zugefügten Verletzungen und Schmerzen gewollt. Der Angeschuldigte berufe sich darauf, der Strafschuss sei in gewissen Jäger- kreisen allgemein üblich und werde von anerkannten Fachleuten als zulässig erachtet ; er lege zwei Privat- expertisen angesehener Hundezüchter und verschiedene ausländische Bücher über Hundedressur v-0r ; er mache somit geltend, er hal: e sich zur Tat berechtigt halten dürfen. Er habe indes nicht zureichende Gründe für seine irrige Auffassung. Auch eine weitverbreitete Ansicht entbinde niemanden von der Pflicht zur selbständigen Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tat erlaubt sei oder nicht. Dass er mindesten etwas Verwerfliches, wenn nicht sogar etwas Strafbares begehe, sei für den Ange- schuldigten erkennbar gewesen. Im übrigen befürworte in der Schweiz nur eine kleine Minderheit von Hunde- haltern die Strafschussmethode. Es könne nicht argu- mentiert werden, bei der Jagd sei das Schiessen auf jagd- bare Tiere erlaubt, also müsse auch auf Jagdhunde ge- schossen werden dürfen. Abgesehe davon, dass der Jäger, der d,as Wild schiesse, 1tin ihm kraft seines Jagdpatentes oder Revierpachtvertrages zustehendes gesetzliches Recht ausübe, mache auch er sich der Tierquälerei schuldig, wenn er Jagdtinre unnötig quäle, statt sie möglichst rasch zu töten. Strafschüsse seien zudem gar nicht nötig, um Hunde zu unbedingtem Gehorsam zu erziehen. 0. -Moser führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen. Er bestreitet, dass der abgegebene Strafschuss auf eine Misshandlung des Tieres, die Zufügung erheblicher Schmer- zen, hinausgelaufen sei, und rügt, dass dem Antrage, darüber das Gutachten eines Tierarztes einzuholen, keine
Strafgesetzbuch. No 40. Folge gegeben worden sei. Auch habe er den Willen nicht gehabt, dem Hunde Schmerzen zuzufügen, habe also nicht vorsätzlich gehandelt. Sodann verletze das Urteil Art. 20 StGB ; der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an auf Fachliteratur und auf Ansichten angesehener Jäger und Züchter berufen, um darzutun, dass er sich als zum Strafschuss berechtigt gehalten habe. Wenn seine Auffas- sung irrig sei, müsse man ihm mindestens zugute halten, dass er dafür zureichende Gründe gehabt habe. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
-In welchem Masse dem Tier durch den Schuss Schmerzen und Leiden zugefügt worden sind, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Tat-, nicht Rechts- frage. Ob der kantonale Richter sie von sich aus hat beantworten dürfen oder gehalten war, sich von einem Tierarzte beraten zu lassen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu überprüfen hat (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Bundesrecht ist durch die Nichtan-0rdnung einer solchen Begutachtung nicht verletzt worden. Dass Verletzungen und Begleiterscheinungen, wie sie als Folge des Schusses festgestellt worden sind, die Tat des Beschwerdeführers zur Misshandlung im Sinne von Art. 264 Zifi. 1 Abs. l StGB stempeln und sie damit objektiv zur Tierquälerei machen, sollte heutzutage im Ernste nicht mehr in Abrede gestellt werden. Wie das Obergericht mit zutreffender Begründung ausführt, ist sie auch rechtswidrig. Dass der Beschwerdeführer den Schuss bewusst und gewollt abgegeben und auch die eingetretenen Folgen (Verletzungen und Schmerzen) gewollt hat, sind Tat- sachen, die das Obergericht verbindlich festgestellt hat und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden können (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Damit steht der subjektive Tatbestand der Tier- quälerei (Vorsatz) fest. Strafgesetzbuch. N° 40.
-Die Gründe, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, um den behaupteten Rechtsirrtum zu rechtferti'- gen, sind nicht zureichend im Sinne des Art. 20 StGB. Auf ausländische Bücher über Hundedressur kann sich der Beschwerdeführer zum vornherein nicht berufen, da er sich sagen musste, dass im Auslande herrschende Auf- fassungen nicht dafür massgebend sein können, was nach schweizerischem Rechte zulässig ist. Und die von einer kleinen Minderheit schweizerischer Hundehalter vertretene Ansicht, dass Strafschüsse zulässig seien, hätte der Be- schwerdeführer sich nur zu eigen machen dürfen, wenn er einigermassen einleuchtende Gründe dafür anzuführen vermöchte, warum gerade der Hundehalter oder ins- besondere der Jäger sich gegenüber seinem Tiere Miss- handlungen erlauben dürfe, die der klare Wortlaut des Art. 264 StGB jedermann verbietet. Dass der Zweck, den Hund zum Gehorsam zu erziehen, das vom Beschwerde- führer angewandte Mittel nicht heiligen kann, hätte der Beschwerdeführer bei seiner Intelligenz und Bildung er- kennen können, ebenso, dass es nicht das gleiche ist, ob ein Jäger gestützt auf seine von Gesetz und Behörden anerkannte Jagdberechtigung auf das Wild schiesst, um es rasch und mit einem Mindestmass von Schmerz zu töten, oder ob er seinem Hunde Schrot in der Leib schickt, um ihn zu züchtigen.
Nach de vernichtenden Bewertung, welche die in Frage stehende c Züchtigungs- oder Erziehungsme- thode in den bei den Akten liegenden Meinungsäusse- rungen eines Jagd.sachverständigen (des Sekretärs des Schweizerischen Jagdschutzvereins, Vetterli) und eines Hundezüchters (des Kursleiters im Kriegs-und Dienst- hundewesen der Armee, Schmutz) gefunden hat, hätte die Beschwerde unterbleiben dürfen. Dem ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
l'auteur tombe SOUS le COUp de l'art. 289. Le sequestre Strafgesetzbuch. No 42. 175 regi par les art. 271 ss LP est certes destine a garantir des. interets prives. Cela n'empeche pas le prestige de l'auto- rite qui l'ordonne d'etre engage. C'est pourquoi l'applica- tion de l'art. 289 CP s'impose quand les creanciers ne subissent aucun donimage ou que l'inculpe n'a pas voulu les desavantager. 4:2. Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember UMS i. S. Odermatt und Ambom gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zflrich.