Art. 20 MFG; Art. 40 Abs. 1 MFV; duty to warn with the horn in motor vehicle traffic; discretionary assessment of the driver in borderline situations. The use of the warning device is required only when the safety of traffic objectively so demands, while gratuitous warning is prohibited. In evaluating whether to warn, the driver is entitled to a certain margin of judgment; no negligence is established if, on the circumstances as perceived, he could in good faith assume that warning was unnecessary (consid. 1-2). Where children are quietly standing on the pavement and nothing indicates an imminent, unpredictable entry onto the carriageway, the omission of warning is not culpable merely because a child later steps into the road.
184 Strafgesetzbuch. No 43. erfolgt. Nach der den Kassationshof bindenden Auslegung, die das Obergericht dem Entscheide des Bezirksgerichtes gibt, ist das indessen nicht der Fall gewesen, sondern hat das Bezirksgericht die Strafe vollziehen lassen, weil es übersehen hat, dass Art. 41 Ziff. 3 StGB eine förmliche Mahnung durch den Richter vorschreibt. Art. 397 StGB bietet nicht die Möglichkeit, ein auf falschen rechtlichen Überlegungen beruhendes Urteil aufzuheben ; das kann nur auf ein kantonales Rechtsmittel oder -unter den VoraUBBetzungen der Art. 268 ff. BStP -auf Nichtig- keitsbeschwerde hin geschehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 397 StGB ist nur zulässig, wenn das Urteil von einem Tatbestande ausgeht, der sich nachträg- lich als unrichtig erweist. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus diesem Grunde unbegründet, so kann dahingestellt bleiben, ob sie nicht selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn das Bezirks- gericht irrigerweise angenommen hätte, die Mahnung sei erfolgt. Ein solcher Irrtum hätte nicht auf einem unrich- tigen Beweisergebnis, sondern nur auf einem Versehen beruhen können, da die Akten nicht den geringsten An- haltspunkt geboten haben, dass die Mahnung erfolgt sei. Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Reyisionsgesucihes keinerlei neue Beweismittel vor- gelegt oder angeführt, sondern sich einfach auf die Akten berufen hat, die schon dem Bezirksgericht vorgelegen haben. Es ist aber fraglich, ob Art. 397 StGB uriter den c Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren J , auch solche versteht, die sich bereits aus den Akten ergaben, die das Gericht aber übersehen hat, oder b1oss solche, die seit der Fällung des Urteils aufgedeckt und aktenkundig gemacht worden sind. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeugverkehr. No 44.
II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES 44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. De- zember 1949 i. S. Wtithrieh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Art. 20 Satz 2 MFG, Art. 40 Abs. 1 MFV. Wann hat der Führer des otorfahrzeuges zu warnen ? Art. 20 LA et 40 al. 1 RA. Qua.nd le conducteur d'un vehicule automobile doit-il avertir ? Art. 20 LA e 40 cp. 1 RLA. Qua.ndo il conducente d'un autoveicolo deve far uso dell'apnchio di segnalamento acustico ? A. -Wüthrich führte am Nachmittag des 21. Oktober 1948 auf der Fahrt von Eschlikon gegen Wil ein Personen- automobil durch das Dorf Sirnach. Vor Erreichung der katholischen Kirche, wo die Strasse eine Linksbiegung macht und von rechts eine andere einmündet, hatte er eine Geschwindigkeit von 50 km/h inne. Die Biegung weit nehmend, kam er bis auf einen Meter an das rechts, vor der Kirche gelegene Trottoir heran, auf dem drei bis vier Kinder miteinander sprachen. Als er nur noch wenige Meter von der Gruppe entfernt war, lief eines der Kinder, der sechsjährige Otto Frei, ohne sich umzusehen auf die Strasse, um in den gegenüber liegenden Laden etwas kaufen zu gehen. Wüthrich bremste und steuerte nach links. Trotzdem wurde der Knabe vom Kotflügel des Automobils erfasst und zu Boden gewo:i;fen. Er erlitt leichte Schür- fungen. Das Automobil geriet links in den Durchgang zwischen zwei Häusern, stiess an das eine Haus an und beschädigte ein dort stehendes Motorfahrzeug. B. -Am 3. November 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau Wüthrich wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) zu Fr. 50.- Busse. Den für die Störung ursächlichen Fehler sah es
Motorfahrzeugverkehr. No 44. darin, dass er entgegen Art. 20 MFG bei der Annäherung an die Kinder kein Signal gegeben hatte. Die Geschwindig- keit von 50 km/h erachtete es als übersetzt, weil die Stelle unübersichtlich sei, mitten im Dorf liege und der Ange- klagte den Vortritt nicht hätte gewähren können, wenn von rechts ein Fahrzeug gekommen wäre. Das Gericht nahm indes an, die übersetzte Geschwindigkeit sei für die Störung des Verkehrs nicht ursächlich gewesen, und Strafe nach Art. 25 MFG verhängte es nicht, weil diese Übertre- tung verjährt sei. Den Vorwurf, Wüthrich habe sein Fahr- zeug nicht beherrscht, sah es als unbegründet an, denn er habe auf die unerwartete Bewegung des Knaben rasch und zweckmässig reagiert. . C. -Wüthrich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bean- tragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen. Er macht gel- tend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass eines der Kinder, o.hne sich umzusehen, kopflos die Fahrbahn betreten und gerade vor das Automobil laufen würde. Er habe deshalb nicht zu warnen brauchen. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
-Solche Gründe hatte der Beschwerdeführer. Er brauchte nicht mit der nahen Möglichkeit zu rechnen, dass eines der Kinder, die er auf dem Trottoir stehen sah, ohne sich umzusehen auf die Strasse laufen würde, wie es im Eifer des Spiels etwa geschieht. Die Kinder spielten nicht, sondern standen im Gespräch ruhig beieinander. In solcher Gemütsverfassung weiss und bedenkt selbst ein erst sechs Jahre altes Kind in der Regel, dass es die Strasse nicht betreten darf, ohne sich zu überzeugen, dass sie frei ist. Daher kommt nichts darauf an, dass eines der auf dem Trottoir stehenden Kinder dem Beschwerdeführer den Rücken zugewandt hat. Müsste der Führer unter solchen Umständen warnen, so wären die Automobile nicht nur in der Stadt, sondern auch in ländlichen Verhältnissen eine Quelle unerträglichen Lärms und würden die Kinder dazu erzogen, die Lage mit den Ohren statt mit den Augen zu beurteilen. Fragen kann man sich bloss, ob nicht die verhältnis- mässig hohe Geschwindigkeit, mit der sich der Beschwerde- führer den Kindern näherte, den Gebrauch der Warnvor- richtung erfordert hätte. Denn damit, dass das Obergericht den Kausalzusammenhang zwischen der aeschwindigkei des Automobils und der Störung des Verkehrs (dem Unfalle) verneint, ist nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Pflicht zu warnen die Lage in guten Treuen gleich beurteilen durfte wie ein langsam Fahrender. Allein die örtlichen Verhältnisse sind nicht so, dass der Knabe das von Eschlikon her kommende Automobil wegen dessen Geschwindigkeit erst so spät hätte sehen können, dass ein Signal nötig gewesen wäre, um ihn rechtzeitig vor dem Betreten der Stnasse zu warnen. Hätte der Knabe sich . umgesehen, so hätte er das Automobil trotz der Geschwin- digkeit, mit der es sich näherte, vom Trottoir aus bemerkt. Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch
188 Motorfahrzeugverkehr. No 45. Nichtgebrauch der Warnvorrichtung fahrlässig den öffent- lichen Verkehr gestört, hält somit nicht stand. Demnach erkennt der KasBationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 1949 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 45. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. No- vember 1949 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen. Art. 58 Abs. 1 MFG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder Anstifter des Führers bestraft werden ? Art. 68 al. 1 LA. Est-il possible de condamner qu.elqu'un comme coauteu.r, complice ou instigateur du conducteur ! Art. 68 cp.1 LA. E' possibile condannare qualcuno come coau.tore, complice o istigatore del condu.cente ? A. -Der im Dienste des Fridolin Wiek stehende Geb- hard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf der Fahrt von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des Motors einen schweren Lastwagen mit Anhänger nur dadurch zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr. Infolge Überlastung beider Wagen war die Staudruck- bremse unwirksam geworden, und der Versuch Sonder- eggers, den Lastenzug mit der Fussbremse und der Hand- bremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfall- ort bloss etwa l 0 % Gefälle hat. B. -Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften Unterhalt der Fuss-und der Handbremse eine Übertretung von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es dafür nicht nur Sonderegger; sondern auferlegte auch dem Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wiek Motorfahrzeugverkehr. N 45.
das Fahrzeug zu unterhalten hatte, eine Busse von Fr. 35.-. I Ein Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen. 0. -Uimer führt gegen das Urteil der Gerichtskommis- sion Nichtigkeitsbeschwerde. Der KasBationshof zieht in Erwägung : l. -Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Anfor- derungen von Art. 12 Abs. l lit. b MFV nicht entsprechen, befindet sich nicht in betriebssicherem Zustande und darf daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. 1 MFG, Art. 37 Abs. l MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Über- schrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Über- tretung gemäss Art. 58 Abs. 1 MFG der F1lkrer des Motor- fahrzeuges bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht. Insbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mit- täter bestraft werden. 2, -Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht be- triebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem Rückfall mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. 1 und 2 MFG, Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2, Art. 101 ff. StGB). Gehülfenschaft zu solchen ist nur straf- bar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. 104 Abs. 1 StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der zur Übertretung einer Verkehrsvorschrift Hülfe leistet, nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Gehülfe Sondereggers gewesen sei, stellt sich somit nicht. 3. -Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit unge- nügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu führen