Art. 1, 2 Abs. 1 und 13 UWG; wirtschaftlicher Wettbewerb und Antragsrecht: Das UWG erfasst auch die kommerzielle Tätigkeit eines Vereins, der zwar ideelle Zwecke verfolgt, sich aber im Geschäftsleben als Mitbewerber betätigt. Massgebend ist nicht, ob die Tätigkeit unmittelbar der Gewinnerzielung oder bloss mittelbar ideellen Zwecken dient, sondern ob sie auf Erwerb gerichtet ist und mit anderen um Kundschaft oder Inserenten konkurriert. Zur Strafantragsberechtigung genügt, dass wirtschaftliche Interessen geschädigt oder gefährdet sind; eine bereits eingetretene Schädigung ist nicht erforderlich. Die Legitimation hängt nicht von der internen vertraglichen Risiko- und Kostenverteilung zwischen Verein und Verlag ab (Erw. 1-2).
20 Strafgesetzbuch. No 5. auf den Antrag verzichtet werden, d.h. durch die eindeutige und vorbehaltlose Erklärung, der Berechtigte sehe ein für allemal davon ab, die Bestrafung des Täters zu verlan- gen (BGE 74 IV 87). Durch blosses Zuwarten erlischt das .Antragsrecht nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 StGB. Nach dieser Bestimmung hat der .Antragsberechtigte drei Monate Zeit, sein Recht auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem ihm der Täter und -was Art. 29 nicht ausdrücklich sagt, sich aber von selbst versteht - die Tat bekannt wird. Von der Zechprellerei erhält der Wirt nicht schon Kenntnis, wenn sich der Täter bei ihm beherbergen oder bewirten lässt, sondern erst wenn er weiss, dass der Gast ihn um die Bezahlung prellt. Von der Absicht des Beschwerdeführers, das zu tun, kann Röthlis- berger frühestens Kenntnis erhalten haben, als der Beschwerdeführer am 14. Januar 1947 den Gasthofverliess ohne seine Adresse anzugehen. Die Behauptung d Beschwerdeführers, der Wirt habe am 24. November 1946 bereits genau gewusst, dass er geprellt werde, widerspricht der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, wonach er den Beschwerdeführer als zahlungsfähigen und zahlungs- willigen Gast .betrachtet hat. Übrigens ist sie mutwillig. Hätte Röthlisberger gewusst, was ihm der Beschwerde- führer unterschiebt, so hätte er diesen nicht weiter beher- bergt und bewirtet. Der Strafantrag wurde am 24.Februar
für das ganze Vergehen rechtzeitig gestellt. Demnach erkennt der Kasaati mshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 7 und 9. -Voir aussi nos 7 et 9. Unlaut.erer Wettbewerb. No 6. II. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE 6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar UM9 i. S. Otth gegen Ve:rein fli:r sehweize:risches Anstaltswesen. Art. 1Abs.1 UWG. Wirtschaftlicher Wettbewerb. Art. 13, 2 Abs. 1 UWG. Legitimation zur Stellung des Straf- antrages. Art. 1er al. 1 LOD. Concurrence economique. Art. 13 et 2 al. 1 WD. Qualite pour porter plainte. Art. 1, op. 1 LOS. Concorrenza eoonomica. Art. 13 e 2 op. 1 WS. Veste per sporgere querela. .A. -Der Verein für schweizerisches .Anstaltswesen (VSA), dem Vorsteher, Verwalter, Direktoren, Lehrer, Erzieher, Fürsorger und Gehilfen . der schweizerischen Heime und Anstalten angehören, bezweckt gemäss 2 seiner am 12. Mai 1942 revidierten Statuten die Förderung der Anstaltsleitung und Heimerziehung in Theorie und Praxis, die Hebung der sozialen Stellung der Personen, die in Heimen und Anstalten tätig sind, sowie die Verbesserung und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern. 2 der Statuten bestimmt ferner, der Verein sei Heraus- geber des Fachblattes für schweizerisches Anstaltswesen in Verbindung mit dem Verlag. Dieses Fachblatt erschien bis Ende 1936 in kleinem Format mit weissem Umschlag. Ab 1. Januar 1937 liess der VSA es in grösserem Format mit hellgrünem Titelblatt durch Franz Otth herausgeben. Am 21. November 1945 k:Ündete der Verein den Vertrag niit Otth auf 31. Dezem- ber 1946. Das veranlasste Otth, ab Januar 1946 ohne Benachrichtigung des VSA das Fachblatt in zwei nach Wortlaut und Anordnnng von Text und Inseraten voll- ständig übereinstimmenden und nur in der Titelseite und
Unlauterer Wettbewerb. No 6, im Kopf der ersten Textseite leicht von einander abwei- chenden Ausgaben zu drucken. Die eine Ausgabe, die er wie bisher als Fachblatt für schweizerisches Anstalts- wesen bezeichnete, stellte er den Mitgliedern des VSA zu die andere dagegen unter dem Titel Fachblatt f schweizerische Heime und Anstalten den sogenannten freien Abonnenten. Im Juni 1946 protestierte der VSA, worauf die Parteien ihr Vertragsverhältnis als beendet erklärten. Trotzdem fuhr Otth fort, das Fachblatt für schweizerische Heime und Anstalten fast unverändert in der bisherigen Aufmachung herauszugeben. Der VSA seinerseits liess vom August 1946 an durch die Druckerei A. Stutz Co. das Fachblatt für schweizerisches Anstalts- wesen in der bisherigen Aufmachung erscheinen. B. -Am 31. Januar stellte der VSA gegen Otth Straf- antrag wegen unlauteren Wettbewerbes. Während das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten freisprach, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Juli 1948 auf Berufung des VSA wegen unlau- teren Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. d UWG zu Fr. 300.-Busse. Zum Gegenstand des Urteils machte es die in den 'Monaten November 1946 bis Januar 1947 herausgegebenen drei Nummern des Fachblattes für schweizerische Heime und Anstalten . 0. -Otth führt beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, das Recht des VSA, Strafantrag zu stellen, dürfe nicht bejaht werden, solange nicht abgeklärt sei, ob der VSA oder die Firma A. Stutz Co. das Verlegerrisik.o trage; ob also jener oder diese im Sinne des Art. 2 UWG in den wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet sei. Wenn der VSA das Risiko trage, sei überhaupt keine Schädigung oder Gefährdung wirtschaftlicher Interessen möglich, denn der VSA verfolge Unlauterer Wettbewerb. N° 6. .23 nicht wirtschaftliche, sondern ideelle Ziele ; es liege kein wirtschaftlicher Wettbewerb vor, auf den allein das Bundes- gesetz über den unlauteren Wettbewerb angewendet werden könne. Des Kassationshof zieht in Erwägung :
Z4 Unlauterer Wettbewerb. No 6. Erwerb ausgehen kann, el"gibt sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB, der dein Verein sogar gestattet, für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verlangt auch nicht, dass die Erwerbstätigkeit :Mittel zur Erzielung eines Reingewinnes sei. Wenn in einem früheren Falle (BGE 74 IV 113 Erw. 2) die Strafbarkeit des Beklag- ten verneint wurde, weil der Kläger keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit verfolge, so war, wie sich aus der Begriffsumschreibung in Erwägung 1 jenes Urteils ergibt, unter Gewinn nicht ein Reingewinn, sondern einfach der Erwerb verstanden. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein nach Reingewinn trachtender Fabrikant oder Händler wegen dieses Strebens gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden sollte, nicht aber z.B. eine auf gemein- nütziger Grundlage geführte . Blindenanstalt, die gleiche Ware absetzt, die Einnahmen aber nur als Beitrag an die Unkosten betrachtet. Im einen wie im anderen Falle ist der Absatz der Ware wirtschaftliche, geschäftliche Tätigkeit. Nicht um des Gewinnstrebens der Geschäftsleute willen bietet das Gesetz Schutz, sondern zur Hebung von Treu und Glauben im Geschäftsleben überhaupt. 2. -Der Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes steht gemäss Art. 13 UWG den Personen und Verbänden zu, die zur Zivilklage berechtigt sind. Gemäss Art. 2 Abs. l UWG hat dieses Recht, wer durch unlauteren Wettbe- werb in seiner Kundschaft, in seinem Kredit oder beruf- lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefähr- det ist . Nach dieser Bestimmung hängt das Antragsrecht des VSA nicht vom Inhalt der Vertrages ab, der zwischen-ihm. und der Firma A. Stutz Co. besteht. Ob die Firma, wie diese lind der VSA behaupten, sich lediglich verpflichtet hat, das Fachblatt auf Rechnung des VSA zu drucken und zu versenden, oder ob; wie.'der Beschwerdeführer vermutet, die Herausgabe auf Rechnung der Firma / . , Unlauterer Wettbewerb. N° 6.
. h bli h Im einen wie im anderen Falle rf. lgt !St uner e c d e o ' VSA . -: chaftliches Interesse daran, dass as hat der em w.u."" rd Blatt in möglichst vielen Exemplare abneset:n:e a: Mit dem Absatz steigen nicht nur die Euma. d . nnementen sondern auch aus Inseraten, enn 3e Abo di A. uftage des Blattes ist, desto grösser pflegen grösser Anree zum Inserieren und die Entschädigungen, auch der iz sein An hohen di f'" die Inserate bezahlt werden, zu . . d E:n:men aus Abonnemente:i und Inr n ;!::z
;. VSA auch interessiert, wenn sie der Firm . -i.- di B dingungen abl.lit ngen, zu fil '''"'en Davon können e e . d zu "'""' . ld.. wird en . h di Firma allenfalls bereits er aren ' denen s1c e der die Erwerbsaus- Vertrag mit dem VSA zu erneu o . das Fach- sichten des VSA, wenn er dazu ubergeh:nnach Art. 2 blatt auf eigene Rechnung herauszuge . dessen UWG steht das Antragsrecht schon dem zu, . Abs. 1 ffhrdet werden eine wirtschaftliche Interessen bloss ge a . De; VSA Schädigung braucht nicht eingetreten zu sein. h b ht gt Strafantrag zu stellen. war da er erec 1 ,