Strafgesetzbuch. N° 15.
Fingerzeig über die Glaubwürdigkeit des Zeugen, so
wenn der Richter z.B. nach den Beziehungen zwischen
dem Zeugen und den Prozessparteien frägt, um sich eine
Meinung
zu bilden, ob der Verhörte befangen sei. Ein
Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht
nicht. Unerheblich sind nur Tatsachen, die sich in keiner
Weise eignen können,
den Richter in der Würdigung des
Beweises
über die zum Thema gehörenden Tatsachen zu
beeinflussen.
2. -Die Frage des Richters an Adolf Stierli, was
er mit dem Kaufpreis gemacht habe, war berechtigt.
Wenn Stierli sie mit glaubwürdigen oder sich bei Über-
prüfung als richtig erweisenden Angaben beantworten
konnte, aus denen sich ergab, dass er am Abend des 1.
November 1946 Fr. 8500.-besessen hatte, konnte der
Richter schliessen, Stierli habe dem Peter das Automobil
tatsächlich verkauft, letzterer habe also im Parteiverhör
vom 19. Juni 1947 die Wahrheit gesagt. Wenn Stierli
dagegen solche
Angaben nicht machen konnte, durfte
der Richter annehmen, der Zeuge habe das Automobil
nicht verkauft, Peter habe gelogen. Die Aussage Stierlis
eignete sich somit, die
Überzeugung des Richters über
eine zum Beweisthema gehörende und damit rechtlich
erhebliche
Tatsache zu beeinflussen. Sie war für die
richterliche
Entscheidung nicht unerheblich im Sinne des
Art. 307 Abs. 3 StGB.
3. -
Der Beschwerdeführer hat schon vor dem Unter-
suchungsrichter behauptet, er habe aus Furcht, wegen
Pfandungsbetruges verfolgt
zu werden, falsch ausgesagt.
Dass
dem so war, stellt das angefochtene Urteil jedoch
nicht fest. Dagegen erwähnt es, dass der Beschwerde-
führer im Schlusswort geltend gemacht habe, er habe
immer gedacht, es gehe um die gleiche Sache wie im
ersten Verfahren und er müsse deshalb an der einmal
, gemachten Aussage festhalten . Damit hat der Beschwer-
deführer sagen wollen, wenn er in Abweichung von seinen
Aussagen
im Widerspruchsprozess und in der gegen ihn
Strafgesetzbuch. No 16.
geführten Strafuntersuchung zugegeben hätte, den Erlös
aus dem Automobil nicht der Emma Meier übergeben zu
haben, hätte er sich des falschen Zeugnisses schuldig
bekennen müssen
und damit der Gefahr der Strafver-
folgung ausgesetzt.
Objektiv bestand diese Gefahr nicht,
weil die Strafverfolgung gegen ihn mit der Begründung
eingestellt worden war, seine Aussage im Widel'5pruchs-
prozess sei kein gültiges Zeugnis. Nach Art. 19 Abs. 1
StGB ist jedoch die Tat zugunsten des Beschwerdeführers
nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Be-
schwerdeführer vorgestellt
hat. Das Kriminalgericht hat
daher die Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerde-
führer geglaubt hat, er setze sich durch die wahre Aus-
sage
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen fälschen
Zeugnisses aus.
Wenn ja, trifft Art. 308 Abs. 2 StGB
zu : Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen
mildern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gut-
geheissen, dass das Urteil des Kriminalgerichts des Kan-
tons Aargau vom 15. Februar 1949 aufgehoben und die
Sache zur Prüfung einer Strafmilderung nach Art. 308
Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
16. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. X gegen
Staatsanwaltschaft des Kantoßs Zürich.
- Art. 321 Zifl. 1 Abs. 1 StGB. Begriff des Geheimnisses nnd
des Offenbarens.
- Art. 321 Ziff. 2 StGB. Wer ist Berechtigter ?
- Art. 321 eh. 1 al. 1 OP. Notion du secret et de la. revela.tion.
- Art. 321 eh. 2 OP. Qui est l'interesse !
- Art. 321, eifra 1, cp. 1 OP. Concetto del segreto e della. rivela.
zione.
Art. 321, eifra 2 OP. Chi e l'interessa.to !
Strafgesetzbuch. N° 16.
A. -B. war vom 4. Dezember 1939 bis 8. Februar
1940 in der Heilanstalt Burghölzli interniert. Am 16. April
konsultierte er in Begleitung des Eduard A., des
Bruders sei11er Freundin Lisa A., den Spezialarzt für
Psychiatrie Dr. X. Dieser wies ihn am 22. April 1943 in
eine Anstalt für Nerven-und Gemütskranke ein und
empfahl am 23. April 1943 der Vormundschaftsbehörde
von Zürich, gegen ihn vormundschaftliche Massnahmen
zu ergreifen.
Am l 0. März 1946 begünstigte Lis A. den B. in einer
letztwilligen Verfügung. Nach ihrem Tode fochten ihre
Geschwister Eduard und Hedwig die Verfügung beim
Bezirksgericht
Zürich an. Im Entwurf der Klage äusserte
sich
ihr Anwalt über den Geisteszustand der Erblasserin.
Mit dem Auftrage, seine Ausführungen vom psychiatri-
schen
Standpunkt aus zu überprüfen, übergab er im
Dezember 1946 den Entwurf der Klage und eine Abschrift
der Eingabe, die Dr. X. am 23. April 1943 an die Vor-
mundschaftsbehörde gemacht hatte, dem Spezialarzt für
Psychiatrie Dr. N. Dieser wandte sich an Dr. X., um sich
die
Kenntnisse nutzbar zu mach ln, die letzterer im April
1943 über B. und Lisa A. erhalten hatte. Dr. X. übergab
dem Dr. N. am 9. Januar 1947 seine Handakten zur
Einsicht, darunter eine Abschrift der Krankengeschichte
aus der Heilanstalt Burghölzli über B. Am 26. Januar
1947 teilte er dem Anwalt der Geschwister A. Beobach-
tungen, die er als Arzt des B. gemacht hatte, schriftlich
mit.
B. -Auf Antrag des B. erklärten das Bezirksgericht
Zürich und in oberer Instanz das Obergericht des Kantons
Zürich Dr. X. der Verletzung des Berufsgeheimnisses im
Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Das
Obergericht, mit Urteil vom 18. Februar 1949, verurteilte
den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 50.-.
0. -Dr. X. ficht das Urteil des Obergerichts mit
der Nichtigkeitsbeschwerde an: Er beantragt, es sei auf-
zuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das
Stmfgesetzbuoh. No 16.
Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, er habe
kein Geheimnis offenbart, da Dr. N. und die Erben A.
über alle wesentlichen Züge des krankhaften Verhältnisses
zwischen B. und Lisa A über die krankhaften Manifesta-
tionen des B. und über dessen Internierungen schon
unterrichtet gewesen seien. Dr. N. habe am 9. Januar
1947 die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vor-
mundschaftsbehörde vom 23. April 1943 im Wortlaut
vor sich gehabt. Die "Oberlassung der Krankengeschichte
der Heilanstalt Burghölzli und das Schreiben des Be-
schwerdeführers
an den Anwalt vom 26. Januar 194 7
seien
nur die wissenschaftliche Bestätigung der in dieser
Eingabe enthaltenen wesentlichen Manifestationen der
Krankheit des B. gewesen. Art. 321 StGB verpflichte den
Arzt nicht absolut zum Schweigen, denn was der Dritte
schon kenne, sei kein Geheimnis und könne daher auch
nicht offenbart werden. Nur über wirkliche Geheimnisse
sei der Arzt zu schweigen verpflichtet: Die wesentlichen
Mitteilungen
an den Beschwerdeführer' habe Eduard A.
am 16. April 1943 in Anwesenheit des B. gemacht. Dieser
könne somit dem Beschwerdeführer nicht ein Redeverbot
gegenüber den Geschwistern A. haben auferlegen wollen.
Er habe gebilligt, dass sich der Kreis des Vertrauens
auf sie erstrecke. Jedenfalls habe der Beschwerdefijhrer
in gutem Glauben angenommen, er teile Dr. N. nur mit,
was dieser schon wisse. Es treffe deshalb Art. 19 StGB
zu. Eventuell wäre Art. 20 StGB anzuwenden, weil sich
der Beschwerdeführer über den Begriff des Geheimnisses
und der Offenbarung geirrt habe.
Der Kassoi:ionskof zieht in Erwägung:
- -Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen
infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie
in Ausübung des Berufes wahrgenommen haben, werden
auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 321
Ziff. l Abs. l StGB).
Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist alles, was
Strafgesetzbuch. No 16.
der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrages
anvertraut oder was der Arzt in Ausübung seines Berufes
wahrnimmt. Der Arzt hat darüber zu schweigen, und
zwar auch gegenüber einer Person, welche die Tatsache,
die
ihm anvertraut ist oder die er wahrgenommen hat,
schon kennt. Die Mitteilung an eine solche Person kommt
einer Bestätigung gleich, die sich der Patient n,icht ge-
fallen zu lassen
braucht. Wenn er ärztliche Hilfe sucht,
tut er es in der Erwartung, dass der Arzt gegenüber
Dritten über Anvertrautes oder Wahrgenommenes schwei-
ge.
Nur bei dieser Auslegung des Begriffs des Geheim-
nisses
besteht Gewähr, dass er sich gegenüber dem Arzte,
wie es
zur richtigen Ausführung des Auftrages nötig ist,
offen ausspricht und der ärztlichen Untersuchung keine
Hindernisse
in den Weg legt. Die Schweigepflicht des
Arztes wird
damit nicht unerträglich ausgedehnt. Es ist
nicht zu übersehen, dass dieser sich nicht strafbar macht,
wenn er das Geheimnis in Ausübung einer Berufspflicht
offenbart
(Art. 32 StGB) oder ihn der Berechtigte, die
vorgesetzte Behörde
oder die Aufsichtsbehörde ermäch-
tigt, es preiszugeben (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dazu kommt,
dass er über Tatsachen, die allgemein bekannt sind,
nicht zu schweigen braucht, weil der Patient zum vorn-
herein kein Interesse
haben kann, sie gegenüber irgendwem
geheimzuhalten.
Dass die Pflicht zur Geheimhaltung alle
andern Tatsachen erfasst, ist für den Arzt nicht unbillig.
Diese umfassende Schweigepflicht liegt
in seinem Inter-
esse, da sie ihn der Prüfung enthebt, ob und inwieweit
ein
Dritter, der Auskunft wünscht, bereits unterrichtet ist.
Der Begriff des Offenbarens im Sinne von Art. 321
StGB sodann umfasst jede Art der Bekanntgabe des
Geheimnisses, inbesondere die mündliche
oder schrift-
liche Mitteilung
und die Aushändigung von . Schrift-
stücken oder andern Sachen, die das Geheimnis verraten.
2. -Der Beschwerdeführer hat Dr. N. durch Aushän-
digung seiner
Handakten und dem Anwalt durch den
Brief vom 26. Januar 194 7 Tatsachen mitgeteilt, von
Strafgesetzbuch. No 16.
denen er als Arzt des B. Kenntnis erhalten hatte und
die nicht allgemein bekannt waren. Damit hat er Geheim-
nisse offenbart, die
ihm infolge seines Berufes anvertraut
worden waren oder die er in dessen Ausübung wahr-
genommen
hatte, und zwar unbekümmert darum, wie
weit
Dr. N. und dessen Auftraggeber von diesen Tat-
sachen bereits Kenntnis hatten. Schon die Bestätigung
dessen,
was sie bereits wussten, brauchte sich der Berech-
tigte nicht gefallen zu lassen. Wie sehr sie im Interesse
seiner Prozessgegner lag
und seinem eigenen Interesse
widersprach,
ergibt sich gerade daraus, dass sich Dr. N.
zwecks Ausführung des
vom Anwalte der Geschwister
A. erhaltenen Auftrages
an den Beschwerdeführer wandte,
sich
nicht mit dem begnügte, was jener ihm mitteilen
konnte.
3. -
Nicht strafbar ist der Arzt, wenn er das Geheimnis
mit Einwilligung des Berechtigten offenbart (Art. 321
Ziff. 2 StGB).
Berechtigter war B. und nur er. Er war Patient des
Beschwerdeführers gewesen,
und über seine Person hat
der Beschwerdeführer Auskunft gegeben. Eduard A. ist
dadurch, dass er bei der Konsultation vom 16. April
mit Einwilligung des B. anwesend war, licht zum
Berechtigten geworden,
der den Beschwerdeführer aus-
drücklich
oder stillschweigend (durch den Auftrag an den
Anwalt) hätte ermächtigen dürfen, dem Dr. N. und dem
Anwalt Auskunft zu geben.
4. -
Auf Art. 19 StGB beruft sich der Beschwerde-
führer, weil
er sich vorgestellt habe, die mitgeteilten
Tatsachen seien Dr. N. und dessen Auftraggebern schon
bekannt. Diese Behauptung nützt dem Beschwerdeführer
nicht, denn auch nach dem Sachverhalt, den er sich vor-
gestellt haben will, hat er objektiv und subjektiv den
Tatbestand des in Art. 321 Ziff. 1 StGB umschriebenen
Vergehens erfüllt.
Auch Art. 20 StGB trifft nicht zu. Wie das Oberge-
richt verbindlich feststellt und der Beschwerdeführer
Verkehr mit Lebensmitteln, No 17.
nicht bntreitet, hat er die ärztliche Schweigepflicht
gekannt und ist er sich bewusst gewesen, der Gegen-
i eines einstigen Patienten in einem Prozess gegen
diesen
belastendes Material auszuliefern. Daraus schliesst
das Obergericht, dass E)r nicht gutgläubig gewesen ist, zur
Tat berechtigt zu sein. Diese Feststellung ist tatsächlicher
Natur und bindet daher den Kassationshof.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl.
auch Nr. 19. -Voir aussi no 19.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
17. Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Gesund-
heitsbehörde Meilen gegen Ellenberger.
- -4rt. 113 A bs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf
eme' gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht
(Erw. 1).
- ff-rt .. 54 Abs. ! LMG. Wann überschreitet der Bundesrat die
m dieser Bestunmung enthaltene Ermächtigung ? (Erw. 2).
Art. 320 Abs. 4 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
- Art. 113 al. 3 Ost. Les ordonna.nces que le Conseil f0d6ral edicte
en venu d'une delega.tion du Iegislateur lient le Tribunal f0deral
(cons1d. 1).
- Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil f0deral outrepasse-t-il
la, competence que Im confere cette disposition 1 (consid. 2).
- L art. 320 al. 4 OODA n'est pas contra.ire a la Ioi (consid. 3).
l. ff-rt. 113, Cf 3 OF. Le rdinanze ehe il Consiglio federale emana
m virtu d u.na. delegaz10ne del legisla.tore vincola.no il Tribu-
nale federale (consid. 1).
- Art. 54, cp. 1 LO!JA. Ql!a.ndo il Consiglio federa.le eccede Ia
cnmpetenza. ehe gh confensce questa disposizione ? (consid. 2).
- L art. 320, cp. 4 OODA non e contrario alla Iegge (consid. 3).
Verkehr mit Lebensmitteln. No 17.
A. -Die Schokoladefäbrik Jonatal A. G. in Meilen
liefert
dem Migros-Genossenschafts-Bund Zürich zum
Zwecke des Weiterverkaufs
Schokolade in tafelförmigen
Einheiten
von 77 g, die aus zwei nebeneinander liegenden,
in gemeinsamer innerer und äusserer Verpackung verein-
ten Stücken von 37 und 40 g bestehen. Auf der Rückseite
der Umhüllung steht: Zwei Tafeln a 37-40 g 77 g
50 cts. inkl .. Wust ( 100 g 65 cts. .
B. -Am 5. November 1948 büsste die Gesundheits-
behörde Meilen
den Leiter der Fabrik, Werner Ellen-
berger, wegen
Übertretung von Art. 320 Abs. 4 der Ver-
ordnung des Bundesrates
vom 26. Mai 1936 über den
Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
(LMV) mit Fr. 50.-.
Auf Begehren des Gebüssten hob der Einzelrichter des
Bezirksgerichtes
Meilenam 18. Januar 1949 die Verfügung
auf und sprach Ellenberger frei. Begründet wird das
Urteil dahin, Art. 320 Abs. 4 LMV verfolge nicht wirt-
schaftspolizeiliche, sondern .wirtschaftspolitische Zwecke.
Durch Erlass der Vorschrift habe der Bundesrat somit
die ihm durch Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. De-
zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen (LMG) eingeräillnte Kom-
petenz überschritten. Insoweit sei
Art. 320 Abs. 4 LMV
ungültig.
0. -Die Gesundheitsbehörde Meilen führt Nichtig-
keitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-
heben
und die Sache zur Büssung Ellenbergers an den
Einzelrichter zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, Art. 320 Abs.
LMV sei nicht ungültig. Er. wolle verhüten, dass der
Käufer eine leichtere Tafel erhalte, als er zu kaufen wäh-
ne, richte sich also gegen die Täuschung.
Der Käufer
schaue weniger
auf den Gewichtsaufdruck als auf die
Grösse
und Verpackung der Tafel. Die von der Schokolade-
fabrik Jonatal A. G. in Verkehr gebrachte Tafel gleiche
einer solchen
von 100 g. Der Käufer sehe der Verpackung